Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5016/2020
Urteil v o m 1 9 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2020 / N (…).
E-5016/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 5. März 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) in Basel ein Asylgesuch ein.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 10. März 2020 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 15. Mai 2013 in der Schweiz, am 28. November 2014 in Italien, am 29. März 2019 in Deutschland, am 5. August 2019 in den Niederlanden, am 19. August 2019 in Dänemark und am 29. Oktober 2019 wiederum in den Niederlanden Asylgesuche gestellt hatte.
A.c Am 11. März 2020 wurde ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31) mandatiert.
A.d Am 12. März 2020 fand eine telefonisch durchgeführte Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei gab er an, er sei im Iran geboren, aber irakischer Staatsangehöriger, der kurdischen Ethnie zugehörig und konfessionslos. Er habe am 27. Dezember 2019 sein Heimatland über die Türkei verlassen (sein Reisepass sei in Istanbul verblieben), sei nach Griechenland gelangt und von dort über ihm unbekannte Länder am 5. März 2020 in die Schweiz gereist.
Am 18. März 2020 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dem Gesprächsprotokoll ist zu entnehmen, dass er am 12. November 2019 mit der IOM-Rückkehrhilfe legal in seinen Heimatstaat gereist sei. Der Pass, der die Ausreise aus den Niederlanden mit einem Stempel bestätige, sei in Istanbul zurückgeblieben. Am 27. Dezember 2019 habe er den Irak wieder verlassen. Gemäss Angabe des Beschwerdeführers habe er in den Niederlanden kein Asylgesuch gestellt. Nach dem Gesundheitszustand befragt gab er an, es gehe ihm gut, aber in psychischer Hinsicht nicht.
E-5016/2020 A.e Abklärungen des SEM ergaben, dass Italien dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt hat. Am 30. Juni 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Im Rahmen dieses Ersuchens übermittelte das SEM den italienischen Behörden ein Schreiben der niederländischen Behörden vom 8. April 2020, in dem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei mit Hilfe der International Organisation for Migration (IOM) am 11. November 2019 in sein Heimatland zurückgekehrt. Dabei stützten sich die niederländischen Behörden auf eine von der IOM ausgestellte "DEPARTURE DECLARATION". A.f Die italienischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 23. Juli 2020 zu. B. B.a Mit Schreiben vom 12. August 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden und demzufolge die Dublin-III-VO auf ihn nicht anwendbar sei. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn in die Niederlande (recte: nach Italien) wegzuweisen, wozu er sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs innert Frist schriftlich äussern könne. B.b Der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertretung, bezog am 19. August 2020 Stellung zum Schreiben des SEM und brachte zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien vor, dem beigelegten Schreiben der italienischen Behörden sei zu entnehmen, dass dieser Status auf den Namen B._______ gewährt worden sei. Die Personalien des Beschwerdeführers, A._______, würden lediglich als Alias-Namen aufgeführt. Dem Schreiben sei nicht zu entnehmen, wann der Schutzstatus gewährt worden und bis wann dieser gültig sei. Er habe sich im Jahr 2014 lediglich ein paar Tage in Italien aufgehalten und kein Asylgesuch gestellt, geschweige denn einen Schutzstatus erhalten. Er wolle auf keinen Fall zurück nach Italien, da es dort gefährlich sei und Asylsuchende keine Unterstützung erhielten. Auch sei es für ihn nicht nachvollziehbar, warum er Italien hätte verlassen sollen, wenn er dort doch einen Schutzstatus erhalten haben solle. In diesem Zusammenhang sei auch auf die prekäre Situation von Personen mit Schutzstatus in Italien hinzuweisen. Dabei verwies er auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf).
E-5016/2020 Zudem gehe es ihm psychisch nicht gut und er leide unter Schlafstörungen. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass er eine psychische (recte wohl: psychiatrische) Behandlung benötige. Mit Verweis auf den oben zitierten Bericht sei mehr als fraglich, ob er diese in Italien erhalten würde. C. Am 20. August 2020 reichte die Rechtsvertretung einen Arztbericht zu den Akten, wonach dem Beschwerdeführer gemäss Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 19. August 2020 eine schwere depressive Episode mit passiven Suizidgedanken diagnostiziert wurde. Gleichzeitig wurde ihm eine Behandlung mit Remeron und bei Bedarf Temesta verschrieben. Er erhielt die Zuweisung an die UPK am 19. August 2020 durch den behandelnden Arzt im BAZ, da er seit mehreren Wochen nicht durchschlafen würde. Der Versuch mit dem Medikament Benocten sei teilweise erfolgreich gewesen. Seit einigen Tagen sei er jedoch sehr niedergeschlagen, wirke zurückgezogen und sei wenig gesprächig. Er denke über Vieles nach und fühle sich zunehmend gestresst. D. Am 26. August 2020 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu, wonach gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ein Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nach Italien beabsichtigt würden. E. Mit Stellungnahme vom gleichen Tag verwies die Rechtsvertretung vollumfänglich auf die Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 19. August 2020 und bekräftigte die Einschätzung, dass auch Personen mit Schutzstatus in Italien erschwerten Zugang zu staatlicher Unterstützung hätten. Zudem laufe der Schutzstatus des Beschwerdeführers gemäss den Akten in wenigen Wochen ab, weshalb ungewiss sei, ob er bei einer Rückkehr nach Italien weiterhin Schutz durch den italienischen Staat erhalten würde. Des Weiteren spreche sein Gesundheitszustand gegen eine Wegweisung nach Italien. Er befinde sich in sehr schlechter psychischer Verfassung, wie auch der Bericht der UPK vom 19. August 2020 feststelle. Er habe in einem Gespräch am 26. August 2020 wieder einen sehr schlechten Eindruck gemacht und abermals Suizidgedanken geäussert. Nach dem Gespräch habe er einen weiteren Termin in den UPK wahrgenommen. Gemäss dem behandelnden Arzt benötige er regelmässige Therapiesitzungen und sei auf die Einnahme von Medikamenten (Antidepressiva) angewiesen. Die
E-5016/2020 Rechtsvertretung verwies weiter erneut auf einen Bericht der SFH vom Januar 2020, wonach es für Personen mit einem Schutzstatus viele Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung gebe. Insbesondere sei der Bedarf an "psychischer" Gesundheitsversorgung unter Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus hoch, der Zugang zu diesen Dienstleistungen jedoch erschwert. F. Mit Eingabe vom 28. August 2020 reichte die Rechtsvertretung einen medizinischen Bericht ein, welcher belege, dass der Beschwerdeführer aktuell unter akuten Suizidgedanken leide und deshalb stationär in den UPK aufgenommen worden sei. Sie beantragte, mit der Zustellung des Entscheids abzuwarten, bis der weitere Verlauf der Behandlung bekannt sei. G. Mit Eingabe vom 25. September 2020 reichte die Rechtsvertretung einen Austrittsbericht der Kriseninterventionsstation (KIS) vom 21. September 2020 und einen Arztbericht (Rückmeldung an Medic Help) vom 8. September 2020 zu den Akten und führte aus, die Berichte würden bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer in einem schlechten psychischen Zustand befinde und weitere psychiatrische Behandlung benötige. Sie bat das SEM darum, dies bei der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus dem Austrittsbericht ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 26. August 2020 bis zum 1. September 2020 in den UPK hospitalisiert war. Als Diagnose wurden Anpassungsstörungen (F43.2) aufgeführt. Im psychischen Befund habe sich der Beschwerdeführer belastet mit Zukunftsängsten gezeigt, jedoch auch motiviert, für seine Ziele einzustehen. Von Suizidalität sei er durchgehend distanziert gewesen. Aufgrund von Schlafstörungen und innerer Unruhe seien bedarfsweise Medikamente abgegeben worden. Zusammenfassend habe sich das Zustandsbild unter der Gesamttherapie leicht verbessert, so dass am 1. September 2020 der Austritt in beidseitigem Einvernehmen erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich keine Hinweise auf akute Gefährdungsaspekte ergeben. Es wurden die Weiterführung der Psychotherapie und der medikamentösen Behandlung als indiziert erachtet. H. Das SEM stellte der Rechtsvertretung einen weiteren Entscheidentwurf datiert vom 30. September 2020 zur Stellungnahme zu. In der Stellungnahme
E-5016/2020 vom 1. Oktober 2020 verwies die Rechtsvertretung darauf, dass der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht der KIS vom 21. September 2020 weiterhin unter Zukunftsängsten und Schlafstörungen leide und zur Suizidalität neigen würde. Er benötige aufgrund seiner psychischen Gesundheit eine spezifische Betreuung, die ihm bei einer Rückweisung nach Italien nicht gewährt und somit die Verletzung einer menschenrechtlichen Schutznorm drohen würde. Es sei daher analog zur Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 VO Dublin i. V. m. Art. 3 EMRK auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Rechtsvertretung verwies ein weiteres Mal auf den SFH-Bericht vom Januar 2020 wie auch auf das Salvini-Dekret und das Referenzurteil des BVGer E -962/2019 vom 17. Dezember 2019, welches Überstellungen nach Italien im Rahmen der Dublin-III-VO behandle. Der Stellungnahme wurde eine ärztliche Rückmeldung an Medic Help vom 29. September 2020 beigelegt, in der die Weiterführung der Psychotherapie und medikamentöse Massnahmen empfohlen wurden. I. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 – gleichentags eröffnet – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. J. Mit schriftlicher Erklärung vom 2. Oktober 2020 teilte die Rechtsvertretung dem SEM ihre Mandatsniederlegung mit. K. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen. Allenfalls sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege wegen Mittellosigkeit und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihm aufgrund der Komplexität der An-
E-5016/2020 gelegenheit ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es seien seine vollständigen Asylakten, auch des ersten Asylgesuches in der Schweiz, für die Beurteilung der Beschwerde beizuziehen. Zur Begründung der Beschwerde macht er im Wesentlichen geltend, das SEM sei auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil er angeblich über einen subsidiären Schutzstatus in Italien verfüge. Dies sei zu bestreiten und alleine aufgrund des aktenkundigen und erwiesenen Sachverhalts gar nicht möglich. Nachdem er im Jahre 2013 in der Schweiz ein (erstes) Asylgesuch gestellt habe, sei er im Jahre 2014 mit der Absicht, seine schwer erkrankte Mutter im Irak zu besuchen, aus der Schweiz ausgereist und in Italien seien ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe aber in Italien weder ein Asylgesuch stellen noch jemals ein Asylverfahren durchlaufen wollen. Nach seiner Anhaltung in Italien sei er nach wenigen Tagen direkt zurück in die Schweiz geschickt worden, wo er sich bis zu seiner erneuten Ausreise im Jahr 2018 in der Schweiz im Asylverfahren befunden habe. In den wenigen Tagen, in welchen er sich im Jahre 2014 in Italien aufgehalten habe, sei es nicht nachvollziehbar und technisch möglich, dort ein Asylverfahren durchlaufen und einen Entscheid erhalten zu haben. Es könne demnach nicht sein, dass er in Italien über einen subsidiären Schutzstatus verfüge und es müsse sich bei der Auskunft der italienischen Behörden um ein Versehen handeln. Auch während der Zeit, als er sich im Jahr 2019 in anderen europäischen Staaten aufgehalten habe, sei niemals von einem Schutzstatus in Italien die Rede gewesen. Sollte der Entscheid des SEM nicht aufgehoben und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz angeordnet werden, ersuche er eventualiter darum, dass das SEM unter Berücksichtigung des oben erwähnten und erwiesenen Sachverhalts erneut Abklärungen zum allfälligen Schutzstatus in Italien vornehme. Es bestehe das Risiko, dass er bei einer Rückkehr nach Italien gar keinen Schutz erhalten würde, wenn die dortigen Behörden ihr Versehen entdecken würden. Des Weiteren weise er bezüglich der prekären Situation von Personen mit Schutzstatus in Italien und seiner gesundheitlichen Situation auf seine Ausführungen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 19. August 2020 und der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 26. August 2020 hin. Zudem sei er weiterhin in ärztlicher Behandlung bei den UPK. Die behandelnde Ärztin werde einen kurzen Bericht verfassen, den er dem Gericht in
E-5016/2020 den nächsten Tagen zukommen lasse, weshalb er darum ersuche, diesen abzuwarten. Der Beschwerde ist eine Arztterminkarte beigelegt, wonach bei der behandelnden Ärztin in den UPK auf den 14. Oktober 2020 eine Konsultation mit dem Beschwerdeführer vorgesehen sei. L. Das Gericht forderte am 9. Oktober 2020 das vorinstanzliche N-Dossier beim SEM an. Die vollständigen vorinstanzlichen Akten trafen am 14. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit Ausnahme nachfolgender Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, ist auf den diesbezüglichen Antrag mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-5016/2020 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien einen subsidiären Schutz erhalten habe. Überdies habe Italien sich am 23. Juli 2020 bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Zwar bestünden Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, wonach einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimatoder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat dem Beschwerdeführer einen Schutzstatus erteilt habe. Der Beschwerdeführer könne demnach nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
Den Vollzug der Wegweisung nach Italien erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Es führte dazu im Wesentlichen an, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat. Zu den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Einwänden hielt das SEM fest, dass Italien durch die Richtlinie 2011/95/EU
E-5016/2020 des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden sei, wonach Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte besitzen würden, wie italienische Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, des Zugangs zum Arbeitsmarkt oder Sozialversicherungen. Die in Italien im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen und vermöchten die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien nicht zu widerlegen. Es liege zudem nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Italien, sobald sie dorthin überstellt würden, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen würden. Sollte Italien seine Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen dem Beschwerdeführer gegenüber nicht nachkommen, sei es ihm unbenommen, seine Rechte bei den italienischen Behörden gerichtlich geltend zu machen.
Zu seinen medizinischen Vorbringen sei unter Berücksichtigung seiner stationären Aufnahme auf der KIS daran festzuhalten, dass keine konkreten Hinweise vorlägen, wonach ihm Italien eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Auf seinen psychischen Zustand bezogen sei es grundsätzlich nachvollziehbar, dass Gedanken auftreten könnten, wenn die Aussicht bestehe, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Wenn dem Beschwerdeführer insbesondere die Wegweisung aus der Schweiz seelisches Leiden bereite, könne er sich auch weiterhin bis zu einem Vollzug an das hiesige medizinische Fachpersonal wenden und deren medizinische Hilfe in Anspruch nehmen, wie auch für sonstige gesundheitliche Beschwerden. Die entsprechende Infrastruktur stehe ihm bis zu seiner Ausreise in der Schweiz und danach auch in Italien zur Verfügung. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Aus den aufgeführten Gründen sei bei einer Rückkehr nach Italien nicht von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift in erster Linie ein, es könne aufgrund seiner persönlichen tatsächlich erlebten äusseren Abläufe der Geschehnisse nicht sein, dass er in Italien über einen subsidiären Schutzstatus verfüge und es müsse sich bei der Auskunft der italienischen Behörden um ein Versehen handeln. Er ersuche daher darum, dass das SEM erneut Abklärungen zum allfälligen Schutzstatus in Italien vornehme, ansonsten das Risiko bestehe, dass er bei einer Rückkehr nach Italien gar keinen Schutz erhalten würde, wenn die dortigen Behörden ihr
E-5016/2020 Versehen entdecken würden. Damit erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs, da der rechtserhebliche Sachverhalt durch das SEM nicht hinreichend erstellt worden sei.
6. 6.1 Die formelle Rüge betrifft die vorinstanzliche Verfügung als Ganzes und ist deswegen vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3 Aufgrund der Akten steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2014 als asylsuchende Person in Italien registriert worden ist. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass ihm in Italien die Fingerabdrücke abgenommen wurden. Hingegen hat er entgegen seiner Behauptung im vorliegenden Verfahren in Italien auch ein Asylgesuch gestellt. Gemäss eigenen zu Protokoll gegebenen Angaben anlässlich der Einvernahme der Kantonspolizei des Kantons Aargau vom 27. Januar 2016 wurde er in Italien dazu auch befragt (vgl. Protokoll Frage 11). Im Weiteren bestätigte er anlässlich dieser Einvernahme, sich jedenfalls seit dem 6. Mai 2015 bis zum 26. Januar 2016 nur in Italien aufgehalten zu haben (vgl. Protokoll Frage 11 und 13). Abgesehen davon bestätigten die italienischen Behörden den gültigen subsidiären Schutzstatus des Beschwerdeführers und hiessen das Ersuchen des SEM um seine Rückübernahme mit Schreiben 23. Juli 2020 ausdrücklich gut. Im entsprechenden Dokument der italienischen Behörden wird der Beschwerdeführer auch den ihn betreffenden Personalien zugeordnet, sodass die Identifizierung insbesondere auch gestützt auf die Fingerabdrücke feststeht. Das SEM konnte aufgrund dieser Fakten ohne Weiteres von den tatsachengemässen Angaben der italienischen Behörden ausgehen. Der rechtserhebliche
E-5016/2020 Sachverhalt ist hinreichend erstellt und als den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend zu erkennen. Der Verfügung des SEM ist kein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt und das SEM hat keine Beweise falsch gewürdigt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es müsse sich bei der Auskunft der italienischen Behörden um ein Versehen handeln, ist demnach die Grundlage entzogen. Daran würde selbstredend in objektiver Hinsicht nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer persönlich von der Schutzgewährung durch die italienischen Behörden bis zum Zeitpunkt der entsprechenden Offenlegung durch das SEM (rechtliches Gehör vom 12. August 2020) keine Kenntnis gehabt hätte. Dies ist jedoch aufgrund der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auffallend selektiven Angaben des Beschwerdeführers eher zweifelhaft. Die Vornahme erneuter Abklärungen zum allfälligen Schutzstatus des Beschwerdeführers in Italien erübrigt sich. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich als unbegründet.
6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutzstatus erlangt hat und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme am 23. Juli 2020 ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-5016/2020 Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Nachdem dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden ist, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen damit keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Italien unter Missachtung von Art. 3
E-5016/2020 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Der Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist zu bestätigen, dass auch in Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsprobleme von einer angemessenen medizinischen Versorgung in Italien auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich allfälliger Anliegen betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung anzuweisen, sich an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden. Somit besteht auch in Nachachtung der diesbezüglichen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass zur Annahme, er würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten. Anzumerken bleibt, dass sich die Erwägungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, 29217/12) betreffend die Einholung von Garantien für bestimmte Personengruppen nur auf die Durchführung des Asylverfahrens in Italien beziehen. Das SEM war damit nicht gehalten, von den italienischen Behörden konkrete Garantien einzuholen.
9.4 In antizipierter Beweiswürdigung ist der mit der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte erneute Arztbericht der behandelnden Ärztin der UPK nicht abzuwarten und das entsprechende Gesuch abzuweisen. Das gesundheitliche Zustandsbild des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage hinreichend erstellt. Zudem stehen in genereller Hinsicht die medizinischen Einrichtungen und fachärztlichen Kompetenzen in Italien denjenigen in der Schweiz nicht nach.
9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten; die italienischen Behörden haben einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-5016/2020 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10. 10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demnach ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
E-5016/2020 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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