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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2019 E-501/2019

20 février 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,578 mots·~13 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-501/2019

Urteil v o m 2 0 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N (…).

E-501/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, Nordprovinz – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2016 verliess und am (…) August 2016 in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 12. September 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Oktober 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen einerseits vorbrachte, er habe im Jahr 2007 ein ehemaliges Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) bei der Wohnungssuche und mit Lebensmitteln unterstützt, das im Jahr 2010 getötet worden sei, worauf die sri-lankischen Behörden in seinem Umfeld und unter anderem auch gegen ihn (Beschwerdeführer) ermittelt hätten, dass er sich ferner auch politisch engagiert habe und im Jahr 2015 in E._______ für die "Tamil National Alliance" (TNA) habe kandidieren wollen, was allerdings zu Problemen mit der Gegenpartei – der "United National Party" – geführt habe, dass er nämlich anfangs November 2015 Drohanrufe bekommen habe und anschliessend von zwei unbekannten Männern spitalreif geschlagen worden sei, dass er Mitte Januar 2016 schliesslich im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Selbstmordanschlag befragt worden sei, der durch einen Arbeitskollegen im Bauprojekt "F._______" verübt worden sei, was ihn, aus Furcht vor weiteren behördlichen Massnahmen, schliesslich dazu veranlasst habe, Sri Lanka im (…) 2016 zu verlassen, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen seine Identitätskarte im Original, eine Visakarte der Bank G._______ und zwei Zeitungsartikel zu einem tödlichen Überfall auf ein LTTE-Mitglied im Jahr 2010 zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 – eröffnet am 16. Januar 2019 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

E-501/2019 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31), noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Kurzverfügung vom 31. Januar 2019 den Eingang der Beschwerde vom 28. Januar 2019 bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-501/2019 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war,

E-501/2019 dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung überzeugend ausführt, der Beschwerdeführer habe sich sowohl in zeitlicher wie auch sachlicher Hinsicht zu zentralen Sachverhaltselementen mehrmals widersprochen, wenn er an der BzP zunächst nichts von einer fortgesetzten Suche nach ihm vorgebracht habe, auf konkretes Nachfragen hin dann aber angegeben habe, er sei weiterhin gesucht worden, dass er auch an der Anhörung zunächst zu Protokoll gegeben habe, es sei in H._______ und B._______ nichts mehr vorgefallen, um danach wiederum vorzubringen, es sei damals weiterhin nach ihm gesucht worden, dass er an der BzP sodann vorgebracht habe, nach der Befragung nicht mehr arbeiten gegangen zu sein und noch einen Monat in H._______ verbracht zu haben, wobei er an der Anhörung gesagt habe, er habe nach dem Ereignis (Selbstmordanschlag/SIM-Kartenfund) noch einen Monat weitergearbeitet, und dass er auf Vorhalt des Befragers diesen Widerspruch nicht aufzulösen vermocht habe, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch bezüglich der Frage, warum und wann bei den Mietern in I._______ nach ihm gefragt worden sei, ein Durcheinander gemacht habe, wenn er hierzu einerseits die Tötung des LTTE-Mitglieds im Jahr 2010 (Anhörung) und andererseits die am Selbstmordanschlag gefundene SIM-Karte im Jahr 2015 (BzP) als Grund angegeben habe, dass das SEM ausserdem festhielt, dass es bei ernsthaftem Interesse der Behörden ein Leichtes für sie gewesen wäre, den bei der Befragung gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person nachzugehen und ihn zum Beispiel bei seinen Eltern zu suchen, wo er eigenen Angaben zufolge auch offiziell gemeldet gewesen sei, dass deshalb seine Vorbringen in Bezug auf eine allenfalls unrechtmässige Fortsetzung der Untersuchungen durch die Behörde im Zusammenhang mit dem Selbstmordanschlag nicht glaubhaft seien und vielmehr davon auszugehen sei, dass nach der einstündigen Befragung durch das Criminal Investigation Department (CID), ungefähr Mitte Januar 2016, die sich an alle potenziellen Verdächtigten gerichtet habe, keine weiteren Schritte mehr gegen ihn eingeleitet worden seien und er somit bis zu seiner Ausreise ([…] 2016) noch ein halbes Jahr unbehelligt geblieben sei,

E-501/2019 dass diese Befragung des Beschwerdeführers durch das CID nach dem Selbstmordanschlag eines Mitarbeiters im Übrigen in rechtsstaatlicher Hinsicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei, weshalb diesem Vorbringen auch keine asylrechtliche Relevanz zukomme, dass schliesslich die beiden weiteren sachverhaltlichen Vorbringen – die Befragung des Beschwerdeführers durch das CID nach der Tötung des LTTE-Mitglieds sowie der Angriff zweier Männer auf den Beschwerdeführer – sich in den Jahren 2010 und 2015 ereignet haben sollen und danach keine daran anknüpfenden Verfolgungshandlungen erfolgt seien, weshalb mangels zeitlicher Kausalität zum Zeitpunkt der Ausreise im (…) 2016 das Vorliegen der Asylrelevanz zu verneinen sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen des SEM in seiner Verfügung anschliesst, dass ferner die beiden als Beweismittel zu den Akten gereichten Zeitungsartikel mangels eines erkennbaren Bezugs zum Beschwerdeführer nicht geeignet sind, seine Vorbringen zu stützen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe sodann weitgehend auf die Wiedergabe des bereits bekannten Sachverhalts beschränken, wobei eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den überzeugenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung weitgehend unterbleibt, dass es zwar in der Tat kaum als deutliches Unglaubhaftigkeitsindiz zu werten ist, dass der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Fahndung nach ihm (nach dem Auffinden der SIM-Karte) während der BzP nicht bereits bei der freien Erzählung der Ausreisegründe, sondern erst im Verlauf dieser Befragung zu Protokoll gegeben habe (vgl. Verfügung S. 3, Beschwerde S. 4, sowie Protokoll A7/16 S. 9 f. und S. 12), dass es dem Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel indessen nicht gelingt, die übrigen vom SEM zu Recht aufgezeigten Ungereimtheiten mit überzeugenden Gegenargumenten zu relativieren,

E-501/2019 dass im Übrigen den drei vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen (Probleme mit dem CID im Jahr 2010, Behelligungen durch Unbekannte im Zusammenhang mit der Unterstützung der TNA im Jahr 2015, Einbezug in polizeiliche Ermittlungen nach Auffinden der SIM-Karte eines Selbstmordattentäters) selbst bei der Annahme der Glaubhaftigkeit die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen wäre, und zwar wegen der mangelnden Aktualität der Verfolgung respektive des Fehlens eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-501/2019 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass den Akten ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass der junge und – soweit den Akten zu entnehmen – gesunde Beschwerdeführer über eine solide Schulausbildung und Arbeitserfahrung in der (…)branche verfügt (vgl. A7/16 S. 3 f.) und bei seiner Rückkehr in seine Heimat weiterhin auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz wird zählen können ([…] und […] leben in Sri Lanka, während […] zwischenzeitlich verstorben sei; vgl. A7/16 S. 5, A25/17 F11 ff., Beschwerde S. 4),

E-501/2019 dass es dem Beschwerdeführer demnach – entgegen der nicht näher begründeten Behauptung in der Beschwerdeeingabe, er könne bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort nur schwer wieder Fuss fassen – gelingen wird, sich sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht in sein bisheriges Umfeld wieder einzugliedern, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist (Art. 110a Abs. 1 AsylG), dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-501/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

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