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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2012 E-5052/2012

2 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,341 mots·~7 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 24. August 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5052/2012

Urteil v o m 2 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Kosovo, alle vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (…).

E-5052/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Serben aus E._______ (Gemeinde F._______, Kosovo) reichten am 29. Mai 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 2. Juni 2010 wurden sie summarisch befragt und am 10. Juni 2010 zu den Asylgründen angehört. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2010 fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2010 (Poststempel vom 22. Juli 2010) beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2012 ab. E. Mit Eingabe vom 7. August 2012 stellten die Beschwerdeführenden durch ihre neu mandatierte (aktuelle) Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten insbesondere, es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, gegebenenfalls sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. F. In der Verfügung vom 24. August 2012 – eröffnet am 28. August 2012 – wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 23. Juni 2010 rechtskräftig und vollstreckbar sei, und erhob von den Beschwerdeführenden eine Gebühr für die Kosten des Verfahrens.

E-5052/2012 G. Mit Eingabe vom 26. September 2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juni 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl nach Kosovo als auch nach Serbien festzustellen und demzufolge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, zudem sei die aufschiebende Wirkung herzustellen und es seien umgehend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – Ausnahme vorbehalten – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-5052/2012 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5. Wie bereits das BFM zutreffend ausführte, ist das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden unbegründet. Das Wiedererwägungsgesuch wird damit begründet, dass gemäss den beigelegten Berichten die Situation der Serben in Kosovo sehr beunruhigend sei. Es gebe keine Einigung zwischen der kosovarischen Regierung und den Kosovo-Serben. Auch gebe es für kosovarische Serben keine Möglichkeit, nach Serbien zu gehen. In dem der Beschwerde beigelegten Ausschnitt aus einem Interview von Präsident Nikolic mit der britischen Zeitung "The Guardian" habe dieser gedroht, dass jeder Versuch Pristinas, die Macht den Kosovo-Serben aufzuzwingen, die Menschen zur

E-5052/2012 Auswanderung aus Kosovo bewegen würde. Nikolic habe eine solche Auswanderung als kosovarischen Völkermord bezeichnet. Aus diesen Aussagen lasse sich keine Bereitschaft erkennen, die Serben aus Kosovo könnten in Serbien integriert werden könnten. Mit Sicherheit hätten diese nach wie vor keine Möglichkeit, in Serbien die serbische Staatsbürgerschaft zu erlangen, was ihnen erst die Integration in die serbische Gesellschaft und den Zugang zu den staatlichen Institutionen ermöglichen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-5289/2010 vom 9. Juli 2012 dargelegt, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, sich in Serbien niederzulassen, und dass nicht davon auszugehen ist, dass sie dort in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Aufgrund des Wiedererwägungsgesuches, der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel drängt sich keine neue Beurteilung auf. Es kann demnach auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 3.3). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattgegeben werden. Die weiteren prozessualen Anträge erweisen sich infolge des vorliegenden Direktentscheides in der Sache als gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5052/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 kann vollzogen werden. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons G._______.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

Versand:

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