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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2012 E-4959/2009

23 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,759 mots·~24 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4959/2009

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic.iur. Philipp Schenker, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N (…).

E-4959/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender Tamile mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2008 per Flugzeug. Er sei über Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) an einen ihm unbekannten Ort geflogen, von dort auf dem Landweg weitergereist und am 21. Juli 2008 in die Schweiz gelangt. Am 24. Juli 2008 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde am 28. Juli 2008 zu seiner Person, seiner Ausreise und summarisch zu den Asylgründen befragt. Am 25. Mai 2009 erfolgte beim Bundesamt in Wabern eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei – nach einem vierjährigen Aufenthalt mit seiner Familie in Indien – in Colombo, wo er und seine Familie von 2004 bis 2008 gelebt hätten, von den srilankischen Sicherheitskräften anlässlich der vielen dortigen Kontrollen festgehalten, schikaniert, geschlagen und teilweise unter Waffeneinsatz mit dem Tod bedroht worden. Er vermute, es sei wegen seiner Ethnie und wegen seiner fehlenden singalesischen Sprachkenntnisse. Zudem sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, er gehöre der Partei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an und seine in Colombo ausgestellte Identitätskarte sei gefälscht. Unter Androhung, er werde getötet, wenn er bei der nächsten Kontrolle nicht über einen neuen Identitätsausweis verfüge, sei er wieder freigelassen worden. Da er in Jaffna aber nicht mehr registriert gewesen sei, habe er dort keine neue Identitätskarte beantragen können. Aus Angst vor weiteren Kontrollen und Repressalien sei er sodann nicht mehr aus dem Haus gegangen. Kurz vor seiner Ausreise sei beim (…) in der Nähe seines Hauses eine Bombe explodiert, weshalb die Polizei Hausdurchsuchungen in den umliegenden Häusern durchgeführt habe. Anlässlich einer solchen sei er einer Leibesvisitation unterzogen worden; die Polizisten hätten seine von der (…)-Operation herrührende Narbe gesehen und ihm unterstellt, er habe sich diese als Parteimitglied der LTTE bei Kampfhandlungen zugezogen. Als er ihnen versichert habe, die Narbe stamme von einer (…)-Operation, hätten sie ihm nicht geglaubt und ihn mit auf den Polizeiposten genommen. Dort sei er geschlagen worden. Erst am darauffolgenden Morgen sei er gegen ei-

E-4959/2009 ne von der Familie bezahlte Kaution in der Höhe von 40'000 Rupien freigelassen worden. Von seinen nahen Angehörigen sei zuerst sein Vater mit einer älteren Schwester ausgereist. Im März 2008 seien dann seine Mutter und sein jüngerer Bruder in die Schweiz nachgereist. Er (Beschwerdeführer) habe mit seiner anderen Schwester bei seiner Tante in Colombo gewohnt. Nachdem die Tante der Schwester mitgeteilt habe, dass sie sie nicht mehr beherbergen könne, sei diese im April 2008 zum Polizeiposten ([…]) gegangen, um sich registrieren zu lassen. Sie sei aber von dort nicht mehr zurückgekehrt (vgl. A11 S. 7). Eine ihrer Bekannten habe sich bei der Polizei nach ihr erkundigt und dabei erfahren, dass eine solche Person nie auf dem Polizeiposten gewesen sei. Er habe seit diesem Vorfall nichts mehr von ihr gehört. Mit dem Wegzug seiner Mutter und seines jüngeren Bruders und mit dem Verschwinden der älteren Schwester habe er sich in Sri Lanka nicht mehr sicher gefühlt, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 – eröffnet am 31. Juli 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz beurteilte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als zu wenig intensiv, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommen würde. Die geschilderte einmalige Festnahme reiche nicht aus, um eine asylrechtlich relevante Tragweite zu erlangen. Es sei bekannt, dass während des Krieges zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE bei Anschlägen und Attentaten Bürger tamilischer Ethnie im Fokus der behördlichen Aufmerksamkeit gestanden und entsprechenden Kontrollen unterzogen worden seien. So sei auch der Beschwerdeführer kontrolliert worden, als in der Nähe seiner Unterkunft eine Bombe explodiert sei. Dabei sei er befragt worden und aufgrund der geleisteten Geldzahlung wieder freigekommen. Diese Untersuchungsmassnahme sei als staatlich legitimiert zu beurteilen. Es sei verständlich, dass dieses Ereignis den Beschwerdeführer verunsichert und er in der Folge die Öffentlichkeit gescheut habe. Dass die Trennung von seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder im März 2008 seine Unsicherheit und sein Unbehagen verstärkt habe, sei ebenso nachvollziehbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an

E-4959/2009 die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers sei zumutbar. Es sprächen weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka. Der Beschwerdeführer habe zuletzt von 2004 bis 2008 bis zu seiner Ausreise in Colombo gelebt, habe einen Computerkurs sowie eine Anlehre im Graphik-Design abgeschlossen und sei nicht zuletzt im Besitz einer in Colombo ausgestellten Identitätskarte. Weiter lebe eine Tante in Colombo, zu welcher er eine aktive Beziehung habe. Dadurch verfüge er über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz. Eine wirtschaftliche Lebensgrundlage sei gegeben und die Existenz des Beschwerdeführers könne in Colombo als gesichert betrachtet werden. D. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 4. August 2009 beantragte die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Edition sämtlicher Akten der Vorinstanz, eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde und die Gewährung des Rechts auf Replik beantragt. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. August 2009 gewährte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, weil die angefochtene Verfügung eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufwies. Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss Akteneinsicht gewährt. F. Mit Beschwerdeergänzungen vom 7. August 2009 (recte: 7. September 2009) und vom 10. September 2009 vervollständigte der Beschwerdeführer die Begründung seines erhobenen Rechtsmittels und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung hielt er fest, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig erhoben und den Einsatz von Waffen verschwiegen sowie das

E-4959/2009 Verschwinden seiner zweitältesten Schwester nicht erwähnt. Er sei entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung seit seiner Kindheit mit Verfolgung und Diskriminierung konfrontiert worden. Er habe viel gelitten und zahlreiche Schikanen, Misshandlungen, Blossstellungen, Erniedrigungen bis hin zu willkürlichen Verhaftungen, psychischer und physischer Folter sowie Androhung der Ermordung über sich ergehen lassen müssen. Diese asylrelevanten Vorbringen hätten sich über eine massgebliche Zeitspanne hin erstreckt, sodass nicht leichthin vom Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei. Die Wegweisung nach Sri Lanka sei nicht zulässig und auch nicht zumutbar, denn er verfüge weder über eine sichere Zufluchtsmöglichkeit in Colombo noch über eine Aufenthaltsalternative in Sri Lanka. Sämtliche Familienangehörige würden in der Schweiz leben und somit sei auch vor dem Hintergrund der Familienzusammenführung und des Anspruchs auf Familienleben gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) insgesamt eine Wegweisung nach Sri Lanka unzulässig. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. September 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und finanziell veränderter Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Bei Nichtnachreichung der Fürsorgebestätigung müsse fristgerecht ein Kostenvorschuss geleistet werden, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Der Beschwerdeführer leistete innert Frist den geforderten Kostenvorschuss. I. Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 liess sich die Vorinstanz im Rahmen eines Schriftenwechsels zur Rüge des Rechtsvertreters hinsichtlich der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung vernehmen und hielt dabei fest, die als verschwunden gegoltene Schwester des Beschwerdeführers habe Sri Lanka unterdessen ebenfalls verlassen und am 3. Juni 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Im Übrigen würden keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides gewesen seien.

E-4959/2009 J. Mit Eingabe vom 2. August 2012 nahm der Beschwerdeführer das ihm gewährte Replikrecht wahr. Er bestätigte die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich seiner in die Schweiz eingereisten Schwester und führte aus, seine Kernfamilie lebe in der Schweiz und er habe keine Verbindung zu Sri Lanka; in Colombo habe er sich aufgrund der dortigen Probleme nie zu integrieren vermocht und verfüge weder über einen ausreichenden Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung. In der Schweiz besuche er Deutschkurse und die Beziehung zur Schweiz sei stärker als zu Sri Lanka. Mangels eines Beziehungsnetzes in Colombo könne er nicht dorthin weggewiesen werden und es gebe auch keine zumutbare Aufenthaltsalternative in Jaffna, da er diesen Ort im Jahr 1998 verlassen und keine Beziehung zu der dort lebenden 80-jährigen Grossmutter und den paar wenigen dort lebenden Tanten habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

E-4959/2009 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In formellrechtlicher Hinsicht rügt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt falsch (ungenügend und willkürlich) festgestellt, indem sie asylrelevante Ereignisse oder Umstände, die der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geschildert habe, in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe. 3.2 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, und eine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), ist auf diese Rüge vorab einzugehen. 3.3 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/14 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/27

E-4959/2009 wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – was bei der Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist – eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008 Nr. 47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.). Die Abfassung der Begründung soll ferner dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. 3.4 Soweit bemängelt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und willkürlich festgestellt, insbesondere habe sie es unterlassen, zu erwähnen, dass die Schwester des Beschwerdeführers nicht mehr vom Polizeiposten zurückgekehrt sei, ist Folgendes festzuhalten: Wie soeben erwähnt, ist die verfügende Behörde nicht verpflichtet, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen. Bei der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer selbst das Verschwinden der Schwester in keiner Weise erwähnt, und auch bei der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen hat er dieses Ereignis erst vorgebracht, nachdem er gefragt worden ist, ob seine Schwester immer noch in Colombo wohne. Angesichts dieses Aussageverhaltens des Beschwerdeführers war nicht anzunehmen, dass es sich um ein zentrales Fluchtelement gehandelt hätte, weshalb eine explizite Erwähnung dieses Ereignisses durch die Vorinstanz nicht erforderlich war. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme eines willkürlich festgestellten Sachverhalts und die Verfügung wurde angemessen begründet. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und diesen gestützt darauf anfechten. Sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist demzufolge nicht verletzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/24 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/24

E-4959/2009 Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4.4 Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/12 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/12 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/1

E-4959/2009 LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 8). 4.5 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, er sei im Jahre 2008 bei einer Bombenexplosion in der Nähe seiner Wohnung und einer danach erfolgten Hausdurchsuchung durch srilankische Polizisten zu Unrecht einer Leibesvisitation unterzogen worden. Dabei sei er festgenommen und geschlagen und ihm die Parteimitgliedschaft der LTTE und die Teilnahme an Kampfhandlungen vorgeworfen worden. Tags darauf sei er mithilfe seiner Verwandten gegen eine Kaution von 40'000 Rupien aus der Haft entlassen worden. Entgegen seinen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen eine Kaution freigelassen worden wäre, hätten ihn die srilankischen Sicherheitskräfte tatsächlich ernsthaft verdächtigt, LTTE-Mitglied und an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein, zumal dies dem üblichen Vorgehen des srilankischen Staates widersprechen würde. Der Beschwerdeführer weist denn auch kein politisches Profil auf, und seinen Angaben zufolge wurde kein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren eröffnet wegen des Verdachts, bei

E-4959/2009 der Bombenexplosion teilgenommen zu haben. (vgl. BFM-Akte A11 S. 10 F 82 f). Die von ihm geltend gemachten Schikanierungen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte in Colombo – welche vom Gericht nicht bezweifelt werden – sind vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Lage, die während des Bürgerkrieges in Sri Lanka geherrscht hat, zu beurteilen. Aus diesem Kontext heraus sind die Festnahme und Freilassung gegen Kaution sowie die weiteren Kontrollen und Schikanierungen nicht als ausreichend zu bewerten, um annehmen zu müssen, die srilankischen Behörden hätten ihn im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Heimat ernsthaft verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten. Aus diesem Grund und da sich die politische Lage in Sri Lanka – wie vorstehend unter E. 4.4 dargelegt – seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 fortlaufend entspannt und verbessert hat, ist – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in sein Heimatland von deren Behörden asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. Der Umstand, dass er sein Heimatland während des Bürgerkrieges verlassen hat, er sich seit über vier Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. Dies gilt selbst dann, wenn es zutreffen sollte, dass er Sri Lanka illegal verlassen hat. Im Weiteren ist angesichts seiner Aussagen auch nicht davon auszugehen, seine Familie oder er verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. Der Beschwerdeführer gehört somit keiner der im Urteil BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen an, weshalb er in Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. An dieser Einschätzung ändert auch der von ihm eingereichte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Juli 2009 nichts, zumal es diesem an Aktualität mangelt. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die Haft und die in diesem Zusammenhang erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen der Beschwerdeführer im Jahre 2008 betroffen gewesen war, heute eine Asylgewährung nicht zu begründen. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Asylgründe (Inhaftierung, Festnahmen, Schläge und Schikanierungen) den Anforderungen an Art. 3 AsylG (insbesondere hinsichtlich

E-4959/2009 der Intensität der Verfolgungsvorbringen) nicht zu genügen vermögen, um zum heutigen Zeitpunkt annehmen zu müssen, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein. Seine Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel führen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-4959/2009 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auch besteht keine Verletzung von Art. 8 EMRK, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, da dieser mittlerweile 24 Jahre alt ist und sich nicht mehr auf die von Art. 8 EMRK umfassende Familieneinheit berufen kann.

E-4959/2009 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage präsentiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13). 6.6 Der Beschwerdeführer lebte von 2004 bis 2008 mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in Colombo und hat dort eigenen Angaben zufolge nach der Schule einen Computerkurs besucht bzw. Graphik-Design gelernt. Seine singalesische Tante (vgl. A11 S. 7) wohnt mit ihrer Familie in Colombo, wo auch er und seine ältere Schwester vor ihrer Ausreise untergebracht gewesen sind. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise 20 Jahre alt war, ist davon auszugehen, dass er bereits ein eigenes Beziehungsnetz ausserhalb seiner Familie und Verwandten aufgebaut hatte, weshalb er bei einer Rückkehr auf dieses zurückgreifen kann. Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren dürfte es ihm möglich sein, sich wirtschaftlich in seiner Heimat zu integrieren. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. 6.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

E-4959/2009 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Prozessausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser bezahlte am 28. September 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. Die Verfahrenskosten in derselben Höhe werden deshalb mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4959/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Stella Boleki

Versand:

E-4959/2009 — Bundesverwaltungsgericht 23.10.2012 E-4959/2009 — Swissrulings