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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2010 E-4926/2006

26 octobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,723 mots·~34 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Apr...

Texte intégral

Abtei lung V E-4926/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Häfeli, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), 4. D._______, geboren (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4926/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 26. Juli 2000 in der Schweiz erstmals um Asyl. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Familie des Beschwerdeführenden 1 sei in einen Streit um Landbesitz involviert gewesen. Dabei sei es zu einer tätlichen Ausei nandersetzung mit Nomaden gekommen, in deren Folge ein Mann getötet worden sei. Der Beschwerdeführende 1 sei dafür verantwortlich gemacht worden, worauf er geflüchtet sei. Nachdem gegen ihn ein Haftbefehl mit einer Mordanklage ausgestellt worden sei, habe er sich zur Ausreise mit seiner Familie entschlossen. Mit Verfügung des BFF (vormals Bundesamt für Flüchtlinge) vom 11. April 2001 wurden die Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesent lichen ausgeführt, die Ausführungen betreffend die Mordanklage und die damit verbundene Suche nach dem Beschwerdeführenden 1 und die Hausdurchsuchung seien nachgeschoben und damit unglaubhaft ausgefallen. Zudem seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die Mordanklage zu belegen. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 14. Mai 2001 Beschwerde ein. Am 6. September 2002 zogen sie diese wieder zurück, da sie in ihre Heimat zurückkehren wollten. In der Folge schrieb die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde mit Beschluss vom 12. September 2002 als gegenstandslos ab. Die Beschwerdeführenden reisten im Oktober 2002 kontrolliert aus der Schweiz aus. B. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben erneut im Oktober 2005 und gelangten am 27. Oktober 2005 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 4. November 2005 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) E._______ summarisch befragt. Am 9., 11. und 16. November 2005 folgten die direkten Anhörungen durch das Bundesamt. E-4926/2006 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführende 1 habe seinen Onkel wegen Urkundenfälschung angezeigt, worauf gegen diesen ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei. Anlässlich der Gerichtsverhandlung sei es zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Beschwerdeführenden 1 und seinem Onkel gekommen. Sein Onkel habe daraufhin den Geheimdienst darüber informiert, dass der Beschwerdeführende 1 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Am (...)1384 (...) 2005) hätten Beamte des Geheimdienstes sein Haus gestürmt, während er mit dem LKW unterwegs gewesen sei. Dabei seien Fotoalben, Musikkassetten und Videos - darunter auch solche von regierungsfeindlichen Kundgebungen in F._______ und G._______, denen die Beschwerdeführenden als Mitglieder der Demokratischen Vereinigung der Flüchtlinge (DVF) beigewohnt hätten - beschlagnahmt und die Beschwerdeführerin 2 mitgenommen worden. Ein Sohn der Beschwerdeführenden habe den Beschwerdeführenden 1 darüber telefonisch informiert. Die Beschwerdeführerin 2 sei verhört und geschlagen und nach zehn Tagen gegen Kaution (Besitzurkunden des Hauses des Schwiegervaters) wieder freigelassen worden. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführende 1 für seinen LKW einen Käufer gesucht. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden Vorladungen erhalten, wonach sie sich bei der Etalaat in Shiraz hätten melden sollen. Die Beschwerdeführerin 2 hätte am (...) 2005 vor Gericht erscheinen müssen. Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Im Anschluss an ihre Anhörung wurde der Beschwerdeführerin 2 das rechtliche Gehör zu Widersprüchen gegeben, welche zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Ehemannes entstanden seien. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Beweismittel (Aufruf zu Demonstration vom (...) 2005 in G._______, zwei Fotos und eine Videokassette einer Kundgebung vom (...) in F._______) zu den Akten. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. April 2006, eröffnet am 26. April 2006, fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentli- E-4926/2006 chen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 25. Mai 2006 (Poststempel: 26. Mai 2006) an die vormals zuständige ARK beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel eingereicht: - drei Bestätigungsschreiben des Präsidenten der DVF vom (...), - DVF-Mitgliederausweise der Beschwerdeführenden 1 und 2 (in Kopie), - Dokumentation zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden von November 2005 bis Mai 2006, - Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ("Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"), - Fürsorgebestätigung. E. Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 6. Juni 2006 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Änderung der fi nanziellen Lage der Beschwerdeführenden - gutgeheissen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Replik vom 19. Juli 2006 Stellung. Gleichzeitig reichten sie Unterlagen (Flyer, Fotos, DVD) E-4926/2006 zu einer Protestaktion vom (...) in F._______ sowie den Monatsbericht der iranischen Menschenrechtsaktivisten in Europa und Nordamerika vom März 2006 als Beweismittel ein. H. Am 15. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. I. Am 9. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführenden als Beweis für ihre im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der DVF ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Protestaktionen in F._______ und H._______) betreffend die Zeit von Juli 2006 bis Februar 2007 eine schwarze Mappe mit diversen Unterlagen zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 23. April 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine blaue Mappe mit diversen Unterlagen betreffend ihre exilpoliti schen Aktivitäten für die Zeit vom April 2007 bis März 2008 (Teilnahme an Protestaktionen und Kundgebungen in I._______, J._______, F._______ und H._______ sowie betreffend die Generalversammlung der DVF in H._______) als Beweismittel ein. K. Am 14. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführenden ihre iranischen Identitätskarten ein. L. Mit Eingabe vom 11. September 2009 wurde eine weitere schwarze Mappe mit diversen Dokumenten betreffend die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden für die Zeit vom März 2008 bis August 2009 (Teilnahme an Kundgebungen und Versammlung in F._______, H._______, G._______ und K._______ als Beweismittel eingereicht. M. Am 29. Januar 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der DVF vom (...) als Beweismittel ein, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin 2 im (...) zur Verantwortlichen für die (...) der DVF- Sektion im Kanton F._______ ernannt worden sei. E-4926/2006 N. Mit Eingabe vom 9. August 2010 dokumentierten die Beschwerdeführenden ihre weitere exilpolitische Tätigkeit für die Zeit von Oktober 2009 bis Juni 2010. Zudem wiesen sie unter Beilage entsprechender Unterlagen auf die Ausbildungstätigkeit ihrer Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige E-4926/2006 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, es sei nicht nachvollziehbar, die Beschwerdeführenden wären freiwillig in den Iran zurückgekehrt, wenn sie diesen als undemokratisch und verbrecherisch bezeichnen und gegen den sie sich lautstark politisch engagieren würden. Zudem sei das plötzliche politische Engagement der Beschwerdeführenden in der Schweiz weder substanziiert noch plausibel begründet worden. So seien sie früher nie politisch aktiv gewesen und hätten sich auch nur in unsubstanziierter Weise über ihre politischen Anschauungen geäussert. Bezüglich ihrer angeblichen Demonstrationsteilnahmen hätten sie widersprüchliche Angaben betreffend den Veranstaltungsort gemacht. Auf den eingereichten Videos würden sie auch nicht besonders involviert erscheinen. Die gesamte exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführenden wirke daher konstruiert und sei anzuzweifeln. So sei auch die E-4926/2006 Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise Dokumentationsmaterial bei einem Anwalt in der Schweiz deponiert hätten, als Indiz für ein Konstrukt zu werten. Im Übrigen sei es äusserst realitätsfremd, wonach die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in den Iran ohne plausiblen Grund hochgradig belastendes Material bei sich getragen hätten. Angesichts des hohen Gefährdungspotenzials, welches den Beschwerdeführenden als aktive Regimekritiker hätte bewusst gewesen sein müssen, sei dieses Verhalten nicht nachvollziehbar. Ihre diesbezüglichen Begründungen seien nicht überzeugend. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, Rückkehrer in den Iran, die wie die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise kein politi sches Profil aufweisen würden, jedoch in der Schweiz während einer gewissen Zeit kleinen exilpolitischen Aktivitäten nachgegangen seien, seien keiner asylrelevanten Verfolgung seitens des iranischen Staates ausgesetzt. Die Tatsache, dass sie im Rahmen privater Anschuldigungen und gewaltsamer Auseinandersetzungen vor Gericht gewissen Nachstellungen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen seien, sei kein hinreichendes Indiz für eine asylrelevante Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten. Obwohl gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Gefängnisaufenthaltes der Beschwerdeführerin 2 bestünden, spreche deren schnelle Freilassung gegen eine von den Beschwerdeführenden befürchtete lebensbedrohliche Verfolgung. Schliesslich würden die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend den Adressat, die Anzahl, den Zeitpunkt des Eintreffens und den Inhalt der an sie gerichteten Vorladungen verschiedene Widersprüche aufweisen. Zudem hätten sie unterschiedliche Aussagen bezüglich ihres politischen Engagements in der Schweiz gemacht, wodurch weitere Zweifel an deren Ernsthaftigkeit entstünden. Die eingereichten Beweismittel bezüglich des politischen Engagements der Beschwerdeführenden in der Schweiz seien nicht geeignet, die angeblich erlit tene Verfolgung im Iran glaubhaft zu machen. Hingegen erstaune, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der angeblichen behördlichen Verfolgungsmassnahmen keine Beweismittel eingereicht hätten, obwohl sie solche anlässlich ihrer Befragungen in Aussicht gestellt hätten. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführenden zu Unrecht vorgeworfen, die Rückkehr in den Iran sei objektiv schwer nachvollziehbar, zumal sie anlässlich der Anhörungen mit keinem Wort auf die Gründe der freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran eingegangen sei. Die E-4926/2006 Beschwerdeführenden hätten zwar zugegeben, im Iran nie politisch tätig gewesen zu sein. Daher hätten sie auch keine Details zur politi schen Situation im Iran angeben können. Die Vorinstanz habe jedoch die kritischen Äusserungen des Beschwerdeführenden 1 über das Regime ignoriert. Im Exil hätten sie schliesslich von der Möglichkeit der freien Meinungsäusserung Gebrauch gemacht. Sie betätigten sich exilpolitisch, wenn auch nicht in einer eigentlichen politischen Partei. Es könne von ihnen keine fundierte Schilderung der politischen Situation im Iran erwartet werden. Die Videoaufnahme belege ihre Teilnahme an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern am (...). Es würden Fotos von weiteren Kundgebungen eingereicht. Ferner bestätige ein Schreiben von Dr. Moshayedi die exilpolitische Betätigung der Beschwerdeführenden. Was die bei ihrem damaligen Rechtsvertreter deponierten Beweismittel betreffe, habe dieser den Beschwerdeführenden davon abgeraten, diese bereits damals (im ersten Asylverfahren) einzureichen. Im Weiteren räumen die Beschwerdeführenden ein, das Mitführen von Fotos und Videoaufnahmen von exilpolitischen Kundgebungen bei ihrer Rückkehr in den Iran sei zwar dumm, das Risiko jedoch kalkulierbar gewesen, zumal die Gepäckkontrolle am Flughafen nur stichprobenweise erfolge und eher nach Drogen oder metallenen Gegenständen gesucht werde. Entgegen der Meinung der Vorinstanz gingen die iranischen Behörden einer Denunzierung durch Private mit grossem Eifer nach, wobei nicht zimperlich vorgegangen werde und Menschenrechte nicht beachtet würden. Unmenschliche Behandlung bis hin zur Folter sei in iranischen Gefängnissen keine Seltenheit. So könne aus einer geringen exilpoli tischen Tätigkeit eine ernsthafte Gefahr der Verfolgung resultieren. Kritische Journalisten oder Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen würden massenhaft inhaftiert, misshandelt und über längere Zeit ohne Anklage festgehalten. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 betreffend ihre Festnahme enthielten viele Realkennzeichen. Ausserdem seien die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche betreffend die Vorladungen irrelevant und würden die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden nicht in Frage stellen. Ferner habe der Beschwerdeführende 1 die offiziellen Schreiben nie zu Gesicht bekommen. Seine Kenntnisse beruhten auf den Mitteilungen seiner Ehefrau. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden in der Schweiz an unterschiedlichen Kundgebungen teilgenommen, weshalb diesbezüglich kein Widerspruch entstanden sei. Die eingereichten Beweismittel würden ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz belegen. Die bezüglich der geltend gemachten Verfolgung in Aussicht gestellten E-4926/2006 Beweismittel (Vorladungen und Mahnungen) hätten trotz Kontaktaufnahme mit Angehörigen bisher nicht beschafft werden können. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, sie würden sich seit ihrer erneuten Einreise in die Schweiz als Mitglieder der DVF an deren Kundgebungen beteiligen, so auch am Hungerstreik im (...) Daher sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe zuzusprechen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Von einer Gefahr vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran werde auch im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. April 2006 ausgegangen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Dabei führt sie aus, es sei zwar wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöri gen im Ausland und die Durchführung von Demonstrationen informiert seien. Angesichts der grossen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen sei es indessen ausgeschlossen, dass jede einzelne Person durch die iranischen Behörden überwacht und identi fiziert werde. Den iranischen Behörden sei auch bekannt, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Aktivitäten wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, die Verteilung von Flugblättern, das Mittragen von Plakaten oder eine gelegentliche Publikation würden keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran begründen. Ferner sei das Verhalten in der Schweiz nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, dies umso weniger, als kein Beleg für die Einleitung behördli cher Massnahmen wegen der geltend gemachten Aktivitäten vorhanden seien. 4.4 In ihrer Replik weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass nicht wirtschaftliche Überlegungen sondern die fehlenden demokratischen Möglichkeiten sowie Freiheitsbeschränkungen zur Ausreise der meisten iranischen Asylsuchenden führen würden. Zudem würden die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten sowohl im Iran als auch im Ausland eingehend überwachen. Es seien bereits Personen E-4926/2006 mit einem niedrigen politischen Profil zu langen Haftstrafen verurteilt worden. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden wiederum an einer grösseren Kundgebung vor der iranischen Botschaft in Bern teilgenommen. Dabei habe ein Angestellter der Botschaft die Demonstrierenden gefilmt. 4.5 Auf Beschwerdeebene wurde, wie im Sachverhalt bereits dargelegt, eine umfangreiche Dokumentation über die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden in der Schweiz für die Zeit von November 2005 bis Juni 2010, mit Fotos, DVD, Flugblättern, Ausgaben der Monatszeitschrift der DVF und Ausdrucken aus dem Internet ins Recht gelegt. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in seinem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen respektive die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden schliessen lassen. 5.1.1 Vorab ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführenden freiwillig in den Iran zurückgekehrt wären, wenn sie sich bereits vor ihrer Rückkehr mehrmals im Rahmen von Kundgebungen in der Schweiz gegen den Iran lautstark politisch engagiert hätten. Abgesehen davon machten die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer ersten Asylgesuche weder eine politische Tätigkeit in ihrem Heimatland noch eine solche in der Schweiz geltend. Dagegen verneinten sie dies auf ent sprechende Fragen ausdrücklich, indem sie angaben, sie verstünden zu wenig von Politik, sie hätten nichts mit der Politik zu tun (vgl. Akten A2 S. 5f.; A4 S. 5; A13 S. 8, A14 S. 23). Die Beschwerdeführenden hatten anlässlich ihres ersten Asylverfahrens auch nicht erwähnt, dass sie sich seit 2000 bis zu ihrer Rückkehr in den Iran im September 2002 regelmässig mit der Organisation von Dr. Moshayedi getroffen hätten und an mehreren, von diesem organisierten Veranstaltungen teilgenommen hätten. Ausser zwei Fotos und einer Videokassette, welche lediglich die Teilnahme der Beschwerdeführenden an einer Kundgebung vor der iranischen Botschaft in Bern am (...) belegen sowie einer kurzen Bestätigung des Präsidenten der DVF vom (...) liegen keine E-4926/2006 Unterlagen vor, aus denen sich eine exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführenden während ihres ersten Asylverfahrens ergeben. Im Schreiben von Dr. Moshayedi vom (...) bestätigt dieser zwar, dass die Beschwerdeführenden während ihres ersten Aufenthaltes in der Schweiz von 2000 bis 2002 als Mitglieder der I.U.R. an verschiedenen Kundgebungen und Veranstaltungen teilgenommen hätten. Dieses muss jedoch aufgrund des hievor Gesagten als Gefälligkeitsschreiben mit vermindertem Beweiswert qualifiziert werden. Ferner haben sich Beschwerdeführenden hinsichtlich der Kundgebungen, an denen sie in der damaligen Zeit teilgenommen hätten, auch widersprüchlich geäussert. So gaben sie unterschiedliche Kundgebungsorte an. Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach sie nicht immer an denselben Kundgebungen teilgenommen hätten, muss als unbehelflicher Versuch gewertet werden, den Sachverhalt nachträglich anzupassen (Akten B11 S. 7 und B12 S. 12 ). Schliesslich kann nicht geglaubt werden, der im ersten Asylverfahren mandatierte Rechtsvertreter habe den Beschwerdeführenden davon abgeraten, bei ihm deponierte Unterlagen ihrer damaligen exilpolitischen Tätigkeit den Asylbehörden einzureichen. Insgesamt kann gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführenden hätten während ihres ersten Asylverfahrens eine herausragende exilpolitische Tätigkeit ausgeübt. Aus diesen Gründen bestehen auch erhebliche Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie mehrere Filme und Fotos ihrer exilpolitischen Tätigkeit und damit belastendes Material bei der Rückkehr in den Iran auf sich getragen hätten. Abgesehen davon kann nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführenden hätten derartiges Beweismaterial in ihren Koffern mitgeführt und sich damit dem enormen Risiko ausgesetzt, bei der Einreisekontrolle angehalten zu werden. Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach dies zwar „dumm“ gewesen seien, sie hätten aber nur mit einer stichprobeweisen Durchsuchung ihrer Koffer gerechnet, muss als unbehelfliche Schutzbehauptung gewertet werden, zumal sie zuvor angaben, sie hätten vor ihrer Ausreise weiteres Beweismaterial bei ihrem früheren Rechtsvertreter zur Aufbewahrung deponiert. Dies würde nämlich darauf hindeuten, dass sie sich des Risikos doch bewusst gewesen wären. Zudem machte der Beschwerdeführende 1 geltend, er hätte Angst gehabt, falls die Flughafenbehörden ihre Taschen durchsucht hätten und dabei die Fotos und Videos gefunden hätten (B12, S. 7). Aufgrund dieser Feststellungen bestehen erste erhebliche Zweifel an den von den Beschwerdeführenden geschilderten behördlichen Ver- E-4926/2006 folgungsmassnahmen als Folge einer privaten Denunziation aufgrund ihres ersten Asylverfahrens. 5.1.2 Im Weiteren sind die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffend die Vorladungen und Mahnungen auch nach entsprechenden Vorhalten widersprüchlich ausgefallen. So machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der summarischen Befragung vom 4. November 2005 geltend, nach der Haftentlassung seiner Ehefrau (vgl. B1 S. 5) hätten sie zwei Vorladungen und eine Mahnung erhalten, gemäss denen sie sich bei der Etalaat in Shiraz hätten melden müssen. In der Bundesanhörung gab er auf eine entsprechende Frage hin zu Protokoll, die Vorladungen und die Mahnung seien an ihn und die Ehefrau gerichtet gewesen (vgl. B12 S. 10). Auf Vorhalt der anderslautenden Aussage seiner Ehefrau hielt er an seiner früheren Darstellung fest. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin 2 in der Empfangsstelle zu Protokoll, während ihrer Inhaftierung seien zwei Vorladungen an ihren Ehemann geschickt worden. Da er nicht vor Gericht erschienen sei, sei ein Haftbefehl geschickt worden (vgl. B2 S. 6). Auf wiederholtes Nachfragen erklärte sie, es habe eine dritte Vorladung für sie und ihren Ehemann gegeben, wonach sie beide am (...) 2005 vor Gericht hätten erscheinen müssen. Diese sei zwei Tage nach ihrer Haftentlassung eingetroffen. Die zwei ersten Vorladungen hätten ihrem Ehemann gegolten. Ihr Name sei weder auf diesen zwei Vorladungen noch in der Mahnung gestanden (vgl. B2 S. 6). Bei der Bundesanhörung sprach die Ehefrau ebenfalls von zwei Vorladungen und einer Mahnung, die während ihrer Inhaftierung eingetroffen seien. Danach sei eine Vorladung angekommen, wonach sie und ihr Ehemann sich bis spätestens zum (...) 2005 bei den Behörden hätten melden müssen. Im Verlaufe der Befragung machte sie wiederum geltend, ihr Ehemann habe während ihrer Abwesenheit zwei Vorladungen und eine Mahnung erhalten. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 16. November 2006 zu den hinsichtlich der Vorladungen entstandenen Widersprüchen machte die Beschwerdeführerin 2 geltend, während ihres Gefängnisaufenthaltes seien drei Schreiben, die an ihren Ehemann gerichtet gewesen seien, eingetroffen. Ein weiteres Schreiben sei an beide gerichtet gewesen (B15 S. 1). Schliesslich vermochten die Beschwerdeführenden bis heute keinerlei Beweismittel für die erlittene Festnahme der Beschwerdeführerin 2 einzureichen, obwohl sie solche in Aussicht gestellt haben. Ihr Einwand, wonach sie auch nicht wüssten, weshalb dies bisher nicht mög- E-4926/2006 lich gewesen sei, ändert nichts an diesem Umstand. Immerhin waren sie in der Lage, ihre Identitätsausweise, die ein in Holland lebender Bruder der Beschwerdeführerin bei seinem Besuch im Iran besorgt habe, nachträglich einzureichen. Dasselbe gilt auch für die von den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellten Vorladungen und die Mahnung sowie die Verkaufsunterlagen des Volvo-Lastwagens des Beschwerdeführenden 1 (B1, S. 5; B12 S. 2 und 14). An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin 2 bloss zehn Tage inhaftiert worden sein soll, ohnehin darauf hindeuten würde, dass die iranischen Behörden kein übermässiges Interesse an ihr gehabt haben. 5.2 Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt haben und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 6.2 Die Beschwerdeführenden verweisen zur Geltendmachung ihrer subjektiven Nachfluchtgründe vorab auf ein Schreiben des Präsidenten der DVF vom (...), in dem bestätigt wird, dass sie im (...) 2005 als Mitglieder der DVF aufgenommen worden seien. Zudem hätten sie seit November 2005 an mehreren Aktionen der DVF teilgenommen, so auch an einem Hungerstreik am (...), der der iranischen Flüchtlinge gedachte, die 2003 einen längeren Hungerstreik durchgeführt hätten. Mit der beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten umfangreichen Dokumentation (vgl. Sachverhalt Bst. D, G, I, J, L, M und N) wird des Weiteren belegt, dass sie zwischen November 2005 und Juni 2010 an in diversen Schweizer Städten durchgeführten Veranstaltungen sowie am (...) an der Generalversammlung der DVF in H._______ teilgenommen hätten. Zudem soll die Beschwerdeführerin 2 im (...) zur E-4926/2006 Verantwortlichen für die (...) der DVF-Sektion im Kanton F._______ ernannt worden sein. Weiter geht aus den Unterlagen hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 und eine weitere Person am (...) im Namen der DVF ein Bewilligungsgesuch für einen Infostand am (...) in F._______ eingereicht hätten. Ferner soll der Beschwerdeführerin 2 im (...) die Funktion der DVF-Verantwortlichen für die Stadt F._______ übertragen worden sein. Darüber sei in der Monatszeitschrift der DVF vom (...) und vom (...) berichtet worden. 6.3 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352). In casu ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden im geltend gemachten Umfang in der Schweiz exilpolitisch betätigten. Exil politische Aktivitäten können - wie oben dargelegt - jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführenden erfüllt ist. 6.4 Ferner ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani- E-4926/2006 schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypi schen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekriti schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7). 6.5 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten. Sodann kann - wie hievor ausgeführt - ausgeschlossen werden, dass sie vor dem erneuten Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten sind (vgl. E. 5). E-4926/2006 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden Folgendes: Den auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben des Präsidenten der DVF vom (...) ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 Mitglieder dieser Vereinigung sind. Zudem wird in den Folgeeingaben ihre Teilnahme - auf den eingereichten Fotos für (...) ist jeweils die Beschwerdeführerin 2 als Teilnehmerin erkennbar - an zahlreichen Kundgebungen und Veranstaltungen der DVF in Schweizer Städten ausführlich dokumentiert und ist folglich auch nicht zu bestreiten. Fraglich ist aber, inwiefern sie sich dabei allenfalls exponiert haben. Den Akten sind nur beschränkt diesbezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen. Allein durch die dokumentierte Teilnahme an zahlreichen Aktionen namentlich der DVF verbunden mit entsprechenden Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung im Internet und im Publikationsorgan der DVF ist jedenfalls noch nicht davon auszugehen, dass sie das gesteigerte Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Zwar soll die Beschwerdeführerin 2 gemäss dem DVF-Schreiben vom (...) Verantwortliche für die (...) der DVF-Sektion im Kanton F._______, zuvor Sektionsverantwortliche für (...) und gemäss Berichten in den DVF-Monatszeitschriften vom (...) und (...)„L._______“ sein. Dass sie in diesen Funktionen markant in Erscheinung getreten wäre, kann den Akten jedoch nicht entnommen werden und lässt auch sonst nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement schliessen. Im Weiteren ist gemäss der hievor gemachten Feststellungen (E. 5) sowie der unter Bst. A vorstehend skizzierten Prozessgeschichte nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen haben. Entsprechend rechtfertigt sich der Schluss, dass sie vor der Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdende Politaktivisten fichiert waren. Ihre exilpolitischen Aktivitäten können denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl ihrer Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese nach dem Gesagten kaum und insbesondere nicht relevant von denen anderer Iraner abheben. Es ist entgegen den Beschwerdevorbringen daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden bei den Beschwerdeführenden von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Die Funktionen der Beschwerdeführenden - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt haben - sind aufgrund der ge- E-4926/2006 samten Umstände jedenfalls nicht geeignet, sie als Personen mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Teilnahme an Kundgebungen öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf weiter einzugehen. 6.7 Folglich konnten die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen; auch liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und zutreffend die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Vorliegend hat der Kanton F._______ den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese können sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. E-4926/2006 EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung der Beschwerdeführenden wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-4926/2006 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. E-4926/2006 8.4.1 Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 8.4.2 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran als unzumutbar erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführenden halten sich - nach einem ersten über zweijährigen Aufenthalt (von Juli 2000 bis September 2002) - wiederum seit Oktober 2005 in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer 3 (L._______) war im Alter von (...) bis (...) Jahren und der Beschwerdeführer 4 (D._______) im Alter von (...) bis (...) Jahren erstmals in der Schweiz. Bei ihrer erneuten Einreise waren sie (...) respektive (...) Jahre alt. L._______ ist seit dem (...) und D._______ seit dem (...) volljährig. Daher ist vorliegend im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl nicht (mehr) zu berücksichtigen respektive das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) gelangt vorliegend nicht zur Anwendung. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz sowie der Grad der Integration für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich kein relevantes Kriterium darstellt. Indessen kann eine gute Integration von jungen Erwachsenen, nach langem Aufenthalt in der Schweiz und damit zusammenhängender eventueller Entwurzelung im Heimatstaat, bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung mitberücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5901/2008). Vorliegend besteht hingegen kein Anlass dafür, von der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus diesen Gründen (allfällige Desintegrationsgefahr der jungen Erwachsenen) auszugehen, zumal den Beschwerdeführenden 3 und 4 dank ihrer beruflichen Ausbildung, die sie in der Schweiz absolviert haben, eine Reintegration in ihrem Heimatstaat erleichtert sein dürfte. So haben sie den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zufolge in der Schweiz nach Abschluss der Sekundarschule A im Jahre (...) respektive (...) eine zweijährige Lehre als Maschinenbaupraktiker bei den M._______ E-4926/2006 erfolgreich abgeschlossen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sie das Farsi sowohl mündlich wie auch schriftlich ausreichend beherrschen, um sich im Iran beruflich einzugliedern, verbrachten sie doch die ersten Schuljahre im Heimatland. Ferner verfügt der Beschwerdeführende 1 über mehrjährige Berufserfahrungen als (...) und als (...), von 2002 bis 2005 als Selbständiger (...) (vgl. A2, S. 2 und B1, S. 2), was ihm beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage von Nutzen sein wird. Ferner halten sich im Iran den Akten zufolge mehrere Familienangehörige (vgl. Akten B1 S. 3, B2 S. 3) auf, bei denen sie in der Anfangszeit nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 2002 gewohnt haben (vgl. B1 S. 1). Diese können ihnen gegebenenfalls bei der sozialen und allenfalls auch kulturellen Reintegration behilflich sein. Überdies können die Beschwerdeführenden voneinander weitere Unterstützung erwarten, zumal sie zusammen in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden somit als zumutbar zu bezeichnen. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb deren Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]. Nachdem mit Zwischenverfügung der ARK vom 6. Juni 2006 das Gesuch der Beschwerdeführenden um E-4926/2006 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden ist und die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten nach wie vor bedürftig sind, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4926/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 24

E-4926/2006 — Bundesverwaltungsgericht 26.10.2010 E-4926/2006 — Swissrulings