Abtei lung V E-4929/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . September 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Daniel Schmid und François Badoud; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, alias _______, Mongolei, c/o _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4929/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Winter 2005 ihren Heimatstaat verliess, am 7. Juni 2006 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte, das BFM am 12. Juli 2006 auf dieses Gesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung verfügte, dass die Beschwerdeführerin ausserdem bereits in B._______ ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hatte, dass die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2007 schriftlich in der Schweiz (aus dem Ausschaffungsgefängnis C._______) ein zweites Asylgesuch einreichte, darauf am 31. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (EVZ) die summarische Befragung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand und dieses sie am 26. November 2007 dazu anhörte, dass die aus E._______ stammende Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen vorbrachte, sie habe während ihres ersten in der Schweiz laufenden Asylverfahrens befürchtet, nach B._______ zurückgeschafft zu werden, und sei deshalb verschwunden, dass sie mit einem in F._______ kennengelernten G._______ zusammen gelebt habe, der ihr die Heirat versprochen habe, sie wegen seiner Rückkehr in die H._______ indessen bei einem Kollegen untergebracht habe, dass dieser Kollege die Beschwerdeführerin eingesperrt, misshandelt und fast täglich vergewaltigt habe, dass sie unter dem Vorwand, ihre Schwester treffen zu wollen, die Wohnung jenes Kollegen habe verlassen können, jedoch anlässlich einer Polizeikontrolle festgenommen und in Ausschaffungshaft gesetzt worden sei, dass sie erneut um Asyl ersucht habe, weil sie weiter ihre Schwester habe suchen und nicht ohne diese in die Mongolei habe zurückkehren wollen, E-4929/2009 dass im Übrigen die Beschwerdeführerin wegen familiärer Probleme nicht nach Hause zurückkehren könne, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2009 – eröffnet am 27. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in B._______ einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten wären, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. August 2009 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 20. Juli 2009 beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits im Zusammenhang mit Vermögensdelikten sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte aufgefallen ist, dass der Instruktionsrichter sie mit Verfügung vom 17. August 2009 dazu aufforderte, bis zum 1. September 2009 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen und die in der Beschwerde angetönten Gesundheitsbeschwerden zu konkretisieren, dass die Beschwerdeführerin die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, E-4929/2009 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Wegweisung und des Vollzugs hingegen mit voller Kognition prüft, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG dann gerechtfertigt ist, wenn in einem formell rechtskräftigen Entscheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die sich hieraus ergebende entsprechende Vermutung nicht umgestossen wird (vgl. die auch heute E-4929/2009 zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 33 E. 5.2 und E. 5.4), dass die Beschwerdeführerin ihren (insoweit substanziierten und glaubhaften) Angaben zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz, zu Beginn des Jahres 2006, bereits in B._______, einem Mitgliedstaat der EU, ein Asylgesuch gestellt hatte, welches durch die zuständigen Behörden definitiv abgelehnt wurde, dass die Richtigkeit dieser Entscheidung (oder die Korrektheit des dahin führenden B._______ Asylverfahrens) von ihr mit keinem Wort in Frage gestellt wird, dass sich gemäss den protokollierten Vorbringen der Beschwerdeführerin seit der Abweisung ihres Asylantrags im EU-Staat keine Ereignisse zugetragen haben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), zumal sie aus B._______ direkt in die Schweiz weitergereist ist und diese seither nicht mehr verlassen hat, dass diese in der angefochtenen Verfügung getroffene Feststellung von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort bestritten wird, dass die angeblich im Fluchtland Schweiz erlittenen Nachteile – falls sie glaubhaft wären – offensichtlich nicht geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen, dass im Übrigen die anlässlich der Anhörungen geltend gemachten Asylgründe und sonstigen Vorbringen zu Recht vom BFM als unglaubhaft qualifiziert worden sind, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingeht respektive diesen keine stichhaltigen Argumente entgegensetzt, welche die angefochtene Verfügung umzustossen vermöchten, dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, E-4929/2009 dass die Frage damit offen bleiben kann, ob auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus aus anderen Gründen nicht einzutreten gewesen wäre, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-4929/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG; vgl. auch den Beschluss des Bundesrats vom 28. Juni 2000, die Mongolei gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als Heimat- oder Herkunftsstaat zu bezeichnen, in dem Sicherheit vor Verfolgung bestehe), dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, ihre psychische Situation sei "nicht stabil", ohne allerdings in irgendeiner Weise anzudeuten, worin die angeblichen Gesundheitsbeschwerden bestünden (vgl. Beschwerde S. 4) oder geltend zu machen, diese hätten – beispielsweise – Auswirkungen auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, dass im Übrigen das Vorbringen, das die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrer angeblich mangelnden psychischen Stabilität zu bringen scheint – die angeblich mehrfache Vergewaltigung in der Schweiz –, als unglaubhaft zu qualifizieren war, dass der Instruktionsrichter sie mit Verfügung vom 17. August 2009 dazu aufforderte, bis zum 1. September 2009 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen und die angeblichen Gesundheitsbeschwerden zu konkretisieren, dass in der Instruktionsverfügung ausdrücklich festgehalten worden war, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren auf der bestehenden Aktengrundlage fortgeführt und davon ausgegangen, es existierten keine flüchtlings- oder vollzugsrechtlich relevanten gesundheitlichen Beschwerden, dass die Beschwerdeführerin die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, dass unter diesen Umständen weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der jungen Beschwerdeführerin sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten insbesondere keine Hinweise für die Annahme ergeben, die Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Si- E-4929/2009 tuation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4929/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9