Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4943/2017
Urteil v o m 2 8 . September 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / N (…).
E-4943/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im August 2014. Am 31. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 3. September 2015 um Asyl nach. Am 14. September 2015 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und führte dabei im Wesentlichen aus, er sei (…) in den Militärdienst eingezogen worden und bis ins Jahr (…) Soldat gewesen. Im Jahr (…) sei seine Mutter erkrankt, weshalb er um Urlaub ersucht habe. Da ihm dieser nicht gewährt worden sei, habe er den Militärdienst unbewilligt verlassen. Dafür sei er im (…) (…) bis (…) (…) mit Haft bestraft worden. Nach der Haftentlassung sei er wieder zu seiner Einheit zurückgekehrt. Im Juli (…) habe er zehn Tage Urlaub erhalten und sei nach Hause gegangen. Er sei nicht mehr zu seiner Einheit zurückgegangen und habe das Heimatland illegal verlassen (SEM-Akten A9/13 S. 8). Er sei (…) Jahre im Dienst gewesen und habe es nicht mehr ausgehalten. Am 13. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, während seines Militärdienstes sei er von (…) (…) bis (…) (…) inhaftiert gewesen, weil zwei seiner Freunde illegal ausgereist seien und ihm vorgeworfen worden sei, er habe davon gewusst. Dies sei der Hauptgrund für die Inhaftierung gewesen, indes habe er auch seinen Urlaub um einige Tage überzogen (SEM-Akten A25/13 F35 ff.). Zu seinem Urlaub im Jahr (…) führte er aus, er habe zwanzig Tage frei erhalten, die er zu Hause verbracht habe. Danach habe er noch ungefähr drei Tage gebraucht, bis er jemanden gefunden habe, der ihm zur Ausreise verholfen habe. B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 1. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 – 3 des Dispositivs aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine
E-4943/2017 Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D. Am 5. September 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-4943/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgesagt. Namentlich habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, er habe im (…) (…) seinen Urlaub überzogen und sei aufgrund dessen, und weil zwei seiner Freunde desertiert seien, inhaftiert worden. Bei der BzP hingegen habe er ausgesagt, seine Mutter sei erkrankt, und da ihm kein Urlaub gewährt worden sei, sei er desertiert. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, es sei ihm damals zwar ein zehntägiger Urlaub gewährt worden, er habe diesen indes als zu kurz befunden. Mit dieser Erklärung habe er die Widersprüche in seinen Aussagen nicht plausibel auflösen können. Die Gefängnishaft im (…) bis (…) (…) sei daher zweifelhaft. Des Weiteren habe er bezüglich der geltend gemachten Desertion an der Anhörung ausgesagt, ihm seien im Juli (…) zwanzig Tage Urlaub gewährt worden, wohingegen er an der BzP angege-
E-4943/2017 ben habe, es seien zehn Tage Urlaub gewesen. Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen erscheine auch die Desertion zweifelhaft. Darüber hinaus falle auf, dass er die Reflexverfolgung, die seine Eltern erlitten haben sollen, nicht von sich aus erwähnt habe, sondern erst auf entsprechende Nachfrage hin. Diese Tatsache, die klare Hinweise darauf liefern würde, dass die eritreischen Behörden die Suche nach ihm aufgenommen hätten, hätte er wohl viel eher vorgebracht, wenn es tatsächlich so vorgefallen wäre. Da seine Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Im Übrigen stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seinen Nationaldienst substantiiert und realitätsnahe geschildert und Beweismittel dafür ins Recht gelegt. Der langjährige Dienst in der eritreischen Armee werde ihm daher geglaubt. Indes sei es vorstellbar, dass er ordentlich aus dem Armeedienst entlassen worden sei. 5.2 Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe Eritrea illegal verlassen. Gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen des Heimatstaates konfrontiert seien, die bezüglich der Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Somit vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Die BzP sei bezüglich der Asylgründe zu kurz ausgefallen und durch die Befragerin selbst protokolliert worden. Aufgrund der Kürze habe er nicht vollständig angeben können, weshalb er inhaftiert worden sei. Er habe zudem an der BzP ausgesagt, er sei dem Militärdienst unerlaubt ferngeblieben, was fälschlicherweise mit „desertiert“ übersetzt worden sei. Es handle sich dabei folglich nicht um einen Widerspruch, sondern um ein Missverständnis respektive um eine fehlerhafte Übersetzung. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet
E-4943/2017 sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3 Es trifft zu, dass die BzP von der Befragerin protokolliert worden ist. Dabei handelt es sich jedoch um eine gängige Vorgehensweise bei der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer substantiiert denn auch nicht, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sodann hat die Erstbefragung rund eineinhalb Stunden gedauert, was dem Durchschnitt entspricht. Bezüglich des Einwands, er habe anlässlich der BzP seine Asylgründe nicht hinreichend darlegen können, ist festzuhalten, dass diese Befragung primär der Aufnahme der Personalien sowie des Fluchtwegs und nicht der ausführlichen Darlegung der Asylgründe dient. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der BzP mit einer offenen Frage nach seinen Gesuchsgründen gefragt wurde. Anschliessend wurden ihm dazu auch noch konkrete Fragen gestellt (vgl. SEM-Akten, A9/13 S. 8 f.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Aussage sei fehlerhaft protokolliert worden, er sei dem Militärdienst ferngeblieben und nicht desertiert, ist der Unterschied zwischen fernbleiben und desertieren für die vorliegende Beurteilung nicht relevant. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der entsprechenden Protokollseite unterschriftlich bestätigt. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Anhörung sei von einem anderen Befrager durchgeführt worden als die BzP. Diese Vorgehensweise ist ebenfalls üblich. Zudem legt der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Weiter moniert er, anlässlich der Anhörung habe ihm der Befrager zu wenig Geduld, Respekt und Neutralität entgegen gebracht. Er sei durch den Befrager verunsichert worden und habe sich darauf konzentriert zu betonen, er sei kein Wächter gewesen. Dem Protokoll sind keine Hinweise für ein solches Verhalten des Befragers zu entnehmen. Auch sind keine Anzeichen für eine Verunsicherung des Beschwerdeführers erkennbar. Darüber hinaus hat die zur Beobachtung des Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung keine entsprechenden Feststellungen gemacht. 6.5 Es trifft zu, dass der Befrager zu Beginn der Anhörung gefragt hat, ob der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der BzP festhalte. Indes hat er im weiteren Verlauf der Anhörung diverse offene Fragen gestellt und
E-4943/2017 wurde der Beschwerdeführer gegen Ende derselben nochmals ausdrücklich gefragt, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM-Akten A25/13 F71). Spätestens bei dieser Frage hätte er weitere, freie Ausführungen machen und das für ihn Wesentliche ansprechen können. Ferner hat der Befrager diverse Fragen zum Militärdienst gestellt und der Beschwerdeführer hätte auch dabei jederzeit die Gelegenheit gehabt, seine Gründe ausführlich darzulegen. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst die Verantwortung für seine Ausführungen trägt, indem er seine Angaben im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) substantiiert und frei von Unstimmigkeiten darzutun hat. Es ist nicht Sache des Fachspezialisten des SEM, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt, womit sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht rechtfertigt und dieser Antrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Militärdienst in der eritreischen Armee geleistet hat. Die Vorinstanz erachtet indes die geltend gemachte Desertion als nicht glaubhaft. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, bezüglich der Desertion habe er sich nur hinsichtlich der Dauer des Urlaubs widersprochen. Die Aussagen würden nicht stark voneinander abweichen. Auf konkrete Nachfrage hin hätte er noch weitere Angaben machen können. Im Übrigen habe er die Desertion und die illegale Ausreise detailliert geschildert. 7.3 Zur Schilderung der Desertion ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Frage, wie er sich von der Truppe entfernt habe und aus Eritrea ausgereist sei, zunächst ausgewichen ist (vgl. SEM-Akten A25/13 F53) und sich seine anschliessenden Ausführungen auf allgemeine Angaben zur Ausreise aus Eritrea beschränkten. Sodann handelt es sich entgegen seiner Ansicht bei den unterschiedlichen zeitlichen Angaben bezüglich der Dauer des Urlaubs vor der Desertion nicht um eine unwesentliche Abweichung, sondern um einen zentralen Punkt der Asylbegründung des Beschwerdeführers. Namentlich ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer an der BzP aussagte, es habe sich um einen
E-4943/2017 Urlaub von zehn Tagen gehandelt, hingegen bei der Anhörung angab, er habe zwanzig Tage Urlaub erhalten. Gerade da der Beschwerdeführer erwähnte, er habe sich bereits zuvor mit dem Gedanken an eine Ausreise befasst, erscheint es wesentlich, wie lange sein Urlaub gedauert hat beziehungsweise wie viel Zeit ihm für die Planung der Ausreise zur Verfügung gestanden hat. Immerhin ist der Beschwerdeführer direkt aus dem Urlaub ausgereist. Unter diesen Umständen kann erwartet werden, dass er bei der BzP und bei der Anhörung übereinstimmend angeben kann, wie viele Urlaubstage ihm zugestanden worden waren beziehungsweise er bezogen hat. Insbesondere in Situationen, in denen wenig Urlaub gewährt wird, handelt es sich um einen grossen Unterschied zwischen zehn und zwanzig Tagen, was es umso unwahrscheinlicher erscheinen lässt, dass sich der Beschwerdeführer daran nicht mehr erinnern kann. 7.4 Das Gericht schliesst sich nach dem Gesagten dem Schluss der Vorinstanz an, wonach dem Beschwerdeführer die Desertion nicht geglaubt werden kann. Die Vorinstanz hat denn auch nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – aufgrund dieses Widerspruchs auf die generelle Unglaubhaftigkeit seiner Vorbingen geschlossen, sondern sie hat lediglich die geltend gemachte Desertion nicht als überwiegend wahrscheinlich beurteilt, was nicht zu beanstanden ist. 7.5 Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst entlassen worden ist oder diesen ordentlich abgeschlossen hat. An dieser Einschätzung vermag die Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, wonach Entlassungen aus dem eritreischen Militärdienst kaum vorkämen, nichts zu ändern, zumal solche nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind und gemäss neusten Erkenntnissen auch regelmässig vorkommen (vgl. dazu das zur Publikation als Referenzurteil vorgesehene Urteil BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 insbes. E. 13.3 sowie die dort zitierten Berichte). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung wegen Dienstverweigerung zu rechnen. 7.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe Eritrea illegal verlassen. 7.6.1 Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Rechtslage und Praxis im Zeitpunkt des Urteils massgebend. Das Bundesverwaltungsge-
E-4943/2017 richt ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. 7.6.2 Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vorgenanntes Referenzurteil E. 5.2). Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.7 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine asylsuchende Person zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer weist keine solchen zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf. Wie bereits vorstehend festgestellt wurde (vgl. oben E. 7.4 ff.), ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst desertiert ist. Andere Gründe, welche ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise allein vermag keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu begründen.
E-4943/2017 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E-4943/2017 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4943/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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