Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4982/2009 Urteil v om 1 9 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Libanon, vertreten durch (…), Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (…).
E4982/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Libanon eigenen Angaben zufolge am 11. Oktober 2008 verliess und via Syrien, die Türkei, Italien und Frankreich am 20. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Oktober 2008 im EVZ und der einlässlichen Anhörung vom 3. Juni 2009 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen Folgendes ausführte, dass er aus Tripolis stamme und seit 2003 bis im Mai 2008 in C._______ (Distrikt D._______) gewohnt und als Sekretär in einer Arztklinik gearbeitet habe, dass er seit 2003 der Syrisch Nationalen Sozialistischen Partei (SSNP) angehöre, welche zur Trennung von Religion und Staat aufrufe, dass er 2007 beziehungsweise im Juli 2008 während zweier Stunden festgehalten worden und dabei von einem Offizier unter Druck gesetzt worden sei, die Partei zu verlassen beziehungsweise aufgefordert worden sei, über seine Aktivitäten, Intimitäten und seine (…) Schwester zu berichten, dass an Mitgliedern der SSNP im Mai 2005 beziehungsweise am 10. Mai 2008 in C._______ ein Massaker durch eine "wahabitische fanatische Gruppe" verübt worden sei, dass diese Gruppe vom libanesischen Staat und der Armee unterstützt worden sei beziehungsweise die libanesische Polizei die Islamisten hätte gewähren lassen, dass er Zeuge dieses Massakers gewesen sei, weshalb gegen ihn am (…) 2008 ein Haftbefehl ausgestellt und ihm vorgeworfen worden sei, ein Spion Syriens zu sein, dass er am 10. Mai 2008 aus dem Libanon nach Syrien geflohen und sich anschliessend bei seiner Grossmutter in Tripolis versteckt habe, worauf ihn die Polizei dreimal bei seiner Familie zu Hause gesucht habe,
E4982/2009 dass er am (…) 2008 in Abwesenheit wegen Kooperation und Waffenbeförderung zwischen Libanon und Syrien zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei, dass er zudem seit Anfang 2007 aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Partei, seiner laizistischen Überzeugung und seiner Anwesenheit in der Gegend von islamischen Gruppierungen, welche zur SalafetinGruppe (Jund ElSham) gehörten beziehungsweise von zwei Gruppierungen (Afwaj Darabolus und Ikhwan Muslimin) mit dem Tod bedroht und aufgefordert worden sei, seine politischen Aktivitäten einzustellen, dass er als Beweismittel (im Original) einen Auszug aus dem Familienregister, einen Wählerausweis, einen Universitätsausweis, eine Arbeitgeberbescheinigung, eine selbstverfasste schriftliche Aufzeichnung sowie (in Kopie) ein Gerichtsdokument und einen Totenschein seiner Schwester zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2009 – eröffnet am 8. Juli 2009 – das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass er unterschiedliche Angaben zum Ausreiseanlass gemacht und wichtige Ereignisse nachgeschoben habe, indem er anlässlich der BzP angegeben habe, ausgereist zu sein, nachdem er mit dem Tod bedroht worden sei, während er an der Anhörung als Ausreisegründe eine Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe, einen Haftbefehl und Behelligungen durch Islamisten genannt habe, dass er als Urheber der Todesdrohungen unterschiedliche Gruppierungen bezeichnet habe, dass er anlässlich der BzP die Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe nicht angegeben habe, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu beurteilen sei,
E4982/2009 dass somit der von ihm geltend gemachte Zusammenhang zwischen seiner Parteizugehörigkeit und den Schwierigkeiten mit den Behörden und Dritten zu bezweifeln sei, dass er zudem seine Mitgliedschaft bei der SSNP nicht belegt habe und unsubstanziierte und tatsachenwidrige Angaben zur Partei, insbesondere zu deren Wahlverhalten, Parlamentsabgeordneten und Koalitionspartnern gemacht habe, dass von einem Parteiangehörigen jedoch korrekte Angaben erwartet werden könnten und sein politisches Engagement deshalb nicht glaubhaft sei, dass seine Glaubwürdigkeit erheblich angeschlagen sei, da er seinen Deutschlandaufenthalt verschwiegen habe, dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Resultat des Fingerabdruckvergleichs mit Deutschland gewährt worden sei, wobei er den dortigen Aufenthalt zwar bestätigt, weitere Angaben aber verweigert habe, dass er in Deutschland am (…) 2005 und am (…) 2005 wegen gemeinrechtlicher Delikte erkennungsdienstlich erfasst worden sowie am (…) 2008 während einer Kontrolle in Deutschland geflüchtet sei, dass er dort unter einer anderen Identität aufgetreten sei, weshalb Zweifel an seiner Identität bestünden, dass aufgrund der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werde könne, zumal das eingereichte Gerichtsdokument lediglich in Kopie vorliege, so dass es nicht auf seine Echtheit überprüft werden könne, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkennbar sei,
E4982/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihm sei unter Gewährung des Asyls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und entsprechend den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, im Falle erfolgter Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass er zur Begründung im Wesentlichen anführt, seine Bisexualität sei publik geworden, nachdem sein Freund seiner Schwester (…) gespendet habe, dass es ihm nicht möglich sei, nach Libanon zurückzukehren, weil er dort von der Gesellschaft und seiner Familie nicht akzeptiert werde, verschiedene salafistische Gruppen ihn töten wollten und die Behörden ihn nicht beschützen würden, dass der Sitz der SSNP zerstört worden sei und von der libanesischen Armee kontrolliert werde, weshalb es schwierig sei, einen Parteiausweis zur erlangen, dass sein Ausweis sich in der Klinik, an seinem Arbeitsort, befunden habe und N._______ aus Angst alles zerstört habe, was auf ihn (den Beschwerdeführer) hingewiesen habe, dass er angegeben habe, die SSNP sei politisch mit verschiedenen Gruppen verbunden, was der Dolmetscher nicht korrekt übersetzt habe, dass er die Hizbollah und die Amal nicht erwähnt habe, weil diese aufgrund ihrer Geschichte für ihn tabu seien, dass sein Kontakt zu den Mitgliedern der SSNP mehr freundschaftlicher und sexueller als politischer Natur gewesen sei,
E4982/2009 dass er bei der Vorinstanz versucht habe, wenig über seine Sexualität zu berichten, diese aber viel mit seinen Problemen in Libanon zu tun habe, dass er sich aufgrund seiner Bisexualität und der libanesischen Gesellschaftsstruktur gezwungen gesehen habe, sich diskret zu verhalten und nichts über die schlimmen Erfahrungen zu erzählen, dass ihn die Anhörung aufgewühlt habe, weshalb er unkoordiniert und unkonzentriert erzählt habe, und der Dolmetscher aus diesem Grund nicht alles verstanden habe, dass er über seinen Deutschlandaufenthalt keine Auskunft gegeben habe, weil er nach acht Stunden Befragung psychisch erschöpft gewesen sei, dass er sich 2003 und 2004 in Europa aufgehalten habe, um (…) für seine Schwester zu organisieren, dass er als Beweismittel zwei Dokumente in Kopie betreffend die Erkrankung seiner Schwester sowie eine von ihm verfasste summarische Übersetzung einreichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. August 2009 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens festhielt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte, dass sie die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren feststellte und zur Begründung argumentierte, die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid seien nach Durchsicht der Akten als zutreffend zu beurteilen und die Vorbringen in der Beschwerde voraussichtlich nicht geeignet, diese umzustossen, zumal der Beschwerdeführer darauf verzichte, zu den vorinstanzlichen Vorhalten konkret Stellung zu nehmen, dass insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Bisexualität als nachgeschoben zu bezeichnen seien, dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 1. September 2009 fristgerecht geleistet wurde,
E4982/2009 dass der rubrizierte Rechtsvertreter am 21. Oktober 2009 seine Mandatsübernahme anzeigte sowie um Gewährung der Akteneinsicht und Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 dem Rechtsvertreter die entscheidwesentlichen Akten zur Einsicht zugestellt und das Begehren um Gewährung einer Nachfrist im Sinne von Art. 53 VwVG abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 3. Dezember 2009 eine ergänzende Eingabe machte, dass er darin im Wesentlichen ausführt, es treffe zu, dass er seine Mitgliedschaft bei der SSNP nicht mit Dokumenten belegen könne, hingegen lasse sich der Umstand, dass die Parteizentrale niedergebrannt worden sei, belegen, dass in Anbetracht der politischen Unruhen nachvollziehbar erscheine, dass ein Mitglied der Minderheitspartei seinen Parteiausweis nicht auf sich habe, um unangenehmen Fragen und Kontrollen zu entgehen, dass sich bezüglich seines Ausreisegrundes keine Widersprüche, sondern allenfalls Missverständnisse ergeben hätten, dass er sich in Deutschland und Polen aufgehalten habe, um (…) für seine Schwester zu finden, wobei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, sich bei kriminellen libanesischen Organisationen verschuldet habe und von diesen gezwungen worden sei, sich an kriminellen Handlungen zu beteiligen, wobei er sich dazu einen Aliasnamen gegeben habe, dass weiter Bi und Homosexualität im Libanon Tabuthemen seien und die Betroffenen von der libanesischen Gesellschaft verfolgt und mit dem Tod bedroht würden, dass ihm nicht zuletzt wegen seiner Bisexualität, welche in streng muslimischen Kreisen mit dem Tod zu bestrafen sei, die Tötung durch Fundamentalisten drohe, dass Homosexualität und dementsprechend Bisexualität in der libanesischen Strafprozessordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahr
E4982/2009 bestraft werde, womit ihm aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung auch Verfolgung durch den Staat drohe, dass es demzufolge in der Natur der Sache liege, dass er erst zum Schluss seine Bisexualität offengelegt habe und seine Zurückhaltung erkläre, dass die Instruktionsrichterin die Vorinstanz am 18. Dezember 2009 zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2010, welche dem Beschwerdeführer zusammen mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht wird, die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer am (…) Oktober 2010 eine französische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung heiratete, dass die Instruktionsrichterin ihn mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010 um Mitteilung ersuchte, ob er die Beschwerde zurückziehe und ihn – im Falle des Festhaltens – zur Einreichung eines Belegs über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines entsprechenden Gesuchs bei der kantonalen Migrationsbehörde aufforderte, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2010 einen diesbezüglichen Beleg einreichte und ihm am (…) November 2010 eine Aufenthaltsbewilligung "B" erteilt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E4982/2009 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt und bereits mit Verfügung vom 18. August 2009 festgehalten, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
E4982/2009 dass die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffender Begründung erkannt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, die obige zusammenfassende Darstellung derselben sowie auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 18. August 2009 verwiesen werden kann, dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich des Verbleibs seines Parteiausweises zudem weitere Ungereimtheiten begründet werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diesbezüglich zu Protokoll gab, der Sitz seiner Partei sei in Brand gesetzt und alle Dokumente seien vernichtet worden (vgl. vorinstanzliche Akten A 19/23 S. 16 F 106), während er in der Beschwerdeeingabe vorbrachte, sein Ausweis habe sich an seinem Arbeitsort befunden und sei dort von N. vernichtet worden (vgl. Beschwerdeeingabe vom 5. August 2009 S. 5), dass er weiter auf Beschwerdeebene vorbringt, seine geltend gemachten Probleme im Libanon seien zu einem grossen Teil auf seine sexuelle Ausrichtung zurückzuführen, dass er anlässlich der Anhörung zwar erwähnte, er sei bisexuell, seine Schwierigkeiten mit den libanesischen Behörden sowie mit Dritten jedoch ausschliesslich mit seinen politischen Aktivitäten begründete (vgl. beispielsweise A 19/23 S. 13 F 82), weshalb dieses Vorbringen – wie bereits mit Zwischenverfügung vom 18. August 2009 festgestellt – als nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu bewerten ist, dass die Argumentation in der Beschwerdeeingabe, er habe sich aufgrund von Schamgefühlen anlässlich der Anhörung nur zurückhaltend zu den mit seiner Bisexualität verbundenen Schwierigkeiten geäussert, nicht zu überzeugen vermag, dass er sich nämlich an der Anhörung als bisexuell bezeichnet, sich somit gegenüber den anwesenden Personen geoutet hatte und deshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er auch allfällige darauf gründende Benachteiligungen vorgebracht hätte,
E4982/2009 dass er darüber hinaus auf Beschwerdeebene nicht substanziiert begründet, inwiefern er aufgrund seiner Bisexualität Nachteile erlitten habe oder zu befürchten hätte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat und es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerde demzufolge hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt wird, falls die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner am (…) Oktober 2010 erfolgten Eheschliessung mit einer in der Schweiz niedergelassenen Französin am (…) November 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, dass die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mithin ohne weiteres als dahin gefallen zu betrachten sind, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251), dass die Beschwerde deshalb – soweit die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird – zufolge nachträglichen Wegfalls des Anfechtungsgegenstandes und damit des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
E4982/2009 dass der Beschwerdeführer mit seinen Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl unterlegen ist und insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass bei einem (partiell) gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat sowie für den Fall, dass das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt werden (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend die partielle Gegenstandslosigkeit infolge der dem Beschwerdeführer von der kantonalen Behörde erteilten Aufenthaltsbewilligung und somit ohne das Zutun der Parteien eingetreten ist, dass deshalb mit Bezug auf die Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme über die Kostenverlegung nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu befinden ist, dass vorliegend aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Begehren um vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, nicht durchgedrungen wäre, zumal die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. August 2009 die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren festgestellt hatte, dass die Kosten des Verfahrens somit vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 VGKE) und mit dem am 1. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE), dass die Begehren, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben sei zu unterlassen und
E4982/2009 eventualiter sei der Beschwerdeführer – bei erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, mit vorliegendem Entscheid hinfällig werden, wobei gemäss Akten keine Kontaktaufnahme mit den Behörden stattgefunden hat. (Dispositiv nächste Seite)
E4982/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die Ziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: