Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4923/2022
Urteil v o m 9 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Dreyer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 26. September 2022 / N (…).
E-4923/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stellte am 28. Oktober 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 13. April 2018 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2819/2018 vom 17. März 2021 ab. B. B.a Mit als «Asylgesuch» betitelter Eingabe vom 6. Juli 2022 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe sich, enttäuscht vom schiitischen Islam, von diesem Glauben abgewendet und sei anschliessend der Religionsgemeinschaft der Bahai beigetreten, mit der er sich bereits zuvor aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters auseinandergesetzt habe. Der Nachrichtendienst der iranischen Regierung überwache auch in der Schweiz Exilgemeinschaften, und diesem sei mit grosser Wahrscheinlichkeit bekannt, dass er Anhänger der Bahai-Glaubensgemeinschaft sei. Die Gefährdung würde sich zusätzlich dadurch erhöhen, dass er seine Religionszugehörigkeit hierzulande öffentlich ausübe. Infolgedessen könnte ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat durch die iranischen Behörden der Verdacht der Spionage unterstellt werden. Dies gelte insbesondere angesichts seines langen Aufenthalts im Ausland. Sein Abfall vom Glauben sowie seine frühere Zugehörigkeit zu den Basij würden seine Situation zusätzlich verschärfen, da er als Verräter und Überläufer gelte. Zudem würden die Bahai im Iran kollektiv verfolgt und unterdrückt. Im Iran wäre er daher einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. B.b Zur Untermauerung seines Gesuches reichte er eine Kopie des Mitgliederausweises der Bahai Gemeinschaft Schweiz und eine Aufnahmebestätigung vom (…) 2022 (Nationaler Geistiger Rat der Bahai Schweiz) beim SEM ein. C. Mit Verfügung vom 26. September 2022 – eröffnet am 28. September 2022 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
E-4923/2022 Schweiz und den Vollzug an, wobei es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. Zur Rechtsnatur der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2022 hielt das SEM fest, die geltend gemachten Gründe seien offenbar nach dem Beschwerdeentscheid vom 17. März 2021 entstanden und würden die Flüchtlingseigenschaft betreffen, weshalb die Eingabe als Mehrfachgesuch zu qualifizieren sei. Zur Begründung der Ablehnung des Mehrfachgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, der geltend gemachte Glaubenswechsel des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner Aussagen in der Anhörung sowie verschiedener Elemente in den Akten und im Dossier seines (…) (N […]) nicht glaubhaft. Er begründe seine Hinwendung zum Bahai-Glauben in erster Linie damit, dass dies auch das Bekenntnis seines Vaters gewesen sei. Insbesondere erscheine jedoch die behauptete Zugehörigkeit seines Vaters zu den Bahai unglaubhaft, da sein (…) in dessen Asylverfahren die von ihm (Beschwerdeführer) geltend gemachten Schikanen durch die iranischen Behörden nicht erwähnt habe, der Vater auf dem grössten Friedhof der Stadt C._______ (D._______) und nicht auf einem Bahai-Friedhof bestattet worden sei und ihm (Beschwerdeführer) zudem kaum Kenntnisse über dessen Glauben vermittelt worden seien. Weiter habe der Beschwerdeführer die Gründe für seinen Glaubenswechsel nur oberflächlich, knapp und wenig überzeugend geschildert. Insgesamt habe er seine innere Überzeugung für den Glaubenswechsel auch unter Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten bescheidenen Bildungsstands nicht glaubhaft darlegen können. D. D.a Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 26. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als
E-4923/2022 amtlichen Rechtsbeistand. Ferner ersuchte er darum, den Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen. Zusammen mit der Beschwerde reichte er – neben seinem Gesuch um Einsicht in die Akten seines (…) (N […]) vom 12. Oktober 2022 und der Antwort des SEM auf diese Akteneinsichtsgesuch vom 26. Oktober 2022 – einen Ausdruck eines Online Berichts der Deutschen Welle «Wieder Urteile gegen Bahai-Mitglieder im Iran» vom 17. Juni 2022 ein. D.b Mit Verfügung vom 9. November 2022 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 55 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) i.V.m. Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, der Vorinstanz bis zum 24. November 2022 eine Vollmacht seines (…) (N […]) zwecks Einsicht in dessen Asylakten einzureichen und wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten N (…) zu gewähren. Im Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert 14 Tagen ab Erhalt der Akteneinsicht eine Stellungnahme einzureichen. D.c Mit Eingabe vom 23. November 2022 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung in der Verfügung vom 9. November 2022 nach und reichte bei der Vorinstanz eine Vollmacht seines (…) zur Einsicht in dessen Asylakten ein. D.d Am 23. November 2022 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten seines (…) gewährt hatte, replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
E-4923/2022 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse
E-4923/2022 erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 4.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin volatil. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
E-4923/2022 sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 26. September 2022 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 28. Oktober 2022 und in der Replik vom 27. Januar 2023 inklusive die damit eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und der Replik, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E-4923/2022 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der rubrizierte Rechtsvertreter hat am 27. Januar 2023 eine Kostennote eingereicht, die insgesamt einen Aufwand von 20.8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 45.60.– und einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 356.00.– ausweist. Der geltend gemacht Aufwand von 20.8 Stunden erscheint überhöht. Insbesondere erscheinen die veranschlagten rund 11 Stunden für das Aktenstudium und die Redaktion der Beschwerdeschrift nicht vollumfänglich angemessen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Angemessen erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 14 Stunden, woraus sich eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 3'370.– (inkl. Auslagen und MwSt.) ergibt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-4923/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 26. September 2022 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'370.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Alexandra Dreyer
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