Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.10.2016 E-4964/2016

20 octobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,676 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4964/2016

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), mit ihren Kindern C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2016 / N (…).

E-4964/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden und ihre Kinder Syrien Mitte Mai 2013. Die Beschwerdeführerin reiste am 28. Juni 2013 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Kurz nach ihr trafen auch die Kinder E._______ und F._______ in der Schweiz ein. Am 5. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte sie am 8. Juli 2014 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei wegen des Krieges aus Syrien geflüchtet und weil die Freie Syrische Armee (FSA) und die Al-Nusra-Front ihr Dorf bedroht hätten. Ausserdem sei ihr Mann bedroht worden und die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) habe verlangt, dass er eine Waffe trage und an Kontrollpunkten Wache halte. Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit dem Kind D._______ am 8. Juli 2013 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Kurz darauf traf auch das Kind C._______ in der Schweiz ein. Am 12. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 8. Juli 2014 und ergänzend am 21. Juni 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die FSA und die Al-Nusra-Front hätten von ihm Geld verlangt. Er habe auch bezahlt, doch sie hätten mehr verlangt. Ausserdem habe er Angst gehabt, für den Militärdienst aufgeboten zu werden. Zudem habe ihn die PKK aufgefordert, Wache zu halten, was er nicht gewollt habe. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 – eröffnet am 19. Juli 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten A2/2, A6/5 und A8/2 sowie in sämtliche eingereichten Beweismittel zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche

E-4964/2016 Gehör zu den Akten A2/2, A6/5 und A8/2 sowie zu sämtlichen eingereichten Beweismitteln zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Sie reichten einen Artikel des OHCHR vom 16. Juni 2016, einen Artikel der Südostschweiz vom 16. Juni 2016, einen Artikel von www.tagesschau.de vom 16. Juni 2016, einen Artikel von www.ezidipress.com vom 25. November 2015, Internetausdrucke und Printscreens eines Youtube-Videos vom 29. September 2013 sowie eine Bescheinigung der Sozialhilfeabhängigkeit zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A8/2 und die eingereichten Ausweisdokumente gut, wies es bezüglich der Aktenstücke A2/2 und A6/5 ab, wies die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ebenfalls ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-4964/2016 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen. 3.2 Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit von weiteren Abklärungen ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe seit Gesuchseinreichung rund ein Jahr bis zur Anhörung verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legen die Beschwerdeführenden in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihnen aus diesem Umstand in Bezug auf ihr Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Auch durch das mehrfache Unterbrechen des Beschwerdeführers in der Anhörung hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht verletzt. Aus der Befragung geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer nur unterbrochen wurde, wenn er nicht auf die konkrete Frage antwortete und wenn er einen nicht rechtserheblichen Sachverhalt darlegen wollte. Aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung geht schliesslich auch nicht hervor, dass die Anhörung nicht rechtskonform abgelaufen wäre. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz, soweit rechtserheblich, berücksichtigt. Dass das recht-

E-4964/2016 liche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts verletzt sein soll, wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 24. August 2016 verneint. Darauf ist hier zu verweisen. 3.3 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit

E-4964/2016 gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Rahmen von Krieg und Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die alleinige Tatsache, dass sie Jeziden seien, sei ebenfalls nicht asylrelevant. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Land aufgrund der geforderten Geldzahlung der FSA und der Al-Nusra-Front verlassen habe, sei weder glaubhaft noch asylbeachtlich. Bezüglich der Aufforderung der PKK, dass er Wache zu stehen habe, sei nicht von Zwang oder unerträglichem Druck auszugehen, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls nicht asylbeachtlich seien. Schliesslich habe er nie ein persönliches Aufgebot für den Militärdienst erhalten und sei bereits vor Beginn des Bürgerkrieges als untauglich erklärt worden, weshalb es auch diesem Vorbringen an der Asylrelevanz fehle. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, bezüglich der geforderten Geldzahlung sei der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung davon ausgegangen, dass der befragenden Person seine Angaben der ersten Anhörung präsent seien, und zudem habe er die konkrete Bedrohung mit Schlagworten eindeutig angesprochen. Zur Aufforderung der PKK, dass der Beschwerdeführer Wache stehen müsse, habe er sich nachvollziehbar und stimmig geäussert. Die Forderungen hätten ihm einen zusätzlichen enormen Druck verursacht. Bezüglich des Militärdienstes für die syrische Armee stehe fest, dass der Beschwerdeführer davon habe ausgehen müssen, dass er bei einer Kontrolle sofort rekrutiert worden wäre. Den Militärdienst habe er aufgrund der Bezahlung von Bestechungsgeldern nicht leisten müssen. Aufgrund seines Fernbleibens gelte er als Dienstverweigerer und Verräter. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung durch islamistische und arabische Rebellen, die Al-Nusra-Front, den sogenannten Islamischen Staat (IS), die FSA und die syrische Regierung ausgesetzt. Zudem sei er von der YPG unter Druck gesetzt worden. 5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant sind. 5.3.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass das Vorbringen bezüglich der angeblichen von der FSA und der Al-Nusra-Front geforderten Geldleistung nicht glaubhaft ist. Während er in der ersten Anhörung dieses Sachverhaltselement als Hauptgrund für die Ausreise angab (SEM-Akten,

E-4964/2016 A26/19 F47), erwähnt er dies in der ergänzenden Anhörung nicht mehr, als er nach seinen Asylgründen gefragt wird (SEM-Akten, A31/10 F6 ff.). Diese unterschiedliche Darstellung wiegt schwer und kann er auch auf Beschwerdeebene nicht erklären. Es ist daher nicht glaubhaft, dass er Syrien aus diesem Grund habe verlassen müssen. Darüber hinaus hält die Vorinstanz korrekt fest, dass es diesem Vorbringen an der Asylrelevanz fehlt, da diese Geldzahlungen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von allen Dorfbewohnern verlangt wurden und dies überall in Syrien so gemacht wurde (SEM-Akten, A31/10 F30 ff.). 5.3.2 Bezüglich der Aufforderung der PKK beziehungsweise der YPG an den Beschwerdeführer, bewaffnet Wache zu stehen, folgt das Gericht den Ausführungen der Vorinstanz. Aufgrund fehlender Intensität ist nicht von der Asylrelevanz dieses Vorbringens auszugehen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussagen auch einfach einen Kollegen bezahlen konnte, damit dieser für ihn Wache hält, und dies keine negativen Konsequenzen nach sich gezogen hat (SEM-Akten, A26/19 F67 und F74). 5.3.3 Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die syrische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Da der Beschwerdeführer, aus welchen Gründen auch immer, bezüglich des Militärdienstes für untauglich erklärt wurde und er noch nicht einmal

E-4964/2016 ein Aufgebot für den Dienst erhalten hat, ist umso weniger von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, weshalb der Schlussfolgerung der Vorinstanz, es fehle diesem Vorbringen an Asylrelevanz, zu folgen ist. 5.3.4 Weiter können die Beschwerdeführenden allein aus der Tatsache, dass sie der Religionsgemeinschaft der Jeziden angehören, keine asylrelevante Verfolgung ableiten, insbesondere unter Berücksichtigung des gegenwärtig schwächelnden IS. Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr persönlich und gezielt eine Verfolgung durch den IS oder andere islamistische Gruppierungen zu gewärtigen hätten, finden sich in den Akten keine. Daran vermögen auch die eingereichten Berichte und das Video nichts zu ändern. 5.3.5 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, falls ihre Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werde, müsse die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden. Bei ihrer Rückkehr nach Syrien müsse von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen werden. Personen, bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten und Haltung oder der Dienstpflicht erhärte, würden dem Geheimdienst überstellt werden. Dies stelle für sie eine ausserordentliche Gefahr dar. Als jezidischer Kurde und Dienstverweigerer verschärfe sich das Profil des Beschwerdeführers durch die Asylgesuchstellung in der Schweiz. Die Wahrscheinlichkeit, dass er von den syrischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt werde, sei deshalb ausgesprochen hoch. Die Beschwerdeführenden substantiieren jedoch mit keinem Wort, aufgrund welcher exilpolitischer Tätigkeiten sie bei einer Rückkehr ins Visier der syrischen Behörden gelangen sollten, zumal zuerst die Vorinstanz und nun auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer vom Militärdienst befreit wurde und deshalb nicht als Dienstverweigerer gilt. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E-4964/2016 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4964/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-4964/2016 — Bundesverwaltungsgericht 20.10.2016 E-4964/2016 — Swissrulings