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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2020 E-5031/2020

20 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,925 mots·~10 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung, Revision des Urteils E-29/2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5031/2020

Urteil v o m 2 0 . November 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), 6. F._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung, Revision des Urteils E-29/2019 vom 5. August 2020 / N (…).

E-5031/2020 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden suchten am 30. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller 1 sei (…) den Peschmerga beigetreten. Später sei er auch für deren Geheimdienst tätig gewesen und deshalb vom sogenannten Islamischen Staat (IS) und der Miliz "Hashed Al-Shaabi" (Volksmobilmachungskräfte) bedroht worden. Am (…) 2017 sei er nach G._______ geflohen. Zehn Tage später seien seine Frau und die Kinder nachgekommen und sie hätten bis zur Ausreise am 13. Juli 2018 zusammen dort gelebt. In dieser Zeit sei er weiter für die Peschmerga tätig gewesen. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er nicht nur weitere Gefahren durch die Miliz, sondern auch durch die Regierungskräfte, da er über geheime Informationen verfüge und seine Dienstwaffe verkauft habe. Die Gesuchstellerin 2 gab zu Protokoll, sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Die ganze Familie sei bedroht worden. B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 28. November 2018 fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-29/2019 vom 5. August 2020 ab. C. Am 26. September 2020 liessen die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, auf welches das SEM mit Verfügung vom 30. September 2020 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Oktober 2020 ersuchten die Gesuchstellenden um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2020, Gewährung von Asyl und eventualiter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei den Gesuchstellenden zu gestatten, den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

E-5031/2020 Mit dem Gesuch wurde ein nicht datiertes Zeugnis des Gesuchstellers 1 über die Teilnahme an einem Kurs (vom 22.06.2013 bis 24.07.2013) in Kopie, eine «Verkündung» vom 4. Juli 2019 und ein «Generalbefehl» vom 16. Juli 2020 jeweils in Kopie mit Übersetzung, eine Übersetzung eines «Strafbeschlusses» vom 30. November 2019 (ohne Kopie des Originaldokuments), ein Schulbericht zu den Gesuchstellenden 3 und 4 vom 18. August 2020, ein Arztbericht vom 8. Oktober 2020 und diverse nicht datierte Fotografien eingereicht. E. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Oktober 2020 den Vollzug einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Begehren ab und forderte die Gesuchstellenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– auf. Dieser ging am 30. Oktober 2020 bei der Gerichtskasse ein. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. November 2020 nahmen die Gesuchstellenden Stellung zur Verfügung vom 15. Oktober 2020 und reichten eine Kopie des «Strafbeschlusses» vom 30. November 2019 sowie ein bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichtes vom 28. Juli 2018 datierendes Dokument (des «General Command of Kurdistan, Regional Protection Forces, Command of Zerevani Peshmerga) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E-5031/2020 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil E-29/2019 vom 5. August 2020 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2.2 Sie rufen mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Auf das Revisionsgesuch ist, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, unter Vorbehalt von E. 5., einzutreten. 3. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder bei denen ihr das Geltendmachen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Die Revision dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder

E-5031/2020 das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). 3.3 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. BVGE 2013/22, BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). 4. 4.1 Das Revisionsgesuch wird unter anderem damit begründet, der Gesuchsteller 1 könne mit den vorgelegten Dokumenten nun seine Tätigkeit für die Peschmerga und den Geheimdienst belegen. 4.2 Für eine Beurteilung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten kommen vorliegend die «Verkündung» (vom 4.7.2019), der «Strafbeschluss» (vom 30.11.2019), der «Generalbefehl» (vom 16.07.20) sowie die Fotos, soweit diese nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht wurden, in Frage. 4.3 In der Revisionseingabe wurde zunächst nicht dargelegt, wie der Gesuchsteller 1 in den Besitz der drei vorgenannten Beweismittel und der Fotos gelangt ist und welche Umstände es ihm verunmöglichten, diese bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu den Akten zu reichen. In der unaufgefordert nachgereichten Stellungnahme vom 9. November 2020 wird (als Reaktion auf die Erwägungen der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020) dargelegt, ein Freund des Gesuchstellers 1 habe die Dokumente heimlich fotografiert und ihm per Whats-App zukommen lassen, weshalb er sie nicht im ordentlichen Verfahren habe einreichen können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits im Beschwerdeverfahren argumentiert wurde, der Freund des Gesuchstellers 1 habe ihm die damals eingereichten Original-Dokumente auf seine Bitte hin übermittelt, weshalb sie im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht hätten eingereicht werden können.

E-5031/2020 Weshalb der gleiche Freund damals die nun aktuell eingereichten Dokumente nicht auch übermittelte, wird nicht erklärt. 4.4 4.4.1 Abgesehen davon liegen die aktuell eingereichten Dokumente lediglich als schlecht leserliche Kopien vor, die über keine Echtheitsmerkmale verfügen. Eine Manipulation ist daher nicht auszuschliessen. Schon aus diesem Grund vermag ihnen nur ein beschränkter Beweiswert zuzukommen. 4.4.2 Weiter fällt auf, dass dem Gesuchsteller 1 im «Strafbeschluss» vorgeworfen wird, er habe die «Tat (Fliehen)» am 1. August 2018 begangen, was nicht möglich ist, da er bereits am 30. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl ersucht hat. Die nachgelieferte Erklärung in der Stellungnahme vom 9. November 2020, sein Vorgesetzter habe erst später davon erfahren, dass er die Dienstwaffe verkauft habe und desertiert sei, weshalb dieses Datum vermerkt sei, vermag nicht zu überzeugen. 4.4.3 Die in den Dokumenten jeweils aufgeführten Nummern der angeblichen Dienstwaffe des Beschwerdeführers stimmen sodann nicht überein. Die nachgeschobene Behauptung in der Stellungahme vom 9. November 2020, der zuständigen Behörde müsse dabei ein Fehler unterlaufen sein, vermag offensichtlich nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente. 4.4.4 Der Gesuchsteller 1 will mit den vorgelegten Dokumenten seine Tätigkeit als Peschmerga und für den Geheimdienst beweisen. Im Urteil E-29/2019 vom 5. August 2020 wurde jedoch festgestellt, die Tätigkeit des Gesuchstellers 1 für die Peschmerga werde als belegt erachtet. Hingegen bestünden an seiner Tätigkeit für den Geheimdienst gewisse Zweifel. Diese Frage könne aber offengelassen werden, da die befürchteten Nachteile aufgrund des Engagements des Gesuchstellers 1 als nicht asylrelevant zu erachten seien. Die eingereichten Dokumente und Fotos (auf denen der Gesuchsteller 1 sowohl in Zivil als auch in Uniform mit seinen Chefs und Mitarbeitern abgebildet sei) sollen somit nur belegen, was im ordentlichen Verfahren sachverhaltlich nicht in Zweifel gestellt respektive letztlich als asylrechtlich unerheblich gewürdigt wurde. Sie sind somit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG revisionsrechtlich nicht erheblich.

E-5031/2020 4.5 Soweit der Gesuchsteller 1 vorbringt, er wäre bereit, in einer weiteren Anhörung weitere Auskünfte über seine Tätigkeiten zu geben, dient eine Revision gerade nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Wobei nochmals zu betonen ist, dass auch weitere Ausführungen nicht zur Bejahung der Asylrelevanz der Vorbringen führen würden. 5. 5.1 In der Stellungnahme vom 9. November 2020 wird vorgebracht, im Urteil E-29/2019 vom 5. August 2020 sei dem Schutzbedürfnis der Kinder nicht genügend Rechnung getragen worden. Dabei handelt es sich um rein appellatorische Kritik am Urteil vom 5. August 2020, die einer Revision nicht zugänglich ist. Darauf ist somit nicht einzutreten. 5.2 Das gleiche gilt für den Schulbericht über die Gesuchstellenden 3 und 4, welcher vom 18. August 2020 datiert und der ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beurteilen ist. 5.3 Ebenso verhält es sich mit dem Bericht der H._______ vom 8. Oktober 2020 den Gesuchsteller 1 betreffend. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-29/2019 vom 5. August 2020 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Mit Erlass des vorliegenden Urteils fällt der am 12. Oktober 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]. 8.2 Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

E-5031/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

Versand:

E-5031/2020 — Bundesverwaltungsgericht 20.11.2020 E-5031/2020 — Swissrulings