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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2012 E-504/2010

31 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,860 mots·~29 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2010

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-504/2010

Urteil v o m 3 1 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Kurt Gysi, Richter Markus König, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), und ihre Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Kongo (Kinshasa),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2010 / N (…).

E-504/2010 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______, zuletzt wohnhaft in Kinshasa, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. November 2008. Zusammen mit ihren zwei Söhnen und zwei älteren Töchtern fuhr sie mit einer (…) nach Brazzaville, wo die beiden Söhne bei einer Freundin zurückblieben. Am 24. November 2008 reiste A._______ mit den Töchtern B._______ und C._______ auf dem Luftweg über Kamerun und Marokko nach Paris. In einem Auto gelangten sie am 25. November 2008 in die Schweiz. Nachdem sie bei einer unbekannten Frau übernachtet hatten, suchte A._______ am 26. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen für sich und die beiden Kinder um Asyl nach. A.b Anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Dezember 2008 und der Anhörung vom 5. Februar 2009 brachte A._______ zur Begründung der Asylgesuche vor, ihr Mann (Konkubinat, im Laufe des Verfahrens wiederholt auch als Partner bezeichnet) sei Fischer. Sie habe ihn am Morgen des (…) begleitet, als er fischen gegangen sei. Nachdem sie ein erstes Netz mit Fischen eingezogen hätten, sei das zweite Netz sehr schwer gewesen, sie hätten es gemeinsam aus dem Wasser ziehen müssen. Im Netz seien zwei Säcke gewesen; als ihr Mann den ersten Sack geöffnet habe, hätten sie menschliche Körperteile gesehen. Sie hätten beide Angst bekommen. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie solle Soldaten herbeirufen. Sie sei zur Hauptstrasse gelaufen und habe (…) Polizisten getroffen, welchen sie vom Fund erzählt habe. Einer der Polizisten habe telefoniert, worauf weitere Polizisten hinzugekommen seien. Die Polizisten hätten miteinander geredet und ihnen Fragen gestellt, die sie aber nicht hätten beantworten können. Schliesslich hätten die Polizisten ihre Namen, ihre Adresse und ihre Telefonnummern notiert und sie nach Hause geschickt. Am Abend seien (…) Beamte in Zivil nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, wegen des Vorfalls mitzukommen. In einem grossen Haus seien sie getrennt worden und man habe sie zu den politischen Aktivitäten ihres Mannes bei der Partei MLC (Mouvement de Libération du Congo) – insbesondere zu einem geplanten Staatsstreich – befragt. Sie seien aufgefordert worden, vom Vorfall niemandem etwas zu erzählen. Schliesslich habe sie nach Hause gehen dürfen, ihr Mann jedoch sei zurückgeblieben, und sie wisse nicht, wo er sich jetzt aufhalte.

E-504/2010 Nach einigen Tagen habe sie einen Drohbrief mit einem Gefahrenzeichen (…) vor ihrer Haustür gefunden. Sie habe den Brief geöffnet und gelesen, sie solle ihren Mund halten und sie werde überwacht. Ungefähr (…) später habe sie am Abend einen Anruf bekommen; jemand habe ihr gesagt, sie solle schweigen, wenn sie ihre Kinder behalten wolle, man beobachte sie. Als sie von ihrem Mann nach ungefähr (…) noch nichts gehört habe, sei sie zur Polizei gegangen und habe den Vorfall geschildert. Die Polizisten hätten alles aufgeschrieben, sie nach Hause geschickt und gesagt, sie würden der Sache nachgehen. Ein Kamerad ihres Mannes habe ihr erzählt, die Stelle am Fluss sei abgesperrt, es sei verboten, dort zu fischen; (…) seiner Freunde seien ebenfalls verschwunden, er selber werde nach E._______ gehen. Weil sie sich nicht mehr sicher gefühlt habe, sei sie mit ihren Kindern nach Brazzaville zu einer Freundin geflohen. Diese habe jemanden gekannt, der sie und die beiden (älteren) Töchter in die Schweiz habe bringen können; die beiden Söhne seien bei der Freundin in Brazzaville geblieben. A.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin A._______ eine "Attestation de Pertes de Pièces d'Identité", ausgestellt am (…) in Kinshasa, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 – eröffnet am 6. oder 7. Januar 2010 (Rückschein ohne Datum, Eingang beim BFM am 7. Januar 2010) – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe vom 27. Januar 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung.

E-504/2010 Mit einer Unterstützungsbestätigung der Sozialberatung F._______ vom 26. Januar 2010 belegten sie ihre Mittellosigkeit. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2010 an der Verfügung vom 5. Januar 2010 vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 1. März 2010 hielten die Beschwerdeführenden an den Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde fest. G. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin A._______ die Tochter D._______ zur Welt. H. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Anfrage vom 7. März 2012 an die Schweizerische Botschaft in Kinshasa (in der Folge: die Botschaft) und ersuchte um weitergehende Abklärungen bezüglich Wohnort und familiäre Situation sowie des Verbleibs des Lebenspartners und der beiden Söhne der Beschwerdeführerin A._______. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 (Eingang beim Gericht am 12. Juni 2012) beantwortete die Botschaft die Anfrage. Das Abklärungsergebnis wurde den Beschwerdeführenden am 13. Juni 2012 zur Stellungnahme unterbreitet. Sie nahmen innert Frist Stellung und hielten in ihrer Eingabe vom 26. Juni 2012 an ihren Vorbringen und Argumenten fest.

E-504/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-504/2010 4. 4.1 4.1.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______ seien unglaubhaft. Es sei realitätsfremd, dass sie ihren Reisepass nie in den Händen gehabt habe, da mündige Personen bei Passkontrollen verpflichtet seien, ihre Reisepapiere selbst vorzuweisen. Ihre Aussage, sie sei mit einem Schweizer Pass gereist, entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. In Anbetracht dieser realitätsfremden Angaben sei nicht glaubhaft, dass sie in der von ihr geltend gemachten Art und Weise aus ihrem Heimatland in die Schweiz gereist sei. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, sie sei im Besitze eines heimatlichen Reisepasses, den sie den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, um Angaben zu den Umständen und zum Zeitpunkt der Ausreise zu verheimlichen. Da erfahrungsgemäss ein enger Zusammenhang zwischen den Ausreiseumständen und dem Ausreisemotiv bestehe, würden Zweifel an den geltend gemachten Gründen für das Verlassen des Heimatstaates aufkommen, welche durch Ungereimtheiten in ihren Vorbringen bestätigt würden. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen seien Mitglieder der MLC mit wenigen Ausnahmen zum fraglichen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nicht gefährdet gewesen. Es sei angesichts dessen ausgesprochen unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, welche höchstens als Mitläuferin einzustufen sei, aus diesem Grund etwas zu befürchten habe. Ferner müsse das Vorbringen, sie sei wegen eines Drohbriefes und einer telefonischen Bedrohung zusammen mit zwei Kindern ausgereist, als realitätsfremd eingestuft werden. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie in der Region geblieben und die weitere Entwicklung bezüglich der Haft ihres Mannes abgewartet hätte, dies umso mehr, als sie sich an die Polizei gewandt habe. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin A._______ habe zentrale Elemente ihrer Vorbringen widersprüchlich dargelegt. So habe sie anlässlich der Erstbefragung angegeben, sich nach dem Leichenfund elend gefühlt und einem (…) davon berichtet zu haben. Am Abend desselben Tages seien ihr Mann und sie mitgenommen worden. Bei der Anhörung dagegen habe sie vorgebracht, sich an jenem Tag unwohl gefühlt und geschlafen zu haben. Dieser Widerspruch sei als gewichtig einzustufen und stelle ein eindeutiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen dar, da der Frage, wann sie einem (…) über die Vorfälle berichtet habe, eine entscheidende Bedeutung zukomme. Somit würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit

E-504/2010 der Vorbringen auch durch ihre widersprüchlichen Aussagen bestätigt. Es könne daher nicht geglaubt werden, sie habe befürchten müssen, im Zusammenhang mit dem Fund von Leichenteilen verfolgt zu werden. Folglich sei auch erheblich daran zu zweifeln, dass ihr Mann sich deswegen in Haft befinde. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 4.1.3 Die geltend gemachte Festnahme im Jahre (…), an deren Wahrheitsgehalt ebenfalls erheblich zu zweifeln sei, sei sodann nicht asylrelevant, da sie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht in keinem genügend engen kausalen Zusammenhang zu der erst viel später erfolgten Ausreise stehe. 4.1.4 Die Folge der Abweisung der Asylgesuche sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) sei grundsätzlich zumutbar, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Bei Personen in Begleitung kleiner Kinder sei dies der Fall, wenn die Prüfung der persönlichen Situation günstige Faktoren zum Vorschein bringe. Vorliegend seien keine Elemente ersichtlich, welche für den Fall eines Wegweisungsvollzuges auf eine konkrete Gefährdung schliessen liessen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin A._______ in der Lage gewesen sei, die vergleichsweise teure Reise in die Schweiz für sich und ihre Kinder zu finanzieren, was darauf schliessen lasse, dass sie aus eher besser gestellten Verhältnissen stamme. Gemäss ihren Aussagen würden zwar lediglich ein Bruder und ein Onkel sowie zwei Söhne Kinder im Heimatstaat leben, beide Eltern seien verstorben und der Ehemann sei inhaftiert. Da diese Vorbringen aber nicht glaubhaft seien, könne davon ausgegangen werden, dass zwar A._______ in Kongo (Kinshasa) über ein wesentlich breiteres familiäres Beziehungsnetz verfüge, aber dies verschweige. Praxisgemäss ende die Untersuchungspflicht der Behörde dort, wo Asylsuchende nicht bereit seien, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Gemäss Einschätzung des BFM sei es überwiegend wahrscheinlich, dass kumulativ günstige Faktoren vorliegen würden, welche den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen liessen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E-504/2010 4.2 4.2.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, es sei durchaus üblich, dass ein Familienmitglied die Pässe der ganzen Familie vorweise. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ gehe hervor, dass sie und ihre Kinder während der ganzen Reise von ihrem Schlepper geführt worden seien, ohne genaue Informationen über ihre Reise zu haben, was dem allgemein bekannten Vorgehen von Schleppern entspreche. Auch die Aussage, sie sei mit einem Schweizer Pass gereist, sei vor diesem Hintergrund zu erklären. Anlässlich der Anhörung habe sie darauf hingewiesen, dass sie diese Informationen vom Schlepper bekommen habe. Sie verfüge nur über eine äusserst rudimentäre Schulbildung und sei niemals vorher ins Ausland gereist, weshalb es nachvollziehbar erscheine, dass sie den Pass, mit dem sie in die Schweiz gereist sei, nicht habe erkennen können, dies umso mehr, als sie niemals zuvor einen Pass zu Gesicht bekommen habe. Die Vorbringen zur Reise seien nach dem Gesagten plausibel und realitätsnah, und die Annahme des BFM, sie besitze einen Reisepass, den sie den Behörden vorenthalte, sei unhaltbar. 4.2.2 Zur Gefährdung von Mitgliedern der MLC wird in der Beschwerde ausgeführt, die Übergriffe seitens der Regierung hätten zwar abgenommen, aber Mitglieder dieser Bewegung MLC seien nach wie vor einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es komme immer noch regelmässig zu willkürlichen Festnahmen vermeintlicher politischer Gegner. Die Beschwerdeführerin A._______ und ihr Mann seien seit (…) Mitglieder der MLC gewesen und hätten jeweils gemeinsam an deren Versammlungen teilgenommen. Sie sei deshalb nach den Wahlen von (…) festgenommen worden, und die Inhaftierung ihres Mannes (…) sei auch wegen des Verdachts eines Staatsstreiches erfolgt. Es treffe zwar zu, dass sie selbst nicht politisch aktiv gewesen sei, die geltend gemachten Asylgründe würden aber auf die Verfolgungssituation des Mannes zurückgehen. Seit dessen Inhaftierung im Zusammenhang mit dem Fund von Leichenteilen habe sich die Beschwerdeführerin in Gefahr befunden, indem man sie telefonisch und schriftlich schwer bedroht habe. Aufgrund der Probleme ihres Mannes habe sie begründete Furcht vor Verfolgung. Der Ansicht des BFM, es sei realitätsfremd, dass sie trotz der Inhaftierung des Mannes aus ihrem Heimatland ausgereist sei, könne in keiner Weise gefolgt werden. Sie sei derart unter Druck gesetzt worden, dass sie immer mehr Angst um ihr eigenes Leben bekommen habe. Es habe deshalb nicht von ihr erwartet werden können, die Entwicklung der Situation ihres Mannes im Heimatland abzuwarten.

E-504/2010 4.2.3 Bei dem von der Vorinstanz beanstandeten Widerspruch handle es sich lediglich um eine Unklarheit. Aus dem Protokoll der Erstbefragung gehe nicht hervor, wann genau die Beschwerdeführerin A._______ einem (…) vom Vorfall berichtet habe. Das BFM habe aus der Reihenfolge der Aussagen einfach interpretiert, dass dies noch am selben Abend gewesen sei, tatsächlich würden sich die Aussagen jedoch nicht widersprechen. Abgesehen davon komme der Erstbefragung aufgrund ihres summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu, so dass der angebliche Widerspruch nicht zu schwer gewichtet werden dürfe. Die Vorbringen seien in ihrer Gesamtheit geprägt von Kohärenz, Realitätsnähe und Detailreichtum. Vor allem die Vorbringen zum Leichenfund und zur emotionalen Reaktion darauf sowie bezüglich ihrer Festnahme und Anhörung seien als glaubhaft einzustufen. Die Schilderungen liessen demnach auf eine überwiegende Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen schliessen, weshalb sie begründete Furcht habe, im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen, insbesondere einem unerträglichen psychischen Druck, ausgesetzt zu sein. 4.2.4 Der Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) sei für bestimmte Personenkategorien, wie beispielsweise alleinstehende Frauen in Begleitung von Kleinkindern, generell unzumutbar. Vorliegend handle es sich um eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern im Kleinkindalter. Ihre Mutter sei an einer Krankheit gestorben, welche sie mangels finanzieller Mittel nicht habe behandeln lassen können, der Vater habe die Familie verlassen, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei. Sie habe in ihrem Heimatland ausser einem Bruder und einem Onkel, zu welchen sie keinen Kontakt habe, keine weiteren Familienangehörigen. Im Falle einer Rückkehr würde sie mit den kleinen Kindern allein dastehen und wäre nicht in der Lage, für sich und die Kinder zu sorgen, weshalb deren Betreuung nicht gewährleistet wäre. Das BFM unterstelle ihr ohne entsprechende Anhaltspunkte, sie verfüge im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Gemäss den Ausführungen zu ihrer Glaubwürdigkeit erscheine es problematisch, von ihrer Unglaubwürdigkeit auszugehen und dies bezüglich der Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung gegen sie zu verwenden. Da sie weder über eine Schul- noch über eine Berufsbildung verfüge und aus ärmlichen Verhältnissen stamme, wären sie und die Kinder bei einer Rückkehr konkret gefährdet, zumal ihre Existenzgrundlage nicht gesichert sei. Eine Wegweisung würde daher auch krass dem Kindeswohl zuwiderlaufen und könne der Beschwerdeführerin A._______ nicht zugemutet werden.

E-504/2010 4.3 Gemäss den Abklärungen der Botschaft sind die Angaben der Beschwerdeführerin zur letzten Wohnsitzadresse falsch. An der genannten Adresse seien drei Geschwister angetroffen worden, welche seit (…) dort wohnen würden, vor ihnen habe ein alter Mann allein dort gelebt. Die heutigen Mieter und die Nachbarn hätten die Beschwerdeführerin nicht erkannt. Sie sei weder an der genannten Adresse noch im Quartier bekannt, und es habe niemand gefunden werden können, welcher etwas über sie und ihren Partner gewusst hätte. Über den Verbleib der Söhne G._______ und H._______ und über die Familie habe ebenfalls nichts in Erfahrung gebracht werden können; in den Registern der Commune I._______ seien keine Einträge zu den Töchtern B._______ und Nzomaleso Miradi gefunden worden. Weiter sei schwer nachvollziehbar, dass eine Person, welche in I._______ oder J._______ wohne, mehrere Communes durchquere, um nach K._______ fischen zu gehen, da die Fischerei in I._______ viel rentabler sei als in K._______. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte „Attestation de Pertes de Pièces d’Identité“ sei gemäss Information der Direction Génerale de Migration nicht echt. 4.4 In ihrer Stellungnahme zum Abklärungsergebnis bekräftigte die Beschwerdeführerin, sie habe mit ihrem Partner und den Kindern an der angegebenen Adresse in J._______ (Kinshasa) gelebt. Sie könne genau beschreiben, wie es dort aussehe. Sie wisse nicht, wer dort jetzt wohne, und es sei klar, dass nur ihr unbekannte Personen dort angetroffen worden seien. Die Leute im Quartier hätten sich vermutlich keiner Gefahr aussetzen wollen und deshalb angegeben, sie nicht zu kennen. Entgegen der Annahme der Botschaft habe ihr Mann nie in I._______ gewohnt, sie habe dies auch niemals gesagt. Deshalb seien auch ihre Kinder dort nicht registriert. Ihre Söhne seien in Brazzaville bei einer Freundin, sie habe aber keinen Kontakt mehr zu ihnen. Ihr Mann habe manchmal den längeren Weg nach I._______ auf sich genommen, weil die Fischerei in L._______ nicht so ertragreich gewesen sei. In J._______, wo sie gelebt hätten, fische niemand. Zum abgegebenen Dokument und zum Vorwurf, der Stempel darauf sei falsch, könne sie nichts sagen. Sie sei sehr froh gewesen, dass sie dieses Papier von den Behörden überhaupt erhalten habe. 5. 5.1 Wie bereits dargelegt, muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2

E-504/2010 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen die beschwerdeführende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 5.2 In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und zudem nicht asylrelevant sind. Auch auf Beschwerdeebene vermochte sie nicht glaubhaft zu machen, dass sie selbst im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Leichenfund und dem Verschwinden ihres Mannes bedroht worden wäre. Ihre Vorbringen zum Leichenfund, zur Verhaftung und zu den Drohungen sind unpräzise und insgesamt nicht nachvollziehbar. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Leichenfund mit den politischen Aktivitäten des Partners in Verbindung stehen und weshalb daraus für sie eine Gefährdung entstanden sein soll. Die Mitgliedschaft ihres Mannes in der MLC und die gemeinsame Teilnahme an Versammlungen lassen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch nicht auf ein exponiertes politisches Engagement schliessen, weshalb nicht davon auszugehen ist, er sei deswegen verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin kann folglich aus der angeblichen politisch motivierten Verfolgungssituation ihres Mannes keine Asylgründe für sich ableiten. Weiter ist nicht erkennbar, weshalb sie nach dessen Verschwinden und den angeblichen Aufforderungen mit niemandem über die Geschehnisse sprechen, die Polizei informieren und kurz darauf – ohne Ergebnisse abzuwarten – das Land verlassen sollte. Wie die Vorinstanz

E-504/2010 richtig ausführt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie nach der Zusicherung der Polizei, der Sache nachzugehen, die weitere Entwicklung dort abgewartet hätte. Die Abklärungen der Botschaft haben ergeben, dass die Angaben zu ihrer Adresse nicht korrekt und die beim BFM und dem Bevölkerungsamt der Stadt M._______ abgegebenen Dokumente nicht echt sind. Die Erklärungsversuche in der Stellungnahme vermögen den Abklärungsergebnissen nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Die Behauptung, die Menschen an ihrem letzten Wohnort hätten aus Angst, sich einer Gefahr auszusetzen, verschwiegen, dass sie die Beschwerdeführerin und ihre Familie kennen würden, ist angesichts der als geringfügig einzustufenden politischen Aktivitäten ihres Mannes und der Tatsache, dass dieser angeblich seit über (…) verschwunden sein soll, als Konstrukt zu werten im Bestreben, für die entsprechende Mitteilung der Botschaft eine plausible Erklärung zu liefern. Sodann sind die Vorbringen durch nichts belegt. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin Unterlagen eingereicht, welche ihre Vorbringen belegen könnten. Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass sie sich um Beweismittel bemüht hätte, was unter den vorliegenden Umständen und aufgrund ihrer Vorbringen sowie der ihr gemäss Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen wäre. So hätte sie beispielsweise Kontakt mit dem wiederholt erwähnten (…) aufnehmen können, dem sie angeblich das Drohschreiben gezeigt hatte. Die pauschale Behauptung, in der Heimat keine Verwandten oder Bekannten mehr zu haben beziehungsweise kontaktieren zu können, kann die gänzliche Untätigkeit vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen. Sie entspricht dem Verhalten von Asylsuchenden, welche es darauf anlegen, den Behörden ihre Identität und die wahren Ausreisegründe zu verschweigen, um eine Rückführung in den Heimatstaat zu verunmöglichen. Bezeichnend in diesem Zusammenhang und nur im Sinne eines Beispiels seien ihre Schilderungen der Reise auf dem Luftweg von Marokko nach Paris erwähnt, entsprechen doch gerade in Frankreich bei der Einreise die Sicherheitskontrollen hohen europäischen Standards. 5.3 Es ist den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.

E-504/2010 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen auf EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-

E-504/2010 kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-504/2010 7.4.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) ist auf die noch von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu verweisen. Namentlich ist davon auszugehen, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Ende März 2007 kam es zwar im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Reise ins Exil nach Portugal beruhigte sich aber die Lage. In Kinshasa ist es zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen, und es kann in Bezug auf den Westen des Landes und die Hauptstadt Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes gemäss dem vorstehend zitierten Urteils nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Als Kleinkinder gelten aufgrund ihrer Verletzlichkeit und erhöhten Anfälligkeit für Krankheiten Kinder bis zum fünften Lebensjahr. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung der Zumutbarkeit sind im jeweiligen konkreten Einzelfall abzuwägen. 7.4.3 Die Beschwerdeführerin hatte ihren letzten Wohnsitz in Kinshasa. Da sie für mehrere Kinder verantwortlich ist und es sich beim letztgeborenen um ein Kleinkind im Sinne obenstehender Erwägungen handelt, ist zu prüfen, ob vorliegend aufgrund der getätigten Abklärungen im Heimatstaat und der begründeten Vermutung, dass sie im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, in Abweichung von der genannten Regelvermutung der Vollzug der Wegweisung als zumutbar bezeichnet werden kann.

E-504/2010 Nach wie vor steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest: Sie hat keine für die Feststellung ihrer Personalien tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat oder sich seit ihrer Einreise in die Schweiz vor bald einmal vier Jahren um die Beschaffung solcher Dokumente bemüht. Weiter ist aufgrund der Botschaftsabklärung festzustellen, dass sich die Angaben zur letzten Wohnsitzadresse ebenso wie die eingereichte "Attestation de Pertes de Pièces d'Identité " als falsch erwiesen haben. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. In konstanter Praxis gehen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht sinnvoll geprüft werden kann, wenn eine asylsuchende Person unzutreffende Angaben zu ihrer Identität beziehungsweise zu ihrer Lebensgeschichte macht. Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre Identität mittels tauglicher Reise- oder Identitätspapiere nachzuweisen, obwohl davon auszugehen ist, dass sie hierzu in der Lage wäre. Sie hat deshalb die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund ist entgegen ihren Aussagen davon auszugehen, dass sie in Kongo (Kinshasa) über ein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz verfügt. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass sie offenbar in der Lage war, ein "Certificat de Naissance", eine "Attestation de Naissance" und eine "Attestation de Celibat" aus ihrer Heimat erhältlich zu machen, um die Geburt ihrer Tochter D._______ beim Bevölkerungsamt der Stadt M._______ registrieren zu lassen. Es ist damit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr auf Unterstützung zählen können. 7.4.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749). Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen

E-504/2010 einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6). Vorab ist festzustellen, dass bei den Töchtern der Beschwerdeführerin aufgrund des Alters und der Aufenthaltsdauer nicht von einer fortgeschrittenen Integration oder gar einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist. Zwar dürften sie sich durch den Besuch von Schule oder Kindergarten in einem gewissen Masse an die hiesigen Verhältnisse gewöhnt haben, aber nicht in einem Ausmass, dass die Rückkehr in die Heimat einer eigentlichen Entwurzelung gleichkommen würde, dies umso mehr, als sie noch in einem Alter sind, in welchem die primären Bezugspunkte in der Kernfamilie, vorliegend bei der Mutter (Beschwerdeführerin), liegen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt, weshalb trotz der Abklärungen durch die Botschaft nicht festgestellt werden konnte, ob sie in der Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt, welches sie und die Kinder bei der Rückkehr angemessen unterstützen kann. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, welche einerseits behauptet, keine Kontakte in die Heimat zu haben, und keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um ihre Vorbringen im vorliegenden Verfahren zu belegen, anderseits aber in der Lage war, Papiere aus der Heimat einzureichen (welche indessen vom Vertrauensanwalt der Botschaft als Fälschungen erkannt wurden), ist davon auszugehen, dass sie ein bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz verheimlicht, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Probleme, und es bestehen diesbezüglich keine Hinweise darauf, dass sie nicht in der Lage wäre, ihre Kinder angemessen zu betreuen. Auch bei den Kindern gibt es keine Anzeichen für gesundheitliche Beeinträchtigungen. Es kann deshalb begründeterweise davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) nicht mit einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist. 7.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es den Beschwerdeführenden gelingen wird, sich in Kongo (Kinshasa) zu

E-504/2010 (re-)integrieren, und es erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären zwar die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der aktuellen Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, werden sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten entbunden. (Dispositiv nächste Seite)

E-504/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Migrationsamt des Kantons M._______.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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E-504/2010 — Bundesverwaltungsgericht 31.10.2012 E-504/2010 — Swissrulings