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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2016 E-5013/2015

28 janvier 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,015 mots·~20 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. August 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5013/2015

Urteil v o m 2 8 . Januar 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. August 2015 / N (…).

E-5013/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Mai 2015 in Begleitung eines Landsmannes beim gemeinsamen illegalen Einreiseversuch von Österreich her von Schweizer Grenzbeamten im Kanton St. Gallen angehalten. Er stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Mit gefaxtem Schreiben vom 20. Mai 2015 zeigte der Rechtsvertreter unter Beilage seiner Vollmachtskopie vom 19. Mai 2015 dem SEM die Mandatsübernahme in vorliegender Angelegenheit an. Er machte im Begleitschreiben geltend, im Auftrag des in der Schweiz sich aufhaltenden B._______ (N […]), ein Bruder des Beschwerdeführers, und im Einverständnis des Beschwerdeführers zu handeln. Die eingereichte Vollmacht enthielt die Unterschrift von B._______. C. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Mai 2015 bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM, durch den im Rubrum angeführten Rechtsvertreter vertreten zu sein. Er machte zum Reiseweg geltend, via die Türkei, Serbien und Bulgarien von Österreich herkommend in die Schweiz gelangt zu sein; er habe nie den Lastwagen zwischen der Türkei und Österreich verlassen. Daraufhin konfrontierte ihn das SEM mit den Kenntnissen aus der Eurodac-Datenbank, wonach er am (...) 2014 in Bulgarien aufgegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer bestätigte daraufhin diese Tatsache, bestand aber darauf, in Bulgarien kein Asylgesuch gestellt zu haben. Er sei nach seinem Aufgriff später wieder in die Türkei zurückgekehrt. Er habe es erst beim zweiten Reiseversuch bis zur Schweiz geschafft. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zu einer Überstellung nach Bulgarien. Er erklärte, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, wo er niemanden habe und sich niemand um ihn kümmern könne. Er habe stets beabsichtigt, zum Bruder B._______ in die Schweiz zu kommen, den er schon lange nicht mehr gesehen habe. B._______ könne sich um ihn kümmern. Er sei im Übrigen in Syrien während seines Militärdienstes angeschossen worden. Andere Gründe gebe es nicht. Auf die Anschlussfrage des SEM, ob er wegen dieser Schussverletzung aktuell noch unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, erklärte er, gesund zu sein. Er sei bereits in seiner Einheit behandelt worden und leide an keinen Beschwerden mehr.

E-5013/2015 D. Das von der Vorinstanz am 1. Juni 2015 bei den bulgarischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers (take charge- Verfahren) blieb unbeantwortet. Am 6. August 2015 forderte das SEM das Dublin Office Bulgarien auf, ihm die Überstellungsmodalitäten mitzuteilen. E. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Bulgariens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 7. August 2015 – eröffnet am 12. August 2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Bulgarien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit an das SEM gerichtetem Gesuch vom 14. August 2015 (Faxschreiben) ersuchte der Rechtsvertreter, wiedererwägungsweise auf das Asylgesuch seines Mandanten einzutreten und von einer Wegweisung nach Bulgarien abzusehen. Sollte wider Erwarten seinem Gesuch nicht entsprochen werden, so sei er bis zum 19. August 2015 – Ende der laufenden Beschwerdeschrift – darüber zu orientieren, und sein Mandant werde Beschwerde erheben. Das SEM stellte mit Begleitschreiben vom 17. August 2015 das gefaxte Gesuch samt Beilagen und Vorakten dem Bundesverwaltungsgericht zu, wo die Sendung am folgenden Tag eintraf. G. Mit Eingabe vom 19. August 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu prüfen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen. Ihm sei für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten und das Amt für Migration des Kantons

E-5013/2015 Basel-Landschaft sei anzuweisen, von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters) zu gewähren und auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. Ihm sei bei allfälligen Stellungnahmen des SEM ein Replikrecht einzuräumen. Der Eingabe lagen Kopien der Anwaltsvollmacht vom 19. Mai 2015, des angefochtenen Entscheids des SEM sowie diverser Berichte der Organisation amnesty international, des Fördervereins Pro Asyl e.V. und der deutschen Tagesschau je vom April 2015 zum Thema bulgarischer Aufnahmebedingungen bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung) gut, bestellte Rechtsvertreter (…) als amtlichen Rechtsvertreter und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2015 hält das SEM an der Abweisung der Beschwerde fest. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. K. Mit Replik vom 15. Oktober 2015 wurde darum gebeten, es sei mit dem Urteil in vorliegender Angelegenheit zuzuwarten, bis der jüngere Bruder des Beschwerdeführers (C._______) oder dessen Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zum Abhängigkeitsverhältnis eingereicht haben. Es sei mit der Einreichung ab Woche 44/2015 zu rechnen. In der Beilage liess der Beschwerdeführer vier Fotos und eine Honorarnote einreichen. Bis zum Urteilsdatum traf keine Stellungnahme von C._______ oder von dessen Rechtsvertreterin beim Gericht ein.

E-5013/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4 Die von der Vorinstanz zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe des Rechtvertreters vom 14. August 2015 stellt entgegen ihrer Auffassung keine Beschwerde dar, hat dieser seine an das SEM gefaxte Eingabe vom 14. August 2015 doch offensichtlich als Wiedererwägungsgesuch verstanden, was durch seine auf Seite 2 formulierte Absicht bestätigt wird, dass er bei Nichtanhandnahme des Wiedererwägungsgesuchs respektive keiner Durchführung eines Selbsteintritts oder bei keiner (zufriedenstellenden) Stellungnahme des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben wolle. 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.2 Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in

E-5013/2015 einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. Beim Aufnahmeverfahren (take charge) – wie vorliegend – sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Mithin ist vorliegend derjenige Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, bei dem ein Antragsteller aus einem Drittstaat herkommend die Land-, See-, oder Luftgrenze illegal überschritten hat, und dies auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien feststeht. 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei an Bulgarien übergegangen. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten in Bulgarien eingereist und am (...) 2015 behördlich registriert worden ist, sei auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach Bulgarien ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsschrift entgegen, er könne nicht nach Bulgarien zurückkehren, weil für ihn ein Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar sei. So würden namhafte Organisationen (amnesty international, Pro Asyl, UNHCR) die Mitgliedstaaten des Schengenraums

E-5013/2015 auffordern, keine Asylsuchenden nach Bulgarien zurückzuführen, weil dort die Aufnahmebedingungen nicht überzeugten. Bulgarien sei demzufolge kein funktionierender Dublin-Staat. Asylsuchende würden dort erniedrigt, misshandelt, seien schutzlos und müssten auf dem Boden ohne Decke schlafen. Sie erhielten kein genügendes Essen. Er werde dort nicht die für ihn erforderliche psychiatrische Behandlung erhalten. Er sei ein desertierter, traumatisierter Asylsuchender aus Syrien, der (in jedem anderen Dublin-Staat) intakte Chancen auf Asylgewährung hätte. Bei dieser Sachlage dürfe nur ein Wegweisungsvollzug anzuordnen sein, wenn die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs vertieft im Einzelfall geprüft worden wäre. Dies sei aber bei ihm nicht der Fall gewesen. Er habe eine Schussverletzung im (…)bereich erlitten; ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht. Menschenwürdige Unterkünfte und der Zugang zu medizinischen Behandlungen seien somit vorab abzuklären. Weiter komme sein minderjähriger Bruder (C._______, geboren […]), der ebenfalls in der Schweiz ein Asylverfahren laufen habe, ohne seine Begleitung und Unterstützung nicht zurecht. Zwar sei sein Bruder erst kürzlich in der Schweiz eingetroffen, aber das ändere nichts daran, dass eine Trennung dessen Kindeswohl tangiere und unverantwortlich wäre. Er wolle daher in der Schweiz bleiben. 3.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an einer Abweisung der Beschwerde fest. Weder der volljährige Beschwerdeführer noch C._______ könnten sich auf den Familienbegriff der Dublin-III-VO berufen. In der Person von B._______ fände C._______ die von diesem gewünschte Bezugsperson in der Schweiz. Ausserdem sei kein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO zwischen den drei Brüdern erkennbar. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern C._______ auf den Beschwerdeführer angewiesen sein solle. Weiter enthielten weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch die Beschwerde konkrete Hinweise, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen im vorliegenden Fall nicht nachkommen und dem Beschwerdeführer den benötigten Schutz nicht gewähren werde. Es sei davon auszugehen, dass er die nötige medizinische Behandlung erhalten werde. Da der Beschwerdeführer in Bulgarien noch kein Asylgesuch eingereicht habe, könne er die dortigen Aufnahmestrukturen für Asylsuchende aus eigener Erfahrung nicht beurteilen. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen bestünden keine Gründe für einen Selbsteintritt. 3.4 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Replik aus, C._______ sei in der Schweiz vom SEM vorläufig aufgenommen worden.

E-5013/2015 Er habe für C._______ gemeinsam mit seinen Eltern in Syrien sorgen müssen. Er habe mit ihm und den Eltern in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Somit bestehe eine Mitverantwortung des Beschwerdeführers für C._______. Da die Eltern in Syrien lebten, mithin für C._______ aktuell nicht handeln könnten, seien C._______ und er Familienangehörige im Sinne der Dublin-VO. C._______ und er lebten seit zwei Wochen in (…) zusammen. Weiter könne C._______ nicht entgegengehalten werden, dass dieser bei seiner BzP wenig oder nichts zum Abhängigkeitsverhältnis ausgesagt habe. Eine BzP diene dazu, Reiseroute und summarisch die Asylgründe in Erfahrung zu bringen. Wäre C._______ zum Abhängigkeitsverhältnis befragt worden, hätte er mutmasslich erklärt, dass er mit ihm in Syrien schon eine längere Zeit zusammen gewohnt habe. Somit bestehe eine engere Beziehung zu ihm als zu B._______, den er seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen habe. C._______ oder dessen Rechtsvertreterin würden das Abhängigkeitsverhältnis noch schriftlich gegenüber dem Gericht ausführen. Da zudem Art. 16 Dublin-III-VO ein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund hohen Alters anerkenne, sollte dies auch bei jungem Alter gelten. Schliesslich gehe das SEM mit keinem Wort auf die Folgen eines Wegweisungsvollzugs und das Kindeswohl von C._______ ein. Es sei weiter nicht klar, was das SEM mit seiner Feststellung zum Zeitpunkt des stillschweigenden Übergangs der Zuständigkeit auf Bulgarien und der Asylgesuchstellung von C._______ in der Schweiz beabsichtigt habe. Schliesslich hätten damals weder er noch C._______ etwas von einer Zuständigkeitserklärung Bulgariens gewusst. 3.5 Aufgrund der bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers und seines nachgewiesenen Aufgriffs durch die bulgarischen Behörden vom (...) 2015 hat die Vorinstanz am 4. Juni 2015 die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht, fallen dessen zwei Brüder in der Schweiz doch nicht unter den Begriff von Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. In der Folge haben die bulgarischen Behörden mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Einwände des Beschwerdeführers vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für die Behandlung des Asylgesuchs nichts zu ändern.

E-5013/2015 3.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Bulgarien, einem Signatarstaat der EMRK (Inkrafttreten: 7. September 1992), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 26. Juni 1987), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 10. August 1993) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 12. Mai 1993), entspricht nach aktueller Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts – entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters – den Minimalstandards des internationalen Rechts und prinzipiell besteht daher kein Grund zur Befürchtung, der Beschwerdeführer würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen oder wegen einer allenfalls mangelnden medizinischen Versorgung dort in existenzielle Schwierigkeiten geraten (vgl. dazu Praxis des Bundesverwaltungsgerichts: anstelle vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4800/15 vom 12. August 2015 oder E- 4578/2015 vom 31. Juli 2015). Es darf deshalb davon ausgegangen werden, Bulgarien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Ausserdem kann der Einwand im Beschwerdeverfahren, wonach die Lebensbedingungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in Bulgarien prekär und erniedrigend seien, angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht überzeugen, zumal er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs – konkret auf Bulgarien bezogen – lediglich erklärte, er wolle nicht nach Bulgarien, weil sein Bruder B._______ in der Schweiz sei und er in Bulgarien niemanden kenne, der für ihn schauen könne (vgl. Akte A8 S. 8). Er gab zwar zuvor an, in Bulgarien sieben Tage lang in Haft festgehalten worden zu sein, bis er sich schliesslich unterschriftlich zur Ausreise bereit erklärt

E-5013/2015 habe (vgl. Akte A8 S. 7). Indessen ist aufgrund seiner unsubstanziierten Aussagen zu den dortigen Erlebnissen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass er in Bulgarien je misshandelt oder behelligt worden ist beziehungsweise in Zukunft solches drohen würde. Ausserdem versicherte er dem SEM, die Schussverletzung sei von seiner Einheit behandelt worden, er sei heute gesund und beschwerdefrei, weshalb auch die in diesem Zusammenhang nachträglich ins Feld geführten medizinischen Bedürfnisse (inkl. psychiatrische Behandlungen wegen Trauma), die bis heute durch kein ärztliches Attest nachgewiesen sind, nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind keine Hinweise erkennbar, wonach Bulgarien das Non-Refoulement- Prinzip in seinem Fall missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird. Er brachte somit hierzu nichts Konkretes in Bezug auf seine Person vor. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4. 4.1 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist. Der Beschwerdeführer macht hierzu die in E. 3.2 und E. 3.4 erwähnten Gründe geltend. 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,

E-5013/2015 SR 0.103.2) und des FoK. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird sodann im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). 4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten medizinischen Bedürfnisse, die im Übrigen bis zum Urteilszeitpunkt durch kein medizinisches Attest bestätigt sind, nichts. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Befragung versichert, als im syrischen Militärdienst angeschossene Person im heutigen Zeitpunkt genesen und beschwerdefrei zu sein. Weiter kann er aus der Anwesenheit seiner Brüder C._______ und B._______ in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, da – wie das SEM festgestellt hat – sie nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g der Dublin-III-VO gelten. Mangels glaubhafter konkreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen ihm und seinen Geschwistern bestehen. C._______ hat trotz Ankündigung keine entsprechende Stellungnahme eingereicht. Die in der Replik angeführte Mitverantwortung für C._______ reicht für eine andere Einschätzung der Sachlage ebenfalls nicht aus. Ausserdem findet C._______ mit B._______ einen seit vielen Jahren in der Schweiz lebenden, somit mit den schweizerischen Verhältnissen vertrauten älteren Bruder vor. Folglich sind keine genügend substanziierten Hinweise vorhanden, die – wie im Übrigen die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgestellt hat –, Aufschluss gäben, weshalb und inwiefern der minderjährige Bruder auf den Beschwerdeführer angewiesen wäre. Der Vorinstanz kann somit keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht damit kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

E-5013/2015 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Auch seine Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde zu Recht angeordnet, zumal er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der Antrag auf Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9. 9.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 gutgeheissen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind dem Beschwerdeführer somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 27. August gutgeheissen. Der Rechtsvertreter wurde als Rechtsbeistand beigegeben.

E-5013/2015 Gemäss den Richtlinien des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2015, die per 1. Juli 2015 auf sämtliche Verfahren der Abteilungen IV und V Anwendung finden, wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. – bis Fr. 220.– für Anwälte und Fr. 100. – bis Fr. 150. – für nicht-anwaltliche Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird dabei nur der notwendige Zeitaufwand entschädigt (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2015 (vgl. Beilage des Schreibens vom 15. Oktober 2015) beziffert die aufgelaufenen Aufwendungen auf 9,0833 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 250.–, 0,0833 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 166.– und Spesen (Kopien, Porti, Gebühr für Übermittlung von Telefaxschreiben) von Fr. 45.40, mithin total Fr. 2'516.45 (inkl. MWSt [8.00 %]). Der geltend gemachte Stundenaufwand ist ausgewiesen. Indessen sind die geltend gemachten Stundentarife den obigen Richtlinien anzupassen: Mit den Auslagen und dem Mehrwertsteueranteil ist somit von einer Parteientschädigung von 2'220.70 (inkl. MWSt) auszugehen (Details: 9,0833 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 220.– [Fr. 1'998.30], 0,0833 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 150.– [Fr. 12.50], Spesen von Fr. 45.40, Anteil MWSt [Fr. 164.50]). Der Rechtsbeistand ist in diesem Umfang zu entschädigen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5013/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Anwalt Ozan Polatli, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'220.70 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

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