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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2009 E-5015/2009

14 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,345 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-5015/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . August 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni ; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Gambia, c/o E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5015/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein gambischer Staatsbürger aus B._______ und dem Stamme der C._______ zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2008 via Mali, Senegal, Niger und Libyen verliess und schliesslich per Schiff nach Italien und am 18. Juni 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 26. Juni 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aufgrund eines Autounfalles zwei Menschen fahrlässig getötet zu haben und deshalb von der Polizei gesucht zu werden, dass er nämlich im Jahre 2008 als Chauffeur eines Personentransporters tätig gewesen sei, dass an er einem Abend mit dem Transporter von F._______ nach G._______ habe fahren wollen, wobei zwei Personen vor seinem Wagen die Strasse passiert hätten, dass er zu bremsen versucht habe, die Bremsen aber leider versagt hätten, was zur Folge gehabt habe, dass er die beiden Passanten überfahren habe, dass er sofort nach diesem Vorfall den Wageneigentümer darüber informiert und dieser ihm dann mitgeteilt habe, die zwei Personen seien aufgrund des von ihm verursachten Unfalls verstorben, weshalb ihn jetzt die Polizei suche, dass ihm der Wageneigentümer für die Flucht 60'000 Dalasi (gambische Währung) gegeben habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalles im Dezember 2008 seinen Heimatstaat verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht E-5015/2009 eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuches rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen sei, dass dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden könne, dass er ohne seine Reisepapiere und ohne je kontrolliert worden zu sein von Gambia bis in die Schweiz gereist sei, zumal seit dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens der Beitrittsstaat Italien verpflichtet sei, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visaund Passkontrollen durchzuführen, dass demzufolge davon auszugehen sei, er habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisenpapiere in die Schweiz gelangen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht abgegeben habe, dass ausserdem keine Hinweise vorlägen, dass der Beschwerdeführer konkrete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen habe, dass auch seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts, vor allem betreffend das Nachunfallgeschehen erhebliche Unstimmigkeiten aufweise und so den Anforderung an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würde, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, E-5015/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. August 2009 (Poststempel) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 sei aufzuheben, und es sei eine materielle Beurteilung durch dieses vorzunehmen, dass die Akten am 7. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. August 2009 nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, die Eingabe entgegenzunehmen, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-5015/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-5015/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass insbesondere wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer sämtliche seiner Ausweispapiere einfach in seinem Heimatland beziehungsweise in seinem Auto vergessen habe, und im Übrigen die geltend gemachte Verfolgungsgeschichte vom BFM - wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt - zu Recht als realitätsfremd erachtet wurde, weshalb der Behauptung des Zurücklassens der Papiere im Unfallwagen die Grundlage entzogen ist, dass zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es ihm angesichts der – insbesondere an den EU-Aussengrenzen – strengen Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden (A1 S. 7 f., A2 S. 7 f.) von Gambia über das zwingende Transitland Italien in die Schweiz zu gelangen, dass aus den Antworten bei der Erstbefragung und der Anhörung deutlich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Schritte zur Papierbeschaffung unternommen hat und auch keinerlei Interesse hieran ersichtlich ist (vgl. A4 S. 4, A9 S. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der spärlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vom E-5015/2009 26. Juni 2009 und der Anhörung vom 15. Juli 2009 sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den Befragungen im Transitzentrum vom 26. Juni 2009 und der Anhörung vom 15. Juli 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Realität klarerweise nicht vereinbar sind, dass als fern jeglicher Realität zu werten ist, dass der Wagenbesitzer, welcher den Unfall eigentlich nicht selber verursacht haben soll, dem Beschwerdeführer 60'000 Dalasi für die Flucht gegeben haben soll, was ungefähr vier bis fünf Jahreseinkommen in Gambia entspricht (unter anderem www.helpthepoor.de und Währungsrechner), dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführers eine Prüfung von dessen Asylrelevanz entbehrlich ist, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), http://www.helpthepoor.de/

E-5015/2009 dass die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift nur den Sachverhalt wiederholen, ohne eingehender auf die Asylgründe einzugehen und somit an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet E-5015/2009 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seiner Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen wurde, weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5015/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 10

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