Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.11.2021 E-4930/2021

18 novembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,555 mots·~18 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. November 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4930/2021

Urteil v o m 1 8 . November 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. November 2021 / N (…).

E-4930/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 10. August 2021 illegal in die Schweiz ein und suchte am 11. August 2021 um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 7. Juli 2021 in B._______, Italien, aufgrund illegaler Einreise registriert worden war. A.b Am 19. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt und am 1. September 2021 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe seinen Heimatstaat vor zwei Monaten verlassen und sei mit dem Boot, von der Türkei herkommend, vor zwei Wochen in Italien angekommen. Dort sei er von der Polizei festgenommen und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Ein Asylgesuch habe er in Italien nicht eingereicht. Er sei danach direkt in die Schweiz gereist und am 11. August 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ angekommen. A.c Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin- Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, dass seine Verwandten (eine Cousine und ein Cousin) in der Schweiz leben würden. Es sei von Anfang an sein Ziel gewesen, zu seinen Verwandten in die Schweiz zu kommen. Er sei noch nie im Ausland gewesen und würde auch nicht alleine im Ausland leben wollen. Sodann wisse er nicht, wie es sich ausserhalb von Afghanistan lebe. Ein Leben in Italien würde ihm sehr schwer fallen, weil er dort niemanden kenne. Seine Verwandten sowie Leute aus seinem Dorf seien alle in der Schweiz. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, führte er aus, dass es ihm gut gehe. Er habe keine Krankheiten und psychisch gehe es ihm momentan gut. Auf Nachfrage seines Rechtsvertreters hin erklärte er, dass es ihm vor kurzem nicht so gut gegangen sei, weil sein Bruder in Afghanistan verletzt worden sei. Er würde sich Sorgen machen und daher gehe es ihm manchmal gut und manchmal weniger gut.

E-4930/2021 B. Am 3. September 2021 richtete das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden. Die italienischen Behörden nahmen innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 8. November 2021 (eröffnet am 9. November 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei, und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Schreiben vom 9. November 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung die Beendigung des Mandats mit dem Beschwerdeführer mit. E. Mit Eingabe vom 9. November 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

E-4930/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

E-4930/2021 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeschrift eine unvollständige Abklärung seiner gesundheitlichen Situation. Er impliziert damit eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und macht somit eine Verletzung von Art. 12 VwVG geltend. Diese formelle Rüge ist vorgängig zu behandeln, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 4.2 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerdeschrift, dass das SEM zu Unrecht davon ausgegangen sei, sein Gesundheitszustand sei stabil. Er leide an grossen psychischen Ängsten, welche ihm den Schlaf rauben würden. Das SEM habe bisher keine gesundheitlichen Abklärungen getätigt, weshalb er mittlerweile selbst entsprechende ärztliche Abklärungen vorgenommen habe. Dabei seien ihm eine (…) Diagnose gestellt sowie (…) diagnostiziert worden, welche weiterer Abklärungen bedürfen würden. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die gesundheitliche Situation des Beschwer-

E-4930/2021 deführers im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf dessen Aussagen sowie dessen Verhalten vollständig abgeklärt hat (vgl. Verfügung des SEM vom 8. November 2021, Ziff. II). Der Beschwerdeführer gab anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO nach seinem Gesundheitszustand gefragt zu Protokoll, dass es ihm gut gehe und er keine Krankheiten habe. Auch psychisch gehe es ihm momentan gut (SEM-Akte 1105560-14/2). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG – unentschuldigt nicht zur vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung erschienen war (SEM-Akte 1105560-13/1). Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte vornehmen sollen. Die Vorinstanz durfte – insbesondere aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur medizinischen Untersuchung – davon ausgehen, dass der medizinische Sachverhalt vollständig erstellt war. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig, womit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM deswegen ausser Betracht fällt. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E-4930/2021 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Juli 2021 in Italien aufgegriffen wurde (SEM-Akte 1105560-10/1). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 3. September 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 und Art. 21 Abs. 2 Dublin-III-VO (SEM-Akte 105560-17/7). Die italienischen Behörden liessen das Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-II-VO vom 3. September 2021 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-4930/2021 Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird als solche in der Beschwerde auch nicht bestritten. Insbesondere ergibt sich keine Zuständigkeit der Schweiz im Hinblick auf Art. 9 oder 10 Dublin-III-VO daraus, dass Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz leben (vgl. hierzu unten E. 7). 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Referenzurteil zu Italien nach eingehender Analyse festgehalten, dass das italienische Asylsystem auch weiterhin zwar Schwachstellen, nicht aber systemische Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini- Dekrets bestanden hat. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5). 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne

E-4930/2021 und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall erschüttert werden (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; vgl. BVGE 2011/9 E. 6; 2010/45 E. 7.5 m.w.H.). 6.3 Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer implizit darauf, dass es sich bei ihm aufgrund seiner psychischen Ängste, welche ihm den Schlaf rauben würden, sowie der (angeblichen) (…) Diagnose und der (angeblich) diagnostizierten (…) um eine besonders vulnerable Person handle, weshalb eine Überstellung nach Italien unzulässig sei. Medizinische Akten, welche seine Vorbringen stützen würden, legte er beschwerdeweise keine ins Recht. Aufgrund seiner Ausführung, er habe mittlerweile selbst medizinische Abklärungen vornehmen lassen, hätte es ihm sodann ohne weiteres möglich sein müssen, entsprechende Abklärungsberichte einzureichen, was er jedoch unterlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb als nachgeschoben und unbelegt. Dementsprechend kann es sich beim Beschwerdeführer von vornherein nicht um eine besonders vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung handeln (vgl. das Referenzurteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 12 und F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Rechte anerkennt und schützt. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine allfällige adäquate medizinische Behandlung für seine auf Beschwerdestufe geltend gemachten (…) sowie die (…) verweigern würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Der Beschwerdeführer kann sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg http://links.weblaw.ch/BVGer-E-6298/2019 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-962/2019

E-4930/2021 einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). In antizipierter Beweiswürdigung erübrigt es sich nach dem Gesagten, Frist anzusetzen zur Nachreichung von ärztlichen Berichten. 6.4 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Nach eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer noch gar keinen Kontakt mit den italienischen Asylbehörden und hat auf die Stellung eines Asylantrags verzichtet. 6.5 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine völkerrechtlichen Hindernisse ersichtlich, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig erscheinen lassen. 7. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, in der Schweiz würden ein ihm nahestehender Cousin sowie eine ihm nahestehende Cousine leben, vermag dieser nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Cousins und Cousinen gelten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Sodann macht der Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen sich und seinen Verwandten geltend. Ein solches lässt sich den Akten denn auch nicht entnehmen. Der generelle Hinweis, er kenne in Italien niemanden und sei auf sich allein gestellt, vermag denn auch kein solches Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. 8. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-

E-4930/2021 beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E-4930/2021 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4930/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Nina Ermanni

E-4930/2021 — Bundesverwaltungsgericht 18.11.2021 E-4930/2021 — Swissrulings