Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5017/2018
Urteil v o m 2 7 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2018 / N (…).
E-5017/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger aus B._______, Jaffna, Nordprovinz, gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Am 27. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg, sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 21. September 2017 fand eine ausführliche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe während des Bürgerkrieges in Sri Lanka in den Jahren 2008 und 2009 im Vanni-Gebiet für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Chauffeur gearbeitet, wobei er in der Finanzabteilung angestellt gewesen sei. In seiner Funktion habe er unter anderem Geld und Waffen transportiert. Vor Kriegsende habe er zusammen mit einem anderen Mitarbeiter Geld der LTTE versteckt; dieses hätten sie später untereinander aufgeteilt. Dorfbewohner von B._______ hätten ihn verraten, indem sie die srilankischen Behörden über seine Tätigkeit in der Finanzabteilung der LTTE informiert hätten. Ab dem Jahr 2009 respektive 2010 sei er deshalb mehrmals verhört, geschlagen und bedroht worden. Man habe von ihm wissen wollen, wo er das Geld der LTTE versteckt habe. Aufgrund dieser Geschehnisse sowie aufgrund des rigorosen Vorgehens der sri-lankischen Armee gegenüber Personen, welche beschuldigt würden, der LTTE anzugehören, sei er im Juli 2015 aus Sri Lanka ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte (im Original) sowie eine mit „One Million Dollars“ beschriftete Banknote (in Kopie; samt dazugehörigem Zertifikat), bei welcher es sich um der LTTE entwendetes Geld handeln solle, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 (eröffnet am 3. August 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E-5017/2018 D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 3. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zudem beantragt er die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie – unter Vorlage einer Fürsorgebestätigung – auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Schreiben vom 11. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde beim Gericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
E-5017/2018 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der BzP seien seine Korrekturen, welche er anlässlich der Rückübersetzung habe anbringen wollen,
E-5017/2018 nicht entgegengenommen worden. Der Dolmetscher habe ihn bei der Rückübersetzung angewiesen, er solle „den Mund halten“. Zudem habe er sich über ihn lustig gemacht und ihm gesagt, er könne seine Vorbringen zu einem späteren Zeitpunkt ausführlich darlegen. Des Weiteren habe der Dolmetscher damit gedroht, ihn zu schlagen und er sei während der Rückübersetzung des Protokolls von ihm regelrecht „angeschnauzt“ worden. Der Dolmetscher habe eine sehr aggressive Haltung gezeigt. Erst im Nachgang habe er, der Beschwerdeführer, von anderen Tamilen erfahren, dass es sich bei diesem Dolmetscher um eine schwierige und unfaire Person handle. Es sei jedoch zu spät gewesen, eine Rüge zu erheben, nachdem die BzP bereits vorüber gewesen sei. 3.4 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet. Sofern der Dolmetscher während der Befragung tatsächlich eine derart aggressive Haltung an den Tag gelegt hätte, wie vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebracht, wäre zu erwarten gewesen, dass der zuständige Sachbearbeiter dies entsprechend vermerkt hätte und eingeschritten wäre. Entsprechende Hinweise darauf, dass die Befragungssituation angespannt gewesen wäre, ergeben sich aus dem Protokoll nicht. Der Beschwerdeführer hat sodann mit seiner Unterschrift bestätigt, dass das in der BzP erstellte Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche; dass ihm dieses in einer verständlichen Sprache (Tamilisch) rückübersetzt worden sei und er den Dolmetscher gut verstanden habe (vgl. dazu act. A4/12, S. 8). Sodann hat sich der Beschwerdeführer auch im Nachgang der BzP nicht an die Vorinstanz gewandt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, beim SEM entsprechende Einwände anzubringen, wäre von ihm aber mindestens zu erwarten gewesen, dass er die von ihm geschilderte Situation in der Erstbefragung bereits zu Beginn der Anhörung aus eigenen Stücken angesprochen hätte. Dem Anhörungsprotokoll lässt sich aber entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Rüge erst anbrachte, als der zuständige Sachbearbeiter ihn mit diversen Widersprüchen zwischen seinen Schilderungen in der BzP und denjenigen in der Anhörung konfrontierte (vgl. hierzu act. A12/27, F221F223). Es entsteht deshalb insgesamt der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge lediglich versucht, die vom SEM festgestellten Widersprüche zu entkräften. In den Akten finden sich jedenfalls keine Anhaltpunkte für eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weshalb auch kein Anlass besteht, die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E-5017/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, nachdem seine Schilderungen diverse Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden. Es führte hierzu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in den Befragungen mehrfach widersprochen. So habe er in der BzP erklärt, er sei insgesamt sieben oder acht Mal verhört worden. Demgegenüber habe er in der Anhörung vorgebracht, er sei praktisch täglich beziehungsweise jeden zweiten Tag verhört und insgesamt 30 bis 40 Mal mitgenommen worden. Das letzte Verhör solle gemäss seinen Aussagen in der BzP im Jahr 2014, gemäss denjenigen in der Anhörung ein oder zwei Monate vor seiner Ausreise Mitte des Jahres 2015 stattgefunden haben. Zur Art, wie er von den sri-lankischen Behörden bedroht und geschlagen worden sei, habe der Beschwerdeführer sodann vage oder inkonsistente Angaben gemacht. Dasselbe gelte für seine Ausführungen zum Ort, wo er das entwendete Geld der LTTE aufbewahrt habe, und zur Frage, wie er dieses aus dem Vanni-Gebiet habe bringen können. Ferner habe er in der Anhörung erstmals geltend gemacht, dass er auch nach seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei. In der BzP habe er diesbezüglich sogar ausdrücklich erklärt, seit seinem letzten Verhör habe sich nichts Spezielles mehr zugetragen.
E-5017/2018 Seine Schilderungen seien insgesamt wenig konkret, detailarm und kaum substantiiert ausgefallen. So seien beispielsweise seine Ausführungen zu den Fragen, welche ihm anlässlich der Verhöre gestellt worden sein sollen, sehr oberflächlich geblieben. Die Beschreibung von Emotionen oder Gedankengängen habe gänzlich gefehlt. Des Weiteren seien seine Antworten zur Frage, woher die Dorfbewohner gewusst hätten, dass er während des Krieges in der Finanzabteilung der LTTE gearbeitet habe, äusserst vage, ausweichend und teilweise inkonsistent ausgefallen. Er habe weiter nicht plausibel erklären können, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden unzählige Male mitgenommen, befragt und geschlagen hätten. Der Umstand, dass er immer wieder vorgeladen und verhört worden sei, obwohl bereits unzählige Verhöre ergebnislos geblieben seien, widerspreche der allgemeinen Erfahrung. Es sei in diesem Zusammenhang weiter nicht nachvollziehbar, dass die Behörden viel Geld bei ihm vermutet, jedoch nie eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden zwar gewusst hätten, dass er in der Finanzabteilung der LTTE gearbeitet habe, ihn während der Verhöre jedoch nie nach anderen LTTE-Mitgliedern gefragt hätten. Bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Banknote hielt das SEM fest, diese tauge nicht dazu, seine Vorbringen zu stützen. Es handle sich nämlich um keine offizielle und gültige Banknote, sondern um ein Sammlerobjekt, welches online für 110 US-Dollar erworben werden könne. Im Weiteren erwog das SEM, es sei davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Rückkehrer, welche über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, aber im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am heimatlichen Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt würden. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Vielmehr habe er bis Juni 2015 und damit nach Kriegsende noch rund sechs Jahre in Sri Lanka gelebt und allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. Seine sichtbare Verletzung am Bein, der dreijährige Aufenthalt im Vanni-
E-5017/2018 Gebiet, der mehrjährige Aufenthalt im Ausland sowie seine Tätigkeit als Chauffeur der LTTE alleine würden nicht ausreichen, um ein Verfolgungsinteresse der Behörden zu begründen. 5.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen entgegen, die zwischen der BzP und der Anhörung festgestellten Widersprüche seien auf den an der BzP anwesenden Dolmetscher zurückzuführen, welcher sich geweigert habe, Korrekturen von ihm entgegenzunehmen. So habe er in der BzP fälschlicherweise von sieben bis acht Mitnahmen durch die sri-lankischen Armee beziehungsweise die sri-lankischen Behörden gesprochen, obwohl es zusammen mit der wöchentlichen Unterschriftenpflicht, welche er zwischen den Jahren 2009 und 2015 jeweils sonntags beim Criminal Investigation Department (CID) habe leisten müssen, unzählige Male gewesen seien. Sodann habe er sich sehr genau über seine Tätigkeit bei der Finanzabteilung der LTTE und darüber, wie und wann er das Geld entwendet und in Tranchen auf das Konto seiner Mutter überwiesen habe, geäussert. Seine Aussagen seien nicht vage, sondern sehr detailliert ausgefallen. Der Umstand, dass er in der BzP die nach seiner Ausreise erfolgte Suche durch die sri-lankischen Behörden nicht erwähnt habe, sei insbesondere auf den summarischen Charakter der BzP und die aggressive Haltung des Dolmetschers zurückzuführen. Er habe sich, wie angehalten, darauf beschränkt, nur die wichtigsten Punkte seiner Verfolgung zu erwähnen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft befunden hat. Es kann hierzu – zur Vermeidung von Wiederholungen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Erwägung 5.1). 6.2 Ergänzend dazu ist festzustellen, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rekrutierung durch die LTTE sowie zur seiner Tätigkeit als Chauffeur unsubstanziiert und ohne markante Details ausgefallen sind. So gab der Beschwerdeführer auf die Aufforderung hin, er solle genau schildern, wie er für die entsprechende Stelle bei der LTTE rekrutiert worden sei, lediglich zu Protokoll, er sei im Jahr 2006 mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen, als er in eine Strassensperre geraten sei. Er sei folglich nicht mehr aus diesem Gebiet (Anmerkung des Gerichts: wohl das Vanni-Gebiet gemeint) gekommen. Ein Freund von ihm habe ihn zur Finanzabteilung der LTTE mitgenommen und dem Leiter vorgestellt. Man
E-5017/2018 habe ihn dann ebenfalls dort aufgenommen, nachdem man ihn gefragt habe, ob er ein Fahrzeug lenken könne, er diese Frage bejaht und einen Fahrtest bestanden habe (act. A12/27, F117, F122F124). Der Beschwerdeführer war sodann nicht in der Lage, detailliert darüber Auskunft zu geben, wo er tätig war und wem er unterstellt war beziehungsweise von wem er jeweils die Anweisungen erhielt (act. A12/27, F106F115). So erklärte er lediglich pauschal, ein LTTE-Mitglied namens „C._______“ sei für ihn zuständig gewesen (act. A12/27, F107). Man habe ihm ein Zimmer in D._______ gegeben und er habe überall hinfahren müssen, um allerlei Waren zu transportieren (act. A12/27, F108, F126). Der Einwand in der Beschwerde, er, der Beschwerdeführer, habe sich sehr genau über seine Tätigkeit in der Finanzabteilung äussern können, geht somit fehl. Nicht realistisch erscheint sodann der Umstand, dass dem Beschwerdeführer als „einfachen“ Chauffeur jeweils der Auftrag erteilt worden sein soll, Geld in Millionenhöhe zu transportieren, dies ohne jegliche Sicherheitsleistung (act. A12/27, F131F134). Der Einwand, des Beschwerdeführers, das Geld sei im Vanni-Gebiet, also innerhalb des Gebiets der LTTE transportiert worden, weshalb keine Sicherheitsvorkehrungen notwendig gewesen seien (act. A12/27, F134), vermag nicht zu überzeugen, steht doch gerade auch die Frage der Sicherheitsvorkehrungen vor Unterschlagungen, wie sie der Beschwerdeführer in grossem Stil betrieben haben will, im Raum. Schliesslich überzeugen auch seine Ausführungen zu den Fragen, wie und wann er das Geld, welches er angeblich heute noch besitzt, entwendet haben soll (act. A12/27, F136F139), in keiner Weise. In Bezug auf die von ihm eingereichte Geldnote „One Million Dollars“ ist festzustellen, dass das SEM aus den in der Verfügung genannten Gründen zutreffend von der Beweisuntauglichkeit dieses Geldscheines ausgegangen ist. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer, der in Sri Lanka über ein grosses Vermögen verfügen will, bis heute keine entsprechenden Beweismittel, beispielsweise Bankbelege, eingereicht. In der Schweiz ist er fürsorgeabhängig (vgl. Beschwerde Beilage 3). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe versucht, die vom SEM festgestellten Ungereimtheiten bezüglich seiner in den Befragungen getätigten Aussagen, damit zu erklären, dass er in der BzP aufgrund des Dolmetschers keine Korrekturen habe anbringen können, greift dieser Einwand ebenfalls nicht. Hierzu kann auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 3.4 verwiesen werden. Schliesslich sind auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weitere Zweifel anzubringen, nachdem er in seiner Beschwerdeeingabe erstmals und zudem in Widerspruch zu seinen Aussagen in den Befragungen vorbringt, es sei ihm
E-5017/2018 vom CID die Pflicht auferlegt worden, sich jeden Sonntag – und zwar ab Ende 2009 bis 2015 – zur Unterschrift beim CID-Office zu melden. Eine solche Pflicht hat er im vorinstanzlichen Verfahren nie erwähnt. Dasselbe gilt für die ebenfalls auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, er sei während der Verhöre nach Waffen- und Geldverstecken sowie nach LTTE-Mitgliedern befragt worden. Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung ausdrücklich erklärt, nie zu LTTE-Mitgliedern befragt worden zu sein (act. A12/27, F149 f.). Der Beschwerdeführer muss sich auf seine Aussagen, insbesondere diejenigen der einlässlichen Anhörung, behaften lassen. Die entsprechenden (neuen) Vorbringen in der Beschwerde erweisen sich damit als nachgeschoben. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. 7. Es ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren(vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3 und E. 8.5.1). 7.2 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen. Er weist sodann kein politisches Profil auf, insbesondere kein LTTE-Profil auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen könnte, dass der Beschwerdeführer den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen könnte und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tat-
E-5017/2018 sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend zu verneinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie, einer offenbar sichtbaren Verletzung am Bein und der zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E-5017/2018 9.2.1 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die vom Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei der Umstand zu beachten, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreichen könnten. 9.2.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In seinem bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.
E-5017/2018 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Er trug keine konkreten individuellen Gründe vor, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen und hielt den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegen. Er verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben gemäss sein Einkommen als Chauffeur generiert hat, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
E-5017/2018 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E-5017/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj
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