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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2012 E-5057/2012

9 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,738 mots·~9 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5057/2012

Urteil v o m 9 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Markus König mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N (…).

E-5057/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna, mit einem Schreiben vom 9. April 2008 bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte und sein Asylgesuch damit begründete, dass er im Jahr 2006 festgenommen, in der Haft misshandelt und im Jahr 2007 mit der Auflage freigelassen worden sei, wöchentlich seine Unterschrift im Camp zu leisten, dass er auf Aufforderung der Botschaft hin mit Eingabe vom 21. Mai 2008 weitere Ausführungen zu seinen Asylgründen machte und mit Schreiben vom 19. September 2008 um einen baldigen Entscheid über sein Asylgesuch bat, dass die Botschaft dem BFM mit Begleitnotiz vom 9. Dezember 2008 die Akten zum Entscheid überwies, wobei sie die Gründe für das Absehen von einer Anhörung stichwortartig anführte, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Botschaft mit Verfügung vom 17. August 2010 mitteilte, der Sachverhalt werde aufgrund der gesamten Akten als erstellt erachtet, weshalb sich eine Befragung durch die Botschaft erübrige, dass beabsichtigt sei, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, dass der Beschwerdeführer sich dazu innert Frist äussern könne und bei Nichteinhaltung auf Grund der Akten entschieden werde, dass der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2012 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und sein Asylgesuch ablehnte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, einerseits sei bei objektivierter Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden kein weiteres Verfolgungsinteresse hätten und sich andererseits die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage seit der Beendigung des Krieges im Mai 2009 erheblich verbessert habe, weshalb der Beschwerdeführer nicht akut gefährdet sei, dass aufgrund der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit auf eine eingehende Prüfung der Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werde,

E-5057/2012 aber bereits die widersprüchlichen Angaben zum Zeitraum, in welchem sich der Beschwerdeführer in Haft befunden hätte, berechtigten Anlass zu erheblichen Zweifeln gebe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2012 (Eingang Schweizer Botschaft in Colombo) gegen diesen Entscheid bei der Schweizer Botschaft in Colombo Beschwerde einreichte und sinngemäss beantragte, es sei ihm die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls zu bewilligen, dass er zur Begründung vorwiegend die Vorbringen aus dem Verfahren vor dem BFM wiederholte und anfügte, er werde von unbekannten Gruppierungen bedroht, weshalb er um sein Leben fürchte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

E-5057/2012 dass nämlich betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, in einem solchen Fall aber die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich hier, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte

E-5057/2012 Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG), dass für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. etwa BVGE 2011/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), dass damit zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG ist, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an die Schweizer Botschaft vorgebracht hat, er sei in der Vergangenheit bereits verhaftet sowie gefoltert worden, und in der Beschwerde geltend macht, von unbekannten Gruppierungen bedroht zu werden, weshalb er um sein Leben fürchte, dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – die angeblichen staatlichen Verfolgungsmassnahmen mangels Aktualität keine akute Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen und die

E-5057/2012 Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung solcher Vorfälle vorliegend als äusserst gering zu qualifizieren wäre, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Behelligungen durch unbekannte Dritte, an die zuständigen behördlichen Stellen seiner Heimatregion wenden und um Schutz nachsuchen kann, nachdem den Akten keine Hinweise auf einen beeinträchtigten Schutzwillen der Behörden mit Bezug auf den Beschwerdeführer zu entnehmen sind, dass unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, dass im Übrigen die geltend gemachte Inhaftierung auch als unglaubhaft zu qualifizieren ist, nachdem der Beschwerdeführer diesen Vorfall in zwei Eingaben zeitlich völlig unterschiedlich dargestellt und die korrekte diesbezügliche Argumentation des BFM bezeichnenderweise mit keinem Wort bestritten hat, dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch in keiner Weise eine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat, dass die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung demnach nicht mehr geprüft werden müssen, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von

E-5057/2012 Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5057/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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