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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2012 E-4995/2012

24 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,266 mots·~11 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. August 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4995/2012

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, dessen Ehefrau, B._______, und deren Kind, C._______, Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. August 2012 / N (…).

E-4995/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Novi Sad, suchten gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn bzw. Bruder D._______ (N (…)) und ihrer volljährigen Tochter bzw. Schwester E._______ (N (…)) am 7. November 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit (je separater) Verfügung vom 26. Januar 2012 trat das BFM auf ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Eine gegen diese Verfügungen gemeinsam erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2012 (Poststempel) wurde mit (je separatem) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2012 abgewiesen. Auf ein (zusammen mit ihren oben erwähnten Angehörigen) durch ihre Rechtsvertreterin eingereichtes Revisionsgesuch vom 17. Juli 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mit (je separatem) Urteil vom 30. Juli 2012 wegen mehrheitlicher appellatorischer Urteilskritik nicht ein. B. Mit beim Bundesamt (ebenfalls gemeinsam mit den genannten Angehörigen) eingereichter Eingabe vom 9. August 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Januar 2012 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Zur Begründung führten sie – unter Beilage eines Schreibens des "Centar za Afirmaciju askalija" (Bürgervereinigung für die Ashkali) vom (…) 2012 samt deutscher Übersetzung und einem Internetbericht der "Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender" (GGUA), abgerufen im August 2012 – an, im Schreiben der Bürgervereinigung für die Ashkali von Novi Sad werde bestätigt, dass sie seit 1998 Mitglieder dieser Vereinigung seien. Zudem sei daraus zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden Überfälle auf ihr Haus erlebt hätten, weil der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit bei der Vereinigung bekannt gewesen sei. Weiter würden darin die Diskriminierungen der Tochter E._______ (N (…)) wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit und die Misshandlungen der Tochter C._______ in der Schule bestätigt. Die Vereinigung habe sich mehrmals vergeblich an die zuständigen Behörden gewandt. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

E-4995/2012 C. Mit (alle Angehörigen betreffender) Verfügung vom 22. August 2012 – eröffnet am 24. August 2012 – wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die (je separaten) Verfügungen vom 26. Januar 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die neu eingereichte Bestätigung vermöge an den Ausführungen des BFM nichts zu ändern, zumal diese als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweischarakter bezeichnet werden müsse. Auch der Internetausdruck sei nicht geeignet, einen anderen Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens zu erwirken. Es würden damit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 26. Januar 2012 beseitigen könnten. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gemeinsam gerichteter Eingabe vom 24. September 2012 (Poststempel) – vorab per Telefax – beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, um Beigabe der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde betreffend den Beschwerdeführer ein fremdsprachiger Arztbericht von Dr. med. F._______, Spital Novi Sad, samt deutscher Übersetzung als Beweismittel eingereicht. E. Mit Telefax vom 25. September 2012 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vorsorglich die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden an. F. Am 26. September 2012 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).

E-4995/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerdeeingabe vom 24. September 2012 betrifft die Beschwerdeführenden sowie ihren Sohn resp. Bruder und ihre volljährige Tochter resp. Schwester, deren Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht indessen getrennt vom vorliegenden unter den Nrn. E-4996/2012 und E-4997/2012 weiterbehandelt werden. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb

E-4995/2012 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/27 E. 2.1). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1.1). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen damit, sie seien wegen ihrer Angehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Albaner respektive Ashkali in Serbien benachteiligt worden. Am meisten Probleme habe es wegen der mit ihnen in die Schweiz eingereisten Tochter E._______ (E-4997/2012) gegeben, weil diese einen Schleier

E-4995/2012 getragen habe. Zudem seien sie von Polizisten und anderen Behördenmitgliedern auf dem Markt wegen ihres albanischen Namens streng behandelt und schikaniert worden. Ferner habe die Tochter C._______ die Schule nach der vierten Klasse abgebrochen, da sie dort wegen ihrer Ethnie beschimpft worden sei und kaum Freundinnen gehabt habe. Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2012 zum Schluss, dass Serbien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gelte. Den Beschwerdeführenden, die im Wesentlichen Probleme aufgrund ihrer ethnischen Minderheit vorgebracht hätten, sei es nicht gelungen, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu widerlegen. 6.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch damit, sie könnten ein Beweismittel – ein Schreiben der Bürgervereinigung, bei der die Beschwerdeführenden seit 1998 Mitglied seien – beibringen, in dem bestätigt werde, dass Überfälle auf ihr Haus stattgefunden hätten. Zudem würde darin auch die Diskriminierung ihrer Tochter E._______ aus religiösen Gründen und die Misshandlungen der Tochter C._______ in der Schule bestätigt. Die Vereinigung habe bei den Behörden vergeblich um Schutz ersucht. Ferner reichten sie einen Bericht der GGUA betreffend die Situation von Rückkehrern nach Serbien und Mazedonien, ausgedruckt im August 2012, ein. 6.3 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 22. August 2012 zu Recht aus, dass die eingereichte Bestätigung und der Internetausdruck die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Januar 2012 nicht beseitigen könnten, zumal die Bestätigung ohnehin als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden muss, und sich der Inhalt des Schreibens nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführenden deckt, hatte der Beschwerdeführer doch nie angegeben, Aktivist einer Bürgervereinigung für Ashkali gewesen zu sein und dass Überfälle auf sein Haus stattgefunden hätten. Auch wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass im Internetausdruck die allgemeine Situation – diejenige der ethnischen Minderheiten u.a. in Serbien – thematisiert werde, woraus die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten können. 6.4 Indem die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 24. September 2012 ausführen, sie seien wegen der erlittenen Diskriminierungen, welche aus ethnischen Gründen erfolgt seien, ausgereist, gelingt es ihnen nicht, die Einschätzungen der Vorinstanz bzw. des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 13. Februar 2012 und 30. Juli 2012 – wel-

E-4995/2012 chen sich das Bundesverwaltungsgericht weiterhin anschliesst – umzustossen. Auch das Beibringen eines ärztlichen Berichts vom 12. Januar 2011, aus dem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer Verletzung – Bruch des rechten Schlüsselbeins, der laut seinen Angaben von einem Polizisten stamme, der ihn mit dem Schlagstock geschlagen habe – zum Arzt begeben habe, vermag nichts an dieser Beurteilung zu ändern. Es wird auch sonst nichts Neues oder Erhebliches vorgetragen, das zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Wegweisung beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs führen müsste. Bezüglich der Einschätzung der Lage von Ashkali respektive von Angehörigen einer Minderheit in Serbien kann im Übrigen auf die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in seiner Verfügung vom 26. Januar 2012 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2012 hingewiesen werden, welche weiterhin Gültigkeit haben. Da die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nie in Frage gestellt wurde, sondern deren asylrechtliche Verfolgungsrelevanz, grenzt die Eingabe vom 9. August 2012 an eine Prozessführung, die als mutwillig bezeichnet werden könnte, was sich – sollten weitere ähnliche Eingaben gemacht werden – auf die Kosten auswirken könnte. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass zurzeit keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 26. Januar 2012 entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegt, zumal die Beschwerdeführenden Sachumstände vorbringen, die sie bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vor der Vorinstanz oder im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Verfügung in den Grundzügen einbrachten beziehungsweise hätten einbringen können. 6.6 Damit kann offen bleiben, ob die Eingabe vom 24. September 2012 vom BFM nicht an das Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Behandlung als Revisionsgesuch hätte weitergeleitet werden müssen, da die Tatsachen, die von den Beschwerdeführenden mit neuen Beweismitteln belegt werden sollten, bereits nicht nur Prüfungsgegenstand des vorinstanzlichen ordentlichen Verfahrens, sondern auch des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens waren, welches mit Urteil vom 13. Februar 2012 abgeschlossen wurde. Die Frage, ob ein Beweismittel, das zwar nach einem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil erstellt worden ist (vorliegend das Schreiben der Organisation der Ashkali vom (…) 2012), aber Tatsachen beweisen soll, die davor ergangen sind, revisionsrechtlich durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ist vor diesem Gericht noch offen.

E-4995/2012 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erwies. Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4995/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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