Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5009/2015
Urteil v o m 2 3 . Februar 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2015 / N (…).
E-5009/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Eritrea eigenen Angaben zufolge etwa Mitte Dezember 2013 und reiste am 14. Mai 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Juni 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person und den Ausreisegründen befragt. Eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen folgte am 17. März 2015. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in seinem Heimatstaat zum Militärdienst einberufen worden sei, obwohl er im Rahmen des eritreischen National Service bereits dem Bildungsministerium zugeteilt gewesen sei und entsprechenden Zivildienst als Lehrer geleistet habe. Anlässlich einer Versammlung im militärischen Trainingscamp in Sawa sei es zu einem Aufruhr gekommen, wobei er als Auslöser beziehungsweise Anstifter hierfür verantwortlich gemacht worden sei. Als Folge davon sei er vierzehn Tage inhaftiert und während der Haft geschlagen worden. Nach seiner Haftentlassung sei ihm die Flucht aus dem Camp sodann nach einem dreitägigen Fussmarsch der (illegale) Grenzübertritt in den Sudan gelungen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle in den Akten verwiesen. Zwecks Nachweises des geleisteten Militärdienstes reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie, welche ihn in Militäruniform zeigt, und zum Nachweis seiner Identität einen Geburtsschein und eine Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 – eröffnet am 20. Juli 2015 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das SEM damit, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 17. August 2015 erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den
E-5009/2015 Entscheid des SEM und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie der Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet. Der Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG sowie die amtliche Beiordnung der Rechtsvertretung wurde zwecks Einholens einer Stellungnahme des Rechtsvertreters auf einen späteren Zeitpunkt des Instruktionsverfahrens verschoben. E. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 28. August 2015 gutgeheissen und der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, Christian Hoffs, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. F. In der Vernehmlassung vom 21. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik wahr und äusserte sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz. H. Mit Eingabe vom 25. August 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 29. August 2016 beantwortet.
E-5009/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-5009/2015 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
E-5009/2015 4.1 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die sogenannten Vorfluchtgründe (angebliche Inhaftnahme und Flucht aus dem Militärcamp) eine asylrelevante Verfolgung für ihn zu begründen vermögen, beziehungsweise ob er die behauptete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen Desertion aus dem Militärdienst in der von ihm geschilderten Weise glaubhaft darzulegen vermochte. 4.2 Mit Blick auf die von der ARK begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist zunächst festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden; die Bestrafung ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu sein, als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3). 4.3 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe, namentlich aufgrund von Widersprüchlichkeit, Mangel an persönlicher Betroffenheit und fehlendem Detailreichtum der Schilderungen. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise weder seinen dreiwöchigen Aufenthalt in Sawa noch den darauffolgenden Aufenthalt in der militärischen Einheit in Ruba Aday adäquat und kohärent beschreiben können. Die Umstände seiner Verhaftung seien oberflächlich geschildert worden und hätten sich in der Wiederholung erschöpft, ihm sei vorgeworfen worden, anlässlich einer Versammlung einen Aufruhr angezettelt zu haben. Ferner habe er sich widersprüchlich zum Verhaftungszeitpunkt und dem Gefängnisort geäussert. Zudem habe er sich auf allgemeine Wesenszüge eines Gefängnisaufenthalts beschränkt. Die Vorinstanz stufte ausserdem die Aussagen zur Haftentlassung, zur Flucht aus dem Militärcamp in Nakfa und die Schilderungen zur illegalen Ausreise beziehungsweise zum dreitägigen Fussmarsch in den Sudan als unglaubhaft ein. 4.4 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer ein, die angefochtene Verfügung stütze sich in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit auf eine schwache Argumentation. Glaubhaftigkeitsmerkmale und deutliche Realkennzeichen würden unzureichend gewürdigt. Sofern die Vorinstanz
E-5009/2015 unzureichenden Detailreichtum vorwerfe, werde verkannt, dass es der Erzählweise des Beschwerdeführers entspreche, kurz und prägnant auf Fragen zu antworten und sich auf das aus seiner Sicht Wichtige und Wesentliche zu beschränken. Die aufgeführten Widersprüche seien unwesentlich und insgesamt sei keine für die Glaubhaftigkeitsprüfung relevante Gesamtwürdigung vorgenommen worden. Mit der illegalen Ausreise aus Eritrea habe der Beschwerdeführer den Militärdienst aktiv verweigert und daher bei einer Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung. 4.5 In Ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit fest. Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die Beschwerdeschrift enthielten konkrete Beispiele für vorhandene Realkennzeichen und Glaubhaftigkeitsmerkmale. 4.6 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik vom 12. Oktober 2015 aus, diverse Beispiele der Anhörung zeigten konkrete Glaubhaftigkeitsmerkmale. So habe er unter anderem erwähnt, eine für eine Lehreranstellung beim Bildungsministerium eigentlich ungenügende Anzahl Prüfungspunkte erreicht zu haben, was als Glaubhaftigkeitsmerkmal zu werten sei. Auch die Erwähnung des Spitznamens „C._______“, welcher die Versammlung in Sawa geleitet habe, zeuge davon, dass von tatsächlich Erlebtem berichtet worden sei. Gleiches gelte für die Ausführungen, er habe in Haft einen Kanister voll mit Wasser tragen müssen. Diese nebensächlich erscheinenden Details zeigten auf, dass nicht eine Geschichte nacherzählt, sondern von Erlebtem berichtet worden sei.
5.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Dies selbst unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismasses von Art. 7 AsylG. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Marschbefehl oder ein ähnlich aussagekräftiges Dokument zu den Akten gelegt hat, das ein Aufgebot zum eritreischen Militärdienst zweifelsfrei belegen würde. Aktenkundig ist einzig eine Fotografie, welche den Beschwerdeführer, zu-
E-5009/2015 sammen mit einer weiteren männlichen Person in Militäruniform zeigt. Dieses soll seinen eigenen Aussagen zufolge anlässlich der Abschlussfeier in Sawa im Jahre 2012 aufgenommen worden sein (A21, F3). Selbst ohne besondere Kenntnisse in der Fotografie ist ersichtlich, dass es sich dabei um eine Art Collage beziehungsweise eine Studiofotographie handelt, welche nicht eine reale Szene festhält. Ob diese tatsächlich zum genannten Zeitpunkt und Anlass aufgenommen wurde, kann nicht beurteilt werden. Die Frage kann jedoch aufgrund weiterer Merkmale, welche für die Unglaubhaftigkeit der von ihm geschilderten Desertion aus dem Militärdienst sprechen, offenbleiben. 5.3 5.3.1 Anlässlich der Befragung zu den Gesuchsgründen (A4, Ziff. 7.01) gab der Beschwerdeführer an, nach Abschluss des obligatorischen Militärdienstes dem Bildungsministerium zugeteilt worden zu sein und danach für ein Jahr als Lehrer gearbeitet zu haben. Am 20. September 2013 sei er aufgefordert worden, nach Sawa einzuziehen. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Sawa und einem langen Marsch an den Fluss Ruba Aday sei den Anwesenden anlässlich einer Versammlung mitgeteilt worden, sie würden den militärischen Einheiten zugeteilt. Der Beschwerdeführer habe in der Folge das Wort ergriffen und mitgeteilt, bereits dem Bildungsministerium zugeteilt zu sein und die dienstliche Pflicht im Rahmen des Zivildienstes zu erfüllen. Weil andere Teilnehmer durch Jubeln und Klatschen ihre Zustimmung gezeigt hätten, sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, diese zum Widerstand ermutigt zu haben. Er sei deshalb unmittelbar nach Beendigung der Versammlung für zwei Wochen inhaftiert und im Gefängnis geschlagen und bestraft worden (A4, Ziff. 7.01). Die Ausführungen konkretisierte er bei der Anhörung, anlässlich der Versammlung sei mitgeteilt worden, fortan dem Verteidigungsministerium zugeordnet zu sein. Er habe nach dem Grund für die Umteilung gefragt, da er nach der militärischen und akademischen Ausbildung dem Bildungsministerium zugeteilt worden sei, worauf man ihm vorgeworfen habe, er habe zur Unruhe beigetragen bzw. diese angezettelt (A21, F48 - F52). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass weder die persönliche Motivation für die Wortergreifung an der angeblichen Versammlung noch die genauen Umstände des Aufruhrs ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Erwiderungen in der Beschwerdeschrift, aus der Antwort des Beschwerdeführers liesse sich klar entnehmen, dass er weder Dienst als Soldat habe leisten wollen noch verstanden habe, weshalb er zum Verteidigungsministerium
E-5009/2015 umgeteilt werden sollte, ist nur teilweise beizupflichten. Der Beschwerdeführer gab zwar an, gefragt zu haben, weshalb sie als Soldaten dienen sollten (A21, F32/F48); daraus erschliesst sich indessen nicht, weshalb er in Eritrea keinen Militärdienst habe leisten wollen. Dass eine Versammlung stattgefunden hat und es anlässlich dieser zu einem Aufruhr gekommen ist, spielt für die Frage der Flüchtlingseigenschaft vorliegend nur eine untergeordnete Rolle. Auch der Hinweis auf den Spitznamen des Redners, welcher in der Beschwerde nachgeschoben wurde, ist kein Realkennzeichen dafür, dass die Versammlung zum erwähnten Zeitpunkt und im vorgetragenen Rahmen stattgefunden hat. 5.3.2 Nicht zu überzeugen vermögen sodann die Ausführungen bezüglich der Inhaftierung und der Haftumstände. Dem SEM ist beizupflichten, wenn dem Beschwerdeführer Oberflächlichkeit und Unsubstantiiertheit in den Schilderungen sowie fehlende Betroffenheit vorgehalten werden. 5.3.2.1 Hervorzuheben sind die sehr pauschalen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Haftbedingungen und ihm angeblich zugefügten Untaten. Bei der Erstbefragung gab er ohne weitere Ausführungen an, während der Haft geschlagen und bestraft worden zu sein (A4, Ziff. 7.01). Die erforderlichen Detailaussagen liess er dabei auch bei der Anhörung vermissen. So beschränkte er sich auf Aussagen, er sei unterirdisch untergebracht gewesen, geschlagen worden, habe Hunger und Durst leiden müssen, und es sei dreckig gewesen. Selbst auf konkrete Nachfrage hin fügte er lediglich an, er sei mit dem Stock geschlagen worden und hätte einen Kanister Wasser tragen müssen. Der Frage, ob er in Einzelhaft gewesen sei, wich er aus, indem er mitteilte, das Gefängnis habe nur über einen Eingang, im Inneren aber über viele Teile verfügt. Es erstaunt zudem, dass er zum einen angab, die Inhaftierten nicht verstanden zu haben, zum anderen aber doch wissen will, dass sie aus der Gegend stammten (A21, F62 – F66). Die Haft erscheint objektiv betrachtet nicht als persönlich erlebt und die Ausführungen des Beschwerdeführers gesamthaft als nicht glaubhaft. Es mangelt den Aussagen an persönlicher Betroffenheit und individuellen Schilderungen. Wäre dem Beschwerdeführer tatsächlich ein solch einschneidendes Erlebnis wie die behauptete Inhaftierung widerfahren, ihm „Untaten“ angetan worden und hätte er Bestrafungen erleiden müssen, würden diese erfahrungsgemäss substantiierter und aus eigenem Antrieb heraus beschrieben. Der Beschwerdeführer lässt hingegen jegliche Detailaussagen, welche auf erlittene Verletzungen durch die Stockschläge oder andere (über die Stockhiebe hinausgehende) Misshandlungen hingewiesen hätten, vermissen. Das Auftreten von Rückenschmerzen nach dem
E-5009/2015 Tragen voller Wasserkanister mag grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, ist in vorliegendem Fall jedoch kein Hinweis für eine wirklich erfolgte Inhaftierung oder schwere Misshandlung während einer Haft. Erscheint bereits die Haft als solche und damit ein wesentlicher Punkt der angeblichen Vorfluchtgründe als unglaubhaft, sind die Ausführungen zum Ort oder dem Zeitpunkt der Inhaftierung sowie zu den Umständen der Haftentlassung unwesentlich. Die Frage, ob der Haftort anlässlich beider Befragungen kohärent und substantiiert geschildert wurde, ist aufgrund des unglaubhaften Vorbringens bezüglich der Inhaftierung unerheblich und kann offenbleiben. Gleiches gilt für die Verbleibdauer in der Einheit nach der angeblichen Haftentlassung. 5.3.2.2 Schliesslich erweisen sich auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, er sei aus dem militärischen Camp in Nakfa geflüchtet, als nicht glaubhaft. So gab er an, nach dem Abendessen einen Toilettengang vorgetäuscht zu haben und anschliessend nicht mehr zurückgekehrt zu sein (A4, Ziff. 7.02). Auf die Aufforderung, die Flucht ausführlich zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer bei der späteren Anhörung zu Protokoll, der anwesende Wächter habe sich gleichzeitig mit den Soldaten verpflegt (A21, F73 ff.). Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe einen Toilettengang vorgetäuscht und sei danach nicht zur Einheit zurückgekehrt beziehungsweise, er habe fliehen können, weil ein Wächter gleichzeitig wie die Soldaten zu Abend gegessen habe, entbehrt jeglicher Glaubhaftigkeit. Dass im Rahmen einer militärischen Einheit ein Wächter für die Beaufsichtigung sämtlicher Soldaten verantwortlich und während seiner Verpflegungspause nicht abgelöst worden sein soll, ist realitätsfremd. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer vorgängig als Unruhestifter inhaftiert gewesen sein soll, weshalb zu erwarten wäre, dass er speziell unter Aufsicht stand. 5.3.3 In besonderem Masse unglaubhaft sind die Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die Strecke von Nakfa beziehungsweise vom Fluss Ruba Aday bis zur grenznahen Stadt Kassala im Sudan – mithin eine Strecke von rund 260km Luftlinie – zu Fuss innerhalb von drei Tagen zurückgelegt (A4, Ziff. 5.02; A21, F83). Die auf Beschwerdeebene vorgetragene Erklärung, er sei nicht die ganze Strecke zu Fuss gegangen, sondern sei für circa zwei bis drei Stunden mit einem LKW mitgefahren, erscheint als nachgeschoben, hat er doch weder anlässlich der Befragung noch der Aufforderung an der Anhörung, detaillierte Angaben zum Reiseweg zu machen, allfällig verwendete Verkehrsmittel bis zur Grenze genannt (A21, F83 f.), indes einen LKW erst ab Kassala erwähnt (A4, Ziff. 5.02). Den Marsch
E-5009/2015 selbst oder die zurückgelegte Strecke beschrieb er oberflächlich und undetailliert. So sei es streng und heiss gewesen oder die angetroffenen Hirten hätten ihm den Weg Richtung Westen gewiesen. Auch den Grenzübertritt in den Sudan schilderte der Beschwerdeführer nur in pauschaler Weise und äusserst knapp in dem er angab, es habe dort wohl Soldaten gehabt, er habe jedoch keine angetroffen (A21, F84 f.). Ein persönlich geprägtes Bild, wie der Fussmarsch und der Übertritt in den Sudan erlebt worden sein soll, lässt sich anhand der Aussagen nicht machen. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG, namentlich die Inhaftierung und die Desertion aus dem eritreischen Militärdienst als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft darzulegen.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Mithin werden in diesem Kontext sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. 6.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art.54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. E- MARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 6.3 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist – ungeachtet der Beschwerdebegründung im Einzelnen – auf die Ausführungen bezüglich der
E-5009/2015 illegalen Ausreise nicht weiter einzugehen. Diese sind im Ergebnis nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 6.4 6.4.1 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich war und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt wurden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen waren. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versuchte, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskierte neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtete das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuchte, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. 6.4.2 Gemäss Rechtsprechung galt unter Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen ferner von Gesetzes wegen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen musste, wovon er trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden wurde. Es fand auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweisbeziehungsweise Substanziierungslast statt. Im publizierten Referenzurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Das Gericht kam aufgrund einer eingehenden Analyse zum Schluss, dass Personen, welche Eritrea illegal verlassen haben, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus
E-5009/2015 Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, erscheine eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als objektiv begründet. Abschliessend kam das Gericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, sondern es hierfür vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könne. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise liess das Gericht mangels Asylrelevanz offen. Zur Vermeidung von Wiederholungen respektive weitschweifender Erörterungen kann auf das oben zitierte Grundsatzurteil (a.a.O., E. 4.6 bis 5.3) verwiesen werden. 6.5 Das Vorliegen zusätzlicher Faktoren, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bedeuten, ist zu verneinen. Aus den vorangegangen Erwägungen ergeht, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, sich durch Flucht dem Nationaldienst entzogen zu haben, so dass er nicht als Deserteur gelten kann. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5009/2015 Das SEM ordnete infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an, welche von vorliegendem Entscheid unberührt bleibt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Eine Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist gemäss Kenntnissen des Gerichts zwischenzeitlich nicht eingetreten. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2015 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte am 12. Oktober 2015 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1150.- zu den Akten, welche als angemessen erscheint. Eine Erhöhung der Entschädigung aufgrund der am 25. August 2016 nachträglich erfolgten Kurzeingabe ist nicht angebracht. Das auszurichtende amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt somit insgesamt Fr. 1150.- (inkl. Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
E-5009/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1150.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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