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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2010 E-503/2010

2 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,240 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-503/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 . Februar 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-503/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit ihrem damals einzigen Kind C._______ – ethnische Roma aus G._______, Kosovo – am 25. März 2002 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM diese ersten Asylgesuche mit Verfügung vom 9. Mai 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 11. Juli 2005 abwies, dass die Beschwerdeführenden seit dem 5. September 2005 unbekannten Aufenthalts waren, sie eigenen Angaben zufolge nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens illegal nach Serbien gelangten und sich bis Dezember 2009 in H._______ aufhielten, bevor sie – gemeinsam mit C._______ sowie ihren zwischenzeitlich geborenen Kindern D._______, E._______ und F._______ mithilfe eines Schleppers in einem Kleinbus über unbekannte Transitländer am 16. Dezember 2009 erneut in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 21. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ und der direkten Anhörungen vom 18. Januar 2010 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten ab 2005 in H._______ gelebt, wo sie in Baracken gewohnt und ihren Lebensunterhalt mit dem (...) bestritten hätten, die Baracken jedoch im Jahr 2009 zerstört worden seien, dass sie Probleme mit Serben, Jugendlichen und Drogensüchtigen gehabt hätten, welche sie als Albaner und Zigeuner beschimpft hätten, dass die Beschwerdeführerin von Serben einmal unsittlich berührt (pag. 109) respektive mehrmals vergewaltigt (pag. 41) worden sei und sie mangels Aufenthaltsstatus keine Möglichkeit gehabt habe, die Behörden um Schutz zu ersuchen, E-503/2010 dass sie Serbien vor diesem Hintergrund am 12. Dezember 2009 verlassen hätten, dass sie aus Angst vor den Albanern und weil sie dort keine Verwandten hätten nicht in den Kosovo hätten zurückkehren wollen, dass es mit Verfügung vom 20. Januar 2010 auf die zweiten Asylgesuche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 25. März 2002 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 11. Juli 2009 (recte: 2005) rechtskräftig abgeschlossen, zudem ergäben sich keine Hinweise dafür, dass seither Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass bezweifelt werden müsse, dass die Beschwerdeführenden überhaupt in H._______ gewesen seien, zumal das Vorbringen, wonach sie Fr. 5000.– bezahlt hätten, um illegal nach Serbien zu gelangen, statt mit der Rückkehrhilfe in den Kosovo zurückzukehren, keinen Sinn ergäbe und auch der Reiseweg nach Serbien und zurück von beiden Beschwerdeführenden unglaubhaft geschildert worden sei, dass demzufolge auch der Wahrheitsgehalt der geschilderten Probleme mit den Serben bezweifelt werden müsse, was jedoch insofern unbeachtlich sei, als die allfälligen Behelligungen sich ausserhalb ihres Heimatlandes abgespielt hätten, dass auf die Ausführungen des ersten Asylverfahrens verwiesen werden könne, da die Beschwerdeführenden sich seither nicht im Kosovo aufgehalten hätten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Januar 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, E-503/2010 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-503/2010 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung bei Begründetheit der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, E-503/2010 dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachten ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Beschwerdeführenden sich eigenen Angaben zufolge seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens überhaupt nicht im Kosovo aufgehalten haben und die geltend gemachte Verfolgung – ungeachtet deren vom BFM zu Recht in Frage gestellten Glaubhaftigkeit – asylrechtlich unbeachtlich ist, da sie sich bei Wahrunterstellung ausserhalb ihres Heimatlandes abgespielt hätte, dass damit klarerweise keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-503/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausführte, die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung alleine aufgrund der Ethnie könne für albanischsprachige Roma – mit Ausnahme einiger Dörfer respektive Gemeinden – ausgeschlossen werden, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in Kosovo lebe und die Beschwerdeführerin krass widersprüchliche Angaben zum Verbleib ihrer Eltern gemacht habe, sodass bezweifelt werden müsse, dass keine Verwandten der Beschwerdeführenden in Kosovo lebten, dass sie überdies viele Verwandte im Ausland hätten, die sie finanziell unterstützen würden und die Aufwendung von Fr. 9000.– für zwei E-503/2010 Reisen innerhalb von fünf Jahren dem Vorbringen, die Beschwerdeführenden lebten in ärmlichen Verhältnissen, zuwiderliefe, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 festgestellt hat, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Vor-Ort-Untersuchungen) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind, dass ein Abstellen auf einzelne Reintegrationskriterien (wirtschaftliche Lebensgrundlage, Beziehungsnetz im Kosovo) mit der vorgenannten, ungleich differenzierteren Rechtsprechung nicht vereinbar ist, dass überdies die vorinstanzliche Argumentation hinsichtlich der genannten Kriterien auf unbelegten Mutmassungen fusst und insbesondere die pauschale Darstellung, wonach bekannt sei, dass Roma stets auf die Unterstützung ihrer Clans zurückgreifen könnten, nicht zu rechtfertigen ist, dass das BFM in seiner Verfügung vom 20. Januar 2010 davon ausgeht, dass die Beschwerdeführenden der Ethnie der Roma angehören, womit eine Einzelfallabklärung zur Feststellung des Sachverhalts vorliegend unabdingbar gewesen wäre, dass sich nach dem Gesagten die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung als nicht genügend abgeklärt erweist, dass demnach die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 20. Januar 2010 aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, eine Einzelfallabklärung vorzunehmen, an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, dass zusammengefasst das BFM zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und deren Wegweisung verfügt hat, weshalb die vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 zu bestätigen ist, soweit den Vollzug betreffend die Verfügung indessen aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, E-503/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden als teilweise unterliegende Partei reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutzuheissen ist, zumal von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass den Beschwerdeführenden angesichts des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen wäre (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren jedoch offensichtlich keine notwendigen Kosten erwachsen sind und daher kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht. (Dispositiv nächste Seite) E-503/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das BFM wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, eine Einzelfallabklärung vorzunehmen und bezüglich des Vollzugs der Wegweisung einen neuen Entscheid zu treffen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 10

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