Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5024/2014
Urteil v o m 4 . Juni 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 5. August 2014 / N (…).
E-5024/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 25. Juni respektive am 27. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche ein. Am 5. Juli 2012 wurden sie summarisch zu ihren Gesuchsgründen und ihrer Person befragt (nachfolgend: Erstbefragung) und am 1. April 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (nachfolgend: Zweitbefragung). A.b Anlässlich der beiden Anhörungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Sadat, afghanischer Staatsangehörigkeit und schiitischen Glaubens. Die Familien der Beschwerdeführenden würden aus F._______ stammen, hätten Afghanistan aufgrund des sowjetisch-afghanischen Krieges vor über 30 Jahren verlassen und seien in den Iran ausgewandert, wo sie fortan gelebt hätten. Die Beschwerdeführenden selbst seien noch nie in Afghanistan gewesen, sondern im Iran zur Welt gekommen und aufgewachsen. Dort hätten sie aber über keinen gültigen Aufenthaltsstatus verfügt, seien als Afghanen in allen Lebensbereichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und hätten keinerlei Perspektiven gehabt. Im Frühjahr 2009 hätten sie sich entschlossen, den Iran wegen der sehr schwierigen Lebensumstände zu verlassen. Eine Rückkehr zurück nach Afghanistan sei indes nicht in Frage gekommen, da die Familien der Beschwerdeführenden früher in Afghanistan Probleme gehabt hätten. So habe der Vater des Beschwerdeführers (nachfolgend: Vater) zur Zeit des afghanischen Bürgerkrieges von 1989 als (…) gekämpft und sei später von den Taliban getötet worden. Auch der Bruder des Beschwerdeführers, welcher nach dem Sturz der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt sei, um die Ländereien zu verkaufen, gelte als verschwunden. Aus diesen Gründen hätten sie (Beschwerdeführende) den Iran verlassen und seien über die Türkei nach Griechenland gereist. Dort habe man den Beschwerdeführer wegen der Probleme seines Vaters zu Unrecht beschuldigt, weshalb er während eines Jahres im Gefängnis gewesen sei. Erst in zweiter Instanz sei er freigesprochen worden. Die Beschwerdeführenden seien schliesslich auf dem Luftweg nach Italien und von dort mit dem Zug illegal in die Schweiz gereist. A.c Zur Untermauerung ihrer Asylgesuche reichten die Beschwerdeführenden diverse Dokumente bezüglich des griechischen Verfahrens (teilweise im Original), ihre afghanischen Reisepässe im Original, die von der afghanischen Vertretung in der Schweiz ausgestellten Geburtsbestätigungen,
E-5024/2014 den Eheschein sowie eine Vorladung und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (…) zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 5. August 2014 (eröffnet am 7. August 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche abgewiesen sowie die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt sie fest, dieser sei in Würdigung sämtlicher Umstände aktuell als unzumutbar zu erachten, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen würden. B.b Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen. Diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Asylgewährung setze gezielt gegen Personen gerichtete (staatliche) Verfolgungsmassnahmen voraus und verlange überdies einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Beides sei vorliegend nicht gegeben. So seien die geltend gemachten Nachteile, die die Familienangehörigen stellenweise vor längerer Zeit erlebt hätten, gerade nicht gegen die Beschwerdeführenden persönlich gerichtet gewesen. Sie selbst hätten immer im Iran gelebt und seien nie in ihre Heimat zurückgekehrt. Überdies seien seit dem sowjetisch-afghanischen Krieg respektive Bürgerkrieg von 1989 Jahrzehnte vergangen. Die Machtverhältnisse in Afghanistan hätten sich seither grundlegend geändert, und es könne den Ausführungen der Beschwerdeführenden keine Hinweise entnommen werden, wonach ihnen im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Afghanistan seitens der heimatlichen Behörden oder Dritter eine (Reflex-)Verfolgung drohen würde. Die allgemein schlechte Sicherheitslage in gewissen Regionen Afghanistans betreffe – damals wie heute – die gesamte Bevölkerung gleichermassen und könne nicht als gezielte Verfolgung gewertet werden. Auch die im Iran erlebten Diskriminierungen könnten asylrechtlich nicht in Betracht gezogen werden, da sie sich in einem Drittstaat und nicht im Heimatstaat ereignet hätten. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz ging die Vorinstanz auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen nicht ein, behielt sich eine spätere Geltendmachung jedoch ausdrücklich vor. C.
E-5024/2014 C.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie (sinngemäss) die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie wegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe respektive infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Die Beschwerdeführenden trugen in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung weder zum Bekanntheitsgrad des Vaters noch der übrigen Familienmitglieder geäussert, weshalb davon auszugehen sei, der Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt worden. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden hätte anhand des folgenden Sachverhaltes beurteilt werden müssen: Der Beschwerdeführer sei der Sohn eines schiitischen (…), welcher während des Sowjetisch-Afghanischen Krieges in den Iran geflohen sei. Während des afghanischen Bürgerkrieges von 1989 sei der Vater alleine in sein Heimatdorf zurückgekehrt, um die Ländereien zu verkaufen. Sunniten der Nachbardörfer hätten von seiner Rückkehr erfahren und ihn festgenommen. In Gefangenschaft habe man ihm zwei Finger abgeschnitten und sein rechtes Auge verblendet. Erst mit Hilfe des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes sei der Vater freigekommen, sei nach seiner Freilassung indessen nicht in den Iran zurückgekehrt, sondern habe sich den (…) angeschlossen und fortan als (…) (zusammen mit seinem Bruder und dessen Söhnen) gegen die Taliban im afghanischen Bürgerkrieg gekämpft. In der Folge sei der Vater erneut in Gefangenschaft geraten und von den Taliban schliesslich getötet worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei später in derselben Provinz getötet worden. Es sei bekannt, dass die Milizen mehrere Hundert Talibanaktivisten getötet hätten – so zum Beispiel im Jahr 1997 in Mazar-i Sharif – weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die Taliban aufgrund dieser Geschehnisse noch immer Vergeltung anstrebe. In Bezug auf die übrigen Verwandten hielten die Beschwerdeführenden fest, dass auch diese gegen die Taliban gekämpft hätten und über einen (…) verfügen würden. So sei zum Beispiel der Cousin seines Vaters – G._______– (…) gewesen. Erst kürzlich, das heisst im Spätsommer 2014 seien überdies ein Cousin des Beschwerdeführers mütterlicherseits und
E-5024/2014 ein gewisser H._______ getötet worden. Letzterer sei ein Verwandter und guter Freund des Vaters gewesen. Nebst den in Griechenland erlebten Nachteilen, hätte ihn zudem der (sunnitische) Konsul der afghanischen Botschaft in der Türkei schikaniert, nachdem er erkannt habe, welcher Ethnie er (Beschwerdeführer) angehöre. Auch in der Schweiz sei der Beschwerdeführer wegen seiner Familienzugehörigkeit von Sunniten bedroht worden und habe ein Strafverfahren einleiten müssen. C.c Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Kopie des Rotkreuz-ausweises des Vaters und Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6. Oktober 2009 und 22. Juli 2014 betreffend Afghanistan bei. Weitere Beweismittel wurden in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren wurde den Beschwerdeführenden eine Frist gesetzt zur Einreichung der angekündigten Beweismittel. E. Mit Eingabe vom 22. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung der Asylkoordination des Bezirks (…), eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (…), einen Strafbefehl des (…) und zwei Fotografien zu den Akten. Auf den Fotografien seien zum Einen der Vater zusammen mit G._______, und zum Anderen ein Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits, der ebenfalls (…) gewesen sei, zu sehen. Im Weiteren führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie – wie bereits erwähnt – in der Vergangenheit mehrere Male von Sunniten angegriffen, bedroht und falsch angeschuldigt worden seien. Es seien deswegen auch in der Schweiz mehrere Strafverfahren eröffnet worden. Aus den strafrechtlichen Akten gehe hervor, dass sich die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer indes als haltlos erwiesen hätten und dass der Beschwerdeführer von einer Person sunnitischen Glaubens angegriffen worden sei. Für aussenstehende Personen möge es schwer nachvollziehbar sein, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz von Personen sunnitischen Glaubens verfolgt werde, zumal diese nicht aus Afghanistan stammen würden. Es habe sich in gewissen Kreisen herumgesprochen, dass der Beschwerdeführer der Familie I._______ angehöre. Die in der Schweiz erlebten Vorfälle würden bespielhaft aufzeigen, welcher Art von gezielter
E-5024/2014 und systematischer Verfolgung der Beschwerdeführer in Afghanistan ausgesetzt wäre. F. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2014 hielt das BFM an seiner vorinstanzlichen Verfügung fest und führte ergänzend aus, es bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung durch die Taliban mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Die Machtverhältnisse in Afghanistan hätten sich seit der Zeit der Talibanherrschaft grundlegend geändert. Viele afghanische Staatsangehörige hätten Familienangehörige, die sich in irgendeiner Form während des Bürgerkrieges von 1989 an den Kampfhandlungen gegen die Taliban beteiligt oder lokal eine Kommandofunktion innegehabt hätten. Ein solches Verwandtschaftsverhältnis bringe jedoch nicht automatisch das Risiko einer (Reflex-)Verfolgung durch die heute agierenden Aufständischen mit sich. Die Taliban hätten sich in den letzten Jahren zunehmend zersplittert und eine neue Generation von Aufständischen sei herangewachsen. Im Weiteren könne der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, den Bekanntheitsgrad des Vaters vernachlässigt zu haben, da die Beschwerdeführenden weder anlässlich der Erst- noch der Zweitanhörung ein allfälliges Verwandtschaftsverhältnis zum früheren (…) G._______ thematisiert hätten. Dies obwohl sie mehrfach auf ihre in Afghanistan lebenden Verwandten angesprochen worden seien und der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einen als (…) tätigen Cousin väterlicherseits erwähnt habe. Dass das Verwandtschaftsverhältnis erst in der Beschwerdeschrift ins Zentrum gerückt werde, lasse erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen aufkommen. Die eingereichten Fotografien würden überdies ein allfälliges Verwandtschaftsverhältnis nicht zu belegen vermögen. Auch die Aussage, wonach der Bruder in der heimatlichen Provinz getötet worden sei, müsse als reine Spekulation eingestuft werden. So falle auf, dass der Grund für das Verschwinden des Bruders zum Zeitpunkt der Bundesanhörung noch ungeklärt gewesen und erst in der Beschwerdeschrift von dessen Tod die Rede sei. Was die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung aufgrund der Glaubenszugehörigkeit betreffe, müssten die Beschwerdeführenden aktuell keine gezielte Verfolgung befürchten, da selbst bei ethnischen Hazara (ebenfalls Schiiten) nicht davon ausgegangen werde, dass diese generell Gefahr laufen würden, Opfer gezielter Verfolgungsakte zu werden. Die angeblichen Schikanen von Seiten des afghanischen Konsuls in der Türkei erschienen überdies wenig glaubhaft. Dieser solle sich empört haben, dass der Vater im Bürgerkrieg Aufständische getötet habe, wobei
E-5024/2014 bei einem Konsul doch eher davon ausgegangen werden müsste, dass dieser regierungstreu sei. G. In einer Eingabe vom 29. Oktober 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erstreckung der Replikfrist und kündigten an, im Ausland zu beschaffende Befragungsprotokolle einreichen zu wollen. H. Mit Verfügung vom 6. November 2014 lehnte die Instruktionsrichterin das Begehren ab, zumal dieses erst nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme eingereicht worden sei und verwies die Beschwerdeführenden auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. I. Am 2. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der afghanischen Polizei nach. Aus der ebenfalls beigebrachten Übersetzung geht hervor, dass festgenommene Taliban anlässlich ihrer Anhörung im Spätsommer 2014 gestanden hätten, den Cousin und andere Familienmitglieder des Beschwerdeführers getötet zu haben und es das deklarierte Ziel der Taliban sei, die gesamte Familie I._______ zu töten. Um zu beweisen, dass die vorliegende Bestätigung keine Fälschung sei, reichten die Beschwerdeführenden überdies eine Videoaufnahme ein, in der der zuständige Polizeikommandeur zu sehen sei, wie er die Bestätigung vorlese. Es sei für den vor Ort tätigen afghanischen Rechtsanwalt sehr schwierig gewesen, diese Beweismittel zu organisieren. Im Weiteren reichten die Beschwerdeführenden erneut mehrere Fotografien ein. Diese würden den Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder, und den Bruder an der Seite von G._______ zeigen. Auf weiteren Fotografien seien G._______ und H._______ an einer Konferenz zu sehen. Von H._______ wurde zudem eine Fotografie des Grabbildes beigebracht. Obwohl Persönlichkeiten wie H._______ stets von mehreren Sicherheitsleuten umgeben gewesen seien, habe man ihn getötet. Dem Beschwerdeführer würde kein solcher Schutz zukommen, weshalb die Taliban ihn ohne weiteres töten könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-5024/2014 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5024/2014 4. Vorab ist festzustellen, dass die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie das (…) Profil des Vaters vernachlässigt habe, unbegründet ist. Den Befragungsprotokollen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden den Bekanntheitsgrad des Vaters (oder anderer Verwandter) und die Parteizugehörigkeit der Familienmitglieder zur (…) erstinstanzlich kaum vorgebracht haben. Obschon das BFM mehrere Fragen gestellt hat, die dazu eingeladen hätten, das (…) Profil des Vaters (vgl. vorinstanzliche Akten A32/12 F25 und F60; A33/8 F24 usw.) oder die politische Vergangenheit anderer Familienmitglieder zu thematisieren (vgl. A32/12 F31-37, F39, F48-F50; A33/8 F13-17, F30 usw.), werden diese Vorbringen allesamt erst auf Beschwerdeebene in asylrechtlich relevantem Ausmass geltend gemacht. Es kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt zu haben. Die angefochtene Verfügung gibt überdies – ausgehend vom erstinstanzlich geltend gemachten Sachverhalt der Beschwerdeführenden – in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen wurden. Es besteht bei dieser Sachlache keinerlei Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht in nachvollziehbarer Weise haben glaubhaft machen können, sie hätten bei einer Rückkehr nach Afghanistan zufolge drohender Vergeltung durch Sympathisanten der Taliban begründete Furcht vor Verfolgung. 5.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
E-5024/2014 wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.1.2 Aus den Befragungsprotokollen geht hervor, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich die schwierigen Lebensumstände im Iran als Fluchtgründe geltend gemacht und in keiner Weise das politische und militärische Engagement der Familienmitglieder angeführt haben (vgl. A13/13 F7.01; A32/12 F41f.; A33/8 F22). Wie bereits vorstehend dargelegt, hätten die Beschwerdeführenden an mehreren Stellen die Gelegenheit gehabt, das (…) Profil des Vaters in Afghanistan darzutun. Stattdessen erwähnen sie weder anlässlich der Erst- noch der Zweitbefragung explizit den Bekanntheitsgrad des Vaters oder anderer Familienmitglieder. Ebenso wenig kann den Antworten implizit eine drohende (Reflex-)Verfolgung entnommen werden. So antworteten sie auf die Frage, weshalb sie nicht nach Afghanistan hätten zurückkehren wollen, wie folgt: "Ja, nach Afghanistan können wir nicht zurückgehen. Ich habe keine guten Erlebnisse und Erfahrungen aus Afghanistan." (vgl. A33/8 F43), "Ich möchte, dass mein Name nie in Afghanistan existiert. Ich hasse Afghanistan und andere islamische Länder" (vgl. A32/12 F48). Zwar haben die Beschwerdeführenden erwähnt, dass der Vater tot respektive der Bruder verschwunden sei und sie wegen Problemen nicht nach Afghanistan zurückkehren könnten, aber selbst an diesen Stellen wurde die angeblich politisch und (…) Vergangenheit der Familie nicht vorgebracht (vgl. A32/12 F60; A33/8 F24). Auch dass die Beschwerdeführenden die (…) anlässlich der Anhörungen lediglich an einer einzigen Stelle erwähnt haben (vgl. A32/12 F55; A33/8 F30) spricht nicht für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Zusammenfasend sind die erstmals auf Beschwerdeebene in dieser Ausprägung geltend gemachten Vorbringen betreffend die (…) Exponiertheit der Familie als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. 5.1.3 Weiter ist festzuhalten, dass zu Gunsten der Beschwerdeführenden nicht vollumfänglich auszuschliessen ist, dass die Familie des Beschwerdeführers im Bürgerkrieg von 1989 Nachteile erlitten hat und sich einzelne Familienmitglieder allenfalls militärisch engagiert haben. Allerdings haben die Beschwerdeführenden – wie erwähnt – nicht glaubhaft machen können, aufgrund besonderer (…) Profiliertheit eine begründete Furcht vor Verfolgung zu haben. An dieser Einschätzung vermag auch die angebliche Begebenheit auf der afghanischen Botschaft in der Türkei, wonach man
E-5024/2014 die Beschwerdeführenden "erkannt" habe, nichts zu ändern. So geht nämlich aus dem Kontext dieser Aussagen hervor, dass die Beschwerdeführenden wegen ihres Glaubens (Schia) und ihrer Ethnie (Sadat) – und eben gerade nicht wegen ihrer Familienzugehörigkeit – schikaniert worden sind (vgl. A32/12 F50; "[…] Der Konsul in der Türkei war ein Sunnite und hat mich sofort erkannt und gewusst, welcher Ethnie ich entstamme.[…]", A33 F27; "[…] Sobald sie mitbekommen haben, dass wir Sadat sind, haben die uns Probleme gemacht. […]"). Ebenso wenig vermag ausserdem die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers angeblich verschwunden sei, an dieser Würdigung etwas zu ändern, da die Umstände seines Verschwindens bis heute ungeklärt sind. Die erst auf Beschwerdeebene gemachte Aussage, der Bruder sei – wie der Vater – getötet worden, mutet ebenfalls nachgeschoben an. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – fest, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführenden überdies an asylrechtlicher Relevanz fehlt. 5.2.1 Eine Verfolgungssituation kann praxisgemäss allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Afghanistan, bestehen. In Bezug auf die erlebten Diskriminierungen im Iran gilt es daher festzuhalten, dass sich diese allesamt in einem Drittstaat ereignet haben, weshalb sie von der Vor-instanz richtigerweise asylrechtlich nicht in Betracht gezogen wurden. 5.2.2 Bei der geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung durch Sympathisanten der Taliban kann es sich – wenn überhaupt – nur um eine Reflexverfolgung handeln, da die Beschwerdeführenden selber nie in Afghanistan gelebt und persönlich auch keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes durch die afghanischen Behörden respektive Privatpersonen erlitten haben. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. 5.2.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
E-5024/2014 aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 5.2.4 Zwar erscheint es subjektiv zumindest nicht ausgeschlossen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Familiengeschichte befürchtet, Sympathisanten der Taliban hätten im heutigen Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse an ihm. Diese Furcht erscheint bei einer objektivierten Betrachtungsweise indes unbegründet. Es ist nicht ersichtlich ist, inwiefern er bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen Vorfällen, die sich vor über einem Jahrzehnt ereignet haben, in den Fokus der Taliban geraten sollte. Dies umso weniger, als zahlreiche Familienmitglieder nach wie vor in Afghanistan leben (vgl. Antworten auf die Frage: "Haben Sie heute noch Familie oder Verwandte, die in Afghanistan leben?" vgl. A32/12 F32, A33/8 F13). Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die Machtverhältnisse in Afghanistan seit der Zeit der Talibanherrschaft grundlegend geändert haben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ausgerechnet der Vater einen derart hohen Bekanntheitsgrad erlangt haben soll, wo doch viele afghanische Staatsangehörige Verwandte haben, die sich während des Bürgerkries an den Kampfhandlungen gegen die Taliban beteiligt hatten. 5.3 An diesen Feststellungen vermögen die eingereichten Beweismittel – und insbesondere die Fotografien der Brüder I._______ – nichts zu ändern, da diese weder die Aktualität noch die Gezieltheit der angeblichen Verfolgung beweisen. Im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 6.2.4) ist auch der Beweiswert der Videoaufnahme und der polizeilichen Bestätigung, wonach es das erklärte Ziel der Taliban sei, die Familie I._______ auszulöschen, als gering einzustufen. Ebenso wenig vermögen die eingereichten strafrechtlichen Verfahrensakten den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu ändern. 5.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen
E-5024/2014 oder glaubhaft darzutun. Das BFM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Da die Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) und die Beschwerdeführenden bereits wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen wurden, sind sie bezüglich ihrer Rüge – sie seien infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen – nicht beschwert. Es erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 16. September 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E-5024/2014 (Dispositiv nächste Seite)
E-5024/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Martina Stark
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