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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2019 E-5045/2019

2 décembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,270 mots·~11 min·7

Résumé

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung;

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5045/2019

Urteil v o m 2 . Dezember 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie deren Kind, C._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung / N (…).

E-5045/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 26. April 2017 in der Schweiz um Asyl und wurden anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 8. Mai 2017 und den Anhörungen vom 12. März 2019 zu ihren Asylgründen befragt. B. Mit Schreiben vom 22. April und 10. September 2019 erkundigten sie sich bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens und die Vorinstanz teilte ihnen mit Antwortschreiben vom 30. April und 19. September 2019 mit, aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindliche Auskunft zur weiteren Dauer des Verfahrens machen zu können. C. Mit Eingabe vom 26. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragten, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsvertretung. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, ihre Beschwerde zu verbessern (Unterzeichnung der Beschwerde) und lud die rubrizierte Rechtsvertreterin ein, ihr Mandatsverhältnis zu präzisieren und allenfalls mit einer Vollmacht zu belegen. E. Am 14. Oktober 2019 gingen fristgerecht die verbesserte Beschwerde und eine von beiden Beschwerdeführenden unterzeichnete Vollmacht beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wies es ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

E-5045/2019 G. Die Vorinstanz liess sich am 24. Oktober 2019 vernehmen und die Replik der Beschwerdeführenden erfolgte am 11. November 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 2.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerdeführenden ersuchten am 26. April 2017 in der Schweiz um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren

E-5045/2019 Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten haben. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 2.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 2.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E-5045/2019 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer D- 3910/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2 und E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 5. 5.1 In ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, das Verfahren dauere nun schon zweieinhalb Jahre und gegenüber der Vorinstanz sei dargelegt worden, dass die lange Wartezeit sie sehr belaste. Vor allem (…) sei sehr isoliert und zeige (…). Aufgrund der eingereichten Dokumente und der Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass sie in der Türkei an Leib und Leben gefährdet sei. Die Vorinstanz müsse endlich einen Entscheid fällen und es liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ohne weiteres Zuwarten einen Entscheid zu fällen.

E-5045/2019 5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, aufgrund der seit längerem konstant hohen Geschäftslast und als Folge einer internen Prioritätenordnung sei es in vielen Fällen nicht möglich, die im Asylgesetz enthaltenen Ordnungsfristen einzuhalten. Vorliegend habe die Anhörung der Beschwerdeführenden am 12. März 2019 stattgefunden und der dargelegte Sachverhalt sei als komplex zu taxieren, was eine Entscheidfindung erschwere. Ferner hätten die Beschwerdeführenden sämtliche Beweismittel ausschliesslich in türkischer Sprache eingereicht. Gerade im Hinblick auf eine Beschleunigung des Verfahrens würde es in ihrem eigenen Interesse liegen, Übersetzungen in einer der drei Amtssprachen einzureichen. Die belastende Situation der Beschwerdeführenden und die spezielle Situation (…) könnten nicht als gewichtiger persönlicher Grund für eine besonders beförderliche Behandlung des Asylverfahrens angesehen werden; viele Asylsuchende befänden sich in einer ähnlichen Situation wie die Beschwerdeführenden. 5.3 Replizierend bringen die Beschwerdeführenden vor, die hohe Arbeitsbelastung der Vorinstanz dürfe nicht zu einer Einschränkung ihrer Rechte führen. Während der Anhörung sei der Beschwerdeführerin gesagt worden, das Verfahren würde innerhalb einiger Wochen abgeschlossen werden. Bei den Antworten auf ihre Verfahrensstandanfragen sei nie auf die Komplexität oder auf nicht übersetzte Akten hingewiesen worden. Die Vorinstanz nehme sodann seit längerer Zeit selbst Übersetzungen vor. Zufolge des Arbeitsverbotes würden sie zudem nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, um die Kosten einer Übersetzung zu finanzieren. Die Vorinstanz werde deshalb gebeten, die Übersetzungen selbst vorzunehmen oder die Kosten dafür zu übernehmen. Die lange Verfahrensdauer sei bereits ein Grund für eine Priorisierung ihres Asylgesuches. Weiter sei auch die Situation (…) zu beachten. Er benötige ein (…), um sich (…) zu können. Er zeige bereits (…), welche schnell behandelt werden müssten. Dies verzögere sich jedoch wegen des N-Ausweises. Der Vorinstanz sei eine Frist zur Fällung ihres Entscheides anzusetzen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und von den Umständen, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es vor diesem Hintergrund nicht nur als nachvollziehbar, sondern als praktisch unvermeidbar, dass nun nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können.

E-5045/2019 Dies insbesondere, wenn es sich um komplexe Verfahren handelt und die eingereichten Beweismittel noch übersetzt werden müssen. Die Beschwerdeführenden haben am 26. April 2017 in der Schweiz um Asyl nachgesucht und wurden am 8. Mai 2017 summarisch befragt. Am 18. Mai 2017 und anlässlich der Anhörungen vom 12. März 2019 reichten sie zahlreiche Beweismittel in türkischer Sprache ein. Mit Eingang vom (…) März 2019 legten sie verschiedene Arztberichte (…) betreffend zu den Akten. Am 30. April 2019 beantwortete das SEM eine erste Anfrage der Beschwerdeführenden vom 22. April 2019 betreffend den Verfahrensstand. Dabei teilte es mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden, das Gesuch der Beschwerdeführenden werde jedoch im Bereich der Möglichkeiten prioritär behandelt. Ein zweites Ersuchen der Beschwerdeführenden um Abschluss des Verfahrens vom 10. September 2019 beantwortete die Vorinstanz am 19. September 2019 und verwies erneut auf die interne Prioritätenordnung, welche wenig Spielraum lasse. Dem Wunsch nach vorgezogener Erledigung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden könne aktuell nicht entsprochen werden. Auch könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden. Im Zeitpunkt der erwähnten Anfragen lag die Anhörung der Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Eingaben mit zahlreichen türkischsprachigen Beweismitteln erst wenige Monate zurück. Auch zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde lag seit der letzten Amtshandlung des SEM noch keine derartige zeitliche Verzögerung vor, welche die Bejahung einer Rechtsverzögerung rechtfertigen könnte. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Anhörungen beider Beschwerdeführenden sehr ausführlich ausgefallen sind. Auch wurden zahlreiche Beweismittel ohne Übersetzung eingereicht. Damit liegt (bereits im heutigen Zeitpunkt) ein sehr umfangreicher Sachverhalt vor. In juristischer Hinsicht erscheint die Sachlage zudem als komplex und allenfalls müssen noch weitere Abklärungen getroffen werden. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden rechtlich vertreten sind. Es muss ihnen somit bekannt sein, dass von Asylsuchenden verlangt werden kann, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG). Ein allfälliges Gesuch um Kostenübernahme der Übersetzungen durch die Vorinstanz wäre direkt bei dieser einzureichen. Die Vornahme der Übersetzungen durch die Vorinstanz selbst benötigt mehr Zeit, als wenn die Beweismittel bereits übersetzt eingereicht werden. Es wäre den

E-5045/2019 Beschwerdeführenden somit selber auch möglich gewesen, durch ein entsprechendes eigenes Prozessverhalten das ihre zu einer Beschleunigung des Verfahrens beizutragen. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführenden nunmehr zweieinhalb Jahre dauert. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint bei einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Verfahrens indes noch gerechtfertigt, da von einer komplexen juristischen Sachlage und einem umfangreichen Sachverhalt auszugehen ist. Es ist damit in der vorliegenden Konstellation nicht darauf zu schliessen, die Vorinstanz habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 26. September 2019 das Asylverfahren unrechtmässig verzögert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nicht vor. 7. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 26. September 2019 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur Fortführung des Asylverfahrens an das SEM zurück. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5045/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Noli Annina Mondgenast

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