Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5007/2015
Urteil v o m 1 5 . M a i 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), palästinensischer Herkunft, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 / N (…).
E-5007/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter C._______ stellten am (…) September 2014 am Flughafen Zürich-Kloten Asylgesuche. Am (…) September 2014 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ Flughafen statt. Mit Verfügung vom 8. September 2014 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 3. Juni 2015 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei palästinensischer Herkunft und stamme aus dem Flüchtlingslager D._______, Syrien. Von 1999 bis 2011 habe sie mit ihrer Familie in E._______ gelebt. Nach Ausbruch des Krieges hätten sie sich zeitweise wieder im Lager D._______ aufgehalten. Dann sei ihr Haus bombardiert worden, wobei ihr Schwager getötet worden sei. Ihre beiden Brüder hätten anlässlich der Bombardierung des Flüchtlingslagers D._______ geholfen, Verwundete zu bergen, und seien wegen dieser Unterstützung der Menschen festgenommen worden. Ihr sei ebenfalls mit Konsequenzen gedroht worden, für den Fall dass sie weitere Hilfsleistungen erbringen würde. Sie stehe auf einer Suchliste der syrischen Behörden und könne deshalb keinen Kontakt zu ihren Brüdern aufnehmen. Sie und ihre ältere Tochter seien von Regierungssoldaten vergewaltigt worden. Sie sei einmal von Soldaten überfallen und geschlagen worden. Ansonsten habe sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder anderen Organisationen gehabt. Im Weiteren habe einer ihrer Söhne an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Sie und ihre Tochter C._______ seien über den Grenzübergang F._______ in die Türkei ausgereist, wo sie sich etwa einen Monat aufgehalten hätten. Danach seien sie in einem Frachtschiff nach Sizilien gereist, wo ihre Personalien von den italienischen Behörden aufgenommen worden seien. Von dort seien sie mithilfe eines Schleppers per Zug in die Schweiz weitergereist. Ihr Sohn G._______ sei desertiert und in den Libanon geflüchtet. Die anderen Familienmitglieder ‒ ihr Ehemann sowie ihre Kinder H._______ und I._______ ‒ würden sich noch in Syrien aufhalten.
E-5007/2015 B.b Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Anhörung vor, sie habe nach Beginn der Revolution, etwa ab Juni 2011, während dreier Monate zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn jeweils freitags an Demonstrationen gegen die Diskriminierung der palästinensischen Bevölkerung teilgenommen. Zunächst seien die Kundgebungen friedlich gewesen. Dann seien sie aber von den Sicherheitskräften angegriffen worden, zuerst mit Tränengas und schliesslich mit scharfer Munition; die Proteste gegen das Regime hätten sich in der Folge verstärkt. Nach der Einkesselung und Bombardierung der Ortschaft J._______ durch die syrische Armee im Jahre 2012 hätten ihr Mann, ihr Sohn und sie medizinische Hilfsgüter gesammelt und dorthin gebracht. In dieser Zeit sei ihr Haus von Regierungskräften gestürmt worden, die sie, ihren Ehemann und ihren Sohn gesucht hätten. Zufälligerweise hätten sie sich zu jenem Zeitpunkt bei Nachbarn aufgehalten. In der Folge sei auch ihr Wohnort K._______ angegriffen worden. Daher seien sie und ihre Angehörigen in das Lager D._______ geflüchtet, welches dann aber ebenfalls von den Regierungskräften bombardiert und eingekesselt worden sei. Sie habe in dieser Zeit als Freiwillige einer Hebamme bei der Versorgung von Verwundeten geholfen. Sowohl ihr Ehemann als auch ihr Sohn hätten Schussverletzungen erlitten. Im Juni 2013 sei ihre Tochter H._______ verschwunden, als sie ein Paket mit Hilfs-gütern habe abholen wollen. Sie habe nachträglich erfahren, dass H._______ während zehn Tagen festgehalten und vergewaltigt worden sei und deshalb nicht mehr habe in das Lager zurückkehren wollen. Sechs Monate später, im Januar 2014, hätten sie, ihr Ehemann, ihr Sohn I._______ und die jüngere Tochter C._______ das Camp verlassen können und seien nach L._______ gegangen. Ihr Ehemann und I._______ hätten sich dort zu der Schule begeben, wo H._______ untergebracht gewesen sei, während sie mit ihrer Tochter Ramin zu einer Freundin gegangen sei. Sie habe zunächst nicht zu ihrer Tochter H._______ gehen wollen, weil sie befürchtet habe, bei einem der Checkpoints der Regierungskräfte festgenommen zu werden. Sie werde vom Regime gesucht, weil sie an Demonstrationen teilgenommen und die Freie Syrische Armee (FSA) unterstützt habe. Ihr Name sei den Regierungskräften bekannt, weil ihre beiden Brüder, welche ebenfalls bei der FSA tätig gewesen seien, festgenommen worden seien. Schliesslich habe sie sich nach etwa eineinhalb Monaten, im Februar 2014, dennoch entschlossen, zusammen mit ihrer jüngeren Tochter C._______ zu H._______ zu gehen. Jedoch seien sie am Checkpoint M._______ von Regimeangehörigen festgenommen und zu einer Hütte gebracht worden, in welcher sich schon rund 25 andere Personen befunden hätten. Sie sei dort während vier Tagen festgehalten, geschlagen, beschimpft und von vier Männern vergewaltigt worden. Danach habe die FSA
E-5007/2015 nach einem Gefecht mit den Regierungskräften die Kontrolle über diese Gebiet übernommen und sie und die anderen Gefangenen befreit. Sie und ihre Tochter C._______ hätten sich in der Folge während vier Monaten in einem Camp an der Grenze zur Türkei bei N._______ aufgehalten und seien dann mithilfe eines Schleppers in die Türkei ausgereist. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine syrische Identitätskarte, einen die Tochter C._______ betreffenden Zivilregisterauszug, einen „Family Record“ der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) vom 15. August 2013, einen gerichtsmedizinischen Bericht vom 7. Juli 2013 betreffend die Tochter H._______, mehrere Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos und Texten betreffend die Tötung von Söhnen eines Onkels der Beschwerdeführerin, ein diese betreffendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. O._______, vom 7. Januar 2011 und einen Nummerierungszettel der Questura di P._______ ein. C. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 (eröffnet am 16. Juli 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe vom 17. August 2015 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E-5007/2015 F. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 18. September 2015 machten die Beschwerdeführerin von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. H. Am (…) November 2015 reisten der Ehemann der Beschwerdeführerin, Q._______ und ihr minderjähriger Sohn I._______ (N …) gemeinsam mit der volljährigen Tochter H._______ (N …) in die Schweiz ein, und sie stellten am 1. Dezember 2015 Asylgesuche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
E-5007/2015 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Nachteile, welche sie angeblich in ihrem Heimatstaat erlitten habe, seien als unglaubhaft zu erachten. So habe sie widersprüchliche Angaben betreffend das regimekritische Engagement von ihr und ihrer Familie gemacht. Insbesondere habe sie ihre eigene Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und ihre Unterstützung der FSA anlässlich der Befragung zur Person nicht erwähnt ohne diese Unterlassung nachvollziehbar begründen zu können. Ferner sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre weiteren Asylvorbringen hinreichend substanziiert und nachvollziehbar darzustellen. So habe sie die Vergewaltigung ihrer Tochter und ihre eigene Festnahme und Vergewaltigung äusserst knapp und unpräzise geschildert,
E-5007/2015 und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Regimeangehörigen am Checkpoint hätten Kenntnis von ihren Demonstrationsteilnahmen und Unterstützungsleistungen für die FSA haben sollen. Die von ihr eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachten Asylgründe zu belegen. Im Übrigen würden im Rahmen vor Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlitten Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es könne demnach nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gezielte, asylbeachtliche Nachteile durch das syrische Regime erlitten hätten oder von diesem gesucht würden. 4.2 Die Beschwerdeführerin übte in ihrem Rechtsmittel zunächst Kritik an der Durchführung ihrer BzP. Sie sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese nur kurz sei und später eine ausführliche Befragung zu den Asylgründen stattfinden werde. Bei ihren Aussagen sei sie öfters unterbrochen worden, wenn sie Details habe schildern wollen. Dadurch seien relevante Aussagen verloren gegangen und nicht protokolliert worden. Zudem sei sie gesundheitlich so angeschlagen gewesen, dass sie habe Medikamente einnehmen müssen, um der Befragung folgen zu können. Es werde daran festgehalten, dass die geschilderten Probleme mit den syrischen Behörden, ihre Hilfeleistungen für die FSA und ihre Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen der Wahrheit entspreche. Sie habe diese Umstände bei der BzP nur kurz erwähnt und auf Einzelheiten verzichtet, weil ihr eine spätere ausführliche Befragung in Aussicht gestellt worden sei. Zudem seien ihre Ausführungen bei der BzP nur teilweise ins Protokoll aufgenommen worden. Sie habe sich hierüber bei der Rückübersetzung beschwert, jedoch habe der Dolmetscher ihr gesagt, dass bei der Bundesanhörung alle Details aufgenommen würden. Sie hätte mit den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausführlich konfrontiert werden müssen. Die Regierungsangehörigen hätten über ihre regimekritischen Aktivitäten Bescheid gewusst, weil das syrische Regime sich über ein Netz von überall präsenten Informanten, Agenten und Spitzeln Informationen beschaffen könne. Die in Syrien lebenden Palästinenser würden besonders streng in Bezug auf ihre Regimetreue überwacht. Oft werde den Palästinensern bei den Kontrollen an den Checkpoints Verrat, Undankbarkeit und Zusammenarbeit mit den Terroristen vorgeworfen. Im Weiteren habe von ihr in Anbetracht ihrer kulturellen Herkunft nicht erwartet werden können, dass sie über ihre Vergewaltigung offen und ausführlich sprechen könne, insbesondere gegenüber Männern.
E-5007/2015 4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich namentlich auf den Standpunkt, es könne von Asylsuchenden erwartet werden, dass sie anlässlich der BzP ihre wichtigsten Asylgründe darlegen würden. Die Beschwerdeführerin habe aber anlässlich der BzP auch auf explizite Nachfrage hin verneint, selber politisch aktiv gewesen zu sein. Dass entsprechende Aussagen nicht ins Protokoll aufgenommen worden seien, sei eine blosse unbelegte Behauptung. 4.4 In ihrer Replik äusserte sich die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Weise kritisch zur Durchführung ihrer BzP durch das SEM. 5. 5.1 Im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind der Ehemann der Beschwerdeführerin, Q._______, sowie ihre Tochter H._______ und ihr Sohn I._______ ebenfalls in der Schweiz eingereist und haben hier Asylgesuche eingereicht; diese sind nach wie vor erstinstanzlich hängig. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen darauf schliessen, dass ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen ihren Asylgründen sowie denjenigen ihrer Familienangehörigen besteht. Namentlich brachte sie vor, sie werde wegen gemeinsam mit ihren Angehörigen erbrachten Unterstützungsleistungen für die FSA und Teilnahmen an Demonstrationen durch das syrische Regime verfolgt, und sie wies ferner unter anderem darauf hin, dass auch ihre Tochter H._______ vergewaltigt worden sei. 5.2 Die Vorinstanz hat diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft erachtet. In Anbetracht der durch die Asylgesuchseinreichung der Angehörigen der Beschwerdeführerin veränderten Ausgangslage erweist es sich für eine abschliessende Prüfung, ob ihre Asylvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG zu genügen vermögen – und gegebenenfalls auch für die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz –, vorliegend als unabdingbar, die Ausführungen ihrer Angehörigen heranzuziehen und zu berücksichtigen. Es drängt sich demnach eine koordinierte Behandlung des Verfahrens der Beschwerdeführerinnen sowie derjenigen ihres Ehemanns/Vaters und Kinder/Geschwister auf. Das vorliegende Verfahren ist somit im heutigen Zeitpunkt nicht entscheidreif. 5.3 Eine fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (BVGE 2012/21 E. 5.1. mit weiteren Hinweisen).
E-5007/2015 5.4 Eine sinnvolle und namentlich prozessökonomische Koordination der genannten Verfahren der Beschwerdeführerinnen und ihrer Angehörigen ist nur möglich, wenn die sich stellenden Fragen bereits im erstinstanzlichen Verfahren koordiniert behandelt werden. Den beigezogenen Akten ist zu entnehmen, dass bei den Angehörigen der Beschwerdeführerinnen zwar Mitte Dezember 2015 die BzP durchgeführt worden sind; alle sind bisher jedoch noch nicht zu ihren Asylgründen angehört im Sinne von Art. 29 AsylG worden. Somit erweist sich die Herstellung der fehlenden Entscheidreife im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als nicht möglich. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur koordinierten Behandlung mit den erstinstanzlich hängigen Verfahren des Ehegatten/Vaters sowie der Tochter/Schwester zurückzuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Nachdem die Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten waren, sind keine entschädigungsfähigen Vertretungskosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden; deshalb ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5007/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache für weitere Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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