Abtei lung V E-4977/2006 kom/stk/scb {T 0/2} Urteil vom 8. März 2007 Mitwirkung: Richter König, Zoller, Badoud Gerichtsschreiberin Steiner A._______, Libanon, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den X._______ eigenen Angaben zufolge im Jahr 1991 verliess, sich anschliessend bis zum 25. Mai 2001 im Y._______ aufhielt, am 4. Juni 2001 illegal in die Schweiz einreiste und tags darauf im Empfangszentrum V._______ (damals Empfangsstelle) um Asyl nachsuchte, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 11. Juni 2001 im Empfangszentrum summarisch zu den Ausreisegründen befragte und ihn am 19. Juni 2001 für die weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton W._______ als Aufenthaltskanton zuwies, dass der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde am 17. Juli 2001 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei X._______ Staatsangehöriger und stamme aus Z._______, habe seine Heimat im Jahr 1991 wegen des Krieges verlassen und sei mit seiner Mutter in den Y._______ gegangen, dass er im Y._______ im Frühling 2000 Probleme bekommen habe, da es an seinem Arbeitsplatz zu einem Mord gekommen sei und die Polizei anlässlich der Ermittlungen herausgefunden habe, dass er X._______ Staatsangehöriger sei und keine Y._______ Papiere habe, dass er festgenommen und nach acht Tagen mit Hilfe seines Onkels wieder freigelassen worden sei, dass er den Y._______ verlassen und via I._______, J._______ und K._______ in die Schweiz gereist sei, dass ein von der Fachstelle LINGUA beauftragter Experte des Bundesamtes mit dem Beschwerdeführer am 26. September 2002 ein Telefongespräch führte und am 8. Oktober 2002 einen ausführlichen Analysebericht erstellte, dass dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2002 das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, er sich jedoch nicht vernehmen liess, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 18. November 2002 - eröffnet am 19. November 2002 - das Asylgesuch abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Dezember 2002 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht, dass die ARK die Beschwerde mit Urteil vom 14. Februar 2006 guthiess, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, die Verfügung vom 18. November 2002 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, dass sich aufgrund einer vom Bundesamt durchgeführten Abklärung bei der Schweizerischen Botschaft in L._______ herausstellte, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht X._______ sondern Y._______ Staatsangehöriger ist, dass der Beschwerdeführer infolge des ihm am 16. Mai 2006 zu dem Ergebnis der Botschaftsabklärung gewährten rechtlichen Gehörs aufgrund der Sachlage sein Asylgesuch mit Eingabe vom 26. Mai 2006 (Poststempel) zurückzog , dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juni 2006 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb,
3 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2006 (Poststempel) aufgrund des im Sommer 2006 ausgebrochenen Y._______krieges um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2006 die Verfügung vom 13. Juni 2006 aufhob und das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufnahm, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. August 2006 wegen Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen bedingt verurteilt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 22. November 2006 - eröffnet am 28. November 2006 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, die Wegweisung und den Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer mit nicht unterschriebener Eingabe vom 13. Dezember 2006 gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde erhob und dabei die Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2006 den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vorsorglich aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung der Beschwede wiederherstellte, festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung einräumte, dass der Beschwerdeführer innert Frist die angeforderte Beschwerdeverbesserung einreichte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2007 das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer anwies, bis zum 13. Februar 2007 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2007 verlangte Kostenvorschuss am 13. Februar 2007 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]),
4 dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM zur Herkunft des Beschwerdeführers feststeht, dass er nicht - wie geltend gemacht - X._______ sondern Y._______ Staatsangehöriger ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift seine Y._______ Staatangehörigkeit implizit bestätigt, dass somit seine ursprünglich geltend gemachten Asylvorbringen, gemäss welchen er im Y._______ wegen fehlenden Y._______ Ausweisen beziehungsweise fehlender Aufenthaltsbewilligung verhaftet worden sei, jeglicher Grundlage entbehren, dass der vom Beschwerdeführer am 25. Mai 2006 erklärte Rückzug seines Asylgesuchs als Eingeständnis dafür anzusehen ist, dass er in seinem tatsächlichen Herkunftsland Y._______ keinen asylrechtlich relevanten Behelligungen ausgesetzt war und auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, dass im Übrigen auf die Begründung der Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2007 verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mittei-
5 lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK, 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in sein Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, ANAG), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass sich die Lage im Y._______ seit Beendigung des Krieges wieder stabilisiert hat und viele Schäden bereits behoben worden sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat - auch nach den angeblichen Todesfällen in seiner Familie anlässlich der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der B._______ und den C._______ Truppen - nach wie vor über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt und daher nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass somit weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat sprechen (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE; SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und durch den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- bereits beglichen sind.
6 (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N._______) - Ausländeramt des Kantons W._______ (Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Steiner Versand am: