Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4923/2011 Urteil v om 1 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, Irak, beide vertreten durch Dieter Roth, Advokat, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 30. August 2011 / N (…).
E4923/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, am 30. August 2010 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass sie im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ nach anfänglichem Verschweigen einräumte, in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, wobei das Gesuch vom Oktober 2009 abschlägig beurteilt worden und sie in der Folge in die Schweiz weitergereist sei, um hier dieselben Asylgründe (Verfolgung durch Terroristen) geltend zu machen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands in Anwendung der Schengen/DublinVertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin erklärte, sie möchte bei ihrem in der Schweiz wohnhaften Verlobten (D._______; N […]; vorläufig aufgenommen seit 2007) bleiben, dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung nach Deutschland und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [DublinIIVerordnung]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, woran der Wunsch der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Verbleibes bei ihrem Verlobten praxisgemäss nichts zu ändern vermöge,
E4923/2011 dass die Verfügung vom 17. November 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2010 beim BFM ein "Gesuch um Vollzugsstopp" einreichte, welches sie mit ihrer zwischenzeitlich in der Schweiz erfolgten Heirat nach Brauch, der Einleitung eines zivilrechtlichen Ehevorbereitungsverfahrens und der per (…) 2011 erwarteten Geburt eines gemeinsamen Kindes begründete, dass das BFM dieses Gesuch als Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 17. November 2010 qualifizierte und es mit – wiederum unangefochten gebliebener – Verfügung vom 29. Dezember 2010 ablehnte, dass es in der Begründung unter Bezugnahme auf die in Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Familieneinheit insbesondere festhielt, dass keine gefestigte Beziehung zwischen den bloss nach Brauch Verheirateten bestehe, das Ehevorbereitungsverfahren in Deutschland, allenfalls im Heimatstaat, abgewartet werden könne, der Partner nach erfolgter Heirat die Möglichkeit zur Beantragung des Familiennachzuges habe und auch die geltend gemachte Schwangerschaft nicht vollzugshinderlich sei, dass die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2011 nach Deutschland zurückgeführt wurde, dass D._______ mit Eingabe vom 10. Februar 2011 und Ergänzung vom 11. April 2011 beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung und Einreisebewilligung zugunsten der sich damals in Deutschland aufhaltenden Beschwerdeführerin stellte, dass die zwischenzeitlich (gemäss eigenen Angaben am 20. Mai 2011) wieder in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2011 (und Ergänzung vom 27. Mai 2011) ein schriftliches zweites Asylgesuch stellte und um Zuweisung in den Wohnsitzkanton ihres Verlobten ersuchte, wobei sie insbesondere auf ihre fortgeschrittene Schwangerschaft hinwies, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Juni 2011 im EVZ C._______ auf ihre bisher geltend gemachten Asylgründe verwies und erklärte, Deutschland trotz einer dort erhaltenen Duldung
E4923/2011 wegen der beabsichtigten Eheschliessung und bevorstehenden Niederkunft in Richtung Schweiz verlassen zu haben, um bei ihrem Mann sein zu können, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands in Anwendung der Schengen/DublinVertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin erklärte, für sie selber spiele die Verfahrenszuständigkeit der Schweiz oder Deutschlands, wenngleich sie dort nicht zu ihrem Recht gekommen sei, an sich keine Rolle, denn sie möchte einfach mit ihrem Mann zusammen sein, dass am (…) 2011 der Beschwerdeführer geboren wurde, wobei gemäss der zivilstandsamtlichen Geburtsmitteilung die Beschwerdeführerin als Mutter erwähnt, jedoch kein Vater vermerkt ist, dass die Beschwerdeführerin das BFM mit Eingabe vom 15. Juli 2011 erneut um Vornahme der Zuteilung in den Wohnsitzkanton von D._______ ersuchte, dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 19. Juli 2011 antragsgemäss dem Kanton E._______ zuwies, dass das BFM am 26. Juli 2011 und ergänzend am 22. August 2011 ein auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVerordnung gestütztes Übernahmeersuchen an Deutschland richtete, welchem die zuständige deutsche Migrationsbehörde am 8. August 2011 (betreffend die Beschwerdeführerin, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinII Verordnung) beziehungsweise am 23. August 2011 (betreffend den Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 4 Abs. 3 DublinIIVerordnung) ausdrücklich zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2011 – eröffnet am 31. August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung nach Deutschland und den Vollzug anordnete und ferner feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gemäss Eurodac Treffer habe die Beschwerdeführerin in Deutschland am (…) Oktober
E4923/2011 2009 ein Asylgesuch eingereicht und gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Dublin Assoziierungsabkommen; DublinIIVerordnung, insb. deren Art. 16 Abs. 1 Bst. e; DVO Dublin) sei Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal die deutschen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführenden denn auch ausdrücklich zugestimmt hätten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs keinen Selbsteintrittsgrund nach Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVerordnung beziehungsweise Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstellten und keine relevanten Hindernisse für die Verfahrenszuständigkeit Deutschlands und den Vollzug der Wegweisung dorthin begründeten, dass nämlich der negative Ausgang des dortigen Asylverfahrens nicht gegen die Zuständigkeit Deutschlands spreche, zivilrechtlich die Beschwerdeführerin unverheiratet und der Vater des Beschwerdeführers unbekannt sei und – wie bereits in früheren Verfügungen festgestellt – keine gefestigte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ bestehe, weshalb die drei keine Familieneinheit im Sinne von Art. 2 Bst. i DublinIIVerordnung beziehungsweise Art. 1a AsylV 1 bildeten und mithin Art. 8 EMRK nicht verletzt sei, dass die Überstellung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 8. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei und insbesondere weder dem NonRefoulementGebot noch Art. 3 EMRK widerspreche, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. September 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
E4923/2011 Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme beziehungsweise die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen, dass sie in der Begründung zunächst eine insoweit krass unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das BFM rügen, als dieses den Eheschluss nach Brauch, die Bemühungen um einen zivilrechtlichen Eheschluss, die Geburt des gemeinsamen Sohnes und das Zusammenleben der Familie an der gleichen Adresse ignoriere, obwohl diese Sachverhaltselemente aus den Akten und nunmehr vorlegbaren Beweismitteln (schriftliche Erklärung von D._______, N bzw. F Ausweise, Buchungsbestätigung für Hochzeit nach Brauch, Gesuchsformular betr. Vorbereitung zur Eheschliessung, zwei Korrespondenzen des rubrizierten Rechtsvertreters mit dem BFM) hervorgingen, dass eine zivilrechtliche Heirat beziehungsweise bereits das Vorbereitungsverfahren sowie eine Kindsanerkennung bislang einzig wegen der ungerechtfertigten und mit dem Fehlen gültiger Reisepässe begründeten Weigerungshaltung des Zivilstandsamtes nicht habe erfolgen können und diese Tatsache ebenfalls aus den Akten und den genannten Beweismitteln hervorgehe beziehungsweise von Amtes wegen beim zuständigen Zivilstandsamt zu erkundigen sei, dass somit klar von einer gefestigten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ auszugehen sei und sich beide Beschwerdeführenden dementsprechend auf das in Art. 8 EMRK verbriefte Recht auf Familienleben berufen könnten, dass das BFM in Anbetracht der Umstände, dass D._______ in der Schweiz vorläufig aufgenommen und ein eheliches Zusammenleben nur in der Schweiz möglich sei, daher in Anwendung der humanitären Selbsteintrittsklausel von Art. 15 DublinIIVerordnung zur materiellen Prüfung der Asylgesuche verpflichtet sei, welche schlussendlich in einen Einbezug der Beschwerdeführenden in die vorläufige Aufnahme des Partners und Kindsvaters münden müsse, dass eine Wegweisung nach Deutschland zudem klar unverhältnismässig erscheinen würde, da die Beschwerdeführenden auf die Unterstützung
E4923/2011 durch D._______ angewiesen seien, dieser erwerbstätig und mithin unterstützungsfähig sei und ihnen im Übrigen die Ausschaffung von Deutschland nach dem Irak drohen könnte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. September 2011 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG antragsgemäss vorsorglich aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
E4923/2011 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die deutschen Behörden dem Ersuchen des BFM um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e beziehungsweise Art. 4 Abs. 3 DublinIIVerordnung zugestimmt haben und Deutschland für die Durchführung der Asyl und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass die erwähnten gesetzlichen Grundlagen der Zuständigkeit vom BFM zutreffend erkannt (und von Deutschland auch akzeptiert) wurden, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
E4923/2011 dass diese Erkenntnisse auf einer zutreffenden und vollständigen Sachverhaltsgrundlage gewonnen wurden und insbesondere der Eheschluss nach Brauch, die Bemühungen um einen zivilrechtlichen Eheschluss, die Geburt des Beschwerdeführers und die gemeinsame Wohnadresse in der angefochtenen Verfügung und/oder in den vorangegangenen Asyl und Wiedererwägungsentscheiden, auf welche wiederum in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, erwähnt sind, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht offensichtlich nicht von einer unvollständigen oder sonstwie fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden kann, dass denn auch weder seitens der Vorinstanz noch seitens der Beschwerdeführenden bestritten wird, dass bislang weder ein zivilrechtlicher Eheschluss erfolgt ist (oder unmittelbar bevorsteht) noch ein Kindsanerkennungsverfahren durchgeführt wurde und im Geburtsschein des Beschwerdeführers auch kein Vater registriert ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder Kompetenz noch Zuständigkeit noch anderweitiger Anlass besteht, Feststellungen der zivilstandsamtlichen Fachbehörde zu hinterfragen und zu überprüfen, sondern es den Beschwerdeführenden unbenommen ist, angebliche Fehlerhaftigkeiten in der Amtsführung oder Rechtsanwendung der Zivilstandsbehörde bei den hierfür zuständigen Aufsichts beziehungsweise Rechtsmittelbehörden zu beanstanden, dass demgegenüber die Rechtswirkung der asyl und wegweisungsrelevanten Sachverhaltselemente (z.B. die Frage, ob ein Zusammenleben im konkreten Fall als gefestigt unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zu betrachten sei), die Sachverhaltswürdigung (statt –feststellung) beschlägt, dass diese Sachverhaltswürdigung vorliegend seitens des BFM durchaus rechtskonform erfolgt ist, dass mangels eines ausgewiesenen zivilrechtlichen Ehe oder Kindsverhältnisses keine familiäre Beziehung der Beschwerdeführenden zu D._______ besteht, sondern einzig ein Kindsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden selber, dass daneben offensichtlich auch keine genügend gefestigte, familienähnliche und dauerhafte Beziehung der Beschwerdeführenden zu D._______ auszumachen ist,
E4923/2011 dass gemäss Art. 2 Bst. i DublinIIVO der nicht verheiratete Partner der asylsuchenden Person dann ein Familienangehöriger im Sinne des DublinAbkommens ist, wenn eine dauerhafte Beziehung geführt wird, dass zwar aktuell eine gemeinsame Wohnadresse besteht, aber das Zusammenleben erst seit einigen Monaten und auch nur phasenweise besteht, wobei die offizielle Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Wohnsitzkanton von D._______ gar erst vor zwei Monaten erfolgte, dass ferner gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung mit gefestigtem Rechtsanspruch) beruft (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit weiteren Hinweisen), dass eine blosse vorläufige Aufnahme jedenfalls nicht dazu gehört, dass im Übrigen die humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Abs. 1 DublinII Verordnung ausschliesslich als Rechtsgrundlage dient, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, DublinII Verordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15) und die Klausel folglich bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte, dass sich die Beschwerdeführerin indessen in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann, dass somit kein Anlass zur Anwendung der humanitären Selbsteintrittsklausel von Art. 15 oder von Art. 3 Abs. 2 DublinII Verordnung besteht, dass – unbesehen eines allfälligen Kindsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen Vater – zudem erneut auf Art. 4 Abs. 3 DublinIIVerordnung aufmerksam zu machen ist, gemäss welcher Bestimmung der mit dem Elternteil einreisende minderjährige Familienangehörige die für den Elternteil geltende Zuständigkeitsordnung teilt, auch wenn das Kind erst in einem
E4923/2011 Mitgliedstaat des DublinRaumes geboren wurde, dass somit der Beschwerdeführer vorliegend untrennbar mit dem Zuständigkeitsschicksal seiner Mutter (Deutschland) verbunden ist, dass im Übrigen gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmungen der DublinIIVerordnung die Einheit der Familie nur insoweit gewahrt werden soll, soweit dies mit den sonstigen Zielen – vorliegend die Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 4 Abs. 3 DublinIIVerordnung – vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden, dass keine Anhaltspunkte substanziell geltend gemacht werden oder anderweitig erkennbar sind, Deutschland missachte das Non RefoulementGebot oder die einschlägigen Normen insbesondere der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des offenbar noch hängigen Verfahrens betreffend das Gesuch von D._______ vom 10. Februar 2011 um Familienzusammenführung in Deutschland abzuwarten haben, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und
E4923/2011 vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass – wie bereits angeführt – die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) geprüft wurden, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der (bloss) behaupteten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)
E4923/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: