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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2019 E-5088/2017

13 mars 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,635 mots·~13 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5088/2017

Urteil v o m 1 3 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), (Beschwerdeführer 1) B._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin) C._______, geboren am (…), (Beschwerdeführer 2) D._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).

E-5088/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen den Irak gemäss eigenen Angaben im Februar 2015 und reisten am 30. September 2015 in die Schweiz ein. Am 1. Oktober 2015 stellten sie ihr Asylgesuch. Am 29. Oktober 2015 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP), wobei die Befragungen verkürzt durchgeführt wurden. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 14. März 2017 und die Beschwerdeführerin am 26. April 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an. A.a Der Beschwerdeführer 1 machte insbesondere geltend, er stamme aus E._______ und gehöre der (...) Glaubensrichtung an. Er und seine Familie hätten in einem überwiegend von (...) Glaubensangehörigen bewohnten Gebiet gelebt und seien im Jahre 2005 von (...) Milizen vertrieben worden. Diese hätten damals auch versucht, seine Tochter zu entführen. Er sei mit seiner Familie nach F._______ geflohen, wo seine Kinder die Schule besucht hätten. Er selber habe in den Jahren 2007 bis 2009 in G._______ als Asylbewerber gelebt, sein Asylgesuch sei jedoch abgelehnt worden. Aufgrund der Unruhen in F._______ seien er und seine Familie im Jahre 2011 oder 2012 wieder in den Irak zurückgekehrt. Weil es ihm verboten worden sei, in E._______ zu wohnen, sei er mit seiner Familie nach H._______, in die Provinz I._______, gezogen. Nach der Eroberung des Gebietes durch die Organisation J._______ im Jahre 2014 hätten dessen Mitglieder seinen Sohn rekrutieren und seine ältere Tochter zwangsverheiraten wollen. Er sei deshalb mit der Familie nach E._______ gegangen, wo sie zwei Monate bei Bekannten gelebt hätten. Aus Furcht vor den (...) Milizen sei die Familie weiter nach K._______ gezogen. Dort hätten sie drei Monate lang in Hotels gelebt, weil es nur der (…) Bevölkerung erlaubt sei, ohne Bewilligung Häuser zu mieten. Danach hätten sie das Land verlassen. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie und ihre Familie hätten über einen längeren Zeitraum in F._______ gelebt und seien im Jahre 2011 in den Irak zurückgekehrt. Da ihnen ein Verbleib in E._______ durch die (...) Milizen verboten worden sei, seien sie nach H._______ gezogen. Nachdem J._______ im Sommer 2014 das Gebiet erobert habe, hätten deren Mitglieder die beiden älteren Kinder für ihre Organisation rekrutieren wollen, wobei die Tochter den Kämpfern zur sexuellen Verfügung hätte stehen müssen. Während die Tochter ihre Abschlussprüfungen absolviert habe und deshalb öfters das Haus habe verlassen

E-5088/2017 müssen, hätten J._______-Mitglieder begonnen, ihren Ehemann über die Tochter zu befragen. A.c Der Beschwerdeführer 2 machte im Wesentlichen geltend, Angehörige J._______ hätten – als er mit der Familie in H._______ gelebt habe – zweimal mit ihm gesprochen. Sie hätten wissen wollen, wo er wohne, wie alt er sei, wie seine Eltern heissen und was sie arbeiten würden, wie alt seine Schwester sei und ob er ihrer Organisation beitreten wolle. Weiter hätten sie ihn und andere Jungen mehrmals beim (…) beobachtet. A.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die Heiratsurkunde der Eltern, die Geburtsscheine der Kinder, diverse Photographien, die Nationalitätsausweise der Eltern, Unterlagen eines ausländischen Asylverfahrens, ein Arbeitszertifikat, eine Familienkarte, die Mitgliedschaftskarte eines (…), eine Bescheinigung des Informationsamtes, Identitätskarten sowie einen Führerausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 8. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragen sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Vereinigung ihres Verfahrens mit demjenigen der ältesten Tochter (E-5084/2017) sowie um unentgeltliche Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 lehnte die Instruktionsrichterin den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Tochter (E-5084/2017) ab und hielt fest, die beiden Verfahren würden insoweit koordiniert, als dasselbe Spruchgremium zuständig sei und die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere berücksichtigt würden. Weiter lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche

E-5088/2017 Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen. E. Am 5. Oktober 2017 wurde der Kostenvorschuss innert Frist geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-5088/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 6.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen führt die Vorinstanz aus, anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer 1 ausgesagt, Anhänger J._______ seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten erklärt, dass er seinen Sohn, den Beschwerdeführer 2, ihrer Organisation zur Verfügung zu stellen habe. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber berichtet, nie von Anhängern J._______ auf den Sohn angesprochen worden zu sein, vielmehr hätten diese den Sohn direkt während eines (…) angesprochen. Der Beschwerdeführer 2 habe anlässlich der BzP erklärt, er habe nie persönlich mit Anhängern J._______ gesprochen, sondern sei vom Beschwerdeführer 1 darüber in Kenntnis gesetzt worden, J._______ wolle ihn rekrutieren. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer 2 jedoch ausgeführt, Anhänger J._______ hätten ihn beim (…) beobachtet und zweimal mit ihm gesprochen, was er später zu Hause seinem Vater erzählt habe. Bezüglich der Tochter habe der Beschwerdeführer 1 an der BzP angegeben, er habe im Fernsehen gesehen, wie J._______

E-5088/2017 Frauen rekrutieren würde, und deshalb befürchtet, seiner Tochter werde etwas geschehen. An der Anhörung habe er dagegen erklärt, Anhänger J._______ hätten ihn mehrmals konkret auf seine Tochter angesprochen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu diesen Sachverhalten seien oberflächlich, unsubstantiiert und ohne Realkennzeichen ausgefallen. 6.2 Bezüglich Art. 3 AsylG erwägt die Vorinstanz, den von den Beschwerdeführenden beschriebenen Bürgerkriegswirren im Irak komme keine Asylrelevanz zu. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Vertreibung und versuchten Entführung der Tochter durch (...) Milizen im Jahre 2005 würden weder einen sachlichen noch einen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht und deshalb ebenfalls keine Asylrelevanz aufweisen. Weiter sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden während ihres zweimonatigen Aufenthalts in E._______ im Jahre 2014 einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wären. Die geltend gemachten Benachteiligungen in K._______ seien auf soziale und gesellschaftliche Umstände zurückzuführen und vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten. 7. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, die BzP habe lediglich einen summarischen Charakter und sei im Falle der Beschwerdeführenden verkürzt durchgeführt worden. Den während dieser Befragungen gemachten Aussagen komme nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürften für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Rahmen der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Bundesanhörung diametral abweichen würden. Solche wesentlichen Widersprüche seien im vorliegenden Fall nicht auszumachen und die Aussagen der Beschwerdeführenden seien in sich stimmig. Zudem sei bekannt, dass J._______ junge Männer und Kinder zu rekrutieren versuche, was auch den entsprechenden Berichterstattungen entnommen werden könne. Ebenfalls bekannt sei, dass J._______ junge Frauen rekrutiere beziehungsweise „verheirate“ und diese den Kämpfern sexuell zur Verfügung stehen müssten. Schliesslich seien massive Verfolgungshandlungen der (...) Milizen gegenüber der (...) Bevölkerung hinreichend dokumentiert. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden rügen unter Hinweis auf die jeweils verkürzt ausgefallenen Erstbefragungen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt.

E-5088/2017 8.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 8.3 Es ist festzustellen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers 1 sowie des Beschwerdeführers 2 beim für ihre Flucht zentralen Punkt des Rekrutierungsversuchs durch J._______ diametral entgegenstehen. Der Beschwerdeführer 1 führte anlässlich der BzP aus, J._______ sei zu ihm nach Hause gekommen, habe nach seinem Sohn verlangt und für dessen Aushändigung eine Frist von drei Monaten gesetzt (vgl. SEM-Akten A11/13 N. 7.02). Der Beschwerdeführer 2 gab bei der BzP zu Protokoll, J._______ habe nicht mit ihm gesprochen und er sei durch seinen Vater über die beabsichtigte Rekrutierung informiert worden (vgl. SEM-Akten A14/11 N. 5.02 und N. 7.02.). Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer 1 aber, sein Sohn habe ihm erzählt, dass J._______ mit ihm gesprochen habe und der Beschwerdeführer 2 führte aus, J._______ habe ihn zweimal angesprochen und gefragt, ob er der Organisation beitreten wolle, was er später seinem Vater erzählt habe (vgl. SEM-Akten A51/16 F32, F34 f., F38 sowie A52/11 F27-F30). Auf diese Ungereimtheiten zu den Angaben in der BzP angesprochen, meinte der Beschwerdeführer 2, sein Vater habe ihn entsprechend instruiert (vgl. SEM-Akten A52/F40). Der Hinweis auf die verkürzt durchgeführte BzP, welche beim Beschwerdeführer 1 immerhin mehr als anderthalb Stunden gedauert hat, vermag diese eklatanten Widersprüche nicht überzeugend zu erklären. Aufgrund der zitierten Rechtsprechung durften diese in die Beweiswürdigung einfliessen und folglich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Vorinstanz berücksichtigt werden. Soweit im Übrigen in der Rechtsmitteleingabe protokollierte Aussagen der Beschwerdeführenden zitiert werden und in nicht näher substantiierter Weise behauptet wird, ihre Vorbringen seien widerspruchsfrei und in sich stimmig, legen die Beschwerdeführenden nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen haben soll. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bezüglich der behaupteten Rekrutierung durch J._______ zu Recht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.

E-5088/2017 8.4 Bezüglich des Interesses J._______ an der älteren Tochter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der BzP erklärte, er habe durch die Medien davon erfahren, dass J._______ auch Frauen rekrutiere (vgl. SEM-Akten A11/13 N. 7.02). Dass J._______ direkt auf ihn zugekommen sei, brachte er erst im Rahmen der Anhörung vor. Weiter gab der Beschwerdeführer 1 anlässlich dieser zuerst zu Protokoll, er habe keinen Kontakt J._______ gehabt und sei diesem auch aus dem Weg gegangen (vgl. SEM-Akten A51/16 F33). Im späteren Verlauf erklärte er dagegen, J._______ sei wegen seiner Tochter mehr als einmal auf ihn zugekommen (vgl. SEM-Akten A51/16 F39 f.). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten ist auch in Bezug auf die angebliche Vereinnahmung der Tochter durch J._______ – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen. 8.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der älteren Tochter (Beschwerdeverfahren E-5084/2017) an den Einschätzungen der beiden vorangehenden Ziffern nichts zu ändern vermögen, da sich deren Informationen im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 stützen (vgl. SEM-Akten A54/12 F23 f. sowie SEM-Akten N 654 213 A30/18 F87 und F102). Weiter vermögen die Beschwerdeführenden aus den allgemeinen Hinweisen zur Rekrutierungspraxis J._______ und den Verfolgungshandlungen (...) Milizen, ohne einen konkreten Bezug herzustellen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 8.6 Die Beschwerdeführenden äussern sich in der Rechtsmitteleingabe zu Recht nicht zu den vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit den Bürgerkriegswirren und dem mangelnden zeitlichen Zusammenhang zwischen der versuchten Entführung der Tochter und der Ausreise. Schliesslich vermögen sie aus dem Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zur (...) Glaubensgemeinschaft in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 8.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

E-5088/2017 solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 9. August 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 5. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5088/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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