Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5037/2011 Urteil v om 2 3 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, Mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Stephanie Motz, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2011 / N._______
E5037/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2011 verliess und (…) am 1. Juli 2011 illegal in die Schweiz gelangte, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2011 in der Wohnung (…) verhaftet – der Anfang der (…) hierzulande ein Asylverfahren (N._______) erfolglos durchlaufen hatte und seither in der Schweiz lebt – und mit Strafbefehl vom (…) wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit einer bedingten Geldstrafe bestraft wurde, dass er gleichentags aus der Haft entlassen und dem Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zugewiesen wurde, wo er am 8. Juli 2011 ein Asylgesuch stellte, dass er in der Folge wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung des Kinds einer Asylbewerberin ins EVZ C._______ transferiert werden musste, dass am 21. Juli 2011 im EVZ C._______ die summarische Befragung und am 6. September 2011 die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er liebe seit etwa zehn Jahren eine Cousine, deren Mutter vor etwa einem Jahr von dieser Beziehung erfahren habe, dass er danach die Cousine nicht mehr gesehen habe und sie nur noch telefonischen Kontakt gehabt hätten, dass die Cousine mit einem anderen Mann aus einflussreicher Familie hätte verheiratet werden sollen, weshalb sie zum Beschwerdeführer gekommen sei und die Mutter telefonisch darüber informiert habe, sie werde beim Beschwerdeführer bleiben, dass die Mutter sie gewarnt habe, ihre Verwandten würden sie suchen und töten,
E5037/2011 dass der Beschwerdeführer daher sofort weggezogen sei und sich versteckt habe, dass er nach drei Tagen einen Bekannten bei der Polizei angerufen und von diesem erfahren habe, dass gegen ihn Anzeige erstattet worden sei, dass der Beschwerdeführer daraufhin allein nach D._______ gefahren sei und sich dort versteckt habe, bevor er etwa zwei Monate später – ohne seine Freundin – aus Pakistan ausgereist sei, dass er sich zudem früher als "Supporter" für die Partei von Nawaz Sharif engagiert habe und in diesem Zusammenhang wiederholt zu Unrecht angezeigt worden sei, dass er im Frühjahr (…) einmal verhaftet und dabei misshandelt worden sei, dass es auch später Anzeigen gegen ihn gegeben und die Polizei ihn mehrmals zu Hause gesucht habe; er sei jeweils nicht daheim gewesen, weshalb er in der Heimat als flüchtig ausgeschrieben sei, dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2011 – am selben Tag mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keinerlei Reise oder Identitätspapiere abgegeben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen unsubstanziiert, detailarm und nicht nachvollziehbar ausgefallen und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und zur materiellen Prüfung an das Bundesamt zurückzuweisen,
E5037/2011 dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seiner Rechtsvertreterin sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass mit der Beschwerde unter anderem der Bericht eines irischen Dokumentationszentrums vom 31. Juli 2009 zu den Akten gereicht wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
E5037/2011 aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf den sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E.5),
E5037/2011 dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 19), dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene daran festhält, für das Nichteinreichen von Reisepass oder Identitätsausweis entschuldbare Gründe im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zu haben, dass ihm nämlich der Reisepass in E._______ gestohlen worden sei und er diesen Diebstahl nicht zu verantworten und auch nicht die Absicht habe, den Aufenthalt in der Schweiz durch Nichtabgabe von Reisepapieren unrechtmässig zu verlängern, dass er vielmehr bei der Befragung vom 21. Juli 2011 die korrekte Nummer und das Gültigkeitsdatum des Reisepasses angegeben habe und so seine Identität habe festgestellt werden können, weshalb der Nichteintretensgrund der Papierlosigkeit hier nicht gegeben sei, dass er zudem Kopien von Reisepass und Identitätskarte nachgereicht habe, dass der Beschwerdeführer namentlich im Anschluss an die am 8. Juli 2011 schriftlich gesetzte Frist von 48 Stunden zur Einreichung von Ausweisdokumenten keine entsprechenden Vorkehren getroffen und bei der Erstbefragung vom 21. Juli 2011 dazu nur angeführt hat, er habe versehentlich nichts unternommen, werde dies aber nachholen, dass er sich danach nochmals drei Wochen Zeit nahm, bis er Kopien seiner Ausweise – für die er sich offenbar nur an den in der Schweiz lebenden Vater wenden musste – zu den Akten reichte (Eingang BFM: 11. August 2011), dass darüber hinaus hinsichtlich des angeblichen Verlusts des Reisepasses ein klarer Aussagewiderspruch festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer einerseits darlegte, er sei (…) ausgeraubt worden, wobei sein Reisepass und auch die Identitätskarte gestohlen
E5037/2011 worden seien (vgl. Protokoll EVZ S. 4 und 6), er andererseits behauptete, der Reisepass sei ihm in (…) gestohlen worden (vgl. a.a.O. S. S. 11), dass das BFM bei dieser Aktenlage zu Recht das Vorliegen entschuldbarer Gründe für das Nichteinreichen von gültigen Ausweisdokumenten verneint hat, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen ausführt, die Flüchtlingseigenschaft sei offensichtlich nicht gegeben und aufgrund der Akten bestehe keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe daran festhalten lässt, dass seine Asylgründe – die Furcht vor der Familie seiner Freundin – sehr wohl substanziiert seien, zumal Rachemorde in Pakistan und besonders F._______ öfters vorkämen, dass er seine politischen Tätigkeiten zudem mittels eingereichter Polizeirapporte substanziiert und dokumentiert habe, weshalb auch diese Ausführungen glaubhaft ausgefallen seien, dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Probleme wegen seiner Beziehung zu einer Cousine unsubstanziiert und lebensfremd geschildert hat, und diese Vorbringen auch sonst von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind und daher nicht geglaubt werden können, dass auch die Aussagen zu den angeblichen politischen Tätigkeiten, wie vom BFM zu Recht festgestellt, mit erheblichen Zweifeln behaftet sind, dass kaum davon auszugehen ist, nach dem Beschwerdeführer sei tatsächlich während längerer Zeit gefahndet worden, zumal sein Wohnort den Behörden bekannt gewesen sei, dass zudem ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit festzuhalten ist, dass die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Festnahme im Frühjahr (…) erfolgt sein soll und ein kausaler Zusammenhang zur Ausreise im Mai 2011 offensichtlich nicht gegeben wäre,
E5037/2011 dass der Beschwerdeführer sich im Übrigen gegen ungerechtfertigte Anzeigen in der Heimat – nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts – auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen könnte, dass auch die Aussage des Beschwerdeführers in der EVZBefragung, es spreche nichts dagegen dass er sich auf der pakistanischen Botschaft in der Schweiz Identitätspapiere beschaffe (vgl. Protokoll EVZ S. 7 f.), nicht auf eine staatliche Verfolgung oder auf eine diesbezügliche Furcht des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren Abklärungen im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
E5037/2011 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
E5037/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht beim vorliegenden Direktentscheid in der Sache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)
E5037/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: