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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2008 E-5001/2008

24 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,143 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli...

Texte intégral

Abtei lung V E-5001/2008/ luc/fea/gsi/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A_______, geboren (...), Demokratische Republik Kongo, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5001/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2008 und reiste vorerst von Kinshasa nach Brazzaville. Von Brazzaville sei er am 16. Mai 2008 mit dem Flugzeug via Addis Abeba nach Rom geflogen. Von Rom aus sei er schliesslich mit dem Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen am 20. Mai 2008 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Nach dem Transfer ins EVZ Kreuzlingen wurde er dort am 3. Juni 2008 summarisch und am 19. Juni 2008 vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton St. Gallen zugeteilt. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten, sondern lediglich eine Wählerkarte. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Sympathisant des “Mouvement des Libérations du Congo“ (MLC) gewesen und sein Cousin sei zudem Mitglied der Gruppierung L`APARECO - dabei handle es sich um die “Alliance ya Combattans ya bana Londres“ - gewesen. Von seinem Cousin habe er CDs mit dem Titel “Combattants bana Londres contre le gouvernement“ mit regierungsfeindlichem Inhalt (Filmmaterial von Massakern u.ä.) erhalten, welche er seit Januar 2008 während seiner Arbeit (...) verkauft habe. Am 30. April 2008 sei er (...) von zwei Agenten des Sicherheitsdienstes angehalten worden und bei der anschliessenden Durchsuchung (...) habe man die besagten CDs gefunden. Er sei daraufhin festgenommen und in Haft gesetzt worden. Dank dem Onkel seiner Freundin, welcher Polizeileutnant sei, habe er am 5. Mai 2008 mit Hilfe eines weiteren Polizisten aus dem Gefängnis fliehen können und sei danach durch die erneute Hilfe des Onkels seiner Freundin nach Brazzaville gebracht worden, wo er bei einem ehemaligen Soldaten der Zivilgarde des früheren Präsidenten Mobutu untergekommen sei. Vom Onkel seiner Freundin habe er auch erfahren, dass sein Cousin ebenfalls verhaftet und in der Folge im Gefängnis gefoltert und getötet worden sei. Nachdem seine Freundin, welche ebenfalls zu ihm nach Brazzaville gestossen sei, in ihrem gemeinsamen Versteck verhaftet worden sei, sei er am 16. Mai 2008 mit dem Flugzeug ausgereist. E-5001/2008 B. Am 5. Juni 2008 stellte das BFM ein Rückübernahmegesuch an Deutschland, welches jedoch abgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer in Deutschland weder polizeilich noch ausländerbehördlich erfasst sei. C. Der vom BFM veranlasste Fingerabdruckvergleich in Frankreich, Belgien und den Niederlanden verlief ebenfalls negativ ( A 21, 22, 23). D. Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 – gleichentags eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und der Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo zulässig, zumutbar und möglich sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer seine abgegebene Wählerkarte zurückgegeben (A 17). E. Mit Eingabe vom 30. Juli 2008 focht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung oder zumindest die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Erlass des Kostenvorschusses zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 6. August 2008 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, jedoch werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde das BFM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. E-5001/2008 G. In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2008 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 19. August 2008 wurde die Vernehmlassung des BFM dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Obwohl die eingereichte Beschwerde in französischer Sprache verfasst wurde, wird das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in deutscher Sprache geführt, da die vorinstanzliche Verfügung ebenfalls in deutscher Sprache ergangen ist, die das Beschwerdeverfahren diesbezüglich als massgebend gilt (Art. 33a Abs. 2 VwVG). E-5001/2008 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Sympathisant des MLC, als unglaubhaft, da er keine substanziierten Angaben zur Partei und ihren politischen Zielen geben konnte. Das Gericht teilt hier die Ansicht des BFM. Es darf auch von einem einfachen Sympathisanten (vgl. Beschwerde S. 3 f.) einer politischen Oppositionsbewegung erwartet werden, dass er zumindest den vollständigen Namen dieser Bewegung sowie den Namen der aktuellen Regierungspartei kennt (vgl. A 12, S. 6 und 8). Bezüglich seinen Beweggründen, warum er mit dem MLC sympathisiert habe, antwortet der Beschwerdeführer ebenfalls nur sehr oberflächlich. So gibt er einzig an, er habe Gefallen an Jean-Pierre Bemba und möchte ihn als neuen Präsidenten haben, da er mit dem jetzigen Präsidenten Joseph Kabila nicht einverstanden sei (vgl. A 12, S. 6). Weiter weiss der Beschwerdeführer nicht, ob die L`APARECO, wo sein Cousin Mitglied sei und von der er CDs verkauft habe, eine politische Partei ist, und er kennt weder deren politischen Führer noch kann er genauere Angaben zu dieser Gruppierung oder korrekte Angaben zu deren Namen machen (vgl. A 12, S. 8). Unbehelflich bleibt der Hinweis in der E-5001/2008 Beschwerde auf Missverständnisse bei der phonetischen Umschreibung des Namens L`APARECO (vgl. Beschwerde S. 4). Aufgrund seiner oberflächlichen Äusserungen ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine politisch interessierte und aktive Person handelt. In diesem Zusammenhang ist es somit nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer zum Verkauf von regierungskritischen CDs hätte überreden lassen und sich damit einer sehr grossen Gefahr ausgesetzt hätte. Seine Begründung, die Leute im Kongo hätten zu leiden und der amtierende Präsident sei ein Ausländer (vgl. A 12, S. 9), bleibt gänzlich unsubstanziiert und vermag nicht zu überzeugen. 5.2 Bezüglich der angeblichen Inhaftierung und späteren Flucht aus dem Gefängnis führt das BFM an, dass diese Vorbringen ebenfalls unsubstanziiert und in wesentlichen Punkten unlogisch seien. Die Zweifel der Vorinstanz bezüglich jener Vorbringen sind zu bestätigen. Die besagte Befreiung aus dem Gefängnis erscheint in der Tat als völlig realitätsfremd. Es besteht kein vernünftiger Grund, warum der Onkel seiner Freundin ein so hohes Risiko auf sich genommen haben sollte, um einen angeblich politisch Gefangenen aus der Haft zu befreien. Der Verdacht wäre in diesem Fall ziemlich schnell auf ihn gefallen. In noch stärkerem Ausmass gilt dies für den Gefängniswärter, welcher den Beschwerdeführer aus seiner Zelle befreit habe. Für diesen Wärter wäre das Risiko, danach selber einer drakonischen Strafe ausgesetzt zu sein, noch viel höher gewesen, was eine solche Aktion als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Zudem sind die Umstände der angeblichen Flucht, wonach der Gefängniswärter dem Beschwerdeführer eine Polizeiuniform überlassen habe und mit ihm so aus dem Gefängnis herausspaziert sei, unglaubhaft. Dass jener Gefängniswärter und der Onkel der Freundin des Beschwerdeführers dem selben Stamm angehören und miteinander verwandt seien (vgl. Beschwerde S. 2 f.), vermag die genannten Ungereimtheiten nicht zu beseitigen. 5.3 In seinen weiteren Erwägungen hielt das BFM die Flucht nach Brazzaville und die spätere Ausreise nach Europa für unglaubhaft. Hierzu stellt das Gericht fest, dass es unglaubhaft erscheint, dass der Sicherheitsdienst zufälligerweise gerade dann beim Versteck des Be- E-5001/2008 schwerdeführers aufgetaucht sei und dabei seine Freundin verhaftet habe, als er sich ausser Haus befunden habe. Sollte sich der Geheimdienst tatsächlich eine solche Mühe gemacht haben, den Beschwerdeführer auch in Brazzaville aufzusuchen, darf davon ausgegangen werden, dass man sein Versteck so lange observiert hätte, dass bei einem späteren Zugriff auch der Beschwerdeführer angetroffen worden wäre. Auch im Zusammenhang mit der angeblichen Suche nach ihm in Brazzaville und der Festnahme seiner Freundin bleiben die Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich vage und unsubstanziiert (vgl. A 12, S. 11). Weiter erscheint die vom Beschwerdeführer geschilderte Ausreise als völlig realitätsfremd. So will er einen Kongolesen getroffen haben, welcher mit seiner Frau von Italien nach Brazzaville gereist sei, dessen Pass er für 3000 US-Dollar erhalten habe und mit dessen Frau er danach nach Italien geflogen sei (vgl. A 12, S. 6). Insbesondere hat die Vorinstanz es zu Recht als unglaubhaft gewertet, dass der Beschwerdeführer mit einem fremden Pass, wobei er nicht einmal den Namen des Passinhabers wusste, problemlos die Einreisekontrollen hätte passieren können. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Agenten von Kongo-Brazzaville bespitzelten und verhaften wollten (vgl. A 12, S. 11), er jedoch ohne Schwierigkeiten mit einem fremden Pass den Flughafen von Brazzaville habe verlassen können. Als Begründung gab er an, es sei ein Geschenk Gottes gewesen, dass ihm die Ausreise gelungen sei (vgl. A 12, S. 11). Aufgrund seiner Vorbringen und Äusserungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter anderen als den geschilderten Umständen nach Europa gelangte. 5.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, eine andere Sicht der Dinge herbeizuführen. Die Begründung, wonach im kongolesischen Strafvollzug andere Massstäbe herrschten als in Europa und namentlich familiäre und stammesmässige Beziehungen wichtig seien (vgl. Beschwerde S. 3), mag in einem gewissen Umfang zwar zutreffend sein, jedoch ist die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht auch für dortige Verhältnisse als realitätsfremd anzusehen. Gerade weil möglichen Fluchthelfern deutlich härtere Strafen drohen als in Europa, ist umso weniger davon auszugehen, dass sich Gefängniswärter einem solchen Risiko aussetzen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um keine gewichtige Persönlichkeit handelt, die über eine einflussreiche Lobby verfügt, welche seine Freilassung unterstützen und allfällige Mithelfer decken würde. Unbehelflich bleibt E-5001/2008 der Hinweis auf anderweitige dokumentierte Gefängnisausbrüche (vgl. Beschwerde S. 3) Sämtliche weiteren Vorbringen in der Beschwerde bezüglich seiner politischen Tätigkeit und seiner entsprechend geringen Kenntnisse, sowie seiner angeblichen Flucht bestehen in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhaltes, ohne neue Erkenntnisse oder Beweise zu liefern, welche geeignet wären die Ausführungen des BFM zu widerlegen. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die angeblichen politischen Aktivitäten und die damit einhergehende Verhaftung nicht glaubhaft gemacht worden sind. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-5001/2008 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann sind aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte vorhanden, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die demokratische Republik Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik E-5001/2008 Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, herrscht zur Zeit in der Demokratischen Republik Kongo und vorab im Grossraum Kinshasa kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar kam es nach den Wahlen von 2006 zwischen Anhängern von Joseph Kabila, welcher die Wahlen für sich entscheiden konnte, und Gefolgsleuten des damaligen Herausforderers Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen, in deren Folge sich Bemba jedoch im Jahr 2007 Richtung Portugal absetzte; inzwischen wurde er am 23. Mai 2008 in Belgien verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfangs 2008 kam es zu einem Waffenstillstandsabkommen und die Lage in der Demokratischen Republik Kongo, vorab im Grossraum Kinshasa, hat sich wieder beruhigt. Die aktuelle Regierung ist trotz den schwierigen Bedingungen bestrebt, für Stabilität und Sicherheit zu sorgen. Somit kann es dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation zugemutet werden, wieder nach Kinshasa zurückzukehren. Schliesslich sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, welcher seit seiner Geburt in Kinshasa lebte und dort auch über ein Beziehungsnetz verfügt. Dem Beschwerdeführer sollte zudem auch die wirtschaftliche Reintegration gelingen, da er zuletzt als (...) gearbeitet hat und zudem über einen Matura-Abschluss wie auch ein (...) verfügt (vgl. A 1, S. 3). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. E-5001/2008 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer ist jedoch gemäss Aktenlage als bedürftig anzusehen und seine am 30. Juli 2008 eingereichte Beschwerde war zu jenem Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu betrachten, weshalb dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren ist. Somit werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben.

(Dispositiv nächste Seite) E-5001/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 12

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