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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2016 E-5066/2014

18 juillet 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,810 mots·~19 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 11. August 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5066/2014

Urteil v o m 1 8 . Juli 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals BFM, Bundesamt für Migration), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 11. August 2014 / N (…).

E-5066/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk C._______, Provinz Aleppo, A6 S. 4) – sei im Jahr 2004 in den Libanon ausgereist. Nach zwei Jahren habe er sich für eine kurze Zeit wieder in Syrien aufgehalten, bevor er sich über die Türkei nach Griechenland begeben habe (A6 S. 6). Er sei dort als Iraker registriert gewesen und habe eine sogenannte „Pink Card“ (gültig bis […] 2012) erhalten (A6 S. 4; A16 S. 6 und 9). Nach (...) Jahren sei er über einen ihm unbekannten Ort in die Schweiz gekommen, wo er am 11. Dezember 2012 um Asyl nachsuchte. Während der summarischen Befragung zu seiner Person, zu seinen Asylgründen und zum Reiseweg vom 14. Dezember 2012 und der eingehenden Anhörung vom 27. Dezember 2013 gab er im Wesentlichen an, dass er aufgrund von Unruhen in Qamishli im Jahr 2004 – ohne selber aktiv gewesen zu sein – in den Libanon emigriert und im Jahr 2006 wegen Unruhen im Libanon nach Europa weitergereist sei. B. Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 wurden je eine Kopie einer syrischen Identitätskarte sowie eines Militärausweises zu den vorinstanzlichen Akten gereicht (A11). Anlässlich der Anhörung übergab der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2013 der Vorinstanz die Originale dieser Dokumente. Diese seien von einem Bekannten im (...) 2013 aus Syrien in die Schweiz gebracht worden (A16 S. 2 f.). C. Am 11. August 2014 – eröffnet am 14. August 2014 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Wegweisung sei indes aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen und der Beschwerdeführer wurde vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers keine spezifisch gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen zu erkennen seien, weshalb die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen (Art. 7 AsylG). D. Mit auf den 10. August 2014 datierter Eingabe (Poststempel: 10. Septem-

E-5066/2014 ber 2014) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei als Flüchtling Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er begründete seine Eingabe im Wesentlichen mit dem Bürgerkrieg in Syrien. Darüber hinaus machte er darauf aufmerksam, dass gegen ihn ein „Unterbringungsbefehl“ erlassen worden sei, weil er als Reservist der syrischen Armee den Militärdienst nicht angetreten habe. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde D._______ vom 10. September 2014 bei. E. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerdegründe – insbesondere den neu vorgebrachten „Unterbringungsbefehl“ sowie seine Position in der syrischen Armee – genauer zu erläutern (Art. 52 Abs. 2 VwVG) und Beweismittel bezüglich seiner Vorbringen beizubringen. Der Entscheid über das Gesuch der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf später verschoben. F. Am 2. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der Partiya Demokrata Kurdistan (Demokratische Partei Kurdistans, PDK) vom (...) 2014 (in Kopie, inkl. Übersetzung) sowie einen Haftbefehl des Generalkommandos der syrischen Streitkräfte (Abteilung der Reserve der Streitkräfte) vom (...) 2011 – gerichtet an die militärische Polizei und die militärische Sicherheit – zu den Akten (in Kopie, inkl. Übersetzung). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass einer Kopie allgemein ein verminderter Beweiswert zugestanden werde als dem Original. G. Am 14. April 2016 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über seine exilpolitischen Tätigkeiten gegen das Assad-Regime. In der Beilage fanden sich diverse Fotos, welche anlässlich einer Kundgebung in der Schweiz aufgenommen worden seien. Zudem unterstrich er, dass er als Deserteur erachtet werde; dieses Vergehen könne in

E-5066/2014 Kriegszeiten mit einer Haft bis zu fünf Jahren bestraft werden. Eine Ausreise aus Syrien ohne Hinterlegung einer Adresse werde mit zwei Jahren Haft geahndet. Wenn ein Deserteur das Land verlasse, betrage die Strafe fünf bis zehn Jahre. Familienmitglieder hätten ihm ausserdem mitgeteilt, dass die Militärpolizei immer noch nach ihm suche und dass er auf einer Fahndungsliste stehe. H. Mit Verfügung vom 19. April 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht – aufgrund einer Meldung über seine Erwerbstätigkeit – aufgefordert, eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das beigelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt einzureichen. Diese Briefpost wurde nicht abgeholt. Gleichzeitig wurde das SEM zu einer Vernehmlassung eingeladen. I. Im Rahmen seiner Vernehmlassung stellte das SEM am 22. April 2016 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Auch die weiteren auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Vorbringen seien nicht geeignet, eine Furcht vor künftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. J. Mit Verfügung vom 27. April 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen. Am 12. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung der PDK – ausgestellt am (...) 2016 – zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d

E-5066/2014 Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme anstelle eines Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, bleibt vorliegend nur noch zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und den Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt sowie die Wegweisung verfügt hat. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der kurdische Beschwerdeführer, der sich in Syrien nicht politisch betätigt habe (A6 S. 6), brachte zu Protokoll, er habe von (...) 2000 bis (…) 2004 in Syrien Militärdienst geleistet und sei in E._______ ([...]) stationiert gewesen (A16 S. 4). Ungefähr (…) Tage vor seiner Entlassung aus dem Dienst (im Jahr 2004) sei es zu Tumulten in Qamishli gekommen. Als er dann eine Woche bei seiner Familie gewesen sei, habe diese ihm geraten, weil damals viele junge Männer verhaftet worden seien, im Libanon Schutz zu suchen (A6 S. 6 f.; A16 S. 4 f. und 9). Indes habe er damals persönlich nicht an den Demonstrationen teilgenommen (A16 S. 5 und 9); auch sonst habe er keine direkten Probleme mit den Behörden gehabt (A16 S. 7 und 9). Als im (…) 2006 der Krieg im Libanon begonnen habe, sei er vorübergehend wieder nach Syrien zurückgekehrt (A16 S. 3). Doch sei er nur ungefähr (…) Tage beziehungsweise (…) Monat dort geblieben, um seine Weiterreise in die Türkei zu organisieren (A16 S. 5). In der Folge sei er mit

E-5066/2014 seinem Reisepass legal in die Türkei eingereist (A16 S. 7). In dieser Zeit seien viele Kurden von Sicherheitsbeamten verhaftet worden, weshalb auch er in Gefahr gewesen sei (A16 S. 6). 3.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 11. August 2014 dahingehend, dass im Jahr 2004 zwar viele Kurden willkürlich von den Sicherheitsbeamten verhaftet worden seien. Indes habe der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Militärdienstes und seiner Ausreise keinen behördlichen Kontakt gehabt, weshalb keine zielgerichteten Verfolgungsmassnahmen gegen ihn zu erkennen seien (Art. 3 AsylG). Hinsichtlich der Vorbringen über die aktuelle Lage in Syrien sei zu bemerken, dass diese die gesamte Zivilbevölkerung – und nicht den Beschwerdeführer persönlich – betreffe (Art. 3 AsylG). 3.3 Mittels Beschwerdeschrift vom 10. September 2014 informierte der Beschwerdeführer, dass das allgemeine Gewaltrisiko seit Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 beträchtlich gestiegen sei. Telefonisch habe er zudem erfahren, dass ein „Unterbringungsbefehl“ erlassen worden sei, da er seinen Reservedienst nicht angetreten habe. Militärische Sicherheitsbeamte hätten schon mehrmals seine Eltern aufgesucht und sich nach ihm erkundigt. Zur Untermauerung seiner Aussage reichte er am 2. Oktober 2014 eine Kopie eines Haftbefehls vom (…) 2011 ein. 3.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2016 fest, dass der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht habe, dass ein militärischer Einzelrichter eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet habe, weil er dem Reservedienst fern geblieben sei. Das dazu eingereichte Dokument – ein Haftbefehl der für die Reservisten zuständigen Behörde gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2011 – liege lediglich in Form einer Kopie vor, so dass ihm jeglicher Beweiswert abzusprechen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in der Asylbegründung mit keinem Wort erwähnt, dass er erneut in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Behörden jahrelang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer zugewartet hätten, wobei auch gerade die zeitliche Koinzidenz mit der Ablehnung des Asylgesuchs eher unwahrscheinlich anmute. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass das Dokument eine interne militärische Akte sei, das nicht einfach so zuhanden des Betroffenen abgegeben werde, und es viel einfacher gewesen wäre, einen Marschbefehl für die Einberufung als Reservist vorzulegen. Aufgrund der unsubstanziierten und nachgeschobenen

E-5066/2014 Sachverhaltsdarstellungen und des nicht tauglichen Beweismittels seien diese Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 7 AsyG). Hinsichtlich der PDK sei nicht bekannt, seit wann der Beschwerdeführer ein Parteigänger dieser Organisation sei, zumal er anlässlich der Befragung sowie der Anhörung keine politischen Aktivitäten preisgegeben habe. Inwiefern er aufgrund eines Parteibeitritts aus dem Ausland in Syrien gefährdet sein solle, werde nicht erklärt. Zudem werde auch nicht erwähnt, an wie vielen Kundgebungen der Beschwerdeführer in der Schweiz teilgenommen habe und in welcher Funktion er dabei gewesen sei. Von einer prominenten Stellung sei aufgrund der eingereichten Fotos nicht auszugehen, weshalb vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Betreffend den für die Ausreise aus dem Heimatland geltend gemachten Grund (Unruhen in den kurdischen Gebieten Syriens im Jahr 2004 sowie allgemeine Situation in Syrien im 2006) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer dadurch weder zielgerichtete noch aufgrund eines Verfolgungsmotivs nach Art. 3 AsylG asylrelevante Nachteile erlitt oder künftig zu

E-5066/2014 befürchten hat. Folglich erfüllt er aufgrund dieser Ereignisse die Flüchtlingseigenschaft nicht und es liegt kein sogenannter Vorfluchtgrund vor. 5.2 Es bleibt zu prüfen, ob aufgrund der erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien ergangenen Ereignisse (Haftbefehl und exilpolitische Aktivitäten) sogenannte Nachfluchtgründe vorliegen. Diese treten erst nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ein und würden den Flüchtling bei seiner Rückkehr in ebendiesen Staat einer asylrelevanten Verfolgungssituation aussetzen. Dabei gilt es zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden: Während Erstere unabhängig vom Verhalten der asylsuchenden Person eintreten – also auf äussere Einflüsse zurückzuführen sind – und die Asylgewährung nach sich ziehen, entstehen Letztere durch die Ausreise der asylsuchenden Person (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise (beispielsweise eine exilpolitische Tätigkeit), weshalb die Asylgewährung gemäss Art. 54 AsylG verweigert wird (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2009, S. 202 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.19 und 11.55 ff.). 5.3 In seiner Beschwerdeschrift vom 10. September 2014 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich solcher Nachfluchtgründe aus, es liege ein Haftbefehl – mit Datum vom (...) 2011, welcher dem Bundesverwaltungsgericht nur in Form einer schlechten Kopie vorliegt – gegen ihn vor und die Militärpolizei habe auf der Suche nach ihm mehrmals seine Eltern aufgesucht. Dabei habe die Militärpolizei erfahren, dass der Beschwerdeführer sich im Ausland befinde. Gemäss einer eingereichten Übersetzung der Kopie des Haftbefehls vom (...) 2011 befinde sich A._______ (geboren am […]) ausserhalb des Landes. Gegen diesen sei ein Haftbefehl durch einen militärischen Einzelrichter wegen Verweigerung des Reservedienstes erlassen worden, weshalb die Abteilung der Reserve und Streitkräfte des Generalkommandos der syrischen Streitkräfte die militärische Polizei auffordere, diese Person auf eine Fahndungsliste aufzunehmen, damit sie (bei Verhaftung) vor ein Militärgericht gestellt werden könne. Zusätzlich brachte der Beschwerdeführer am 14. April 2016 vor, er sei exilpolitisch tätig. 5.4 Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gefährdung wegen der behördlichen Suche nach ihm, weil er einem Reservedienstaufgebot nicht Folge geleistet habe, zu prüfen.

E-5066/2014 5.4.1 Männliche Staatsangehörige müssen in Syrien gemäss Art. 40 der syrischen Verfassung ab 18 Jahren einen obligatorischen Militärdienst absolvieren. Sie haben sich im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst zu registrieren und sind bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig (vgl. ALE- XANDRA GEISER, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, SFH [Hrsg.], 2014, S. 1). Aufgrund dieser Kenntnisse und der eingereichten originalen Beweismittel (Identitätskarte und Militärbüchlein) erachtet das Bundesverwaltungsgericht es als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bis im (...) 2004 seinen obligatorischen Militärdienst geleistet hat und dann der Reserve zugeteilt wurde. 5.4.2 Indes sind Zweifel an der Suche nach dem Beschwerdeführer, weil er den Reservedienst verweigert habe, angebracht. Es ist davon auszugehen, dass – bevor eine Person wegen Verweigerung des Reservediensts zur Haft ausgeschrieben wird – diese Person zunächst von den Streitkräften in Form eines Marschbefehls (beziehungsweise eine Mobilisierungsmitteilung) – unter Androhung von rechtlichen Konsequenzen bei einer Nichtbefolgung – aufgefordert wird, sich zum Dienst zu melden beziehungsweise an einem bestimmten Tag einzurücken. Ein solches Dokument liegt nicht in den Akten und wurde vom Beschwerdeführer während der Befragung vom 14. Dezember 2012 sowie an der Anhörung vom 27. Dezember 2013 nie erwähnt. Dies erstaunt, datiert doch die Kopie des Haftbefehls vom (...) 2011 und hätte dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Befragung beziehungsweise Anhörung bekannt sein müssen, zumal seine Eltern gemäss der Beschwerdeschrift auch aufgrund des Haftbefehls mehrmals zu Hause aufgesucht worden seien. Dies hätte er bestimmt spätestens in dem Zeitpunkt erfahren, als von einem Bekannten im (...) 2013 die Originale der Identitätskarte sowie des Militärausweises aus Syrien in die Schweiz gebracht wurden. Der Beschwerdeführer kam zwar der gerichtlichen Aufforderung vom 15. September 2014 nach und reichte als Beweismittel am 2. Oktober 2014 – fast drei Jahre nach seiner Ausstellung – eine Kopie des Haftbefehls ein. Dabei gab er jedoch keine Erklärung ab, wie dieser in seine Hände gekommen ist, zumal es sich – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat – um ein internes Dokument handelt, beziehungsweise weshalb er das Original nicht einreichen konnte. Dem Beschwerdeführer muss die Wichtigkeit von originalen Beweismitteln in einem Verfahren bewusst sein, hat er sich doch auch darum bemüht, die Originale seiner Identitätskarte sowie seines Militärbüchleins im (...) 2013 zu beschaffen (A16 S. 3). Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2014 wurde er überdies darauf

E-5066/2014 aufmerksam gemacht, dass einer Kopie eines Beweismittels in der Regel ein verminderter Beweiswert zugestanden wird. Weil der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Erklärungen lieferte noch Originale einreichte, kam er seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht nach. Zwar hat die Behörde nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die vollständige und richtige Sachverhaltsabklärung zu sorgen, doch gilt dieses Prinzip nicht uneingeschränkt. Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 5.4.3 Unter diesen Umständen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Reservist einem Rekrutierungsbefehl nicht gefolgt ist und deshalb zur Haft ausgeschrieben wurde (Art. 7 AsylG), weshalb er auch daraus keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten kann. 5.5 Schliesslich ist auf das Vorbringen der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers (als subjektiver Nachfluchtgrund) einzugehen. 5.5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil D-3829/2013 vom 28. Oktober 2015) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste zurzeit über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. ebenda E. 6.3.5) und der Schwerpunkt der Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.

E-5066/2014 5.5.2 Vorliegend war der Beschwerdeführer vor seiner definitiven Ausreise aus Syrien nicht politisch aktiv (A6 S. 6 f.; A16 S. 5 und 7). Folglich kann ausgeschlossen werden, dass er damals als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Die Bestätigungen seiner Mitgliedschaft bei der PDK vom (...) 2014 und (…) 2016 sowie die eingereichten Fotos einer Kundgebung geben keine Auskunft über die genaue Tätigkeit oder Position des Beschwerdeführers innerhalb der Gruppierung. Aufgrund dieser Aktenlage ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder exponierten Funktion im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Deshalb erscheint es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehen könnte (vgl. ebenda E. 6.4.2). 6. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe glaubhaft machen konnte, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-

E-5066/2014 nahme aufgeschoben. Die Vollzugshindernisse sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Weitere Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle, da vorliegend der Vollzug der Wegweisung nicht angefochten wurde und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Am 10. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Verfügung vom 15. September 2014 wurde der Entscheid über dieses Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Da eine gerichtliche Aufforderung vom 19. April 2016 betreffend Einreichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung oder eines ausgefüllten Formulars „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ unbeantwortet blieb, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr fürsorgeabhängig ist. Folglich ist die Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der Erfolgschancen des Rechtsmittels abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5066/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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