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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2023 E-5054/2023

22 septembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,235 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. September 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5054/2023

Urteil v o m 2 2 . September 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. September 2023 / N (…).

E-5054/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 6. Juli 2023 ihre Personalien aufgenommen wurden, dass sie am 7. Juli 2023 der im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass ihr anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. Juli 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit der Niederlande und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass gemäss Visa-Informationssystem (CS-VIS) der Beschwerdeführerin von den Niederlanden am (…) ein Visum (gültig von […] bis […]) ausgestellt wurde, dass das SEM gestützt hierauf am 12. Juli 2023 die niederländischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, die das Ersuchen am 31. August 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 5. September 2023 (eröffnet am 11. September 2023) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat am 12. September 2023 niederlegte und die Beschwerdeführerin gleichentags die rubrizierte Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. September 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass sie beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

E-5054/2023 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil die Vorinstanz ihren Fall nicht ausreichend individuell geprüft und bei der Prüfung des Selbsteintritts ihr Ermessen unterschritten habe, dass sie hiermit sinngemäss eine unvollständige beziehungsweise fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung sowie eine gesetzwidrige Ermessensausübung geltend macht (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6),

E-5054/2023 dass sich die entsprechenden Rügen jedoch als unbegründet erweisen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin hinreichend auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 3 ff.), dass überdies auch der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt und berücksichtigt wurde (vgl. a.a.O. S. 4 f.), dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene sodann auch weder entsprechende Ausführungen machte noch weitere medizinische Unterlagen einreichte, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig festgestellt worden wäre, dass die Würdigung der individuellen Situation – auch in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) – im Übrigen materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass schliesslich bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 der Vorinstanz Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und – wie zu zeigen sein wird – in casu keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu erkennen sind, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen

E-5054/2023 in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand des CS-VIS zu Recht die Zuständigkeit der Niederlande erkannte und die niederländischen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO – um Übernahme ersuchte, dass die niederländischen Behörden diesem Gesuch am 31. August 2023 explizit zustimmten, dass damit die staatsvertragliche Zuständigkeit der Niederlande grundsätzlich gegeben ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 11. Juli 2023 mit der Begründung gegen eine Überstellung in die Niederlande aussprach, sie habe zwar ein Visum für die Niederlande, sei jedoch dort nie eingereist und kenne weder die Kultur noch Sprache, in der Schweiz hingegen – deren Kultur sie gut kenne und schätze –, habe sie bereits sechs Jahre gelebt und viele Kontakte (insb. Bruder und Cousin), dass sie in gesundheitlicher Hinsicht ausführte, es gehe ihr nicht gut, aufgrund des Erdbebens in der Türkei habe sie ihre Mutter verloren, in einem Zelt gelebt, sei dort vergewaltigt worden, weshalb sie nun psychologische Probleme und Kopfschmerzen habe, zudem habe sie eine Schulteroperation gehabt, den Arm gebrochen, Diabetes, Cholesterinprobleme und instabilen Blutdruck, dass sie in der Beschwerde ergänzte, es handle sich bei ihr um eine 64jährige, alleinstehende Frau, die in der Schweiz gehreiratet habe,

E-5054/2023 dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des der Beschwerdeführerin in den für sie zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei die Niederlande nach Auffassung der Schweiz ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, die Niederlande würden die Rechte anerkennen und schützen, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass überdies kein Grund zur Annahme besteht, die niederländischen Behörden, die der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihr den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern beziehungsweise in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, oder ihr die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass auch die unsubstanziierten Beschwerdeausführungen keinen Anlass zur Annahme geben, die Beschwerdeführerin wäre in den Niederlanden ernsthaft gefährdet, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb

E-5054/2023 namentlich die geltend gemachten Sprachkenntnisse und die Verankerung in der Schweiz nicht von Belang sind, dass die Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch erwähnte, dass ihr Bruder und Cousin in der Schweiz leben würden, sie aus diesem Umstand jedoch ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, handelt es sich hierbei doch nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und ist aus den Akten und den Beschwerdeausführungen überdies kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, dass es ihr überdies nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern ihr Alter einer Überstellung in die Niederlande entgegenstehen sollte, dass sie im Übrigen auch aus der Tatsache, dass sie sich bereits (…) bis (…) in der Schweiz aufgehalten hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, ist sie doch seit damals von ihrem Ehemann geschieden, weshalb ihre damalige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nicht verlängert wurde und sie in die Türkei zurückkehrte, dass sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf ihren Gesundheitszustand beruft, dass gemäss Arztbericht vom 28. Juli 2023 bei der Beschwerdeführerin chronischer Husten mit Auswurf sowie psychosoziale Belastungsreaktion (Hauptdiagnosen) diagnostiziert und die Medikamente Paracetamol, Riopan Gel, Irfen, Pantoprazol Mepha sowie Resyl plus verschrieben wurden (vgl. SEM-eAkten 16/3 S. 1), dass zudem festgestellt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand befinde (vgl. a.a.O.), dass diese gesundheitlichen Probleme kein Hindernis für die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Niederlande darstellen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), zumal die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, dass für das weitere Dublin-Verfahren ohnehin einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5) – erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,

E-5054/2023 dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung in die Niederlande der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb das Begehren auf Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5054/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

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