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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2008 E-5066/2008

11 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,641 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-5066/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, geboren _______, Uganda, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5066/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im März 2007 beziehungsweise März 2008 verlassen habe, am 24. März 2008 in die Schweiz eingereist sei und hier gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 17. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 18. Juli 2008 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er aus dem Dorf C._______ (Distrikt Jinja) stamme, dort stets mit seiner Familie gelebt, während zwölf Jahren die Schulen besucht und zuletzt als Lastenträger gearbeitet habe, dass sein Vater im Jahre 2000 und sein Bruder im Jahre 2005 an Aids gestorben seien, weshalb der Beschwerdeführer und seine Mutter in der Folge aufgefordert worden seien, sich einem HIV-Test zu unterziehen, dass sie sich aber nicht krank gefühlt und für den Fall eines dennoch positiv ausfallenden Tests ihre Einlieferung in ein Krankenhaus befürchtet hätten, weshalb sie der Aufforderung nicht nachgekommen seien, dass sie stattdessen im März beziehungsweise im Dezember 2006 in das nordugandische Gulu beziehungsweise Kirombe beziehungsweise Kirumbe zur Grossmutter, der einzigen noch lebenden Verwandten, gezogen seien und dort in der Landwirtschaft gearbeitet hätten, dass sie beide im August beziehungsweise Mitte 2006 beziehungsweise zur Zeit der Melonenernte 2006 auf dem Weg zur Feldarbeit von drei beziehungsweise fünf Soldaten festgenommen worden seien, wobei der Beschwerdeführer geschlagen und die Mutter vergewaltigt worden sei, dass man sie gleichentags in ein Armeecamp nach Kirombe beziehungsweise Kityum beziehungsweise Kirtyum gebracht habe und die Mutter seither verschwunden beziehungsweise vom Kommandanten zwangsangeheiratet worden sei, E-5066/2008 dass der Beschwerdeführer inner- und ausserhalb des Camps Zwangsarbeit habe verrichten müssen und dabei manchmal geschlagen und willkürlich behandelt worden sei, dass er weder den Grund seiner Festhaltung gekannt habe noch jemals verhört oder vor Gericht geführt worden sei, dass manchmal Leute aus dem Camp spurlos verschwunden seien, dass dem Beschwerdeführer im März 2007 zusammen mit einem Sudanesen die Flucht aus dem Camp und die Ausreise nach Kenia gelungen sei, dass er seither im Hafen von Mombasa unentgeltlich gearbeitet habe, wofür ihm sein indischer Arbeitgeber dereinst die Ermöglichung einer Weiterreise nach Europa in Aussicht gestellt habe, dass er Kenia im Februar beziehungsweise März 2008 beziehungsweise im September 2007 auf dem Seeweg verlassen habe und via unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, ohne im Besitze irgendwelcher Papiere gewesen oder jemals kontrolliert worden zu sein, dass der Beschwerdeführer im Übrigen nie Probleme mit den Behörden gehabt habe und nicht politisch tätig gewesen sei, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer schriftlichen Aufforderung vom 24. März 2008 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, er habe nie einen Reisepass, eine Identitätskarte oder andere Ausweisdokumente besessen oder benötigt und könne somit solche oder andere Beweismittel, (Schuldokumente, Geburtszertifikat) nicht erhältlich machen, zumal er in Uganda niemanden kontaktieren könne und wolle und im Übrigen keinesfalls nach Uganda zurückgeführt werden möchte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 25. Juli 2008 – eröffnet am 29. Juli 2008 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, E-5066/2008 SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers hierzu (Nichtbesitz jeglicher Identitätsdokumente) angesichts der grundsätzlichen Existenz von Identitätspapieren in Uganda (beispielsweise Pass und Geburtsurkunde), der Registrierungs- und mithin Ausweisungspflicht bei Schuleintritten und -wechseln und ebenso bei Passierung der zahlreichen innerstaatlichen Kontrollpunkte sowie der unrealistischen und substanzarmen Schilderung der Reiseumstände (angeblich problemlose Reise und Grenzüberschreitungen von Uganda bis in die Schweiz ohne Papiere und ohne jegliche Kontrollen) höchst zweifelhaft seien, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügten, er somit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass er sich in der zeitlichen Positionierung des Umzuges nach Norduganda und der Anzahl Soldaten, welche ihn und seine Mutter festgenommen hätten, widersprochen und ferner tatsachenwidrige und substanzarme Angaben zu Orten und Distrikten vor allem Nordugandas gemacht habe, dass bereits aufgrund dieser Ungereimtheiten zu schliessen sei, der Beschwerdeführer hätte sich nie in der behaupteten Region Nordugandas aufgehalten und die Festnahme und Festhaltung im Camp nicht erlebt, zumal auch die Beschreibung dieses Camps in mehrfacher Hinsicht detail- und substanzarm ausgefallen sei und Realkennzeichen betreffend Gefangene und Tagesablauf gänzlich fehlten, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal er die Flüchtlingseigenschaft nicht E-5066/2008 erfülle, damit der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange und ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Asylgesuch, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt, dass er in der Begründung zunächst bekräftig, niemals eine Identitätskarte oder einen Pass besessen zu haben, jedoch die Erhältlichmachung von Papieren in Aussicht stellt, zu welchem Zweck er die von ihm besuchten Schulen kontaktieren wolle und deshalb um Einräumung einer zusätzlichen Frist ersuche, dass die aufgetretenen Ungereimtheiten insbesondere auf Übersetzungs- und Protokollierungsfehler, eine schwierige Anhörungssituation sowie auf den Umstand zurückzuführen seien, dass er sich der Wichtigkeit von Details nicht bewusst gewesen sei, dass er somit zumindest Anspruch auf Durchführung zusätzlicher Abklärungen habe, welche jedoch einen Nichteintretensentscheid ausschlössen, dass jedenfalls die Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt seien, da eine Rückkehr nach Uganda unzumutbar und unzulässig sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-5066/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-5066/2008 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden und bis dato unbestrittenermassen keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat, dass die vom Beschwerdeführer nunmehr in Aussicht gestellten und nicht näher konkretisierten Dokumente – offenbar Schulbestätigungen oder -zeugnisse – an dieser Erkenntnis der nicht Rechtzeitigkeit jedenfalls nichts zu ändern vermögen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5) und im Übrigen diese Dokumente offensichtlich nicht die Anforderungen an E-5066/2008 die Qualität rechtsgenüglicher Identitätsdokumente im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7) erfüllen, dass somit die Dokumente nicht abzuwarten sind und das sinngemässe Begehren um Ansetzung einer entsprechenden Beweismittelfrist abzuweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde substanziell nicht beanstandet oder gar entkräftet werden und das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass die gesamten vorliegenden Akten und insbesondere die geschilderten Reiseumstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des eine Verschleierungstaktik betreibenden Beschwerdeführers hinterlassen, dass sich im Weiteren die Erkenntnis ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die diesbezüglichen, umfassenden und zureichend auf die Akten abgestützten Erwägungen des BFM kein Beanstandungspotenzial erkennen lassen und zu bestätigen sind, dass die betreffenden Erwägungen des BFM in der Rekursschrift weder konkret noch substanziell kritisiert werden, sondern der Beschwerdeführer den untauglichen Versuch unternimmt, in standardisierter Form blosse Pauschal- und Schutzbehauptungen (Übersetzungs- und Protokollierungsfehler, schwierige Anhörungssituation, Detailgewichtung) geltend zu machen, ohne diese den Argumentationselementen der Vorinstanz konkret entgegenzustellen, E-5066/2008 dass nebst den in der angefochtenen Verfügung erkannten Ungereimtheiten im Übrigen zahlreiche weitere aus den Akten hervorgehen und insbesondere grobe Unstimmigkeiten im chronologischen Ereignisablauf festzustellen sind, es sich jedoch vorliegend erübrigt darauf näher einzugehen, dass das Ergebnis einer offensichtlich nicht bestehenden und auch nicht weiter abklärungsbedürftigen Flüchtlingseigenschaft somit gesetzes- und praxiskonform erkannt wurde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-5066/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch diese zu bestätigenden Erkenntnisse des BFM in der Beschwerde weder konkret noch substanziell beanstandet werden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer E-5066/2008 aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) E-5066/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit dessen Akten N_______ (per Kurier; in Kopie) - D._______ (Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 12

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