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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2015 E-4936/2015

19 août 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,223 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. August 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4936/2015

Urteil v o m 1 9 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N (…).

E-4936/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Mai 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 5. Mai 2015 führte die Vorinstanz einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac durch. Dieser ergab, dass die Beschwerdeführerin am 16. April 2015 in Italien registriert wurde. A.b Am 27. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei gab sie an, sie habe Eritrea am 4. August 2014 verlassen und sei via den Sudan nach Libyen gelangt. Auf der Überfahrt nach Italien seien sie von einem Schiff aufgegriffen und nach Italien gebracht worden. Sie wisse nicht mehr, ob ihr in Italien die Fingerabdrücke genommen worden seien, indes sei sie fotografiert worden. Aufgrund dieser Aussage und dem Ergebnis des Eurodac-Vergleiches wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen wendete sie ein, sie wolle nicht nach Italien, sie sei mit dem Ziel ausgereist, in die Schweiz zu kommen. B. Am 29. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Am 29. Juli 2015 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen gut. C. Mit Verfügung vom 4. August 2015 – eröffnet am 10. August 2015 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E-4936/2015 D. Mit Eingabe vom 13. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei sie mit separater Verfügung darüber zu informieren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Die Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von

E-4936/2015 Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme gehen über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist daher nicht weiter einzugehen und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 5.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 5.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

6.

E-4936/2015 6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen. Aufgrund der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin in Italien sei gemäss der Dublin-III-VO Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Italien kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Nach der Rückkehr nach Italien könne die Beschwerdeführerin dort ein Asylgesuch einreichen. Dessen Überprüfung obliege den italienischen Behörden. Sodann liege aufgrund der Akten kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Die Überstellung nach Italien habe bis spätestens am 29. Januar 2016 zu erfolgen. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, sie sei erst 16 Jahre alt, mithin minderjährig. Auf dem von ihr selbst ausgefüllten Personalienblatt gab die Beschwerdeführerin als ihr Geburtsdatum den (…) an. Anlässlich der Befragung zur Person nannte sie dasselbe Geburtsdatum. Sowohl am Ende des Personalienblattes als auch der Befragung bestätigte sie unterschriftlich, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. Dabei hat sie sich behaften zu lassen. Weiter legt die Beschwerdeführerin mit der Rechtsmitteleingabe keinen Beleg für die nunmehr geltend gemachte Minderjährigkeit vor. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen und für das vorliegende Verfahren besteht keine Veranlassung, davon abzuweichen. 6.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Verwandte hier in der Schweiz. Zudem habe sie gehofft, hier Informationen über ihren Ehemann zu erhalten; in Libyen hätten sie einander verloren. Gemäss ihren eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Sodann wurde sie in Italien daktyloskopisch erfasst, wobei unerheblich ist, ob sie sich daran zu erinnern vermag. Von Italien aus reiste die Beschwerdeführerin dann in die Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig. Dabei verlangt die vorgenannte Bestimmung nicht, dass der Betroffene im zuerst erreichten Dublin-Mitgliedstaat ein Asylgesuch eingereicht hat und /

E-4936/2015 oder daktyloskopisch erfasst wurde. Für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien, wie eine illegale Einreise. 6.4 Italien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht nach wie vor die grundsätzliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren. Es obliegt der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Behörden in ihrem Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in ihrem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches macht die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien/ Graz 2014, Art. 17 K5 S. 159). Aus blossen Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen

E-4936/2015 für Asylsuchende lässt sich noch nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie schliessen. 6.5 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Der Umstand, dass Verwandte der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Ehemannes in der Schweiz leben und sie sich hier nach dem Verbleib ihres Gatten informieren will, stellen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz dar. 7. 7.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Ebenso sind der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, die Vollzugsbemühungen zu stoppen und es sei von Vorbereitungen für die Rückführung abzusehen sowie der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.

E-4936/2015 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4936/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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