Abtei lung V E-5062/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. 1. X._______, geboren (...), 2. Y._______, geboren (...) Sri Lanka, beide vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Beratungsstelle für Asyl- und, Ausländerrecht, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5062/2008 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 20. Mai 2006 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein erstes Asylgesuch ein, welches vom Bundesamt mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 abgelehnt wurde. Diese Verfügung wuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. II. B. Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihren Sohn (Beschwerdeführer 2) erneut um Asyl. Die Schweizer Vertretung in Colombo übermittelte die Asylgesuche am 22. Mai 2007 der Vorinstanz, welche ihrerseits der Schweizerischen Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 4. Juni 2007 den Auftrag zur Durchführung einer Anhörung beider Asylsuchenden gab. C. Am 18. Juli 2007 wandte der Beschwerdeführer sich schriftlich an die Schweizer Botschaft in Colombo und bekräftigte sein Asylgesuch. Er führte unter anderem aus, er halte sich derzeit an einem versteckten Ort auf, den nur seine Mutter kenne. Er müsse sich vor unbekannten Militanten verstecken, welche zu Hause aufgetaucht seien, nach dem Aufenthalt seines Bruders – der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei (N______) – gefragt und in der Folge jeden seiner Schritte überwacht hätten. Seine Mutter habe sich deswegen auch an das Internationale Rote Kreuz in A._______ gewandt. Er könne sich nirgends frei bewegen und lebe in ständiger Angst vor einer Entführung durch unbekannte militante Einheiten. D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 an das Bundesamt ersuchten die Beschwerdeführer durch ihren neu bevollmächtigten Rechtsvertreter um unverzügliche Anhörung zu ihren Asylgründen bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo und beantragten die Bewilligung der Ein- E-5062/2008 reise in die Schweiz im Hinblick auf ihre Anerkennung als Flüchtlinge, eventuell die Bewilligung zur Einreise zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Zur Begründung liessen die Beschwerdeführer ausführen, das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei in erster Linie mit dem Hinweis auf die Existenz einer sicheren Fluchtalternative in Colombo abgewiesen worden. Diese Einschätzung werde mittlerweile durch das Positionspapier des UNHCR klar widerlegt. Als reflexverfolgte Personen könnten die Beschwerdeführer nicht mit Schutzgewährung durch den srilankischen Staat rechnen, und Colombo stelle offensichtlich keine sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative mehr dar. Der Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführer sei im Jahr (...) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Seit dem Wiederausbruch des singhalesisch-tamilischen Konflikts hätten Unbekannte den Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert, den Aufenthaltsort des Bruders preiszugeben und ihn massiv bedroht. Der Beschwerdeführer halte sich daher seit längerer Zeit unter unzumutbaren Bedingungen versteckt. Auch die Beschwerdeführerin sei aufgrund der regelmässigen Behelligungen seitens der Paramilitärs einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Die Schutzfähigkeit wie auch die Schutzbereitschaft des srilankischen Staates sei höchst zweifelhaft, da die Beschwerdeführer durch von der Regierung unterstützte Paramilitärs verfolgt würden. Ausserdem sei die Fluchtalternative auch nicht zumutbar, seien doch Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes namentlich in Colombo ständigen Diskriminierungen, Willkür und Misshandlungen ausgesetzt. Zudem sei es äusserst schwierig, ohne ein familiäres Netz in Colombo eine neue Lebensgrundlage zu erarbeiten. Die Beschwerdeführer hätten bis anhin nur dank der finanziellen Unterstützung des in der Schweiz wohnhaften Sohnes respektive Bruders überleben können. Insgesamt seien die Beschwerdeführer im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und verfügten nicht über eine zumutbare inländische Fluchtalternative. E. Mit Schreiben vom 30. August 2007 an die Schweizer Botschaft in Colombo legte der Beschwerdeführer erneut seine Asylgründe dar. E-5062/2008 F. In der Folge befragte die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 zu den Asylgründen. Dieser machte im Wesentlichen geltend, aus dem Norden Sri Lankas zu stammen und im Jahr 1991 in A._______ ein Geschäft eröffnet zu haben, in welchem er (...) habe. Dabei habe er insofern die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, als diese (...) in sein Geschäft gebracht hätten. Diese Tätigkeit habe er abgesehen von einem Unterbruch im Jahr (...), als er kurze Zeit in B._______ gelebt habe, bis (...) ausgeführt. Zwischen (...) habe er sich in C._______ aufgehalten und dort gearbeitet, bevor er nach A._______ zurückgekehrt sei und dort erneut ein Geschäft eröffnet habe. Da die srilankische Regierung diese Region kontrolliert habe, habe er jedoch die LTTE nicht mehr unterstützt, obwohl diese ihn im (...) diesbezüglich erneut angefragt habe. Die LTTE habe ihn in der Folge noch fünf- bis sechsmal um Mithilfe ersucht, dabei und später aber keine Probleme gemacht. Im (...) sei er für einen Monat nach D._______ gegangen, um dort an der Hochzeit E._______ teilzunehmen. Nach seiner Rückkehr habe er mit ihm unbekannten Gruppierungen Probleme bekommen. So hätten am (...) zwei Männer nach E._______ gefragt. Dabei sei der Beschwerdeführer unter dem Vorwand (...) zum Mitgehen überredet worden. Unterwegs seien ihm die Augen verbunden und sei er (...). Nach kurzer Fahrt habe er (...) müssen. Nach einiger Zeit hätten sie angehalten und der Beschwerdeführer sei nach E._______ gefragt worden. Er habe ihnen gesagt, er sei nicht E._______. Darauf sei ihm die Augenbinde abgenommen und eine Fotografie gezeigt worden, (...). Der Beschwerdeführer habe erklärt, die Personen nicht zu kennen. In der Folge sei er von einer Person mit vermummtem Gesicht als E._______ identifiziert worden. Obwohl der Beschwerdeführer bestritten habe, E._______ zu sein, hätten die Entführer ihn geschlagen. Nach einer Weile sei er ohnmächtig geworden. Als er das Bewusstsein wiedererlangt habe, habe er sich auf einer Eisenbahnlinie befunden. Nach diesem Vorfall habe er sich versteckt. Seine Mutter sei seither wiederholt behelligt worden, und im Jahr (...) hätten Unbekannte in Zivilkleidung die Mutter zweimal direkt nach dem Verbleib von E._______ gefragt sowie mit dessen Erschiessung gedroht. Die Mutter habe erklärt, E._______ habe geheiratet, sie habe keinen Kontakt mehr mit ihrem Sohn. Der Beschwerdeführer gab auch zu Protokoll, er sei von den srilankischen Sicher- E-5062/2008 heitsbehörden nie inhaftiert worden und auch nie in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen. G. Das Befragungsprotokoll vom 16. Oktober 2007 einschliesslich der vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben und Unterlagen wurden dem Bundesamt am 30. Oktober 2007 (Datum Eingang) zugestellt. H. Mit Eingabe vom 8. April 2008, welche am 16. April 2008 dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und zur Behandlung dem BFM (Eingang: 18. April 2008) übermittelt worden war, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um rasche Behandlung seines Asylgesuchs. I. Am 24. Juni 2008 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 3. Juli 2008) wandte sich der Beschwerdeführer an die vormals für Asylbeschwerden zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und führte aus, er habe bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch gestellt, sei am 16. Oktober 2007 dazu befragt worden und warte seither auf den Entscheid über sein Asylgesuch. Der mit der Sache betraute Instruktionsrichter des neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts nahm die Eingabe mit Verfügung vom 10. Juli 2008 unter dem Titel einer Beschwerde gegen Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung (Verfahren E-4500/2008) entgegen und forderte das Bundesamt zur Stellungnahme auf. Die Vorinstanz reichte am 29. Juli 2008 ihre Stellungnahme zu den Akten und wies unter anderem darauf hin, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. Juni 2008 offensichtlich mit ihrer inzwischen ergangenen Verfügung vom 30. Juni 2008 gekreuzt habe. J. In der Verfügung vom 30. Juni 2008 – eröffnet am 2. Juli 2008 – verweigerte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführer und lehnte deren Asylgesuche ab. K. Mit Eingabe vom 1. August 2008 liessen die Beschwerdeführer die Verfügung vom 30. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfech- E-5062/2008 ten und beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. Eventualiter sei das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführern die Einreise zwecks Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu bewilligen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Der zuständige Instruktionsrichter fragte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. August 2008 an, ob er bei der vorliegenden Sachlage an seiner Beschwerde vom 24. Juni 2008 betreffend Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung (Verfahren E-4500/2008) festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Mit schriftlicher Erklärung vom 25. August 2008 zog der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. Juni 2008 zurück, weshalb diese mit Beschluss vom 29. August 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. M. Mit gleichem Datum vom 29. August 2008 wurde der Vorinstanz Gelegenheit geboten, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 1. August 2008 abzugeben. Die Vorinstanz reichte ihre Stellungnahme am 3. September 2008 zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 16. September 2008 zur Kenntnis gebracht. N. Mit Eingabe vom 13. November 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 17. November 2008 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben seines Mandanten zu dessen aktueller Situation in Colombo zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 wurde den Beschwer- E-5062/2008 deführern Gelegenheit gegeben, sich zur Frage ihrer Vorladung zur Befragung durch die Schweizer Vertretung in Colombo zu äussern. Die Beschwerdeführer liessen am 2. März 2009 fristgerecht ihre Stellungnahme und eine Faxkopie der von der Schweizer Vertretung in Colombo verfassten Einladung vom 31. Juli 2007 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem E-5062/2008 Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person schriftlich aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 2.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die nach wie vor geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O., S. 131). 3. In der Rechtsmitteleingabe wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt; so sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens zu ihren Asylgründen nicht mündlich befragt worden. 3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Asylgesuchen im Ausland die zuständige Schweizer Vertretung gehalten, eine Anhörung der asylsuchenden Person durchzuführen. Ausnahmsweise kann von einer mündlichen Anhörung abgesehen E-5062/2008 werden, namentlich wenn sich organisatorische, "kapazitätsmässige" oder anderweitige, in der Person des Asylsuchenden oder in der Situation im Herkunftsstaat liegende Gründe ergeben (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 f.). Die allfällige Nichtdurchführung der Befragung ist der asylsuchenden Person mitzuteilen, verbunden mit einer Aufforderung zum schriftlichen Formulieren der Asylgründe. 3.2 Den vorliegenden Akten sowie der Stellungnahme vom 2. März 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn durch die Schweizer Vertretung in Colombo schriftlich eingeladen worden sind, auf der Botschaft vorzusprechen. Soweit in der Stellungnahme dazu ausgeführt wird, das Einladungsschreiben der Botschaft vom 31. Juli 2007 lasse eher den Schluss zu, es sei um eine beabsichtigte Visumerteilung gegangen, während es sich zu einer allfälligen Anhörung nicht äussere, sind diese Ausführungen schon deshalb nicht überzeugend, weil den Beschwerdeführern ja gerade kein Visum ausgestellt worden ist. Zudem ist im besagten Schreiben die Aufforderung enthalten, mit der Abteilung Asyl der Botschaft einen Termin zu vereinbaren ("Please call us and ask for the asylum section in order to make an appointment"). Gemäss Akten hat die Beschwerdeführerin ihren Sohn in der Folge zwar nach Colombo begleitet, reiste aber vor der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen wieder in die Heimatregion zurück (vgl. Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2007 S. 12 und 13, Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 2. März 2009). Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, seine kranke Mutter sei in die Heimatregion zurückgekehrt, nachdem sie von der Schweizer Vertretung aufgefordert worden sei, ihrer Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. Befragungsprotokoll vom 16. Oktober 2007 S. 12: "...she returned when the Swiss Embassy asked to write a more detailed letter"). In der Stellungnahme vom 2. März 2009 wird geltend gemacht, diese Aussage sei wohl auf ein Missverständnis, einen Irrtum oder den verwirrten Zustand des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zurückzuführen. Diese Annahmen überzeugen nicht, zumal dem Anhörungsprotokoll keine konkreten Hinweise auf Missverständnisse, Irrtümer oder eine Verwirrung des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass Botschaftsangestellte die erkrankte Beschwerdeführerin dazu aufforderten, an Stelle der krankheitsbedingten Nichtteilnahme an der E-5062/2008 Befragung weitere Angaben zu ihrem Asylgesuch schriftlich bei der Botschaft einzureichen. Eine solche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ging in der Folge jedoch nicht bei der Botschaft ein. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. An dieser Feststellung vermag vorliegend auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Schweizer Botschaft in Colombo – vermutlich aus Praktikabilitätsgründen – offenbar teilweise direkt, das heisst nicht über ihren Rechtsvertreter in der Schweiz, kommuniziert hat. 3.3 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts war und ist der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne Anhörung der Beschwerdeführerin vollständig erstellt, dies umso mehr angesichts der besonderen Verfahrensumstände: Vorliegen der Akten des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin; einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers; Vorliegen der Asylakten des in der Schweiz lebenden Sohnes, bezüglich dessen eine Reflexverfolgung geltend gemacht wird; ausführlich begründetes schriftliches "Asylgesuch und Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung" der Beschwerdeführenden vom 26. Juli 2007, das sie durch ihren Rechtsvertreter beim BFM einreichen liessen. 3.4 Hinsichtlich der Dauer des vorliegenden Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer angehobene Verfahren in Sachen Rechtsverzögerung mit Beschluss vom 29. August 2008 abgeschrieben worden ist, nachdem die Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens sich mit der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gekreuzt hatte (und letztere zurückgezogen worden war). Weitere Feststellungen in diesem Zusammenhang (vgl. Rückzugserklärung vom 25. August 2008) erübrigen sich deshalb. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG gilt als Flüchtling, wer in seinem Heimatstaat oder im Land des letzten Wohnsitzes wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach- E-5062/2008 teilen ausgesetzt zu werden. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltene Aufzählung der Verfolgungsmotive ist abschliessend. 4.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte, die Beschwerdeführer seien keiner landesweiten Gefährdungssituation in Sri Lanka ausgesetzt und daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Wie das Bundesamt zu Recht ausführte, muss die Menschenrechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten Sri Lankas als kritisch eingestuft werden, und eine Verbesserung ist nicht in Sicht. Das diesbezügliche Bild ist einerseits geprägt von wiederaufgeflammten Kampfhandlungen zwischen der srilankischen Armee und Verbänden der Tamil Tigers, andererseits von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Gruppen des ehemaligen LTTE- Kommandanten für den Osten – der Karuna-Fraktion – und der LTTE im Norden (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.1 und 7.2). Vor diesem Hintergrund kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer, wie andere Bewohner ihrer Heimatregion, von diesen Auseinandersetzungen betroffen sind und allfällige Übergriffe seitens der Milizengruppierungen erdulden müssen. Es ist jedoch festzustellen, dass aufgrund der Angaben insbesondere des Beschwerdeführers die Urheberschaft der Behelligungen im Allgemeinen und der geltend gemachten Entführung vom (...) im Besonderen im Dunkeln bleibt. Gemäss den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers könnten, gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe müssten vom srilankischen Staat gestützte militante Gruppierungen als Verantwortliche bezeichnet werden. Indessen sind die diesbezüglich geäusserten Befürchtungen insgesamt unsubstanziiert und vage geblieben. 4.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer habe anlässlich der mündlichen Befragung in der Schweizer Botschaft in Colombo seine Asylgründe nicht angstfrei vorbringen können. Die diesbezüglichen, teils aus dem Zusammenhang gerissenen, Ausführungen finden in den Akten in dieser Form keine Stütze; namentlich kann allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er Angst habe, sich frei zu äussern, eine nicht passende Antwort gegegen hat (vgl. Beschwerde S. 5, Befragungsprotokoll S. 8), nicht bereits auf eine bestehende Angst vor Denunziation durch den anwesenden Dolmetscher geschlossen werden. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer E-5062/2008 die erste diesbezügliche Frage klar verneint hat ("Q: Are you afraid to say? R: No, nothing like that", vgl. Befragungsprotokoll S. 8 oben). Auch sonst kann aufgrund der protokollierten Angaben nicht auf eine generelle Befangenheit oder gar Angst des Beschwerdeführers geschlossen werden; dass er während der – für ihn zweifellos wichtigen – mündlichen Befragung offenbar angespannt war und am Schluss weinen musste (Befragungsprotokoll S. 13), kann naturgemäss auf verschiedenste Ursachen zurückzuführen sein. 4.4 Aufgrund der Akten ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer habe wegen seiner früheren "berufsbedingten" Unterstützungstätigkeiten für die LTTE weiterhin staatliche oder staatlich geduldete Verfolgungsmassnahmen befürchtet, zumal er nach seinem Aufenthalt in C._______ von (...) in seine Heimatregion zurückkehrte und in einem gemäss seinen Angaben von den srilankischen Sicherheitskräften beherrschten Gebiet sein Geschäft eröffnete und betrieb. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden künftigen Verfolgung wegen seiner angeblichen früheren LTTE-Unterstützung auszugehen, zumal er diese Tätigkeiten nach (...) nicht weitergeführt habe. 4.5 Gegen eine drohende (Reflex-)Verfolgung durch srilankische Sicherheitskräfte oder von diesen unterstützte Gruppierungen spricht sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen 2004 und 2006 keine Behelligungen geltend gemacht hat. Hätten die srilankischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer tatsächlich als LTTE-Mitstreiter in irgendeiner Form in Verdacht gehabt oder ihn wegen des nicht mehr greifbaren Bruders verfolgen wollen, hätten sie ihre Absichten mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Tat umgesetzt, zumal der Beschwerdeführer aufgrund des eigenen Geschäfts und seines jahrelangen festen Wohnsitzes in A._______ jederzeit greifbar gewesen wäre. 4.6 Schlussendlich hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die weiteren Kinder respektive Geschwister der Beschwerdeführer offenbar nach wie vor in A._______ leben und auch die Beschwerdeführerin dorthin zurückgekehrt ist, was letztlich ebenfalls nicht auf eine konkrete Verfolgungssituation – namentlich im Sinn einer Reflexverfolgung – schliessen lässt. In der Beschwerde wird ausgeführt, nach dem Untertauchen des Beschwerdeführers sei das Haus des dort verbliebenen Bruders durchsucht worden, welcher be- E-5062/2008 reits früher zu Beginn der Probleme weggezogen sei und eine eigene Familie gegründet habe. Entgegen diesen Ausführungen ist aufgrund der entsprechenden Protokollstellen (vgl. Befragungsprotokoll S. 9) nicht eindeutig, wann und in welchem Zusammenhang diese Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Abgesehen davon lebt auch dieser Bruder des Beschwerdeführers offenbar nach wie vor mit der Familie in der Region A._______. 4.7 Insgesamt ist nach den obigen Ausführungen der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführer von der schwierigen Situation in ihrem Heimatstaat, namentlich in der Heimatregion A._______, wie ihre Mitbewohner betroffen waren und sind. Dass es dabei zu Übergriffen von einer der verschiedenen militanten Gruppierungen gekommen ist oder kommt, kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Hingegen ist festzuhalten, dass eine gezielte Reflexverfolgung nicht dargetan worden ist. Gegen eine landesweite Verfolgung spricht zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführer im Jahr (...) in Colombo einen Reisepass erhalten konnten, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Bruder E._______ bereits in der Schweiz Asyl erhalten hatte. Allfälligen künftigen lokalen Übergriffen könnten (respektive konnten) die Beschwerdeführer durch Umzug innerhalb ihres Heimatstaates entgehen, wobei sie vergleichsweise gute Ausweichmöglichkeiten in Colombo finden dürften; so besitzt eine Tante des Beschwerdeführers in F._______ ein Haus und lebt dessen Vater ebenfalls seit vielen Jahren in G._______. 4.8 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Wiederaufflammen von gewaltsamen innerstaatlichen Auseinandersetzungen in Sri Lanka im Sommer 2006 zu Vertreibungen in grossem Umfang und zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit geführt hat, so dass der tamilischen Bevölkerungsgruppe aus dem Norden und Osten nicht ohne Weiteres innerstaatliche Aufenthaltsalternativen offen steht (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.5). Aus den Akten geht indessen hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit (...) in Colombo aufhält. Es darf davon ausgegangen werden, dass er entgegen den diesbezüglichen Hinweisen in der Rechtsmitteleingabe durch seine verwandtschaftlichen Beziehungen sowie durch frühere Aufenthalte in Colombo dort in ein soziales Beziehungsnetz eingebunden ist. Sodann verfügt der junge Beschwerdeführer über nützliche Berufserfahrungen und kann gemäss eigenen Anga- E-5062/2008 ben auf finanzielle Unterstützung des in der Schweiz lebenden Bruders zählen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese nach einer Reise nach Colombo wieder in in ihre Heimatregion im Norden Sri Lankas zurück gekehrt ist und dort mit der Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt, mithin für diese offenbar keine Notwendigkeit besteht, eine anderweitige innerstaatliche Flucht- oder Aufenthaltsalternative innerhalb Sri Lankas, namentlich im Süden des Landes, in Anspruch zu nehmen. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind keine zusätzlichen Ereignisse oder Vorbringen aktenkundig gemacht worden, die auf eine gezielte asylbeachtliche Verfolgungssituation der Beschwerdeführer hindeuten. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 8. April 2008 zwar darauf hingewiesen, er habe sich in F._______ nicht angemeldet und daher nach einem Monat den Aufenthalt wechseln müssen. Zudem erwähnte er eine Personenkontrolle im Januar 2008 in der Lodge, in welcher er sich danach aufgehalten habe, und bei der er einer Mitnahme dank der Intervention der Mitbewohner entkommen sei. Diese Ausführungen wären – bei unterstellter Wahrheit dieser Vorbringen (vgl. hierzu sogleich) – vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Aufenthalt in Colombo bis anhin nicht legalisiert, mithin sich nicht ordnungsgemäss angemeldet habe. Aufgrund dieser angeblichen Vorkommnisse wäre ebenfalls nicht auf eine asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung zu schliessen, nachdem sich bei entsprechenden Verdachtsmomenten die kontrollierenden Organe kaum durch Mitbewohner von einer Mitnahme des Beschwerdeführers hätten abhalten lassen. Es ist nach dem Gesagten jedenfalls davon auszugehen, dass keine weiteren Behelligungen der Beschwerdeführer stattgefunden haben, die eine Schutzgewährung durch die Schweiz erforderlich machen würden. 5. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass den Akten auch klare Unglaubhaftigkeitselemente zu entnehmen wären. 5.1 Beispielsweise ist das einzige konkret geltend gemachte Ereignis vom (...) offensichtlich ungereimt geschildert worden. So hat der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 18. Juli 2007 lediglich seinen Aufenthalt an einem versteckten Ort, nicht aber E-5062/2008 den angeblich früher erlebten konkreten Vorfall geschildert. In der ausführlicheren Eingabe vom 30. August 2007 führte er diesen Vorfall vom (...) zwar an. Die diesbezüglichen Schilderungen weichen jedoch von den bei der Befragung protokollierten in wesentlichen Punkten ab: In der schriftlichen Eingabe vom 30. August 2007 führte der Beschwerdeführer aus, unbekannte Personen seien nach Hause gekommen, hätten sie gezwungen, die Tür zu öffnen, nach E._______ gefragt, dem Beschwerdeführer die Augen verbunden und ihn zu einem Wagen geführt. An einem unbekannten Ort hätten sie ihm einige Fotografien gezeigt und nach der Identität der abgebildeten Personen gefragt. Er habe erklärt, niemanden zu erkennen, worauf er geschlagen und ihm nahegelegt worden sei, niemandem von diesem Vorfall zu erzählen. Gemäss den mündlichen Angaben (vgl. Befragungsprotokoll S. 6 f.) sollen die Unbekannten ihn demgegenüber im Geschäft aufgesucht und gesagt haben, es habe (...) gegeben, er solle mitkommen und bei (...) helfen. Der Beschwerdeführer sei freiwillig mitgegangen. Erst unterwegs seien ihm die Augen verbunden und sei er (...) und nach kurzer Fahrt (...) geführt worden. Dort sei ihm eine Fotografie, auf der er und sein Bruder abgebildet gewesen seien, gezeigt worden. Diese inhaltlich unterschiedlichen Angaben müssten bei bejahter flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen wohl als unglaubhaft qualifiziert werden. 5.2 Zudem sei der Beschwerdeführer gemäss seinen mündlichen Schilderungen bei der Entführung geschlagen worden und habe das Bewusstsein verloren, dennoch aber die Entführer in singhalesisch von Tötungsabsichten sprechen gehört (vgl. Befragungsprotokoll S. 8). Weiter führte er aus, als er das Bewusstsein wieder erlangt habe, habe er sich auf einem Eisenbahngleis befunden, und konnte erstaunlicherweise angeben, das Fahrzeug seiner Entführer habe eine Panne gehabt, weshalb diese ihn nicht sofort getötet, sondern auf das Gleis gelegt hätten. Darüber hinaus wäre auch kaum nachvollziehbar, dass er nach dem angeblichen Vorfall vom 3. Juli 2006 sich noch mehr als ein Jahr lang in der Heimatregion, nur wenige Kilometer von seinem Wohnsitz entfernt, in einem Haus seiner Tante, aufgehalten und nicht raschmöglichst mindestens die Region verlassen hätte (vgl. Befragungsprotokoll S. 12). E-5062/2008 Sodann hat er angegeben, er habe die LTTE zwischen 1991 und 1995 als Besitzer eines H._______ quasi berufsbedingt unterstützt, sei aber selber nie aktiver Kämpfer gewesen. Die Begründung der Beschwerdeschrift erweckt den Eindruck eines Versuchs, diesen Tätigkeiten des Beschwerdeführers argumentativ stärkeres Gewicht zu verleihen; beispielsweise wird nachträglich geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Familie die LTTE am intensivsten unterstützt. Dieses Aussageverhalten liesse zusätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung im Sinne flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile und auch keine konkreten Hinweise auf eine künftige Verfolgung dazulegen respektive glaubhaft zu machen vermochten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe näher einzugehen, da diese zu keinen anderen Schlussfolgerungen zu führen vermögen. Die in unsubstanziierter Art und Weise geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch Unbekannte lässt den Verbleib im Heimatstaat nicht unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 7. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden kann und sich ihre Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und von einer Kostenauflage abzusehen. E-5062/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N _______ und N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 17