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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2007 E-5082/2007

19 décembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,439 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 28. Juni 2007 i.S. Vollzug d...

Texte intégral

Abtei lung V E-5082/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Dezember 2007 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, geboren (...), Afghanistan, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 28. Juni 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5082/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer � ein ethnischer Hazara aus Jaguri/Provinz Ghazni � verliess gemäss seinen Angaben mit fünf Jahren sein Heimatland, um sich nach der Ermordung seines Vaters gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in den Iran zu begeben. Dort habe er illegal gelebt. Etwa acht Monate vor seiner Einreise in die Schweiz, am 12. April 2005, habe er als Minderjähriger den Iran verlassen und danach einige Monate in der Türkei, in Griechenland und in Italien verbracht. Am 14. April 2005 ersuchte er in der Empfangstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Kreuzlingen um Asyl. Am 18. April 2005 wurde er dort summarisch zu seiner Person und zu seinem Asylgesuch befragt und am 9. Juni 2005 � inzwischen volljährig geworden � von der zuständigen kantonalen Stelle eingehend angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater � ein Mitglied der (...)-Partei, welche mit den Taliban zusammen gearbeitet habe � sei von einem Mitglied der dem heutigen afghanischen Präsidenten Hamid Karzai nahe stehenden (...)-Partei umgebracht worden, als der Beschwerdeführer fünfjährig gewesen sei. Daraufhin habe ein Cousin des Beschwerdeführers den Mörder festnehmen lassen und den Beschwerdeführer mit dessen Mutter und Schwester in den Iran begleitet. Dieser Cousin sei sodann nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er den zwischenzeitlich wieder aus der Haft entlassenen Mörder getötet habe. Daraufhin hätten die Familienangehörigen des Ermordeten den Cousin verhaften lassen und später umgebracht. Der Beschwerdeführer habe den Iran wegen seines dortigen illegalen Aufenthaltsstatus im August 2004 verlassen. B. Das Bundesamt für Migration (BFM) wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit � am 2. Juli 2007 eröffneter � Verfügung vom 28. Juni 2007 ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Dabei erachtete es die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im Weiteren erachtete die E-5082/2007 Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es die Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft und seine familiäre Situation nicht als gesichert erachtete. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer � soweit den Vollzug betreffend � Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Als Begründung wird der BFM-Lageeinschätzung betreffend der Herkunftsregion des Beschwerdeführers � das Hazarajat � mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 und EMARK 2003 Nr. 10 entgegengehalten, diese entspreche nicht der geltenden Rechtsprechung. Aufgrund dieser sei die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht eines der Gebiete, in welche der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet werde. Überdies habe der Beschwerdeführer kein familiäres Netz in Afghanistan. Auf die weitere Begründung wird � soweit entscheidwesentlich � in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner afghanischen Herkunft aus Ghazni reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des � Bamyan (beziehungsweise Bamian) Vereins CH� mit Sitz in Zürich vom 12. Juli 2007 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2007 hiess das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. E. In seiner Vernehmlassung vom 9. August 2007 hielt das BFM an seiner Einschätzung fest, die Herkunft des Beschwerdeführers sei unglaubhaft und der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei erachtete es das mit der Rechtsmittelschrift eingereiche Bestätigungsschreiben des � Bamian Vereins� als Gefälligkeitsschreiben. E-5082/2007 F. Mit der Replik vom 29. August 2007 reichte der Beschwerdeführer einen von der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan am 23. August 2007 in Genf erstellten Geburtsschein, welcher seine Herkunft belege, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur die Prüfung, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar erklärt hat. E-5082/2007 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die asylrechtlichen Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2). Da sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall - wie nachstehend aufgezeigt - als unzumutbar erweist, erübrigt sich demnach eine weiter gehende Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit. E-5082/2007 4.2 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 4.3 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusammenfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehörten (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193), sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammten oder dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügten und für die das Existenzminimum und die Wohnsituation gesichert seien (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit. Die Situation insbesondere auch in Kabul ist, geprägt durch den Zustrom interner Flüchtlinge, nach wie vor sehr angespannt. Es mangelt an Wohnraum, Arbeitsplätzen und medizinischer Versorgung; staatliche oder internationale Hilfe kann nur eingeschränkt geleistet werden. Wer nicht auf familiäre oder andere soziale Schutzmechanismen zurückgreifen kann, dem ist die erfolgreiche Reintegration praktisch verwehrt. Die generelle Situation in Afghanistan kann sodann aktuell nicht als wesentlich verbessert bezeichnet werden. So haben zwar die NATO- Truppen am 6. März 2007 eine breit angelegte Frühlingsoffensive ein- E-5082/2007 geleitet, deren unmittelbares Ziel die Verbesserung der Sicherheitslage sei, aber es kommt weiterhin regelmässig zu gewaltsamen Zwischenfällen, denen zahlreiche Zivilisten zum Opfer fallen; so ereigneten sich Ende April 2007 etwa im bisher ruhigen Westen des Landes heftige Kämpfe (vgl. auch ICG, Afghanistan's Endangered Compact, Asia Briefing Nr. 59, 29. Januar 2007). 4.4 Der Beschwerdeführer gab an, ein ethnischer Hazara aus der Provinz Ghazni, welche zum Hazarajat gehört, zu sein. Diese Herkunft wird vom BFM angezweifelt. Obschon der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311; vgl. BVGE 2007/7 E. 4.2.1) eingereicht hat, sondern lediglich einen von der afghanischen Botschaft in Genf am 23. August 2007 ausgestellten Geburtsschein, sind seine Aussagen über seine Herkunft und seine familiären Verhältnisse als glaubhaft zu erachten. Anlässlich der Erstbefragung � bei welcher der Beschwerdeführer noch minderjährig war � und der kantonalen Anhörung gab er seinen Geburtsort, die Namen seiner Eltern und seine Familienverhältnisse, sowie die Umstände seiner Ausreise aus dem Heimatland mit überwiegender Übereinstimmung zu Protokoll (vgl. A1, S. 1 - 4; A10, S. 1 - 4). Dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum an der Erstbefragung widersprüchlich angab (vgl. A1, S. 2 und 3), scheint darauf zurück zu führen zu sein, dass er zuerst in unserer Zeitrechnung ein ungefähres Datum anzugeben versuchte. In der afghanischen Zeitrechnung war seine Angabe indessen deutlich (vgl. A1, S. 1; A10, S. 1). Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung dari � angeblich mit heratischen Dialekteinschlägen (vgl. A10, S. 20) � sprach, was der Beschwerdeführer nicht sehr gut verstand (vgl. A10, S. 20 f.). Die kantonale Anhörung wurde in der vom Beschwerdeführer besser beherrschten Sprache Farsi geführt. Nachdem die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft festgestellt wurde, steht fest, dass der Beschwerdeführer aus einer Provinz stammt, in welche er gemäss der oben erwähnten Rechtsprechung wegen Unzumutbarkeit nicht zurückgeführt werden kann. Zu prüfen bleibt, ob ihm eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans offen steht. Die Anerkennung einer zumut- E-5082/2007 baren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus Ghazni stammenden Asylsuchenden nach Kabul oder in eine gemäss EMARK 2006 Nr. 9 als relativ stabil zu bezeichnende Provinz Afghanistans setzt, wie erwähnt, insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation an diesem Ort voraus (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8.; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193). Den Akten zufolge kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Provinz Afghanistans über ein tragfähiges Verwandtschaftsnetz und eine gesicherte Wohnsituation im Sinne der Rechtsprechung verfügt. Er erwähnte anlässlich der Befragungen lediglich einen in Jaguri/Ghazni wohnhaften Cousin und zwei ebenfalls dort lebende Cousinen. Er habe keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Seine Mutter und seine Schwester lebten im Iran und zwei Onkel in Pakistan (vgl. A10, S. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu bezweifeln. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 4.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2007 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG). 6. 6.1 Angesichts seines Obsiegens wären dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. E-5082/2007 6.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist vorliegend indessen, da ihm durch die Beschwerdeführung keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5082/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2007 wird teilweise � soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend � aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2007, im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 1 (Ref.-Nr. N _______), in Kopie - (Kantonales Amt), in Kopie Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima Versand: Seite 10

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