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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2012 E-5047/2009

12 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,996 mots·~15 min·1

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5047/2009

Urteil v o m 1 2 . Juli 2012 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic.iur. Dominik Löhrer, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009 / N (…).

E-5047/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Dorf B._______ (Bezirk "Schechan" [Shekan]) stammender und dort bis zur Ausreise wohnhafter Kurde, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember 2006 auf dem Landweg in Richtung Türkei. Mit Hilfe eines Schleppers sei er von Istanbul in einem Lastkraftwagen weitergereist und in der Nacht auf den 17. Januar 2007 illegal in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) wurde er am 14. Februar 2007 summarisch und im Kanton Zürich am 23. Oktober 2007 einlässlich zu den Asylgründen befragt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in den Jahren (…) als Mitglied einer Sonderbrigade der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) und in der Funktion als (…). Im (…) 2005 habe er diesen in einem Gespräch mit Dienstkameraden kritisiert, worauf er umgehend inhaftiert worden sei. Erst nach drei Monaten – nachdem ein einflussreicher Bekannter seines Vaters sich für ihn eingesetzt habe – sei er gegen Kaution aus der Haft entlassen worden. Im (…) 2005 habe er sich der irakischen Armee angeschlossen und fortan in der Provinz C._______ Dienst geleistet. Nach einem Jahr hätte eine Versetzung nach D._______ erfolgen sollen; doch dorthin habe er nicht gehen wollen, weil es immer wieder zu vielen Bombenattentaten gekommen sei und dabei einige seiner Kollegen umgekommen seien. Aus diesem Grund habe er im (…) 2006 beschlossen, aus der irakischen Armee zu desertieren und seinen Heimatstaat zu verlassen. Der Beschwerdeführer gab Farbkopien seines am (…) 2008 in Dohuk ausgestellten Identitätsausweises sowie des Berufsmilitärausweises zu den Akten. C. Das BFM wies mit Verfügung vom 8. Juli 2009 – eröffnet am 14. Juli 2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

D. Mit Beschwerde vom 7. August 2009 beantragte der Beschwerdeführer

E-5047/2009 durch seinen Rechtsvertreter, der Entscheid des BFM vom 8. Juli 2009 sei in den Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung und Beauftragung des Kantons) aufzuheben, und es sei unter Feststellung des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. August 2009 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2009 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, worauf sie am 6. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte. G. Am 21. Oktober 2009 nahm der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters das ihm gewährte Replikrecht wahr. Am 25. November 2009 reichte er seinen Militärausweis der KDP im Original zu den Akten. H. Am 22. Dezember 2010 erkundigte sich der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens, worauf die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 5. Januar 2011 antwortete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende

E-5047/2009 Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug, wobei sich die Begründung des Rechtsmittels auf die Frage der Zumutbarkeit beschränkt. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Nichtgewährung von Asyl) und 3 (angeordnete Wegweisung aus der Schweiz) der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Juli 2009 sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen bleibt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse und eine damit einhergehende allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. 3.1 Die Vorinstanz führte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers aus, er stamme aus dem Umland der Stadt Dohuk, mithin aus dem seit 1991 von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Landesteil, auch wenn sich seine Heimatgemeinde formell auf dem Boden der Provinz Ninive befinde (vgl. BFM-Verfügung S. 2 f. sowie A22 S. 1 und A23 S. 1). In diesem Landesteil herrsche auf-

E-5047/2009 grund der konkreten Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar sei. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So sei der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre im (…) der KDP und später auch als Soldat in der irakischen Armee tätig gewesen und verfüge über Berufserfahrung. Zudem entstamme er einer vergleichsweise wohlhabenden Familie, die im Besitz mehrerer Liegenschaften sei (vgl. A22 S. 7 und S. 14). Er habe mit deren finanzieller Unterstützung und mit eigenen Mitteln eine Summe von nicht weniger als 10'300 US-Dollar zusammenbringen können, um den Schlepper für seine Dienste zu bezahlen (vgl. A1 S. 8 und A22 S. 7). Der junge und ungebundene Gesuchsteller verfüge demnach sowohl über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz als auch über die beruflichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung im Irak. 3.2 Der Beschwerdeführer führte seinerseits mittels seines Rechtsvertreters aus, er stamme nicht aus der Provinz Dohuk, sondern aus der Provinz Ninive. Der kurdische Nordirak – wie von den Asylbehörden verstanden – umfasse die Provinzen, Dohuk, Erbil und Suleimaniya. Der Grenzverlauf des kurdisch autonomen Gebietes innerhalb des Iraks sei hingegen nicht abschliessend geklärt und es komme an der südlichen Grenze der drei vorgenannten Provinzen (Nordirak) immer wieder zu erheblichen Spannungen. Während die kurdische Peschmerga versuche, die Grenze nach Süden auszudehnen, würden die schiitischen Milizen ihre Truppenbestände oft in Richtung Norden verschieben. Obwohl einige stark kurdisch geprägte Gebiete und Städte (Kirkuk und Mosul) sich im Zentralirak befänden, ende die Kompetenz des irakischen Innenministeriums im Norden des Iraks an den Provinzgrenzen von Dohuk, Erbil und Suleimaniya. Die Provinz Ninive gehöre nicht zum kurdisch autonomen Gebiet, sondern liege im Zentralirak. Seine Eltern würden heute in Mosul leben, was er mit einer Wohnsitzbestätigung, einem Auszug aus dem Grundbuchregister und einem seinen Vater betreffenden Versorgungsausweis belegen könne. Eine Wegweisung nach Mosul sei – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht zumutbar, weil dort die aktuelle Sicherheitslage angespannt sei. Die angefochtene Verfügung widerspreche sodann auch einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2008, in welchem das Gericht erwogen habe, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen in den Nordirak fraglich sei, insbesondere, wenn deren Herkunft ausserhalb des autonomen Gebiets liege. Sein Heimatdorf liege zwar in der Nähe der Grenze zur nordirakischen Provinz

E-5047/2009 Dohuk, administrativ jedoch in der Provinz Ninive, die zum Zentralirak gehöre; deshalb könne er nicht auf den Schutz der kurdischen Autonomiebehörde zählen. 3.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest und führte dazu aus, es sei dem aus dem Dorf B._______ stammenden Beschwerdeführer zuzumuten, in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks zurückzukehren. Er verfüge über enge Beziehungen zum kurdisch kontrollierten Landesteil, zumal er während Jahren für die KDP tätig gewesen sei. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner Befragung zur Person seinen Geburtsort B._______ und den Bezirk Shekan als zur Provinz Dohuk gehörend bezeichnet (vgl. A1 S. 1-3). Erst anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen habe er die Heimatregion der "Provinz Mosul" (d.h. der Provinz Ninive) zugeordnet (vgl. A22 S. 1 und 6). Im Übrigen wies das BFM auf seine Praxis hin, wonach für Kurden, die aus den kurdisch geprägten und faktisch kurdisch kontrollierten Grenzgebieten stammen und über enge Beziehungen zu den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen verfügen würden, eine Rückkehr dorthin zuzumuten sei. 3.4 Mit Replik entgegnete der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die Vorinstanz stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, das Dorf B._______ gehöre zum sicheren Nordirak. Das BFM weite folglich das als sicher eingestufte Gebiet (drei Provinzen) nach Belieben aus. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er in B._______ über kein Beziehungsnetz mehr verfüge, da seine Angehörigen alle in Mosul leben würden. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig zumutbar oder möglich, regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Ausländergesetz (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 5. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E-5047/2009 5.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E-5047/2009 6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.1 Zur Frage der Herkunft des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass das Dorf B._______ und der zugehörige Bezirk Shekan administrativ unbestrittenermassen zur Provinz Ninive gehören. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung fälschlicherweise (zweimal) zu Protokoll gab, sein Heimatdorf liege in der Provinz Dohuk (vgl. A1 S. 1 und 2). 6.2 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in das Kurdische Autonomiegebiet nicht generell unzumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 7.5), wobei in diesem Entscheid wiederholt die Rede von den drei kurdisch kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya war. Im später ausgefällten Grundsatzurteil BVGE 2008/12 wurde präzisiert, dass die Provinzgrenzen nicht genau mit den Grenzen der kurdisch kontrollierten Gebiete übereinstimmen und es auch kleine Regionen ausserhalb der drei erwähnten Provinzen gebe, die faktisch unter kurdischer Kontrolle stehen (vgl. a.a.O. E. 6.1 S. 155 f.). Solche angrenzenden Gebiete liegen auf dem Territorium der Provinzen Ninive, Diyala und Kirkuk. Die dem Gericht vorliegenden Quellen legen den Schluss nahe, dass der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers – "Schechan" (Shekan), direkt an die Provinz Dohuk angrenzend – eine solche Region ist, die administrativ ausserhalb der drei Kurdenprovinzen liegt, faktisch aber von der Regierung des Kurdischen Autonomiegebiets kontrolliert wird und somit zur (grundsätzlich sicheren) Kurdenregion zu zählen ist; diese Annahme scheint auch durch den Umstand bestätigt zu werden, dass der Beschwerdeführer als seine Heimatprovinz zunächst Dohuk nannte und erst später die "Provinz Mosul" (was insofern unpräzis ist, als es keine Provinz dieses Namens gibt: Mosul ist administrativ ein Distrikt der Provinz Ninive). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen bleiben, ob "Schechan" (Shekan) nun tatsächlich faktisch zum Kurdischen Autonomiegebiet gehört. Immerhin kann an

E-5047/2009 dieser Stelle festgehalten werden, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers in seiner Replik kaum berechtigt erscheint, das BFM weite das als sicher eingestufte Gebiet je nach Belieben aus. 6.3 Bezüglich des kurdisch kontrollierten Nordiraks hat das Bundesverwaltungsgericht, wie erwähnt, die Praxis entwickelt, dass eine Rückführung dorthin nicht als generell unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2008/5). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 6.3.1 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist er Mitglied der KDP (was auch durch den nachgereichten Militärausweis der Partei bestätigt wird) und war von (…) in der Kurdenregion als (…) tätig (vgl. A22 S. 9). Das Asylvorbringen einer Verfolgung durch die KDP war vom BFM als unglaubhaft qualifiziert worden, und die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz war in der Beschwerde nicht bestritten worden. 6.3.2 Es ist ihm aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft zur KDP und seiner geleisteten Tätigkeit für diese in den Provinzen E._______ und C._______ (vgl. A1 S. 2) zuzumuten, sich im kurdisch kontrollierten Nordirak niederzulassen. Dabei dürften auch die guten Kontakte des Vaters zu einflussreichen Mitgliedern der dort herrschenden Parteien (vgl. A22 S. 12) hilfreich sein sowie seine Berufserfahrung in einem Restaurationsbetrieb in E._______ (vgl. A22 S. 6). Hinzu kommt, dass ihn seine wohlhabenden Eltern bei der Wiedereingliederung nötigenfalls finanziell unterstützen könnten (vgl. A22 S. 7). Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift, wonach seine Eltern die Liegenschaften verkauft hätten und nach Mosul gegangen seien, weshalb er in seinem Heimatdorf über kein Beziehungsnetz mehr verfüge, sind nach dem Gesagten nicht entscheidend. 6.3.3 Die Einzelfallprüfung ergibt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund verschiedener begünstigender Faktoren (ethnischer Kurde, gute Gesundheit, Kontakte zu den herrschenden Parteien und längerer Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit im Autonomiegebiet) eine Wiedereingliederung in die kurdische Gesellschaft im Nordirak gelingen und er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/5 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/5

E-5047/2009 7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit zu bestätigen. Das BFM hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Instruktionsrichterin gutgeheissen worden ist, sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5047/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Stella Boleki

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