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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2019 E-4995/2019

30 octobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,603 mots·~13 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. September 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4995/2019

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. September 2019 / N (…).

E-4995/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 11. Juni 2019 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ und den gemeinsamen Kindern C._______ und D._______ in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Die Vorinstanz behandelte sowohl sein Asylgesuch als auch die Begehren seiner Ehefrau und der Kinder unter der Verfahrensnummer N (…). Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 18. Juni 2019 und der Anhörung vom 5. September 2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Tadschike und schiitischer Muslim zu sein und aus der Provinz Kunduz zu stammen. Mit seinen Eltern und Geschwistern habe er in der Ortschaft E._______ gelebt und rund zehn Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater habe als Bauingenieur gearbeitet und unter den Dorfbewohnern grosses Ansehen genossen. Seine Stellung sei vergleichbar mit derjenigen eines Dorfältesten gewesen, weshalb er vor rund 22 Jahren ins Visier der Taliban geraten sei. Sie hätten ihn unter Druck gesetzt und von ihm verlangt, die Bewohner des Dorfes zu kontrollieren. Unter Drohungen sei er aufgefordert worden, die Taliban über Vermögenswerte und Waffenbesitz der Bewohner zu informieren und von ihnen Geld einzutreiben. Um den Forderungen und Drohungen Nachdruck zu verleihen, sei er (Beschwerdeführer) im Alter von 19 Jahren von den Taliban entführt und während vier bis fünf Tagen schwer gefoltert worden. Er sei freigelassen und halb tot zu Hause abgeliefert worden. Sein Vater sei dabei erneut bedroht worden, weshalb die Familie E._______ noch in derselben Nacht verlassen habe. Via Pakistan seien sie in den Iran gelangt und hätten sich in der Stadt F._______ niedergelassen. Nach Afghanistan seien sei nie mehr zurückgekehrt. Im Iran sei die Situation für afghanische Staatsangehörige schwierig gewesen und er habe nie ein gefestigtes Aufenthaltsrecht besessen. Dennoch sei es ihm gelungen, zusammen mit einem iranischen Geschäftspartner eine eigene Fabrik aufzubauen. Jener habe jedoch Kapital veruntreut und sich für einige Zeit ins Ausland abgesetzt. Als der Geschäftspartner zurückgekehrt sei, habe er (Beschwerdeführer) versucht, das Geld zurückzuverlangen. Sein Geschäftspartner habe ihn und seine Familie jedoch bedroht und die Schliessung der Fabrik verlangt. Er habe sich durch seinen Geschäftspartner an Leib und Leben bedroht gefühlt. Aufgrund seiner aufenthaltsrechtlichen Situation habe er sich nicht an die iranischen Behörden wenden können und sich deshalb entschieden, den Iran zu verlassen. Über Bulgarien, Serbien und Slowenien sei er mit seiner Familie in die Schweiz gereist.

E-4995/2019 Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten: eine Heiratsurkunde (in Kopie), Unterlagen aus dem Iran betreffend die Geburt der Kinder (in Kopie), verschiedene (medizinische) Unterlagen aus Serbien, Bulgarien (in Kopie) und der Schweiz sowie ein Bestätigungsschreiben betreffend seine Geiselnahme durch die Taliban (in Kopie). B. Mit Verfügung vom 18. September 2019 (eröffnet gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige Aufnahme an. Gleichentags lehnte sie auch die Asylgesuche der Ehefrau und Kinder ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch die vorläufige Aufnahme. C. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Ehefrau und die Kinder reichten gegen die sie betreffende Verfügung am 26. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Deren Beschwerdeverfahren wird unter der Nummer E-4998/2019 geführt. D. Mit Schreiben vom 27. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 einen ärztlichen Kurzbericht des Ambulatoriums (…) vom 28. September 2019 nach und erbat aus medizinischen Gründen um Zuweisung in den Kanton G._______.

E-4995/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-4995/2019 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung langjähriger Praxis (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380 f., mit weiteren Hinweisen, insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in E- MARK 1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa S. 46 f., bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 746 f.) zu verweisen. Demnach kann sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte. 5. 5.1 Die Vorinstanz befand die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Geiselnahme durch die Taliban habe sich vor 22 Jahren ereignet. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater seien je wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und sie hätten auch keinen Kontakt mehr zu Personen in ihrem Heimatdorf. Die Verfolgungsmassnahmen seien sodann in erster Linie von monetären respektive kriminellen Interessen getragen gewesen. Dies werde auch aus dem in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben ersichtlich. Den dargestellten Verfolgungsmassnahmen würde deshalb kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liegen. Angesichts der langen Zeitdauer sei es wenig wahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten müsse, Opfer einer gezielten Verfolgung durch die Taliban zu werden. Sei-

E-4995/2019 nen Schilderungen würden sich sodann auch keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, er sei zufolge seiner Religionszugehörigkeit verfolgt worden. Es liege keine Kollektivverfolgung von schiitischen Muslimen oder Angehörigen einer ethnischen Minderheit vor. Nicht asylrelevant seien sodann die Nachteile, welche er im Iran erlitten habe, da es sich dabei nicht um seinen Heimatstaat handle. In der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung sei geltend gemacht worden, der Verfolgung durch die Taliban liege ein politisches Motiv zugrunde, denn mit der Instrumentalisierung des Vaters hätten die Taliban ihren Einflussbereich erweitern wollen. Das Wort Instrumentalisierung impliziere jedoch bereits, dass es den Tätern lediglich darum gehe, jemanden als Mittel zum Zweck beziehungsweise zur Durchsetzung eigener Interessen einzusetzen. Dies bedeute nicht, dass die eingespannte Person selbst über ein politisches Profil verfüge oder ihr eine politische Haltung unterstellt werde. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme setze die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung von Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK voraus, dass die asylsuchende Person darlegen könne, zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatland beziehungsweise bei der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt zu haben. Vorliegend fehle es jedoch an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Auf eine Zuweisung in den Kanton G._______ zufolge medizinischer Gründe bestehe sodann kein Anspruch. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er und sein Vater seien nicht zufällige Opfer der Taliban gewesen, sondern gezielt ausgewählt worden, da sein Vater eine gewisse Machtposition im Dorf innegehabt habe. Die Taliban würden sich auch weiterhin noch in einem Machtkampf mit der afghanischen Regierung befinden. Sie hätten fortwährend versucht, ihre Präsenz in allen Gebieten auszubauen und ihr Einflussund Machtgebiet zu vergrössern beziehungsweise zu erhalten. Der Einzug von Geld und Waffen, insbesondere bei einem schiitischen Stamm, sei für die politische Machterhaltung der Taliban zentral. Seine Entführung sei offensichtlich gestützt auf ein politisches Verfolgungsmotiv erfolgt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Anhörung eher kurz ausgefallen sei und auf eine vertiefte Befragung zu den Motiven der Taliban sowie zur Position und politischen Haltung des Vaters verzichtet worden sei. Aufgrund seiner schiitischen Religion habe er asylrelevante Nachteile erlitten. Der Geiselnahme und Folterung durch die Taliban liege daher zusätzlich zum politischen Verfolgungsmotiv auch ein religiöses zu Grunde. Bei Vorliegen von triftigen Gründen könne die Flüchtlingseigenschaft auch zugestanden werden,

E-4995/2019 wenn keine aktuelle Verfolgungsgefahr mehr bestehe. Unter triftigen Gründen seien etwa psychische Blockaden, welche der Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen, zu verstehen. Die psychische Unmöglichkeit einer Rückkehr werde dahingehend konkretisiert, als dass bei den betroffenen Personen die physische und/oder psychische Widerstandskraft gebrochen sei. Er selbst leide an einer komplexen (…) und zeige Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen nach einer Retraumatisierung mit starkem Tremor. Der Tremor verstärke sich jeweils, wenn er über seine Erlebnisse in Afghanistan berichte. Zufolge der vor 22 Jahren erfolgten Folterung sei von einem Langzeittrauma auszugehen und die Kriterien des Ausnahmetatbestandes seien klar erfüllt. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung geltend, sein Vater sei Vorgesetzter gewesen, der auch als älteste Person in seinem Stamm hoch respektiert worden sei. Aus diesem Grund hätten die Taliban ihn unter Druck gesetzt und von ihm Informationen über Vermögenswerte und Waffen der anderen Dorfbewohner verlangt (vgl. act. A57 F57). Weiter führte er aus, auch andere Familien hätten ähnliche Probleme wie seine gehabt. Die Taliban würden mit allen Menschen, besonders mit den Schiiten in Afghanistan, so umgehen (vgl. act. A57 F66 f.). Demzufolge wurde der Vater des Beschwerdeführers nicht aufgrund seiner politischen Ansichten oder anderer asylrelevanten Motiven von den Taliban verfolgt, sondern die Familie litt wie viele andere auch unter der Herrschaft der Taliban. Damit ist auch nicht von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zufolge der Stellung seines Vaters im Heimatdorf auszugehen. Motive, welche in der Person des Beschwerdeführers selbst liegen, sind keine ersichtlich. Eine Kollektivverfolgung von schiitischen Personen liegt in Afghanistan nicht vor. In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte 22 Jahre nach seiner Ausreise aus Afghanistan bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten. Wie dies die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK nur anwendbar, wenn bereits bei der Ausreise aus dem Heimatstaat beziehungsweise bei der Einreise in die Schweiz ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv vorgelegen hat. Dies ist vorliegend – wie ausgeführt – nicht der Fall,

E-4995/2019 weshalb diese Bestimmung nicht angewendet werden kann. Die psychischen und physischen Probleme des Beschwerdeführers wären bei einem Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen; zufolge der gewährten vorläufigen Aufnahme erübrigen sich vorliegend jedoch weitere Ausführungen dazu. Im Übrigen kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG der Entscheid über die Zuweisung in einen Kanton nur mit der Begründung angefochten werden, der Grundsatz der Einheit der Familie werde verletzt. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

E-4995/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Annina Mondgenast

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