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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2015 E-4979/2015

2 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,901 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4979/2015

Urteil v o m 2 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, Irak, vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (…).

E-4979/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben am 25. Mai 2010. Am 23. Juni 2010 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. Juni 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). B. Mit Verfügung des SEM vom 4. August 2010 wurde auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, und er wurde nach Griechenland weggewiesen. Am 18. März 2011 zog das SEM die Verfügung in Wiedererwägung und führte daraufhin ein nationales Asylverfahren durch. Eine gegen die Verfügung vom 4. August 2010 eingereichte Beschwerde wurde daraufhin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5728/2010 vom 25. März 2011 abgeschrieben. C. Im Zuge des Ehevorbereitungsverfahrens des Beschwerdeführers liess das Zivilstandsamt die eingereichte Identitätskarte sowie die Nationalitätenbescheinigung bei der Schweizerischen Vertretung in Jordanien überprüfen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 teilte die Botschaft mit, es handle sich bei beiden Dokumenten um Totalfälschungen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge eine weitere Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, einen weiteren Nationalitätenausweis sowie eine Copy of Entry ein, welche das Zivilstandsamt wiederum bei der Schweizerischen Vertretung in Jordanien überprüfen liess. Diese stellte mit Schreiben vom 13. März 2014 fest, dass es sich beim Geburtsregisterausweis, beim Nationalitätenausweis und bei der Copy of Entry um Fälschungen handelt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Strafbefehl vom (…) wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Mit Schreiben vom 16. März 2015 stellte die Botschaft fest, dass es sich bei der eingereichten Identitätskarte um eine amtliche Ausstellung handelt. D. Am 15. Oktober 2014 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Gutachten vom 31. Dezember 2014 gelangte der Experte aufgrund einer linguistischen und landeskundlichen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers (LINGUA-Analyse) zum Schluss, der Beschwerdeführer sei eindeutig in der Region B._______ im Irak sozialisiert worden.

E-4979/2015 E. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 12. Februar 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe in C._______ (auch D._______) als Automechaniker gearbeitet. Dabei habe er eine Gruppe von Islamisten kennengelernt, die von ihm verlangt hätten, für sie Arbeiten auszuführen. Er sei deswegen im Jahr 2009 nach Griechenland geflüchtet. Nach einiger Zeit habe seine Mutter ihm gesagt, er könne wieder zurückkommen, was er auch gemacht habe. Doch die Situation sei schlimmer als zuvor gewesen. Er habe wieder zu arbeiten begonnen und habe vor seinem Laden eine Handgranate in einem mit Erdöl gefüllten Behälter vorgefunden. Er habe Angst bekommen und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen. Eines Abends sei er auf dem Basar von zwei Personen entführt worden. Während zwei Nächten hätten ihn diese Leute beleidigt und ihm Angst eingejagt. Schliesslich habe er ihnen versprochen, mit ihnen zusammenzuarbeiten und sei freigelassen worden. Am selben Tag noch habe er den Irak verlassen. F. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Abklärungsergebnisse der Dokumentenprüfung und der LINGUA-Analyse und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 29. Juni 2015. Er führte aus, er sei von der Richtigkeit der eingereichten Dokumente ausgegangen. Diese seien ihm von seiner Familie im Irak organisiert worden. G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 – eröffnet am 15. Juli 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 14. August 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 13. Juli 2015 aufzuheben und das Asylverfahren aufzunehmen, womit auch die Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG als angefochten zu betrachten sei. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zu erteilen, und es sei von einer Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an das SEM für weitere Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der

E-4979/2015 Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte einen Betreibungsregisterauszug, diverse Referenzschreiben, eine Kursbestätigung, ein Arbeitszeugnis, diverse Ausweisschriften, eine Echtheitsbestätigung der Copy of Entry, eine Echtheitsbestätigung der Identitätskarte und des Nationalitätenausweises, eine Lohnabrechnung, seinen Arbeitsvertrag sowie eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-4979/2015 3. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. So widerspreche er sich bezüglich der Stammeszugehörigkeit und Herkunft sowie den Wohnorten und Familienverhältnissen. Zudem seien zahlreiche eingereichte Dokumente als gefälscht erkannt worden. Das Einreichen von gefälschten Dokumenten entspreche jedoch nicht dem Verhalten einer verfolgten Person. Die Ausreisegründe schildere er mit schwerwiegenden Widersprüchen. Weitere Unglaubhaftigkeitselemente seien seine widersprüchlichen Aussagen zum Verbleib seiner Mutter sowie zu seiner Rückkehr aus Griechenland. Ausserdem würden aufgrund der Herkunftsanalyse Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer überhaupt in C._______ gelebt habe. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei von der Richtigkeit der eingereichten Dokumente ausgegangen und zum Nachweis der Echtheit habe er Bestätigungen der irakischen Botschaft in Bern eingereicht. Die Dokumente seien nicht gefälscht, sondern ordnungsgemäss durch die irakischen Behörden ausgestellt worden. Er sei mehrfach bedroht, entführt und beleidigt worden, und es sei eine Handgranate vor seinem Geschäft deponiert gewesen, weshalb er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Bezüglich Stammeszugehörigkeit handle es sich um einen Fehler beim Erfassen des Protokolls, da die fraglichen Stämme ähnlich klingen würden. Er habe bei der BzP Angst um sein Leben gehabt, weshalb er fälschlicher-

E-4979/2015 weise ausgesagt habe, er habe sein ganzes Leben in C._______ verbracht. Auch bezüglich der Familienverhältnisse handle es sich um ein Missverständnis. Zudem habe er Gedächtnisproblem, welche er momentan abklären lasse. Deshalb habe er auch in den Befragungen mehrmals gesagt, dass er etwas nicht mehr genau wisse. Ungereimtheiten in Nebensächlichkeiten würden sich deshalb auf verblassende Erinnerungen zurückführen lassen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein älteres Dossier handle. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass es nicht dem Verhalten einer verfolgten Person entspricht, gefälschte Dokumente abzugeben. Der Beschwerdeführer hat sowohl bei der Vorinstanz, als auch beim Zivilstandsamt mehrere gefälschte Dokumente abgegeben. Dies geht aus den Berichten der Schweizerischen Vertretung in Jordanien hervor. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Echtheitsbestätigungen der irakischen Botschaft in Bern vermögen daran nichts zu ändern. Geht aus der kurzen Feststellung der Echtheitsbestätigungen, dass es sich um ordnungsgemäss ausgestellte Dokumente handle, doch nicht hervor, inwiefern die Ausweisschriften von der irakischen Botschaft geprüft worden sind und anhand welcher Sicherheitsmerkmale die Echtheit festgestellt wurde. Währenddessen geht aus den beiden Schreiben der Schweizerischen Vertretung in Jordanien detailliert hervor, welche Sicherheitsmerkmale fehlen und aus welchen Gründen es sich bei den eingereichten Ausweisschriften um Totalfälschungen handelt. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem rechtskräftig wegen "Fälschung von Ausweisen (mehrfache Begehung)" verurteilt. Es muss somit festgestellt werden, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch das Einreichen diverser gefälschter Dokumente erheblich erschüttert wird. Dass er von der Echtheit der Ausweise ausgegangen sei, kann ihm unter diesen Umständen nicht geglaubt werden. Zudem weisen die Aussagen des Beschwerdeführers teils erhebliche Widersprüche auf. Der Beschwerdeführer erklärt dies mit einem Unfall, den er als Kind erlitten habe. Dieser Unfall sei verantwortlich für die diversen Erinnerungslücken in seinen Aussagen. Trotzdem kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die Eckpunkte seines Lebens und die Gründe seiner Ausreise aus dem Irak widerspruchslos schildern kann. Dies

E-4979/2015 gelingt ihm jedoch nicht. So schilderte er in der BzP, dass sein Vater ermordet worden sei, der Aufenthaltsort seiner Mutter unbekannt sei und seine Eltern keine Geschwister hätten (SEM-Akten, A1/10 S. 4). In der Anhörung führt er hingegen aus, er wisse nicht, ob sein Vater noch am Leben sei, seine Mutter sei nicht verschwunden und sein Vater habe mehrere Geschwister (SEM-Akten, A66/20 F25, F87, F53 ff. und F99 f.). Ebenfalls erwähnt der Beschwerdeführer in der BzP, dass er sein ganzes Leben in C._______ verbracht habe (SEM-Akten, A1/10 S. 1). Gemäss seinen Angaben in der Anhörung hingegen habe er bis 2007 in B._______ gelebt und erst ab dann eineinhalb bis zwei Jahre in C._______ (SEM-Akten, A66/20 F10). Der Beschwerdeführer rechtfertigt seine Aussagen in der BzP damit, dass er Angst um sein Leben gehabt habe, weil er gedacht habe, dass man ihn aufgrund seiner Aussagen finden werde. Dem muss entgegengesetzt werden, dass der Beschwerdeführer in der BzP unterschriftlich bestätigt hat, dass das Protokoll seine Aussagen enthält und dass diese der Wahrheit entsprechen, sowie dass es ihm in eine verständliche Sprache rückübersetzt wurde (SEM-Akten, A1/10 S. 8). Ebenfalls weisen seine Schilderungen der Asylgründe erhebliche Widersprüche auf. So führt er in der BzP aus, er habe für die Islamisten ein Auto auf der Strasse zwischen Kirkuk und Bagdad platziert (SEM-Akten, A1/10 S. 6), während er in der Anhörung aussagt, er habe solches nie ausgeführt (SEM-Akten, A66/20 F11). Bezüglich der vor seinem Laden deponierten Handgranate führt er einerseits aus, er und die Nachbarn hätten die Polizei informiert (SEM-Akten, A1/10 S. 6), andererseits habe er nichts weiter unternommen (SEM-Akten, A66/20 F113). Die angebliche Entführung und die anschliessende Freilassung schildert er äusserst oberflächlich und ohne jegliche Realkennzeichen (vgl. SEM-Akten, A1/10 S. 6 und A66/20 F14 ff.). Für zahlreiche weitere Unstimmigkeiten und Widersprüche kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.

E-4979/2015 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Beschwerdeführer stammt gemäss LINGUA-Analyse aus der Provinz B._______. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordpro-

E-4979/2015 vinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Des Weiteren vermöge die Peschmerga bereits wieder Gebietsgewinne ausserhalb der Autonomen Region Kurdistans zu verbuchen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer vermag der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzusetzen. Auch aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handelt sich bei ihm um einen alleinstehenden, jungen kurdischen Mann, der ursprünglich aus der Autonomen Region Kurdistans stammt, dort sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat und über ein soziales Netz (Familie, Freunde) verfügt. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. 7.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdesache aufgrund der bestehenden Aktenlage spruchreif ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend erstellt, und weitergehende Abklärungen erweisen sich nicht als nötig. Damit besteht auch keine Veranlassung, die Sache wie im Eventualantrag beantragt zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-4979/2015 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4979/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-4979/2015 — Bundesverwaltungsgericht 02.09.2015 E-4979/2015 — Swissrulings