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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2020 E-5072/2018

17 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,039 mots·~35 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. August 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5072/2018

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…) 2002, Afghanistan, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. August 2018 / N (…).

E-5072/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in der Provinz Ghazni, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im 14. Lebensjahr. Anschliessend reiste er über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Europa, wo er sich vorübergehend in Österreich, Deutschland, Dänemark und Norwegen aufhielt. In Norwegen reichte er ein Asylgesuch ein, welches abgelehnt wurde. Anschliessend reiste er mit dem Zug über Schweden, Dänemark und Deutschland am 31. Januar 2018 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. B. Am 12. Februar 2018 wurde beim Beschwerdeführer eine radiologische Knochenaltersbestimmung nach Greylich und Pyle durchgeführt. Diese Untersuchung ergab ein Knochenalter von 18 Jahren. Im diesbezüglichen Bericht wurde festgehalten, ausgehend vom angegebenen Alter, sei mit einer doppelten Standardabweichung von +/- zwölf Monaten zu rechnen. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im EVZ vom 22. Februar 2018 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei gemäss afghanischem Kalender am (…) ([…] 2002) in B._______, Provinz Uruzgan geboren. Die Taliban hätten diese Gegend angegriffen, weshalb seine Familie die Provinz Uruzgan habe verlassen müssen und in die Provinz Ghazni, nach C._______, Distrikt D._______, umgezogen sei. Er habe nie die Schule, sondern nur sieben Jahre lang den religiösen Unterricht besucht. Die Taliban hätten die Schule geschlossen; ein Schulbesuch sei nicht möglich gewesen. Die sieben letzten Jahre vor seiner Ausreise habe er in C._______ verbracht und habe zuletzt Vieh gehütet. Er habe Afghanistan verlassen, weil dort Krieg geherrscht habe. Die Bevölkerung sei von den Taliban angegriffen worden; auch ein Sohn seiner Tante sei bei einem solchen Angriff ums Leben gekommen. Nachdem seine Familie in der Provinz Ghazni angekommen sei, hätten seine Leute entschieden, ins ursprüngliche Heimatdorf B._______ zurückzukehren und dieses von den Taliban zu befreien und zurückzuerobern. Alle jungen Leute hätten an diesen Kämpfen teilnehmen sollen. Sein Vater habe ihm jedoch zur Ausreise geraten, da er selbst noch sehr jung gewesen sei. Er sei selbst nie in Haft gewesen.

E-5072/2018 Einen Reisepass oder einen afghanischen Ausweis (Taskara) habe er nie besessen. Während seines zweimonatigen Aufenthaltes im Iran sei der Weg nach Europa geöffnet worden, weshalb er diese Gelegenheit wahrgenommen habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er weiter vor, seine Eltern würden in C._______, Provinz Ghazni, leben. Zudem habe er zwei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten, die in Afghanistan leben würden. Ein weiterer Bruder sei seit rund zehn Jahren, seit seiner Reise nach Europa, verschollen. Im Anschluss an die eigentliche BzP wurde der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen der Knochenaltersbestimmung konfrontiert, welche ergeben hätten, dass er – bei einer Abweisung von +/- zwölf Monaten – 18-jährig sei. Das SEM teilte ihm mit, er werde aufgrund dieser Ergebnisse im Asylverfahren als volljährig behandelt und ihm werde keine Vertrauensperson beigeordnet. Hierauf beharrte der Beschwerdeführer auf seinem zu Protokoll gegebenen Geburtsdatum und hielt an seiner Minderjährigkeit fest. D. Am 9. März 2018 wurde eine Nachbefragung des Beschwerdeführers zur Person und zum Alter durchgeführt. Dabei trug dieser vor, er habe im Alter von fünf oder sechs Jahren bei einem Imam mit dem Koran-Unterricht begonnen. Als er siebenjährig gewesen sei, sei seine Familie in die Provinz Ghazni umgezogen. Dort sei er ebenfalls nicht zur Schule gegangen, sondern habe, wie seine beiden Schwestern, den Religionsunterricht fortgesetzt, bis er im Alter von 14 Jahren, im Jahr (…) (2015), aus Afghanistan ausgereist sei. In Norwegen sei eine Knochenaltersanalyse durchgeführt worden. In der Folge sei er von den norwegischen Behörden mit einem Alter von 15 Jahren registriert worden. Er habe sich ein Jahr lang in einem Camp für Minderjährige in E._______ (Norwegen) aufgehalten, bis er einen negativen Asylentscheid erhalten habe. Man habe ihm gesagt, dass er nach Afghanistan zurückkehren müsse, sobald er die Volljährigkeit erreicht habe. Er kenne sein Geburtsdatum – (…) nach afghanischem Kalender respektive (…) 2002 – weil sein Vater dieses Datum in seinem Koran festgehalten habe. Nach dieser Befragung ging das SEM davon aus, die Minderjährigkeit sei glaubhaft gemacht. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) wieder geändert und mit Datum vom (…) 2002 erfasst.

E-5072/2018 E. Mit Schreiben des SEM vom 15. März 2018 wurde dem zuständigen Kanton die Zuweisung eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) gemeldet. F. Am 18. April 2018 fand in Anwesenheit einer Vertrauensperson die einlässliche Befragung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Dabei trug er in Ergänzung seiner bisherigen Vorbringen vor, er habe zuletzt mit seiner Familie in Afghanistan Kontakt gehabt, als er sich in Norwegen aufgehalten habe. Viele junge Männer in seinem ursprünglichen Heimatdorf B._______ in der Provinz Uruzgan hätten bei den Amerikanern in deren Camps gearbeitet. Die Taliban hätten diese Männer bedroht und sie zur Beendigung ihrer Tätigkeit für die Amerikaner aufgefordert. Als die Taliban das Dorf tatsächlich angegriffen hätten, habe zwei Tage lang ein heftiger Kriegszustand geherrscht. Neben anderen sei auch sein Cousin getötet worden. Deshalb sei seine Familie nach Ghazni umgezogen und habe dort in einem Zelt gelebt. In Ghazni habe der Beschwerdeführer bis zum 13. oder 14. Lebensjahr zunächst Ruhe gehabt. Danach hätten die Leute, insbesondere der Mullah und das Gebietsoberhaupt, den Vater unter Druck gesetzt, damit dieser seinen Sohn, den Beschwerdeführer, nach B._______ entsende, um das Dorf von den Taliban zu befreien und das Land sowie das Vieh zurückzuerobern. Andere Familien hätten ihre Söhne freiwillig zur Verfügung gestellt oder in den Iran geschickt, um sie vor dem Krieg zu schützen. Weil der Druck zu gross geworden sei, habe sein Vater den Beschwerdeführer ins Ausland geschickt. G. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 an die Gemeinde F._______ teilte das Migrationsamt des Kantons G._______ die Zuweisung des Beschwerdeführers als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden mit. Dabei wurde ausgeführt, das SEM habe die wahrscheinliche Urteilsfähigkeit des jugendlichen Beschwerdeführers festgestellt. Einen Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer nicht bestimmt. Als Vertrauensperson wurde Frau Nora Riss benannt, und die Trägerschaft der Rechtsberatungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht H._______, geboren am (…) (RBS) entsprechend beauftragt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2018 errichtete die Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB und ernannte Frau Eveline König, G._______, zur Beiständin.

E-5072/2018 H. Mit Verfügung vom 3. August 2018 – der Vertrauensperson (Frau Nora Riss) am 9. August 2018 eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung führte das SEM aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) nicht standhalten. Der geltend gemachten Rekrutierung aller jungen Männer seines Heimatdorfes ab einem bestimmten Alter liege kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde. Anknüpfungspunkt dieser Gruppenformation, um gegen die Taliban in der Region Uruzgan vorzugehen, sei damals der Wohnort, das Alter und das Geschlecht der Betroffenen gewesen. Bei diesen handle es sich aber nicht um die in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften, weshalb eine versuchte Zwangsrekrutierung von männlichen Kindern und Jugendlichen nicht als flüchtlingsrelevante Verfolgung zu qualifizieren sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies im Entscheid E- 3437/2017 (recte D-3474/2017) vom 25. August 2017 analog für eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban festgestellt. Bei dieser offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag einzugehen. Nachdem der Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingestuft und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet werde, erübrige sich zudem eine Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse. I. Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte der – nach wie vor minderjährige – Beschwerdeführer im eigenen Namen gegen die Verfügung des SEM vom 3. August 2018 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.

E-5072/2018 Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erwägungen des SEM zum fehlenden flüchtlingsrechtlichen Motiv der Zwangsrekrutierung der in C._______ ansässigen Dorfbewohner gingen fehl. Relevant sei das Verfolgungsmotiv der bestimmten sozialen Gruppe. Es gebe auf internationaler Ebene zwei vorherrschende Ansätze zur Definition dieses Verfolgungsmotivs, wobei im Zweifel dem «protected characteristics»-Ansatz der Vorzug zu geben sei, wozu auf das Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; 2. Auflage, S. 191) verwiesen werde. Eine Legaldefinition dieses Ansatzes finde sich unter anderem in der EU-Qualifikationsrichtlinie, gemäss welcher eine Gruppe insbesondere dann als bestimmte soziale Gruppe gelte, wenn deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, welcher nicht verändert werden könne, gemein hätten oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen würden, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen seien, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Demnach sei die Gruppe, analog zu den anderen Verfolgungsmotiven, basierend auf diskriminierungsrechtlich relevanten Eigenschaften zu definieren, zu denen auch das Alter und das Geschlecht gehören würden. Das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) führe zu diesem Ansatz ebenfalls aus, die Interpretation, die den Begriff der «geschützten Merkmale» in den Mittelpunkt stelle, prüfe, ob eine Gruppe ein unveräusserliches Merkmal oder ein für die menschliche Würde so unverzichtbares Attribut teile, dass es einer Person nicht zugemutet werden sollte, dieses aufzugeben. Ein unveräusserliches Merkmal könne angeboren – wie das Geschlecht oder die ethnische Abstammung – oder aus anderen Gründen unabänderbar sein, etwa aufgrund einer historischen Bindung, des Berufs oder der sozialen Stellung. Der Umstand, dass nicht allen Männern des Heimatdorfes des Beschwerdeführers eine Zwangsrekrutierung gedroht habe, sondern nur den jungen und kampffähigen unter ihnen, unterstreiche das Merkmal der Bestimmtheit dieser sozialen Gruppe. Zweifellos müsse dies für das spezifische Kollektiv von jungen Männern gelten, die aus einer bestimmten Dorfgemeinde stammen würden und denen deshalb eine Zwangsrekrutierung drohe. Das SFH-Handbuch halte weiter fest, es liege gemäss ständiger Praxis des SEM eine bestimmte soziale Gruppe dann vor, wenn sich eine Gruppe von Personen aufgrund eigenständiger und unveränderlicher Eigenschaften klar von anderen Gruppen unterscheide und aufgrund dieser Eigenschaften Verfolgungsmassnahmen erleide oder befürchte. Dem Beschwerdefüh-

E-5072/2018 rer habe wegen seines Alters und seines Geschlechts eine Zwangsrekrutierung gedroht; in Afghanistan drohe nur Männern eine Zwangsrekrutierung, was klar an das Unterscheidungsmerkmal des Geschlechts anknüpfe. Aus dem Entscheid des SEM gehe nicht hervor, aus welchen Gründen das Alter und das Geschlecht nicht als flüchtlingsrelevante Eigenschaften gelten würden. Dadurch sei die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen. Auch der Verweis auf das Urteil D-3474/2017 vermöge nicht zu überzeugen, da die dortige Argumentation wenig nachvollziehbar bleibe. Der damals Betroffene habe eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban geltend gemacht. Das Gericht habe erkannt, dass der Beschwerdeführer einfach wegen seinen von den Taliban gewünschten Eigenschaften – männlich und in einem bestimmten Alter – für die Rekrutierung in Frage gekommen sei. Es sei bedauerlich, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei zu diesem Fehlschluss gekommen sei, denn richtigerweise handle es sich auch bei den von den Taliban «gewünschten» Eigenschaften um diskriminierungsrechtlich relevante Eigenschaften, aufgrund welcher ein gewisser Teil der afghanischen Bevölkerung zwangsrekrutiert worden sei. Im Grundsatzentscheid EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission) 2006 Nr. 32 sei richtigerweise klargestellt worden, dass die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsbegriffs abhängig sei, denn der Verfolger bestimme letztlich alleine, wen er und weshalb er verfolge und damit auch, ob und wie er die von ihm verfolgte «Rasse» oder «soziale Gruppe» definiere. Ausschlaggebend müsse daher sein, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt sei oder drohe, die untrennbar mit der Person des Opfers verbunden seien. Das UNHCR halte ebenfalls fest, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen nicht berechtigt seien, Rekrutierung durch Zwang oder Gewalt zu betreiben. Eine Person, die aus Angst vor ihrer Zwangsrekrutierung Schutz im Ausland suche, könne Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben, sofern die anderen Elemente der Flüchtlingseigenschaft gegeben seien. Besonderer Schutzbedarf sei gegeben, wenn Kindern Zwangsrekrutierung drohe. Da der Beschwerdeführer sich nicht freiwillig dem Befreiungskampf angeschlossen habe, hätten die Dorfbewohner ihn mit Gewalt an die Front gebracht. Seine Weigerung hätte einen absoluten Malus, die Zwangsrekrutierung, nach sich gezogen. Der Mullah und das

E-5072/2018 Dorfoberhaupt hätten seine Weigerung als politisch motiviert betrachtet, weshalb ein Politmalus vorliege. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht zumutbar gewesen, länger im Heimatland zu verbeiben. Im Urteil E-6352/2015 habe das Bundesverwaltungsgericht auch eine Zwangsrekrutierung durch den IS (Islamischer Staat) als relevant anerkannt. Die Rekrutierung selbst sei zwar nicht aufgrund eines asylrelevanten Motivs erfolgt. Hingegen habe die dem Betroffenen drohende Verfolgung wegen des Widerstands gegen eine Zusammenarbeit mit dem IS auf der unterstellten politischen Gegnerschaft und somit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv basiert. In den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender sei dementsprechend auch festgehalten worden, dass für Männer im wehrpflichtigen Alter und für Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen würden, Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund der ihnen zugeschriebenen politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen bestehen könne. Der Beschwerdeführer habe sich der Aufforderung, sich der Rückeroberung seines Heimatdorfes anzuschliessen, widersetzt. Er werde deshalb von seiner Dorfgemeinschaft als Verräter betrachtet und müsse mit einer völkerrechtswidrigen Behandlung rechnen. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. K. In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2018 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und führte ergänzend aus, es könne offengelassen werden, ob das Geschlecht, das Alter und der Wohnort ausreichen würden, um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des AsylG zu definieren. Gemäss seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser durch Geschlecht, Alter und Wohnort definierten Gruppe von seiner Dorfgemeinschaft verfolgt worden, sondern er erfülle lediglich zufällig die gewünschten Eigenschaften, die ihn zum Kampf gegen die Taliban befähigen würden. Das Vorgehen der Dorfgemeinschaft richte sich somit nicht gegen seine Eigenschaft als junger Mann aus einem bestimmten Dorf, sondern sei lediglich die Konsequenz für seine Weigerung, sich der Dorfarmee anzuschliessen. Vorliegend seien das Alter, das Geschlecht und der Wohnort lediglich der Anknüpfungspunkt für

E-5072/2018 eine drohende Zwangsrekrutierung und nicht die Motivation dafür gewesen. Der geltend gemachten Verfolgung liege deshalb keine der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Eigenschaften zugrunde, weshalb das flüchtlingsrelevante Motiv fehle. Hierzu werde auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Syrienkontext D-7294/2014 E. 7.3.3 (betreffend Rekrutierungen durch die kurdische YPG im autonomen kurdischen Gebiet Syriens, Anmerkung des Gerichts) und E-1263/2015 E. 6.1.2 (betreffend Asylrelevanz der Dienstverweigerung in Syrien, Anmerkung des Gerichts) verwiesen. Das SEM habe seine Begründungspflicht nicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe weder in der BzP noch in der Anhörung geltend gemacht, dass seine Haltung gegenüber der Dorfgemeinschaft als politisch motiviert hätte angesehen werden können. Auf die konkrete Frage, was wohl passiert wäre, wenn er sich weiterhin geweigert hätte, sich am Kampf zu beteiligen, habe der Beschwerdeführer stets nur daran festgehalten, dass er unter Zwang rekrutiert worden wäre (A14, S. 10). Ein politisches Motiv für die Verfolgung sei deshalb nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, im Falle eines Verbleibs in der Heimat wäre eine Zwangsrekrutierung unvermeidlich gewesen respektive er hätte mit der Todesstrafe oder einer anderen völkerrechtlich verpönten Strafe rechnen müssen. Es habe jedoch nicht unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden müssen, mit welchen Konsequenzen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich am Kampf der Dorfgemeinschaft zu beteiligen, zu rechnen gehabt hätte. Die ihm drohende Gefahr wäre erst im Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges relevant gewesen. Da die drei Bedingungen für den Wegweisungsvollzug alternativer Natur seien, habe vorliegend angesichts der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs auf die Erörterung der beiden anderen Voraussetzungen verzichtet werden können. L. Mit Schreiben vom 13. November 2018 zeigte Frau Nora Maria Riss, RBS H._______, dem Gericht die Übernahme des Vertretungsmandats des Beschwerdeführers an. M. Mit Replikeingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. November 2018 liess der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, er habe in seiner Anhörung

E-5072/2018 (Antwort 89) erklärt, dass er durch den Entscheid des Mullah und des Gebietsoberhaupts gezwungen gewesen sei, am Krieg gegen die Taliban teilzunehmen. Er habe auch zu Protokoll gegeben, dass – im Fall einer Rückkehr in eine andere Provinz Afghanistans – die Leute ihn dort wieder finden und zwingen würden, in den Krieg zu ziehen (Antwort 101). Im Weiteren habe das SEM seine Minderjährigkeit in keiner Weise beachtet. Gemäss den Prinzipien des UNHCR gelte eine Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen als Grund für den Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft, wie dies im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7538/2015 festgehalten worden sei. Es liege nicht am Beschwerdeführer, die konkreten Motive für die Verfolgung im genauen Wortlaut des Asylgesetzes wiederzugeben. Vielmehr müsse die Vorinstanz abklären, aus welchem Grund jemand verfolgt werde. Aus der Mitwirkungspflicht lasse sich – im Fall eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden – nicht ableiten, dass die Asylsuchenden das SEM auf die genauen Motive ihrer Verfolgung hinzuweisen hätten, wenn die Verfolgung an sich glaubhaft gemacht sei. Vorliegend sei die Tatsache von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Weigerung als Minderjähriger zwangsrekrutiert worden wäre, was als eine völkerrechtlich verpönte Handlung einzustufen sei. In einem solchen Fall sei bereits die Einberufung illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant. Auch wenn die Miliz, die den Beschwerdeführer habe rekrutieren wollen, nicht mit dem IS zu vergleichen sei, werde die Weigerung, sich dieser Miliz anzuschliessen, als Verrat betrachtet. Der Sachverhalt sei daher vergleichbar mit jenem im Entscheid E-6352/2015 E. 5.2.1. Auch diese Milizen würden Personen, die sich ihnen nicht anschliessen, politische Motive unterstellen, wozu auf die Guidelines des UNHCR zu Afghanistan (S. 52 ff.) verwiesen werde. Die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen, insbesondere durch nicht-staatliche Akteure in einem Krieg, in welchem wiederholt und notorisch Kriegsverbrechen begangen würden, sei als flüchtlingsrelevant einzustufen. Im Weiteren wurde um die Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. N. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2018 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und MLaw Nora Maria Riss, RBS H._______, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

E-5072/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer war bei Einreichung seiner Beschwerde noch minderjährig. Aufgrund der Akten ergeben sich keine Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit betreffend die Einreichung eines Asylgesuchs, das Vortragen seiner Asylvorbringen und die Erhebung einer diesbezüglichen Beschwerde. Damit kann seine Prozessfähigkeit für das vorliegende Verfahren bejaht werden (vgl. Entscheid D-5595/2014 vom 23. März 2015 E. 1.3). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

E-5072/2018 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs und der Durchführung der Befragungen minderjährigen Beschwerdeführers grundsätzlich glaubhaft ausgefallen sind. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, fallen die einzelnen Angaben in den zentralen Punkten deckungsgleich aus und geben ein zusammenhängendes Gesamtbild wieder. Der Beschwerdeführer hat seine Vorfluchtgründe de-

E-5072/2018 tailliert und schlüssig geschildert. Sein Aussageverhalten ist altersentsprechend und seine Ausführungen hinterlassen einen lebensechten sowie substantiierten Eindruck. Seine Angaben fielen widerspruchsfrei und im afghanischen Länderkontext plausibel aus. 4.2 Vorweg ist nochmals zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der BzP im Februar 2018 (…). Zur Zeit seiner einlässlichen Anhörung im April 2018 war er (…) 16-jährig. 4.2.1 Er trug bei der BzP einleitend vor, er habe nie eine Schule, sondern nur den religiösen Unterricht besucht beziehungsweise habe aus dem Koran gelernt (A7, Ziff. 1.17.04 und 9.01). Er habe als Kind miterlebt, wie die Taliban das ursprüngliche Heimatdorf seiner Familie in der Provinz Uruzgan angegriffen hätten und seine Familie in der Folge in die Provinz Ghazni habe umziehen müssen. Ein Sohn seiner Tante sei bei diesen Kämpfen ums Leben gekommen. Nachdem seine Familie eine gewisse Zeit lang in C._______ in der Provinz Ghazni gelebt habe und der Beschwerdeführer etwa 13- oder 14-jährig gewesen sei, hätten die Dorfverantwortlichen («unsere Leute») entschieden, ins Herkunftsdorf B._______ in der Provinz Uruzgan zurückzukehren und dieses von der Herrschaft der Taliban zu befreien. Er sei im fraglichen Zeitpunkt noch sehr jung gewesen. Sein Vater habe ihn nicht zur Teilnahme an diesen kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Taliban zwingen wollen, weshalb er ihm – dem Beschwerdeführer – zur Flucht in den Iran und weiter nach Europa verholfen habe (vgl. A7, Ziff. 7.01). Diese Angaben decken sich inhaltlich mit seinen Schilderungen bei der einlässlichen Anhörung (vgl. A14, Antworten 15 ff. und 40 ff.). 4.2.2 Seine freien Schilderungen und Antworten auf konkrete Fragen sind zwar nicht durchwegs mit Detailreichtum versehen, jedoch als Berichterstattung eines im jeweiligen Befragungszeitpunkt 16-Jährigen durchaus altersentsprechend und als glaubhaft zu würdigen. So trug er vor, er habe als etwa Siebenjähriger miterlebt, wie bei einem zweitägigen Kampf Menschen durch Raketenschüsse getötet und Häuser niedergebrannt seien; die Taliban hätten «gesiegt» und hätten von der Dorfbevölkerung verlangt, dass sie ihnen ihr Dorf überlasse. Es habe auch «Spione» der Taliban gegeben, die «sogar das Leben ihrer eigenen Brüder verkaufen» würden (A14, Antworten 43-51). 4.2.3 Der Beschwerdeführer war in der Lage, altersentsprechend Grössenangaben, Ortschaften und konkrete Begebenheiten zu Protokoll zu geben:

E-5072/2018 Er habe bis zum 7. Lebensalter in B._______ und danach bis zum 14. Lebensalter in C._______ gelebt; es seien etwa 50 bis 70 Familien gewesen, die aus B._______ geflohen seien; in C._______ hätten sie in einem Zelt gelebt; die Familie habe dort sonst niemanden gekannt und keine Freunde gehabt; er habe zu Beginn mit niemandem spielen können; nach einiger Zeit habe er ein paar Jungen getroffen und habe mit diesen die Moschee besucht, um Koranunterricht zu erhalten und um Teppiche zu knüpfen. Für die Reise vom Iran in die Türkei habe sein Vater 1.8 Mio. Tuman und für die Reise von der Türkei nach Griechenland 1'000 Dollar zahlen müssen (A7, Ziff. 7.01, A14, Antworten 30, 52, 54, 57 und 95f.). 4.2.4 Auch seine Schilderungen zur Zwangsrekrutierung durch die Dorfbewohner trug er grundsätzlich schlüssig und altersentsprechend vor: Als sich seine Familie etwa zwei Jahre lang in C._______ aufgehalten habe, habe es «eine Art Sitzung» gegeben, an welcher die Anwesenden sich beraten hätten. Der Beschwerdeführer sei im Alter von zwölf Jahren bereits grossgewachsen gewesen. Diese Leute hätten die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt «irgendetwas zum Krieg beitragen» könne und entweder «aktiv an der Waffe am Krieg» teilnehmen oder Bewachungsaufgaben verrichten könne. Der Mullah aus B._______ namens «I._______» oder «J._______» und das Gebietsoberhaupt hätten die Entscheidbefugnisse innegehabt. Seinem Vater sei nahegelegt worden, seinen Sohn am Krieg teilnehmen zu lassen. Eines Abends sei sein Vater nach Hause gekommen und habe seiner Ehefrau von den Beratungen des Dorfrates berichtet. Manche Familien hätten ihre Söhne freiwillig zur Verfügung gestellt; andere hätten ihre Söhne in den Iran geschickt, um sie vor dem Krieg zu schützen. Der Druck auf seinen Vater müsse sehr stark gewesen sein; die Dorfbewohner hätten den Vater dazu zwingen wollen, den Beschwerdeführer in den Krieg zu schicken (vgl. A14, Antworten 59, 61, 66, 67ff., 85 und 89). 4.2.5 Der Beschwerdeführer trug weiter vor, wenn er nicht aus Afghanistan ausgereist wäre, wäre er «zu 100-Prozent in den Krieg geschickt» worden. Seinem Vater sei mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer wäre unter Zwang zur Teilnahme an den Kämpfen gegen die Taliban rekrutiert worden (vgl. A14, Antworten 85). 4.2.6 Diese Schilderungen sind insgesamt überzeugend ausgefallen und mit Realkennzeichen versehen. Seine Erklärung, er sei aufgrund seines grossgewachsenen Körperbaus bereits als 12- oder 13-jähriger für die Kämpfe gegen die Taliban in Frage gekommen (vgl. A14, Antworten 72 ff.),

E-5072/2018 hinterlässt einen glaubhaften Eindruck und spricht ebenfalls dafür, dass seine Ausführungen auf wirklichen Begebenheiten und tatsächlich Erlebtem beruhen. 4.3 Schliesslich lassen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers auch im afghanischen Länderkontext ohne Weiteres einordnen: 4.3.1 Es existieren diverse Berichte über Zwangsrekrutierungen durch lokale Milizen. Das European Asylum Support Office (EASO) verweist in seinem Bericht vom September 2016 wiederholt auf die Zwangsrekrutierung von Personen für lokale Machthaber bzw. Milizen, welche auf der Seite der Regierung gegen die Taliban kämpfen (EASO: Country of Origin Information Report: Afghanistan – «Recruitment by armed groups», 19.09.2016, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_recruitment.pdf, abgerufen am 30.09.2020). In der öffentlich zugänglichen Notiz des SEM über ein Referat von Thomas Ruttig von der Denkfabrik Afghanistan Analysts Network (AAN) wird von diesem festgehalten, dass «auf lokaler Basis häufig rekrutiert» werde; dies laufe über Familienoberhäupter oder Ältere. Laut Ruttig könnten sich die Betroffenen diesem Druck nicht entziehen. Zudem würden auch minderjährige Jungen rekrutiert, von denen einige nicht zu Kampfeinsätzen eingesetzt würden, sondern kochen und sich manchmal zu sexuellen Dienstleistungen zur Verfügung stellen müssten. Nach Auffassung von Ruttig sei auch dieser Einsatz als Zwangsrekrutierung zu betrachten (vgl. SEM: «Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul – Referat von Thomas Ruttig [AAN]) am 12. April 2017» vom 20.06.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-alltagkabul-d.pdf, abgerufen am 30.09.2020). 4.3.2 Die vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen verweisen ferner auf die Präsenz von Anführern lokaler Milizen in den Hazara-Gebieten, welche beschuldigt werden, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Gemäss einem Bericht der Afghanistan Independent Human Rights Commmission [AIHRC] aus dem Jahr 2012 sollen ehemalige Kommandanten der Afghan Local Police Verbrechen begangen haben (vgl. Human Rights Watch [HRW]: «Today We Shall All Die: Afghanistan’s Strongmen and the Legacy of Impunity»: 03.2015: https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/afghanistan0315_4up.pdf; AIHRC, “From Arbaki to Local Police», 19.05.2012: https://www.aihrc.org.af/media/files/Reports/Research/English/Report%20on%20Afghan%20Local%20Police%- 20(Final%20Draft% 2C%20English.pdf; Afghanistan Analysts Network: “Security at the Fringes: the case of Shujai in Khas Uruzgan”, 15.04.2013,

E-5072/2018 https://www.afghanistananalysts.org/en/reports/war-and-peace/securityat-the-fringes-the-case-of-shujai-in-khas-uruzgan/; EASO: “1. Information on the establishment of Jabha-ye Moqawamat [Resistance Front] armed group: a. Structure b. Founder and year of creation c. Purpose d. Areas where it operates e. Number of members f. Recruitment method g. Type of operations h. Chain of command i. Whether the group takes part in conflicts where civilians are present 2.Information on the treatment of the members of the group by the government 3. Information on casualties of the group’s members 4. Information on whether the group is targeted by other armed groups [Q18-2019]”, 25.06.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012718/AFG_Q18.pdf; Reuters: “Afghan Shi'ite militia battles Taliban, raising sectarian fears”, 03.11.2018, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/afghan-shiite-militia-battles-taliban-raisingsectarianfears-idUSKCN1N80FC; alle abgerufen am 30.09.2020). 4.3.3 In den vom Gericht konsultierten Quellen finden sich zwar keine Informationen über weitere lokale Milizionäre in der Region um Ghazni und Uruzgan. Aus der Abwesenheit von Informationen lässt sich jedoch nicht darauf schliessen, dass keine weiteren Akteure aktiv gewesen sind. Die New York Times (NYT) berichtete im Jahr 2010 über Zusammenstösse zwischen Taliban und lokalen Milizen in Uruzgan. Dabei seien unter anderem 10 «village elders» getötet worden, die versucht hätten, eine traditionelle lokale Miliz («arbiqui») aufzubauen. Ein im Bericht namentlich genannter Sprecher der Taliban habe in den vergangenen zwei Jahren die Bevölkerung dazu aufgefordert, auf die Bildung von «arbiqui» zu verzichten. Die NYT verwies in ihrem Bericht darauf, dass die Region abgeschieden sei und sich Informationen nicht auf einfache Weise verifizieren liessen (vgl. NYT: «Taliban Kill 9 Members of Minority in Ambush», 25.06.2010). 4.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zur versuchten Zwangsrekrutierung seitens des Dorfrates, insbesondere des Mullahs und Gebietsvorstehers, als glaubhaft einzuschätzen. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Schilderungen des Beschwerdeführers zu zweifeln. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass das SEM selber an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Sachverhaltsvortrags des Beschwerdeführers keine Zweifel angebracht, sondern dessen Asylrelevanz verneint hat.

E-5072/2018 Im Folgenden ist deshalb der Frage nachzugehen, ob die vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgetragene Drohung einer Zwangsrekrutierung seitens lokaler Machthaber (Dorfrat respektive örtlicher Mullah und Gebietsoberhaupt) Asylrelevanz aufweist. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen nicht vorgetragen, er habe vor der Ausreise bereits ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt. Vielmehr begründet er sein Asylgesuch damit, dass ihm eine Zwangsrekrutierung für den Kampf gegen die Taliban konkret gedroht habe; dieser aktuell drohenden, bevorstehenden Zwangsrekrutierung habe er sich nur durch seine Flucht aus Afghanistan entziehen können. Er macht somit eine begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise geltend. Die Vorinstanz verneint die Asylrelevanz der Vorbringen namentlich wegen des Fehlens eines flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivs. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Es muss sich um Nachteile handeln, die sich gezielt gegen den Betreffenden richten, und die bestehende oder drohende Verfolgungssituation muss im Zeitpunkt der Ausreise aktuell sein. Schliesslich müssen die (bestehenden oder drohenden) Nachteile auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation beruhen (hierzu vgl. nachfolgend E. 5.7). 5.3 Vorliegend machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe sein Heimatland verlassen, weil er sich der Aufforderung seiner Dorfgemeinschaft, insbesondere seitens des Mullah und

E-5072/2018 des Gebietsoberhaupts, sich dem Kampf gegen die Taliban in B._______ zur Verfügung zu stellen, entzogen habe. Alle Familien hätten ihre Söhne im kampffähigen Alter zur Verfügung stellen müssen. Einige Familien seien dieser Aufforderung gefolgt und hätten ihre Söhne in den Kampf gegen die Taliban geschickt. Andere Familien hätten ihren Söhnen zur Flucht in den Iran verholfen (vgl. A14, Antwort 59). Soweit erkennbar, erfolgte die angedrohte Zwangsrekrutierung aufgrund der Anknüpfungspunkte des Alters, des Geschlechts und der Zugehörigkeit zur Dorfbevölkerung in B._______. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurden alle kampffähigen Burschen und jungen Männer in gleichem Masse von der Zwangsrekrutierung erfasst. 5.4 Wie nachfolgend erörtert wird, ist die bevorstehende Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen für einen Kampf- oder Kriegseinsatz, zu dem ihn lokale Machthaber verpflichten wollen, als ernsthafter Nachteil – zumindest im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks – anzuerkennen (vgl. ausführlicher nachstehend E. 5.6). Der Beschwerdeführer hat auch glaubhaft gemacht, dass er diesen Nachteil im Zeitpunkt der Ausreise für die absehbare Zukunft aktuell und konkret begründet befürchten musste, und dass die Aufforderung an ihn – beziehungsweise an seinen Vater, den Sohn zu schicken – gezielt erfolgt ist. 5.5 Dass der Beschwerdeführer sich der Zwangsrekrutierung im Heimatort oder anderswo in Afghanistan hätte entziehen können, kann nicht mit hinlänglicher Sicherheit bejaht werden (vgl. namentlich oben die ländespezifischen Einschätzungen in E. 4.3). Namentlich kann nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan für den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Dieser muss es zudem individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation

E-5072/2018 am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Diese Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind vorliegend nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig war. Gemäss derzeitiger Rechtsprechung könnte einzig eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif in Frage kommen. Diese kommen alle als potenzielle Schutzalternativen nicht in Frage, da mangels persönlicher Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu diesen Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders begünstigenden Umstände nicht gegeben sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4 zu Kabul, D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6.2.3.5 zu Mazar-i-Sharif, und BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat). 5.6 Bei der Zwangsrekrutierung, die dem Beschwerdeführer seinen glaubhaften Darstellungen zufolge drohte, hätte es sich einerseits um eine Rekrutierung durch lokale, quasistaatliche respektive private Machthaber gehandelt. Andererseits war der Beschwerdeführer damals minderjährig. Beide Aspekte führen dazu, dass die Zwangsrekrutierung ganz offensichtlich nicht als legitime (staatliche) Einberufung zu einer militärischen Dienstleistung gelten kann. Zum einen ist in der schweizerischen Rechtspraxis anerkannt, dass militärische Einberufungen durch quasi-staatliche Behörden illegitim sind (vgl. EMARK 1996 Nr. 6 im Kontext des damaligen Krieges in Bosnien und Herzegowina). Was zum andern die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen betrifft, ist diese im humanitären Völkerrecht grundsätzlich verboten. Die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren stellt ein Kriegsverbrechen dar und wird im Rahmen des Universalitätsprinzips auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt, selbst wenn die Tat im Ausland begangen wurde (vgl. Art. 2 Fakultativprotokoll zur KRK; Art. 8 Abs. 2 Bst. b xxvi und Bst. e vii Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, SR 0.312.1; Art. 264f i.V.m. Art. 264m StGB). Die Schweiz hat auch die weitergehenden Konventionen ratifiziert, welche jede Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nichtstaatliche Gruppierungen verpönen und die Vertragsstaaten verpflichten, alle Massnahmen zu ergreifen, um dieses Verbot

E-5072/2018 durchzusetzen (Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, für die Schweiz in Kraft seit 26. Juli 2002, sowie Konvention der ILO Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit; für die Schweiz in Kraft seit 28. Juni 2001). Eine gegen den Willen eines minderjährigen Jugendlichen erfolgte Einziehung ins Militär und seine Ausbildung zur Teilnahme an Kampfhandlungen kann per se keine staatlich legitimierte Massnahme darstellen (vgl. E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 7.3.1; E-2506/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 7.1; jeweils unter Hinweis auf CHRISTA LUTERBACHER, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, 2004; S. 61 ff.). Eine bevorstehende Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen zur Teilnahme an Kampfhandlungen – zumal eine Zwangsrekrutierung durch lokale, quasi-staatliche Machthaber oder private Milizenführer – muss als nicht legitimer, ernsthafter und gezielter Nachteil gewertet werden, der auch die erforderliche Intensität aufweist (vgl. E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 7.3.1). 5.7 In der Illegitimität der Einberufung zu militärischen Handlungen liegt denn auch dogmatisch der zentrale Unterschied zu der vom SEM beigezogenen und zitierten Praxis (vgl. Vernehmlassung vom 24. Oktober 2018, oben Bst. K); diese bezog sich nämlich vielmehr auf die (grundsätzlich) legitime Einberufung von erwachsenen Dienstpflichtigen in den Militärdienst. Wenn die Einberufung junger Männer in den Militärdienst an ihr dienstpflichtiges Alter, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit anknüpft, beruht dies, wie das SEM diesbezüglich zutreffend festhält, nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv. Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist allerdings, dass es sich um eine legitime Einberufung zu einer rechtsstaatlich legitimen staatsbürgerlichen Pflicht handelt, und die Dienstverpflichtung daher auch keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn darstellt (vgl. beispielsweise, im Kontext der Türkei, E-6209/2006 vom 29. Dezember 2009, E. 5.4.1 f.; E-2462/2007 vom 18. Februar 2010 E. 3.2.1 f.). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass eine illegitime Verpflichtung von jungen Männern – oder gar Kindern – zu einem Dienst bei einer privaten Miliz, welche an ähnliche Anknüpfungspunkte des Alters, Geschlechts und der lokalen Herkunft anknüpft, ebenfalls keine Verfolgung darstelle, und

E-5072/2018 dass die entsprechenden Anknüpfungspunkte für die Zwangsrekrutierung flüchtlingsrechtlich bedeutungslos seien. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die fünf in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Verfolgungsmotive sind gemäss gefestigter Praxis über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Im Falle des Beschwerdeführers, dem die Zwangsrekrutierung aufgrund seines Alters, seines Geschlechts und seines Wohnorts drohte, knüpfte die drohende Verfolgung an solche nicht abänderbaren Merkmale an. Die Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung – der Beschwerdeführer sei nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten, durch Geschlecht, Alter und Wohnort definierten Gruppe im Visier für eine Zwangsrekrutierung gestanden und verfolgt worden, sondern er habe lediglich zufällig die gewünschten Eigenschaften erfüllt, die ihn zum Kampf gegen die Taliban befähigt hätten – vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr gründet genau darauf, dass jemand wegen unabänderlichen Eigenschaften in seiner Person verfolgt wird, das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe; die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift (vgl. oben Bst. I), sind zutreffend. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Afghanistan die begründete Furcht haben musste, aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu einem nicht legitimen Kampfeinsatz in einer quasistaatlichen oder privaten Miliz gezwungen zu werden; ihm drohte ein gezielter ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG, dem er sich in Afghanistan nirgends im Sinne einer Fluchtalternative hätte entziehen können.

E-5072/2018 6.2 Auch im heutigen – für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevanten – Zeitpunkt des Entscheids ist die begründete Furcht weiterhin anzuerkennen. Zwar ist der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit volljährig geworden; der Aspekt der Illegitimität einer Rekrutierung von Kindersoldaten stellt sich demnach heute nicht mehr in der geschilderten Weise. Weiterhin relevant bleibt aber die Aussage, dass eine militärische Rekrutierung durch quasistaatliche Behörden nicht mit der legitimen Verpflichtung zur Leistung von staatlichem Militärdienst gleichgesetzt werden kann (oben E. 5.6). Es kann aufgrund der nach wie vor hochproblematischen Menschenrechtssituation in Afghanistan auch nicht davon ausgegangen werden, die Verhältnisse hätten sich in den letzten Jahren, seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland, in einer entscheidrelevanten Weise verbessert, so dass die bei der Ausreise gegebene begründete Furcht in der Zwischenzeit hätte wegfallen können. Namentlich muss auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer keine zumutbaren Zufluchtsalternativen in Afghanistan zur Verfügung stünden. Die in der Beschwerde dargelegten Befürchtungen, dass eine Weigerung, sich am Kampf gegen die Taliban zu beteiligen, von den Dorf-Machthabern als politisch motiviert betrachtet würde (vgl. Beschwerde S. 9 ff.), sind nach Einschätzung des Gerichts nicht von der Hand zu weisen. Eine drohende zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers – sei es weiterhin eine Zwangsverpflichtung zum Kampfeinsatz, sei es eine Bestrafung wegen seiner Weigerung – kann auch heute weiterhin nicht ausgeschlossen werden. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm – mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) – in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

E-5072/2018 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Entschädigung der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin durch das Bundesverwaltungsgericht entfällt somit. Die Rechtsvertreterin reichte keine Honorarnote zu den Akten. Praxisgemäss ist auf die Einholung einer solchen zu verzichten, nachdem sich der entstandene Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig von Amtes wegen schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9- 13 VGKE) hat das SEM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 800.- (inklusive Auslagen) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5072/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 3. August 2018 wird aufgehoben. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beiständin des Beschwerdeführers, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:

E-5072/2018 — Bundesverwaltungsgericht 17.12.2020 E-5072/2018 — Swissrulings