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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2010 E-5067/2010

20 juillet 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,004 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung V E-5067/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 2 0 Juli 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5067/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus der Republik Dagestan stammender russischer Staatsangehöriger, am 7. April 2010 von Österreich herkommend in die Schweiz einreiste und gleichentags beim Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 19. April 2010 zu seinen Asylgründen zu Protokoll gab, er habe eine sexuelle Beziehung zu einer Frau gehabt und diese heiraten wollen, dass deren Familie jedoch mit der geplanten Heirat nicht einverstanden gewesen sei und ihn bedroht habe, dass er nach der Ausreise aus seinem Heimatstaat im Oktober 2008 über mehrere im unbekannte Länder nach Österreich gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, welches jedoch abgewiesen worden sei, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom 7. April 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer von den österreichischen Behörden am (...) erkennungsdienstlich erfasst worden ist, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich gewährte, dass dieser dabei vorbrachte, sein in diesem Land gestelltes Asylgesuch sei abgewiesen worden und die finanzielle Unterstützung sei ungenügend, dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 28. Mai 2010 dem am 27. Mai 2010 gestellten Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 16. Juni 2010 darum ersuchte, es sei ihm und seiner nach Brauch angetrauten Ehefrau ein gemeinsamer Wohnort zuzuweisen, unter Beilage eines Ehezeugnisses vom 11. Juli 2010 (recte: 11. Juni 2010) in Kopie, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2010 darauf hinwies, dass ein Anspruch auf Zusammenführung wegen E-5067/2010 Familieneinheit nur im Falle einer zivilrechtlichen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bestehe (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2010 – eröffnet am 10. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Österreich aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt dass diese Aussagen durch den EURODAC-Treffer bestätigt würden dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell ten Asylantrags Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und dieses Land einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 28. November 2010 zu erfolgen habe, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe praxisgemäss nicht geeignet seien, seine Rückführung nach Österreich zu verhindern, dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, E-5067/2010 SR 0.101) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Österreich bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, dieser sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären, dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass er ferner um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er beabsichtige die Asylsuchende A._______ (N _______) zu heiraten, dass die Schweiz für deren Asylbegehren zuständig sei und sich somit aus Art. 8 Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] die Zuständigkeit auch für sein Asylverfahren ergebe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 14. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-5067/2010 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- E-5067/2010 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer in Österreich daktyloskopisch erfasst worden ist und dort ein Asylverfahren durchlaufen hat und dieses Land seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt hat, dass angesichts dieses Umstands und der einschlägigen Staatsverträge (Dublin-II-Verordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Österreich als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Österreichs in Frage zu stellen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 8 Dublin-II-VO für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz nicht erfüllt sind, dass zum einen das Asylgesuch der nach Brauch angetrauten Ehefrau des Beschwerdeführers mit rechtskräftig gewordener Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass zum anderen der Familienbegriff von Art. 2 Bst i Dublin-II-VO nur Familien umfasst, welche bereits im Heimatstaat bestanden haben, dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich bereits rechtskräftig abgewiesen wurde und er deshalb eventuell kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hat, Österreich gemäss Art. 16 E-5067/2010 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4) zuständig ist, dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass Österreich sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-5067/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5067/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9

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