Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.03.2012 E-4919/2008

19 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,338 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4919/2008

Urteil v o m 1 9 . März 2012 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Staatsangehörigkeit unbekannt (angeblich Somalia), alle vertreten durch (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 / N (…).

E-4919/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 7. Juli 2006 und reisten via Kenia, ein ihnen unbekanntes Land und Frankreich am 11. Juli 2006 in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie in der Schweiz im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Juli 2006 im Transitzentrum F._______ und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 9. August 2006 (erstrubrizierter Beschwerdeführer) sowie vom 14. August 2006 (zweitrubrizierte Beschwerdeführerin) machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien somalische Staatsangehörige aus Mogadischu mit letztem Wohnsitz in G._______ (Quartier H._______, Somalia) und seien beide bajunischer Volkszugehörigkeit. Der Beschwerdeführer sei bajunischer Muttersprache, spreche daneben auch Englisch, wenig Arabisch und Swahili, hingegen kein Somali. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin sei Bajuni beziehungsweise Katchi, daneben spreche sie wenig Swahili. Ihr Heimatland Somalia hätten sie verlassen, weil dort Krieg herrsche und gekämpft werde. Zudem hätten sie den Zorn eines Onkels der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin – bei welchem sie seit dem Tod ihrer Mutter gelebt und welcher sie sehr schlecht behandelt habe – auf sich gezogen, weil dieser die Beschwerdeführerin an einen älteren Mann habe verheiraten wollen, sie sich aber dagegen gewehrt habe und deswegen in eine Moschee geflüchtet sei. Dort habe sie den Beschwerdeführer kennengelernt und diesen im Januar 2006 geheiratet. Der Onkel, ein einflussreicher Mann und guter Freund des Militärchefs I._______, habe sodann nach den Beschwerdeführenden gesucht und am 17. März 2006 das Haus des Beschwerdeführers in Brand gesetzt. Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei somalische Identitätskarten, zwei somalische Geburtsurkunden sowie ein handschriftliches fremdsprachiges Schreiben zu den Akten. Reisepässe haben sie gemäss eigenen Angaben nie besessen. B. Am 12. November 2006 wurde die Beschwerdeführerin C._______ geboren.

E-4919/2008 C. Zur Abklärung ihrer Herkunft führte das BFM am 2. Mai 2007 und 16. Oktober 2007 Lingua-Analysen mit den Beschwerdeführenden durch. Am 7. Mai 2008 gewährte es ihnen das rechtliche Gehör zu den daraus gewonnenen Erkenntnissen, wonach sie beide – entgegen ihren Angaben – nicht aus Somalia stammten sowie die Behörden über ihre Identität getäuscht hätten und diese verschleiern wollten. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2008 hielten die Beschwerdeführenden an den geltend gemachten Identitäten fest. Auf deren entscheidwesentlichen Inhalt wird in den Erwägungen eingegangen. D. Am 5. Juni 2008 reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis betreffend die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin von Dr. med. J._______, Allgemeinmedizin FMH, (...), datiert vom 2. Juni 2008, zu den Akten. E. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 9. Juli 2008 – Eröffnungsdatum unbekannt – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Beschwerde vom 24. Juli 2008 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichten sie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit, vom 24. Juli 2008, zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-4919/2008 H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingaben vom 1. Oktober 2008 und 19. November 2008 weitere Beweismittel, darunter zwei ärztliche Berichte betreffend die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin von Dr. med. J._______ vom 8. September 2008 sowie einen Abklärungsbericht von Dres. med. K._______ und L._______, Integrierte Psychiatrie (…), vom 31. Oktober 2008, zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2009, welche den Beschwerdeführenden am 8. Juni 2009 zur Stellungnahme zugestellt wurde, die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Juni 2009 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Rechtsmitteleingabe fest. J. Am 22. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer D._______ geboren. K. Mit Eingabe vom 26. Januar 2011, welche von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 3. Februar 2011 beantwortet wurde, ersuchten die Beschwerdeführenden um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und reichten eine Kostennote zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2011 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz unter Hinweis auf die veränderten familiären Umstände der Beschwerdeführenden und die aktuelle Situation in ihrer Herkunftsregion (Horn von Afrika) ein, sich innert Frist erneut vernehmen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2011, welche den Beschwerdeführenden am 3. Oktober 2011 zur Kenntnis zugestellt wurde, beantragte das BFM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es an, aus seiner Sicht rechtfertigten weder die veränderten familiären Umstände der Beschwerdeführenden noch die aktuelle Situation am Horn von Afrika eine Änderung seines Standpunktes, da die Kinder einerseits noch nicht im schulpflichtigen Alter seien und das BFM andererseits zum Schluss gekommen sei, dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden nicht das Horn von Afrika sei.

E-4919/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-4919/2008 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden aufgrund tatsachenwidriger Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zur Feststellung der Identität der Beschwerdeführenden habe das BFM mehrere Lingua-Analysen erstellen lassen. Aufgrund dieser sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Katchi als Muttersprache vortäusche und vorgebe, nicht Swahili (gleichbedeutend mit Kiswahili) zu sprechen, um eine Anhörung durch das BFM zu verhindern und ihre wahre Nationalität zu verschleiern. Trotz mehreren Versuchen des BFM, mit ihr eine Anhörung durchzuführen und ihre Muttersprache zu eruieren, sei ihre Herkunft unklar geblieben. In Bezug auf den Beschwerdeführer werde von einer Sozialisierung und einem Schulbesuch in Kiswahili ausgegangen, was den eigenen Angaben des Beschwerdeführers widerspreche, wonach er Kiswahili lediglich verstehen, aber nur wenig sprechen könne. Seine Englischkenntnisse liessen darauf schliessen, dass er aus Ostafrika stamme. Aufgrund des relativ hohen Niveaus seiner Englisch-

E-4919/2008 kenntnisse sei wenig glaubhaft, dass er die Sprache über Dritte gelernt habe. Der Experte, welcher das vom Beschwerdeführer bei einem zweiten Interview gesprochene Kiswahili analysiert habe, sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer sehr gut das Kiswahili von M._______ (Kenia) spreche. Seine Bajuni-Kenntnisse seien zwar gut, aber nicht gut genug, um als Muttersprache zu gelten, was seinen Angaben widerspreche, wonach Bajuni seine Muttersprache sei. Zweifelhaft sei sodann, dass er angeblich sein ganzes Leben in Somalia verbracht habe, ohne jemals mit der somalischen Sprache in Berührung gekommen zu sein und wenigstens ein bisschen Somali gelernt zu haben. Ein weiterer Experte habe festgestellt, der Beschwerdeführer spreche ein perfektes Standard-Kiswahili und verwende manchmal Formen, die dem Bajuni zugeordnet werden könnten. Ein anderer Experte wiederum sei zum Schluss gekommen, sein Englisch entspreche nicht demjenigen eines Kenianers, eher demjenigen eines Somaliers. Allerdings erstaune es aufgrund des Profils sehr, dass er kein Somali spreche. Zusammenfassend kam das BFM zum Schluss, gestützt auf die im Grossen und Ganzen übereinstimmenden Angaben der Experten zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführenden sei nicht glaubhaft, dass sie aus Somalia stammten. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass sie durch ihr Verhalten ihre wahre Identität und Nationalität verschleiern und verheimlichen wollten. Die am 22. Mai 2008 abgegebene Stellungnahme der Beschwerdeführenden sei nicht geeignet, die verschiedenen Lingua-Gutachten umzustossen. Unklar bleibe sodann nach wie vor, in welcher Sprache die Beschwerdeführenden untereinander sprechen würden. Weiter überzeuge nicht, dass der Beschwerdeführer nach einem über (…)-jährigen Aufenthalt in Somalia kein Wort Somali sprechen könne. Zu den abgegebenen Identitätskarten und Geburtsscheinen führte das BFM aus, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien und deshalb keinen Beweiswert bezüglich der somalischen Identität hätten. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden nicht aus Somalia stammten, entbehrten ihre Vorbringen bezüglich der Verfolgung somit jeglicher Grundlage und seien daher als offensichtlich haltlos zu bezeichnen. 4.2. Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde geltend, dass die Meinungen über den Grad der Ähnlichkeiten der Sprachen Kiswahili und Kibajuni auseinandergingen. Aufschlussreich dazu sei ein Urteil des britischen Immigration Appeal Tribunal vom 1. Februar 2002. Gestützt auf die sich aus diesem Urteil ergebenden Erkenntnisse – wonach Kibajuni zwar mit Kiswahili verwandt, aber doch sehr unterschiedlich zum Kiswahili sei, wie es in der Gegend von Kenia direkt unterhalb der soma-

E-4919/2008 lisch-kenianischen Grenze gesprochen werde, obwohl es einige gemeinsame Wörter gebe – sei die Kompetenz der vom BFM hinsichtlich der Differenzierung zwischen diesen Sprachen in den Dienst genommenen Lingua-Experten grundsätzlich in Frage zu stellen. Aus den Akten ergebe sich, dass zwar zwei der Experten Kiswahili sprechen würden, dass indessen keiner Kibajuni beherrsche. Zudem sei keiner ostafrikanischer Herkunft. Die Gutachten der vom BFM beigezogenen Experten seien daher nicht geeignet, um abschliessend beurteilen zu können, ob die Kibajuni-Kenntnisse des Beschwerdeführers einer Muttersprache würdig seien und ob die Beschwerdeführenden zur Vorbereitung des Gesprächs am 16. Oktober 2007 untereinander Kiswahili oder Kibajuni gesprochen hätten. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, dass die bei der Anhörung vom 14. August 2008 mitwirkende Dolmetscherin durch ihre Bemerkungen zur Sprache der Beschwerdeführerin ihre Kompetenzen überschritten habe und ihr Verhalten nicht mehr als objektiv bezeichnet werden könne. Indem das BFM die Intervention der Dolmetscherin aktiv gesucht habe, habe es seinen Ermessensspielraum überschritten.

Die Feststellungen der Lingua-Experten, wonach der Beschwerdeführer sehr gut Kiswahili, beziehungsweise jenes Kiswahili von M._______ (Kenia) spreche, könnten dadurch erklärt werden, dass sich der sprachbegabte Beschwerdeführer mehrmals zum Fischverkauf in M._______ aufgehalten habe und sich möglicherweise diese Kenntnisse dort angeeignet habe. Dem ihm vorgehaltenen Widerspruch bezüglich seiner Angaben zu seinen Kiswahili-Kenntnissen hielt er entgegen, er habe diesen im Verlaufe des Verfahrens von sich aus angesprochen und erklärt, er spreche Kiswahili, so dass der Vorhalt des BFM zu kurz greife. Die von diesem unausgesprochene Annahme, er sei in Kenia aufgewachsen und habe dort Englisch gelernt, werde durch die Feststellung eines Experten, wonach sein Englisch eher demjenigen eines Somaliers (als demjenigen eines Kenianers) entspreche, deutlich in Zweifel gezogen. Zu seinen fehlenden Somali-Kenntnissen verwies der Beschwerdeführer auf seine Eingabe vom 22. Mai 2008 und führte aus, dass er sich aus persönlichen Gründen weigere, diese Sprache zu lernen.

Weiter rügen die Beschwerdeführenden, dass die Qualifikation der vom BFM eingesetzten Experten für die Beurteilung der Frage, ob die Muttersprache der Beschwerdeführerin tatsächlich Katchi sei, fraglich sei, da keiner von ihnen diese Sprache beherrsche. Die geltend gemachten Sprachkenntnisse der Beschwerdeführenden liessen sich zudem aus ihrer Biografie nachvollziehbar erklären. Untereinander würden sie Kibajuni

E-4919/2008 sprechen. Dass die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung hin, zu sprechen, nur gerade ein Wort auf Kibajuni über die Lippen gebracht habe, könne mit auf der Anhörungssituation gründenden Einschüchterung im Zusammenhang stehen. Soweit ihre Identitätspapiere betreffend, führen die Beschwerdeführenden aus, dass sich das BFM bezüglich seiner Fälschungsvorhalte offenbar auf die Akte 16 stütze. Der Expertenstatus der darin erwähnten "somalischen Auskunftspersonen" sei indessen nicht ausgewiesen und es sei fraglich, ob diese genügende Kenntnisse habe, eine in G._______ ausgestellte Identitätskarte als fehlerhaft zu beurteilen. Ihre Einwände seien daher stark zu relativieren, umso mehr als das BFM offenbar auf ihren Geburtsurkunden keine Mängel zu den Personalien festgestellt habe. Der blosse Hinweis auf die Käuflichkeit der Identitätsdokumente ohne weitere Begründung halte einer seriösen Prüfung nicht Stand. Für ihre geltend gemachte Herkunft aus G._______ sprächen im Übrigen auch ihre detaillierten Ortskenntnisse sowie das eingereichte Schreiben des "Ältesten von G._______". Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass sie zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus G._______/Somalia stammten, dort aufgewachsen seien und bis zur Ausreise gelebt hätten, und dass ihre Muttersprachen Kibajuni beziehungsweise Katchi seien. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2009 stellte sich das BFM auf den Standpunkt, dass eine Aussage in dem von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil des britischen Immigration Appeal Tribunal die Argumentation des BFM unterstreiche, wonach beim Beschwerdeführer das Kiswahili klar vom Kibajuni unterscheidbar sei. Weiter hielten die Experten in ihren Gutachten übereinstimmend fest, dass er in Kiswahili sozialisiert worden sei. Um eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Sprachen machen zu können, brauche ein Experte keine aktiven Kenntnisse des Kibajuni. Den Schilderungen des Beschwerdeführers folgend, müsste zudem davon ausgegangen werden, dass er seine angegebene Muttersprache Kibajuni merklich besser sprechen würde als Kiswahili, was indessen gemäss den Resultaten der Lingua-Gutachten nicht der Fall sei. Weiter führte das BFM aus, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer als angeblicher Fischer von Beruf Kibajuni, Kiswahili und Englisch, dagegen aber kein Somali spreche, nicht überzeuge. Zur Abklärung der Sprachkompetenz der Beschwerdeführenden habe das BFM einen sehr grossen Aufwand betrieben. Die Beschwerdeführenden ihrerseits seien nicht kooperativ gewesen und hätten bis anhin versucht, ihre Identität zu

E-4919/2008 verschleiern. Zu den eingereichten Dokumenten führte das BFM unter anderem aus, dass diese etliche Fälschungsmerkmale aufwiesen. 4.4. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2009 hielten die Beschwerdeführenden dem BFM entgegen, aufgrund des erwähnten Urteilszitats bleibe unklar, wie unterschiedlich die Sprachen Kiswahili und Kibajuni tatsächlich seien. Insofern sei unverzichtbar, zwecks verlässlicher Herkunftsanalyse einen Kibajuni sprechenden Sprachexperten beizuziehen. Mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar gute Kenntnisse des Bajuni habe, dieses jedoch nicht gut genug spreche, um als Muttersprache zu gelten, hätten sich die Experten weit mehr zugemutet, als eine blosse Unterscheidung zwischen dem Kiswahili und dem Kibajuni. Ohne das Kibajuni zu beherrschen, hätten sie sich die Kompetenz zugemutet, beurteilen zu können, wie Kibajuni als Muttersprache gesprochen werde. Angesichts der Wahrscheinlichkeit, dass sich Kibajuni eben doch ziemlich stark von Kiswahili unterscheide, erscheine das Vorgehen der Experten als Kompetenzüberschreitung und lasse berechtigte Zweifel an der grundsätzlichen Zuverlässigkeit der Analysen zu. Entsprechend sei die Übernahme dieser Resultate durch die Vorinstanz als unzulässig zu werten. Weiter machten die Beschwerdeführenden ergänzende Angaben zu den fehlenden Somali-Kenntnissen des Beschwerdeführers, hielten an ihrer gelten gemachten Herkunft fest und widersprachen dem Vorhalt, wonach sie sich nicht kooperativ gezeigt und versucht hätten, über ihre Identität zu täuschen. 4.5. 4.5.1. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Nebst den zutreffenden Ausführungen des BFM bezüglich der Sprachkenntnisse – auf welche weiter unten einzugehen ist (E. 4.5.2.) – und der daraus zu schliessenden Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, sind diese auch aufgrund realitätsfremder und nicht nachvollziehbarer Angaben als unglaubhaft zu erachten. So ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass die Mutter der Beschwerdeführerin etwa im August 2003 gestorben sei, sich seither deren Onkel mütterlicherseits um sie gekümmert habe und für sie verantwortlich gewesen sei. Spätestens im August 2004 sei die Beschwerdeführerin in eine Moschee geflüchtet, um einer von ihrem Onkel für sie geplanten Verheiratung mit einem älteren Mann zu entgehen. Später, nach-

E-4919/2008 dem sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe, habe sie ihrem Onkel ihre Liebe zum Beschwerdeführer gestanden. Im Januar 2006 seien sie vom Imam der Moschee verheiratet worden, was den Zorn ihres Onkels endgültig auf sie gezogen habe, so dass er sie beide habe umbringen wollen. In Berücksichtigung dieser Vorbringen und insbesondere der heimatlichen Verhältnisse erscheint es als realitätsfremd, dass der Imam der Moschee die Beschwerdeführenden verheiratet hat, zumal ihm bewusst war, dass diese Heirat ohne Zustimmung beziehungsweise entgegen dem Willen der für die Beschwerdeführerin verantwortlichen Person – ihres Onkels, welcher ein einflussreicher Mann mit Beziehungen zu wichtigen Personen sei – erfolgte. Weiter hatte der Imam offenbar Kenntnis davon, dass sie bereits einem anderen Mann versprochen war (vgl. A 13 S. 8). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel nicht aus der Moschee in die Familie zurückgeholt worden war, obwohl er bereits wenige Tage nach ihrer Flucht gewusst habe, dass sie sich dort aufgehalten habe (vgl. A 13 S. 8). Es ist davon auszugehen, dass er – beispielsweise mit Hilfe des Imam – versucht hätte, die Beschwerdeführerin für die von ihm geplante Hochzeit wieder in ihre Familie zurückzuführen. Weiter lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er weiterhin zur Arbeit gegangen sei und die Beschwerdeführerin während dieser Zeit in die Moschee gebracht habe, damit ihr nichts passiere (vgl. A 13 S. 9). Hingegen hat sich die Beschwerdeführerin während der arbeitsfreien Zeit des Beschwerdeführers offenbar bei diesem zu Hause aufgehalten und wäre folglich für ihren Onkel auffindbar gewesen, wusste dieser doch, wo sich das Haus des Beschwerdeführers befand. Weiter ist die Darstellung des Beschwerdeführers, die Moschee beziehungsweise der Imam sei – nachdem dieser die Beschwerdeführenden gegen den bekannten Willen des Onkels verheiratet habe – auch für die gesamten Reisekosten der Beschwerdeführenden aufgekommen, als realitätsfremd zu bewerten (vgl. A 1 S. 6). Vor diesem Hintergrund können den Beschwerdeführenden die geltend gemachte Furcht vor dem Onkel der Beschwerdeführerin sowie die dafür geltend gemachten Umstände nicht geglaubt werden. Als widersprüchlich ist schliesslich das Rechtsmittelvorbringen zu qualifizieren, wonach die Beschwerdeführerin als Waisenkind bei ihrem Onkel aufgewachsen sei (vgl. Beschwerde S. 2 Pkt. 1 Abs. 1 relevanter Sachverhalt). Unbesehen der genauen Herkunft der Beschwerdeführenden ist somit festzuhalten, dass die von ihnen geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist, so dass sie auch nichts aus dem von ihnen zitierten Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und

E-4919/2008 Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. 4.5.2. In Übereinstimmung mit dem BFM ist sodann festzustellen, dass die Beschwerdeführenden widersprüchliche und gesamthaft unzutreffende Angaben zu ihren Muttersprachen und Sprachkenntnissen gemacht haben. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen und unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen erübrigt es sich, auf die diesbezüglich sehr ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz näher einzugehen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung und deren vorstehende zusammenfassende Wiedergabe verwiesen werden. Die diesbezüglichen, ebenfalls einlässlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal sie die von der Vorinstanz festgestellten diversen Ungereimtheiten (zum Beispiel erst im Verlaufe des Verfahrens eingestandene gute, aktive Kiswahilikenntnisse, gute Englisch-, keine Somalikenntnisse) nicht zu erklären vermögen. 4.5.3. Nicht mit der geltend gemachten Herkunft aus Somalia vereinbar sind sodann auch die fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort G._______ und zu den dortigen Clans (vgl. A 13 S. 5 und 10), kommt den jeweiligen Clans doch jeweils eine wesentliche Bedeutung zu und sind heute die Stadt G._______ und ihr Umland von diversen Somali-Clans und ethnischen Minderheiten bewohnt. Weiter erstaunt, dass der Beschwerdeführer als angeblicher Fischer beispielsweise die Bajuni-Inseln nicht kennt (vgl. A 13 S. 5), zumal diese kleinen Inseln entlang der Küste vor G._______ liegen und von den Bajuni bewohnt werden. 4.5.4. Schliesslich vermögen auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente aufgrund der vom BFM zu Recht festgestellten Mängel sowie der leichten Beschaffbarkeit ihre geltend gemachte Herkunft nicht zu belegen. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die zu bestätigenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden. 4.5.5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht glaubhaft machen konnten. Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen können zudem aufgrund der obenstehend dargelegten Ungereimtheiten nicht ge-

E-4919/2008 glaubt werden. Das BMF hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen, Anträge und Beweismittel einzugehen, zumal diese nicht zu einer anderen Erkenntnis führen könnten. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG ist. Allerdings findet diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Behörden deshalb beispielsweise bei

E-4919/2008 fehlenden oder falschen Angaben zur Herkunft nicht gehalten, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in möglichen Heimatstaaten zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.). 6.3. Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführenden geltend, sie stammten aus Mogadischu und seien somalischer Staatsangehörigkeit. Wie vorangehend ausgeführt, haben sie hingegen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und die behauptete Herkunft nicht glaubhaft machen können. Vielmehr haben sie ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt, indem sie offensichtlich gezielt versucht haben, die Vorinstanz über ihre Muttersprachen und übrigen Sprachkenntnisse zu täuschen und dem BFM somit verunmöglicht haben, ihnen einen Herkunftsort zuzuordnen (vgl. oben E. 4.6.2. ff.). Die Beschwerdeführenden haben bei dieser Sachlage – wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen – die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung beziehungsweise Verschleierung ihrer tatsächlichen Herkunft und Staatsangehörigkeit zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat – selbst unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie dem Wohl der beiden 5- und 2-jährigen Kinder (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 übe die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) – keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen. 6.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von den Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 die unentgeltliche Rechtspflege

E-4919/2008 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4919/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Anna Poschung

Versand:

E-4919/2008 — Bundesverwaltungsgericht 19.03.2012 E-4919/2008 — Swissrulings