Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4924/2016
Urteil v o m 1 8 . August 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren Italien); Verfügung des SEM vom 3. August 2016 / N (…).
E-4924/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 3. August 2016 – eröffnet am 10. August 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass dieser mit Eingabe vom 15. August 2016 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (der Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass er in prozessualer Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er mit der Beschwerde ärztliche Berichte und medizinische Unterlagen zu den Akten reichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-4924/2016 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Geltungsbereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
E-4924/2016 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 24. Mai 2016 ausführte, er habe am 17. Februar 2016 auf dem Seeweg Lampedusa erreicht und sei von den italienischen Behörden als mutmasslicher Bootsführer (des zuvor geretteten Flüchtlingsschiffes) festgenommen worden, dass er nach einem Gefängnisaufenthalt und einer Gerichtsverhandlung am 14. April 2016 aus der Haft entlassen worden sei, dass er anschliessend über Mailand am 18. April 2016 in die Schweiz gelangt sei, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2016 in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste, dass gestützt darauf das SEM die italienischen Behörden am 1. Juni 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahrens des Beschwerdeführers implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des an der BzP gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien vorbrachte, obwohl er die italienischen Behörden informiert habe, dass er krank sei, sei er nicht behandelt worden, dass er in Italien nervenkrank geworden und seit dem Jahre 2010 an (…) erkrankt sei, dass er in der Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, aufgrund seiner diesbezüglichen negativen Erfahrungen in Italien könne nicht davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr nach Italien dort die notwendige medizinische Behandlung erhalten werde,
E-4924/2016 dass er gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht am (…), an (...) und den Folgen seiner Misshandlung auf der Flucht leide, dass er aufgrund seiner Krankheiten und seiner Traumatisierung als verletzliche Person einzustufen und eine Behandlung in der Schweiz dringend notwendig sei, dass zudem gemäss Berichten von Pro Asyl vom 28. Februar 2011 und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2011 die Zustände im italienischen Asylwesen derart prekär seien, dass in Italien nicht mit ausreichender Sicherheit mit einer mittel- und langfristig adäquaten medizinischen Behandlung gerechnet werden könne, dass aufgrund seiner Situation eine Rückführung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unzumutbar zu werten sei, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU- Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.),
E-4924/2016 dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen völkerrechtlichen Hinderungsgrund für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien darstellen, zumal gemäss Praxis des Gerichtshofes nur dann, wenn sich die Person in einem kritischen Krankheitszustand befindet und eine angemessene Behandlung in Italien nicht möglich wäre, von der Überstellung abzusehen ist (vgl. Urteil EGMR i.S. A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Beschwerde Nr. 39350/13). dass deshalb die Überstellung des Beschwerdeführers sich nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erweist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, eine Rückführung nach Italien sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes unzumutbar, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt, dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird, gemäss dem das SEM das Asylgesuch im Sinne dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür aufgrund der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, und davon auszugehen sei, dass Italien dieser Verpflichtung auch nachkomme, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zudem garantierte, es trage dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der
E-4924/2016 Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO über die notwendige medizinische Behandlung informiere, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. das Grundsatzurteil in BVGE 2015/9) und den Akten kein Hinweis auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den vom Beschwerdeführer zur Einreichung an das Gericht in Aussicht gestellten aktuellen ärztlichen Bericht abzuwarten, dass der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) und im eigenen Interesse gehalten ist, den entsprechenden Bericht bei Erhalt umgehend dem SEM einzureichen, damit dieser im Rahmen von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO berücksichtigt werden kann, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
E-4924/2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4924/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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