Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4920/2020
Urteil v o m 2 8 . Februar 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. September 2020 / N (…).
E-4920/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Januar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 24. Januar 2020 fand die Aufnahme seiner Personalien und am 28. Januar 2020 das sogenannte Dublin-Gespräch statt. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe mit seiner Ehefrau und zwei Kindern (darunter ein gemeinsames) im Herbst 2018 in Griechenland Asylgesuche gestellt. Am 10. Januar 2020 habe er sich allein auf die Reise in die Schweiz gemacht; seine Angehörigen würden sich weiterhin in Griechenland aufhalten. Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, abgesehen von seinen verstümmelten Händen und Schmerzen in den Beinen gehe es ihm gut; er sei aber durch die schlimmen Erlebnisse in Afghanistan vergesslich geworden. B. In der Folge wurden verschiedene Unterlagen der Pflegeabteilung des Bundesasylzentrums zu den Akten des Beschwerdeführers gereicht. Am 19. März 2020 legte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung die Original- Tazkira ihres Mandanten ins Recht. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2020 beendete das SEM das (zuvor eingeleitete) Dublin-Zuständigkeitsverfahren. C. Am 14. April 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei ein Hazara aus der Provinz Ghazni. Er habe als (…) gearbeitet und sich später ein Auto gekauft, mit dem er Personen und Güter transportiert habe. In diesem Zusammenhang habe er auch für seinen Schwager gearbeitet, der als Ingenieur bei einer Telefonantennen-Gesellschaft angestellt gewesen sei. In seinem Auftrag habe er defekte Antennen nach B._______ transportiert und diese nach der Reparatur zurück zum Schwager gebracht, damit sie wieder hätten montiert werden können. Bei solchen Transporten sei er zweimal von den Taliban angehalten worden. Die erste Kontrolle sei glimpflich abgelaufen. Beim zweiten Mal sei er aber gezwungen worden, die Taliban in eine abgelegene Gegend zu begleiten, wo sein Fahrzeug und auch er selber durchsucht worden seien. Im Auto seien Speicherkarten seines Schwagers mit Videoaufnahmen zum Vorschein gekommen, auf denen defekte Mastanlagen sowie der Schwager und sein Bruder
E-4920/2020 an dessen Arbeitsplatz in der Kommandantur zu sehen gewesen seien. In den auf seinem Mobiltelefon gespeicherten persönlichen Fotodateien sei er (Beschwerdeführer) mit dem Kommandanten auf dem Polizeiposten abgebildet gewesen. Er sei daraufhin von den Taliban aufgefordert worden, die Wohnadressen des Schwagers und des Kommandanten anzugeben, was er verweigert habe. Die Taliban hätten ihn einem ihrer Anführer vorgeführt, der ihn das Gleiche gefragt habe. Als er gesagt habe, den Aufenthaltsort der beiden nicht zu kennen, hätten die Taliban begonnen, mit den auf ihren Gewehren aufgesteckten Bajonetten auf ihn einzustechen – zunächst immer wieder in seine Hände und dann auch in seinen rechten Oberschenkel. Er habe sehr stark geblutet und rasch das Bewusstsein verloren. Ein Transporteur habe ihn später in einer Blutlache neben der Strasse gefunden und ihn in ein Spital gebracht, wo er nach einigen Stunden wieder zu Bewusstsein gekommen sei. Als er am nächsten Tag aufgewacht sei, habe er bemerkt, dass die Verbände um seine Hände kleiner als am Vortag gewesen seien; ein Arzt habe ihm dann erklärt, dass man seine Finger habe amputieren müssen. Er habe dann knapp einen Monat in Spitalpflege verbracht und sei dort auch noch mehrmals operiert worden. Einige Monate nach seiner Entlassung habe ihn seine erste Ehefrau verlassen und sich von ihm scheiden lassen. Später sei er einmal in einem Sammeltaxi unterwegs gewesen, das von den Taliban angehalten worden sei. Diese hätten ihn erkannt und ihm eine Nachricht an zwei Personen übergeben, die sich an eine bestimmte Adresse zu begeben und eine Telefonnummer anzurufen hätten. Dabei sei ihm bedeutet worden, dass ihm weit Schlimmeres passieren würde, falls er diesen Auftrag nicht erfüllen würde. Aus Furcht davor sei er – trotz seiner noch nicht verheilten Hände und Beine – am folgenden Tag ausser Landes geflohen und habe sich in den Iran begeben. Dort habe er bei der Tochter seines Onkels wohnen dürfen, die kurz zuvor mit einem Neugeborenen Witwe geworden sei. Im (…) hätten sie dann im Iran geheiratet. Später sei die Familie dann wegen der drohenden Abschiebung nach Afghanistan nach Griechenland weitergereist. D. Am 21. April 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt. Seine zugewiesene Rechtsvertretung erklärte daraufhin das Mandat für beendet. Am 25. Mai 2020 reichte ein Mitarbeiter der (…) seine Vertretungsvollmacht zu den Akten.
E-4920/2020 E. E.a Am 31. Juli 2020 teilte das SEM dem neuen Rechtsvertreter mit, die griechischen Behörden hätten am 23. Juli 2020 ein Gesuch um Übernahme der Familienangehörigen des Beschwerdeführers an die Schweiz gerichtet, dem das SEM am 27. Juli 2020 zugestimmt habe. E.b Den Akten der Angehörigen und den Eintragungen im Zentralen Migrationssystem ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den beiden Kindern (im Rahmen eines Dublin-IN-Verfahrens) am (…) April 2021 legal in die Schweiz einreiste und sie für sich und die Kinder gleichentags Asylgesuche stellte. Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 25. Mai 2021 wies das SEM ihre Asylgesuche ab, ordnete aber ihre vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Am gleichen Tag wurden die Angehörigen dem Aufenthaltskanton ihres Ehemanns / Vaters zugewiesen. F. Mit Verfügung vom 2. September 2020 (eröffnet am 4. September 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. G. G.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer den Asylentscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und inhaltlich beantragen, diese Verfügung sei im Hauptpunkt aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. In einem Eventualbegehren wurde beantragt, die Sache sei zur rechtskonformen Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. G.b Mit der Beschwerde wurden unter anderem Fotografien der Hände und Beine des Beschwerdeführers sowie zwei Arztberichte vom 30. März und 29. September 2020 zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; der Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E-4920/2020 I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2020 zur Kenntnis gebracht. J. Am 10. November 2020 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Kostennote zu den Akten. K. K.a Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 erkundigte sich der amtliche Rechtsbeistand nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. K.b Der vorsitzende Richter teilte dem Beschwerdeführer am 3. November 2021 mit, die Leitung der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts habe sein Verfahren aus organisatorischen Gründen ihm zur weiteren Bearbeitung zugewiesen. Der Wunsch nach einem baldigen Ende des Verfahrens sei zur Kenntnis genommen worden, und das (derzeit mit vielen älteren Verfahren belastete) Gericht bemühe sich um einen baldigen Verfahrensabschluss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-4920/2020 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Asylpunkt in erster Linie damit, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeitstätigkeit und seiner Beziehung zu einem Polizeikommandanten Probleme mit den Taliban gehabt habe. Aus seinen Schilderungen könnten aber "keine offensichtlichen Verfolgungsmotive" im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG abgeleitet werden. Die von ihm geltend gemachten Motive für die Übergriffe der Taliban seien nicht nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer angebe, die Taliban seien
E-4920/2020 grundsätzlich gegen gewisse Firmen und Leute und würden oft Antennenmasten in die Luft sprengen, habe er diese pauschalen Feststellungen nicht zu konkretisieren oder in Beziehung zu seinen konkreten Vorbringen zu setzen vermocht. Dass die Taliban keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotive gehabt hätten, zeige sich auch daran, dass er anlässlich seiner ersten Anhaltung keine Probleme mit ihnen gehabt habe, obwohl er schon damals grosse Batterien im Auto mitgeführt habe und als Besitzer des Wagens ganz genau ausgefragt worden sei. Angesichts der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet werden. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass er mit dem Vorbringen einer Reflexverfolgung offensichtlich versucht habe, sich mit der Aufbauschung des Sachverhalts ein Risikoprofil anzueignen, das eine "chancenreichere Grundlage zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft" geboten hätte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer oder sein Schwager so unvorsichtig gewesen wären, in einem Gebiet, in dem sie mit Kontrollen durch die Taliban hätten rechnen müssen, kompromittierendes Bildmaterial in Form von Videos und Fotos mit sich zu führen; dass die Taliban auf die geltend gemachte Art und Weise Kenntnis von der Arbeitstätigkeit und den persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers erlangt hätten, sei demnach nicht glaubhaft. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass das Anhörungsprotokoll teilweise Realkennzeichen enthalten würden. In der Gesamtwürdigung seien seine Ausführungen jedoch nicht glaubhaft, weil er teilweise auch "ausweichend, vage und widersprüchlich" geantwortet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer zu Übertreibungen geneigt und beispielsweise angegeben, die Taliban hätte sich bei einem erneuten Zusammentreffen nicht mehr damit begnügt, seine Hände abzuhacken – gemäss seinen Aussagen hätten sie dies aber gar nicht getan, sondern seine Finger seien im Spital wegen Komplikationen amputiert worden. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Präsenz der Taliban oder anderer bewaffneter Gruppierungen und die ungenügende staatliche Schutz- Infrastruktur in seiner Heimatregion sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil die schlechte Sicherheitslage eine Vielzahl von Menschen betreffe und daher keine gezielte Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstelle.
E-4920/2020 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wurde vorab gerügt, die Vorinstanz habe ihre Verfügung nur sehr rudimentär begründet und insbesondere die Glaubhaftigkeit im Wesentlichen mit pauschalen Argumenten verneint, zu denen beschwerdeweise gar nicht Stellung genommen werden könne. Dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, seine Asylvorbringen aufbauschen zu wollen und zu Übertreibungen zu neigen, sei befremdlich angesichts seiner körperlichen Verstümmelungen und der äusserst substanziierten freien Sachverhaltsschilderung. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Behörden gerade bei Opfern von massiven Gewalttaten zu einem respektvollen Umgang angehalten seien. Es sei von der Vorinstanz sodann nicht erkennbar in Betracht gezogen worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen schiitischen Hazara handle (eine Personengruppe, die bekanntlich besonders im Visier der Taliban stehe). Mit diesem Vorgehen habe das SEM seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. 4.2.2 Angesichts der ausserordentlich substanziierten, realitätsnahen und stringenten Sachverhaltsschilderung sei offensichtlich von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers auszugehen. 4.2.3 Die Vorinstanz verkenne offenkundig die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Verfolgungsmassnahmen der Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer. Mehrere Quellen würden beschreiben, dass die gezielte Zerstörung der staatlichen Telekommunikations-Infrastruktur in Afghanistan seit einem guten Jahrzehnt zur Taktik der Taliban gehöre. Diese wolle damit einerseits die Kommunikation des Gegners unterbrechen und die Bereitstellung dieser Infrastruktur durch das offizielle Afghanistan – eine der wenigen staatlichen Erfolge der letzten Jahre – sabotieren. Zudem würden sie offenbar vermuten, dass die westlichen Militärs und die Regierungstruppen die Mobilfunksignale zur Ortung ihrer Kämpfer verwenden würden. Darüber habe der Guardian schon im Jahr 2011 berichtet, und diverse Artikel jüngeren Datums würden zeigen, dass die Telekommunikations-Infrastruktur bis heute im Visier der Taliban geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei wegen der vermuteten Kollaboration mit den Behörden respektive den ebenfalls im Fokus stehenden Telekommunikations-Providern ins Blickfeld der Taliban geraten. Sie hätten ihn wegen der aufgefundenen Fotografien zudem mit der afghanischen Polizei in Verbindung gebracht. Im afghanischen Kontext würden die Taliban Kollaborateuren der Regierung und den mit ihr zusammenarbeitenden Infrastruktur-Providern – gerade in einem
E-4920/2020 sensiblen Bereich wie der Telekommunikation – politische Motive unterstellen. Der Beschwerdeführer habe sich zudem ja geweigert, ihnen seinen Schwager und dessen Bruder auszuliefern. Schliesslich komme hinzu, dass es sich bei ihm um einen Hazara und Schiiten handle, mithin also sowohl die Ethnie als auch die Religion als zusätzliche Verfolgungsmotive mitgespielt hätten, worauf der Beschwerdeführer schon anlässlich der Anhörung hingewiesen habe. Bei ihm seien demnach gleich mehrere einschlägige Verfolgungsmotive gegeben. Er sei in seinem Heimatland wegen seiner Rasse, seiner Religion sowie der ihm unterstellten politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet worden und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. 4.2.4 Mit der Beschwerde wurden unter anderem mehrere Fotografien der verstümmelten Hände und Beine des Beschwerdeführers, ein Arztbericht vom 30. März 2020 und ein Bestätigungsschreiben eines Psychologen vom 29. September 2020 zu den Akten gereicht. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen. Sie merkte inhaltlich einzig an, die in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus seiner (im Asylentscheid thematisierten) Ethnie. 5. 5.1 Bei Durchsicht der angefochtenen Verfügung fällt zunächst auf, dass die Vorinstanz darin einerseits die flüchtlingsrechtliche Relevanz (Motivation) der geltend gemachten Asylgründe verneinte und zweimal ausdrücklich festhielt, angesichts der "offenkundig" beziehungsweise "offensichtlich" fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne auf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden (vgl. Verfügung S. 3 und 4). Trotzdem wurde die Glaubhaftigkeit anschliessend geprüft, was mit folgender Feststellung abgeschlossen wurde: "Sie konnten nicht glaubhaft darlegen, dass Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise aus dem Heimatland aus den von Ihnen genannten Gründen einer individuellen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt waren. Deshalb ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer allfälligen Rückkehr alleine aufgrund der Tatsache, dass Sie als einfacher Fahrer einer Antennenfirma gearbeitet hätten, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt wäre[n]".
E-4920/2020 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich in der nachfolgenden E. 6 mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und bejaht diese. Nachdem in E. 7 auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Sachverhaltsdarstellung zu bestätigen sein wird, kann auf die Behandlung des – ausdrücklich eventualiter gestellten (vgl. hierzu auch Beschwerdebegründung S. 9) – Rückweisungsantrags unterbleiben. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, sollen zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f.; KNEER / SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5 ff). 6.2 Nach Auffassung des Gerichts vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen vor seiner Ausreise aus Afghanistan diesen Anforderungen zu genügen:
E-4920/2020 6.3 Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls hinterlassen die Aussagen des Beschwerdeführers einen substanziierten, authentischen und – gerade auch im Länderkontext – plausiblen Eindruck. Dass die protokollierten Vorbringen Realitätskennzeichen aufweisen, scheint auch die Vorinstanz anzuerkennen (vgl. Verfügung S. 5: "Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass Sie einen Teil der Vorbringen ausschweifend und mit Details, die als Realkennzeichen gewertet werden könnten, erzählen konnten […]"). Der unmittelbar anschliessenden pauschalen Feststellung, die protokollierten Antworten des Beschwerdeführers seien "In der Gesamtwürdigung […] ausweichend, vage und widersprüchlich" zu qualifizieren (vgl. a.a.O.), kann sich das Gericht nicht anschliessen. Vielmehr fielen die Aussagen des Beschwerdeführers sowohl betreffend die Umstände der zweiten Anhaltung durch die Taliban als auch hinsichtlich seiner Tätigkeit für seinen Schwager sehr konkret und detailliert aus (vgl. A30 ad F56 zu den Einzelheiten seiner Reiseroute, zum genauen Ort seiner Übernachtung sowie die Uhrzeit seiner Weiterreise am Folgetag und ad F60 f. sowie F68 zur Antennenfirma). Der Beschwerdeführer antwortete sodann keineswegs ausweichend auf Folgefragen, sondern machte stets nachvollziehbare ausführliche Angaben (vgl. beispielsweise a.a.O., ad F67, F70 f., F80. und F83). 6.4 Zu den wenigen konkreten Unglaubhaftigkeitsargumenten des SEM ist Folgendes festzuhalten: 6.4.1 Der einzige vom SEM thematisierte Aussagewiderspruch betrifft den Umstand, dass der Beschwerdeführer einmal gesagt habe, die Taliban hätten sich bei einer nächsten Begegnung nicht damit begnügt, seine Hände abzuhacken, während er an anderer Stelle angegeben habe, die Finger seien erst im Spital amputiert worden (vgl. Verfügung a.a.O. unter Hinweis auf die Protokollstellen). Diese Vorhaltung ist in der Tat gesucht (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass die Bajonett-Verletzungen seiner Hände derart schlimm waren, dass seine Finger unmittelbar nach der Einlieferung in das Spital amputiert werden mussten (vgl. Anhörungsprotokoll A30 ad F56: "Als ich dann wieder zu mir kam, sah ich mich in einem Krankenhaus bei einem Arzt. Als ich zu mir kam, habe ich gesehen, dass meine Hände verbunden waren. Es hat zwei, drei, vier Stunden gedauert, bis ich zu mir kam. Ich fragte den Arzt, was mit meinen Händen sei. Er hätte mir meine Hände verbunden, damit sie abheilen. Er hat mir nicht gesagt, was genau passiert ist. Am nächsten Tag sah ich, dass der Verband meiner Hand kleiner wurde. Ich fragte: 'Warum ist der Verband jetzt so klein?'. Er sagte: 'Ihre Hand ist zerstört gewesen. Die mussten wir amputieren. Hätten wir das nicht gemacht, wäre die Entzündung weitergegangen und man hätte weiter
E-4920/2020 oben amputieren müssen')". Die Bajonett-Attacke war gemäss diesen Aussagen unmittelbar ursächlich für die Amputation der Finger. Die Aussage, die Taliban hätten die Hände abgehackt (vgl. a.a.O. ad F58 "[…] Beim letzten Mal hätten sie mir die Hände abgehackt, dieses Mal würden sie mir den Hals abschneiden" […]), mag etwas verkürzt erscheinen; dies kann unter den gegebenen Umständen bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung aber nicht im Ernst gegen den Beschwerdeführer ins Feld geführt werden. 6.4.2 Soweit das SEM dem Beschwerdeführer vorzuhalten scheint, die Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban seien auch deshalb nicht glaubhaft, weil die erste Kontrolle der Taliban schliesslich glimpflich verlaufen sei, obschon er bereits damals grosse Batterien im Auto mitgeführt habe (vgl. Verfügung S. 4), erweist sich auch diese Vorhaltung bei Betrachtung der protokollierten Angaben des Beschwerdeführers – auf die Frage, wie diese erste Kontrolle sich abgespielt habe – als schwer nachvollziehbar (vgl. Anhörungsprotokoll A30 ad F67: "[…] Ich habe die Batterien abgeholt und bin nach B._______ gefahren. Unterwegs habe ich dann noch fünf, sechs Passagiere mitgenommen. Als wir unterwegs waren, haben die Taliban uns angehalten und weil das Auto mir gehörte, haben die Taliban mich ganz fest ins Visier genommen und mich wegen der Batterien ausgefragt. Wem die gehören? Wohin ich die bringen würde? Solche Sachen. Ein paar Passagiere haben dann auf die Taliban eingeredet. Der eine sagte, die eine Batterie gehöre ihm. Der andere sagte, die andere gehöre ihm, und so habe ich mich von den Taliban retten können […]"). Auch dieses Unglaubhaftigkeitsargument des SEM vermag demnach nicht zu überzeugen. 6.4.3 Schliesslich hielt das SEM in seiner Verfügung fest, es sei wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer so unvorsichtig gewesen wäre, seinen Verfolgern kompromittierendes Bildmaterial in Form von Videos und Fotos zu liefern; dass die Taliban auf diese Art und Weise Kenntnis von seiner Arbeitstätigkeit und seinen persönlichen Beziehungen erlangt hätten, sei demnach ebenfalls nicht glaubhaft (vgl. Verfügung S. 5). In der Beschwerde wird zu Recht einerseits darauf hingewiesen, dass es zur Aufgabe des Beschwerdeführers gehört habe, das Material der Antennenfirma zu transportieren, zu welchem neben den Batterien oft auch eine Kamera und/oder Speicherkarten gehört hätten (vgl. Anhörungsprotokoll A30 ad F56 sowie F68: "Es waren Fotos der Anlagen. Wenn irgendwelche
E-4920/2020 Seiten nicht funktioniert haben, gab es Störungen bei den Anlagen. So haben sie die Anlagensysteme der Antennen fotografiert oder gefilmt. Sie wurden dann auf diese RAM/Speicherkarte gespeichert und im Büro von NTN konnten sie genau sehen, wo die Störung an der Anlage war und was kaputt war. Wenn ich diese Speicherkarten in die Vertretung nach B._______ brachte, haben sie es angeschaut und gesehen, was und wo kaputt war. So haben sie nach C._______ angerufen und gebeten, dass die von C._______ die Ersatzteile schicken. Als die Ersatzteile von C._______ kamen, musste ich die wieder abholen und wieder an die Anlage bringen. Diese Antennen hatten ja so satellitenartige Schüsseln. Die musste man mit so einem Seil runterbringen und reparieren und das alles wurde gefilmt, um zu zeigen, was man alles repariert hatte"). Andererseits lässt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vorbringen, dass er beim zweiten Transport mit seinem Mobiltelefon auch noch die Speicherkarte mit seinen privaten Aufnahmen mitgeführt habe, könne im Nachhinein sicher als Fehler bezeichnet werden; gleichzeitig sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung aber auch nachvollziehbar, dass man sich im Alltag nicht ständig jedes Risikos bewusst sei. Jedenfalls scheine diese Unvorsichtigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unplausibel, sondern durchaus realitätsnah und menschlich (vgl. Beschwerde S. 10). Hingegen schliesst sich das Gericht der Argumentation der Vorinstanz in diesem Punkt insoweit an, dass das Mitführen des persönlichen Mobiltelefons respektive der Speicherkarte mit den privaten Fotografien anlässlich der zweiten Taliban-Kontrolle als (schwaches) Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung zu werten ist. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer hat mit seinem Rechtsmittel einerseits Fotografien zu den Akten gereicht, welche seine verstümmelten Hände und sein (…) Bein zeigen, das insbesondere im Bereich des unteren Oberschenkels ebenfalls Spuren massiver Verletzungen aufweist. Der eingereichte "Sprechstundenbericht" der Orthopädie-Abteilung der Universitätsklinik D._______ vom 30. März 2020 (im Zusammenhang mit Kniebeschwerden respektive der Gehbehinderung des Beschwerdeführers) diagnostiziert unter anderem einen "St.n. Bajonett-Trauma Oberschenkel (…)". Dabei dürfte es sich zwar nur um einen anamnestisch erhobenen Befund handeln; immerhin ist aber davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik es in ihrem Bericht erkennbar gemacht hätten, wenn sie das Bild der angetroffenen Körpernarben als nicht vereinbar mit der geltend gemachten Ursache eingeschätzt hätten. Soweit im
E-4920/2020 Arztbericht von einer "operativen Versorgung [des Bajonetttraumas] 02/2019 in Afghanistan" die Rede ist, beruht diese Aussage offensichtlich auf einem – vermutlich sprachlich bedingten – Missverständnis: Der Beschwerdeführer hat angegeben, bereits im Herbst 2018 in Griechenland eingereist zu sein (vgl. Protokoll Personalienaufnahme A9 S. 5), was durch die beim SEM eingereichten Asylausweise der griechischen Behörden bestätigt wird (vgl. Beweismittelverzeichnis A19: "Date of application: 06/10/2018"; vgl. auch die identische Angaben im Informationsschreiben der griechischen Behörden an das SEM vom 24. März 2020, Aktenstück A25). 6.5.2 Andererseits bestätigt der Psychologe FSP in seinem Schreiben vom 29. September 2020, dass der Beschwerdeführer seit 27. Mai 2020 wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung bei ihm in Behandlung stehe. 6.5.3 Diese Beweismittel stehen in Einklang mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers und sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 6.6 6.6.1 Ein Beizug der Akten der Ehefrau (gleiche N-Nummer […]) ergibt, dass deren Sachverhaltsschilderung mit derjenigen ihres Mannes übereinstimmen. In ihrem Anhörungsprotokoll ist im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit ihres (heutigen) Ehemannes im Iran zunächst folgender Dialog aufgeführt: "F72: Hat Ihr jetziger Mann im Iran gearbeitet? A: Als er zu mir kam, konnte er nicht arbeiten. F73: Und danach? A: Danach reisten wir aus. F74: Heisst das, dass er im Jahr als er in Teheran gelebt hat, gar nicht gearbeitet hat? A: Er konnte nicht arbeiten. F75: Also nein? A: Nein." (vgl. Anhörungsprotokoll A17 S. 7). Erst ganz am Ende dieser Anhörung wurde die Ehefrau gefragt, ob sie wisse, welche Probleme der Beschwerdeführer in Afghanistan gehabt habe. Ihre Antwort lautete: "Mein Mann hatte Probleme mit den Taliban. Seine körperlichen Verletzungen wurden ihm auch durch die Taliban zugefügt. Er wurde von den Taliban gefoltert und bedroht" (vgl. a.a.O. ad F107). 6.6.2 Naturgemäss haben verheiratete oder verwandte Asylsuchende ein Interesse daran, die Asylgründe ihrer Angehörigen nicht durch ihre Aussagen zu schwächen. Es darf auch ohne Weiteres vermutet werden, dass sie sich über ihre Erlebnisse – und über allfällige diesbezüglichen Angaben gegenüber den schweizerischen Asylbehörden – aussprechen. Aus diesem Grund stellen die bestätigenden Angaben der Ehefrau grundsätzlich nicht ein sehr starkes Indiz für die Richtigkeit des Sachvortrags dar.
E-4920/2020 Verstärkend wirken vorliegend allerdings die auffällig zurückhaltende Beschreibung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und insbesondere die Tatsache, dass die Ehefrau seine Sachverhaltsdarstellung nicht von sich aus, sondern erst auf konkrete Frage hin erwähnte: Beides deutet darauf hin, dass es ihr nicht darum ging, das SEM von den (allenfalls nicht-authentischen) Asylgründen ihres Mannes überzeugen zu wollen. 6.7 Die Asylentscheide der Ehefrau und des Beschwerdeführers wurden von unterschiedlichen Mitarbeitenden des SEM verfasst. Dass die Vorinstanz vor dem Erlass der hier zu beurteilenden Verfügung vom 2. September 2020 die zuvor protokollierten Aussagen seiner Ehefrau zur Kenntnis genommen hätte, ist diesem Asylentscheid (und auch sonst den Akten) nicht zu entnehmen. 6.8 Bei Durchsicht der Akten fällt auf, dass die chronologische Einordnung der geltend gemachten Ereignisse schwerfällt, weil trotz der wenigen (teilweise nur ungefähren) zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers durch das SEM diesbezüglich nicht gezielt nachgefragt wurde. So lässt sich aufgrund der beiden Befragungsprotokolle namentlich nicht feststellen, wann genau die folgenschwere zweite Begegnung mit den Taliban stattgefunden haben soll und wie lange es dann bis zur dritten Konfrontation dauerte. Immerhin ergibt sich unmissverständlich, dass die Ausreise aus dem Heimatstaat innert weniger Tage nach der dritten Taliban-Kontrolle organisiert wurde und die mühsame Reise bis zur iranischen Landesgrenze, die im November / Dezember 2015 überschritten worden sei, ungefähr zwei bis drei Wochen dauerte (vgl. Protokoll Anhörung F58 S. 11, Protokoll Personalienaufnahme A9 S. 5). Nachdem sich demnach der zeitliche und inhaltliche Kausalzusammenhang zwischen diesem fluchtauslösenden Vorbringen und der Ausreise klar feststellen lässt (und die zeitlich zusätzlich einzuordnenden Ereignisse sich vor sechs bis sieben Jahren abgespielt haben müssen), kann auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung der chronologisch noch offenen Punkte verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich insoweit als hinreichend erstellt. 6.9 Nach einer Gesamtwürdigung aller aktenkundigen Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass zwar gewisse Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers verbleiben, seine Asylvorbringen jedoch überwiegend glaubhaft erscheinen. Die Vorinstanz hat zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalts gestellt und mit diesem Vorgehen Bundesrecht verletzt.
E-4920/2020 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f. oder 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., m.w.H.). 7.2 Die massive Vorverfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban erfolgte offensichtlich, weil sie ihn als Kollaborateur der staatlichen Behörden betrachteten. Das Verfolgungsmotiv der (unterstellten) politischen Anschauungen ist offensichtlich gegeben; das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich hier den überzeugenden Beschwerdevorbringen an, denen es nichts beizufügen gibt (vgl. Beschwerde S. 12 ff. und die Ausführungen in der vorstehenden E. 4.2.3). Ob darüber hinaus auch die Ethnie und die Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführes einen Grund für seine Misshandlungen durch die Taliban bildeten, kann damit offenbleiben. 7.3 Die übrigen materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat (Gezieltheit, Intensität und Aktualität der Verfolgung, Fehlen einer zumutbaren innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative) sind ebenfalls klar erfüllt. 7.4 Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne Weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Dabei
E-4920/2020 ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht vor erneuten Verfolgungsmassnahmen hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2, jeweils m.w.H.). Vorliegend besteht schon aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Übernahme der Macht über das ganze Staatsgebiet durch die Taliban kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG sind demnach auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. 7.5 Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf das Bestehen von Asylausschlussgründen (insbesondere im Sinn von Art. 53 AsylG) hindeuten würden. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 2. September 2020 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) 10. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand in der am 10. November 2020 eingereichten Kostennote (11½ Honorarstunden) ist als angemessen zu qualifizieren; der – für den Fall des Obsiegens relevante – Stundenansatz von Fr. 300.– ist reglementskonform (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwands für die nachträgliche Eingabe vom 29. Oktober 2021 demnach auf insgesamt Fr. 3800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4920/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 2. September 2020 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark