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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2014 E-4906/2012

19 juin 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,050 mots·~15 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. August 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4906/2012

Urteil v o m 1 9 . Juni 2014 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien

A._______, geboren am (…), deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie Gesuch von F._______ um Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 23. August 2012 / N (…).

E-4906/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Onkel der Beschwerdeführerin, F._______, geboren (…), ein über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügender somalischer Staatsangehöriger, für seine Nichte und deren vier Kinder – nachfolgend Beschwerdeführende – mit Schreiben vom 1. September 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichte und um Bewilligung deren Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens ersuchte, dass er in diesem Zeitraum auch ein Asyl- und Einreiseverfahren betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin, G._______, und dessen Ehefrau, H._______, (beide N […]) anhängig machte, dass er das Asylgesuch damit begründete, der Wohnort der Beschwerdeführenden, das Dorf I._______, sei von Al Shabaab-Milizen niedergebrannt worden, und die Familie habe daher flüchten müssen, dass die Familie zuerst in ein anderes Dorf und am 24. Mai 2011 weiter zum oben erwähnten Bruder der Beschwerdeführerin nach J._______ gezogen sei, dass dieser Bruder zuvor von Milizen lebensgefährlich verletzt worden sei und sie diesem so hätten beistehen können, dass die Beschwerdeführerin und die oben erwähnte Schwägerin am 2. Juni 2011 von den Al-Shabaab-Milizen zu vierzig Peitschenhieben verurteilt worden seien, weil ihre Füsse nicht entsprechend der Vorschrift der Al-Shabaab bedeckt gewesen seien, dass das Urteil im Anschluss auf einem öffentlichen Platz vollzogen worden sei, dass sie und die Schwägerin noch gleichentags nach G._______ gefragt worden seien, dass ihnen gedroht worden sei, sie würden getötet, wenn sie den Aufenthaltsort von G._______ nicht bekanntgäben, wobei sie zur Antwort gegeben hätten, sie wüssten nicht, ob dieser überhaupt noch am Leben sei,

E-4906/2012 dass sie trotzdem insgesamt fünfmal nach G._______ gefragt worden seien, so letztmals am 11. August 2011, dass an diesem Tag auch der Vorsitzende des Dorfes I._______ bedroht worden sei, dass diesem acht Namen, darunter der Name der Beschwerdeführerin, der Schwägerin und deren Ehemannes G._______, genannt worden seien, und dieser aufgefordert worden sei, die Leute der Al-Shabaab zu melden, dass dem Vorsitzenden gedroht worden sei, das Dorf würde sonst erneut attackiert, dass weiter für die Bewilligung der Einreise der Umstand spreche, dass die Beschwerdeführerin an Nierenproblemen leide und deren Behandlung im Heimatland fortan nicht mehr möglich sei, da ihr diese bisher ihr Bruder G._______ finanziert habe, welcher zusammen mit seiner Ehefrau ebenfalls aus dem Ausland um Asyl und Einreisebewilligung ersucht habe und ausreisen werde, dass die Beschwerdeführerin bereits zweimal operiert worden sei (einmal wegen Nierensteinen), ihr jedoch keine genaue Diagnose gestellt und im Übrigen bisher nur eine Behandlung mit Naturheilmitteln durchgeführt worden sei, dass es insgesamt der Familie nicht zumutbar sei, den Asylentscheid in Somalia abzuwarten, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei, dass der Eingabe eine Vollmacht der Beschwerdeführerin sowie Geburtszertifikate der Familienangehörigen in Kopie beilagen, dass das BFM dem Onkel beziehungsweise Grossonkel der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 26. September 2011 mitteilte, das vorliegende Verfahren werde schriftlich geführt, dass zwar bei Asylgesuchen aus dem Ausland grundsätzlich eine Befragung vor Ort mit den Asylsuchenden stattfinde, auf eine solche unter anderem aber dann verzichtet werde, wenn im betreffenden Land – wie vorliegend – keine Schweizerische Vertretung ansässig sei,

E-4906/2012 dass das BFM dem Onkel/Grossonkel der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 26. September 2011 zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts diverse Fragen zur Beantwortung zustellte, dass die entsprechenden Antworten dem BFM mit Schreiben vom 30. September 2011 übermittelt wurden, dass der Onkel/Grossonkel mit Schreiben des BFM vom 20. Juni 2012 auf die Höchstpersönlichkeit der Asylgesuchstellung und das damals zur Publikation vorgesehene Urteil (inzwischen BVGE 2011/39) in dieser Sache hingewiesen und aufgefordert wurde, eine persönliche Willenserklärung der Beschwerdeführenden im Sinne des erwähnten Urteils einzureichen, dass im Schreiben darauf hingewiesen wurde, die am 1. September 2011 eingereichte Vollmacht könne nicht als ausreichende Willenserklärung betrachtet werden, dass der Onkel/Grossonkel am 25. Juli 2012 (Eingang beim BFM) ein von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Gesuch um Asylgewährung und Bewilligung der Einreise zu den Akten reichte, welches inhaltlich mit den bisherigen Eingaben weitgehend identisch war, dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2012 die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz gestützt auf die damals in Kraft stehenden Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht bewilligte und deren Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung ausführte, eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten, asylrelevanten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem weiteren Verbleib im Heimatland ausgegangen werden müsse, dass diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben sei, da den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen könnten, weshalb auch das Asylgesuch abzulehnen sei, dass auch die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 51 AsylG (Familienasyl) ebenfalls nicht erfüllt seien, da der gesuchstellende

E-4906/2012 Onkel in der Schweiz selbst nie als Flüchtling anerkannt worden sei und erst seit Kurzem über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, dass das BFM mit Verfügung gleichen Datums auch das Asyl- und Einreisegesuch des Bruders der Beschwerdeführerin und von dessen Ehefrau (N […]) abwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 23. August 2012 einreichen liessen und die Aufhebung der Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beantragen liessen, dass die Rechtsvertreterin in formeller Hinsicht beantragte, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass in der Beschwerde sinngemäss auch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung der Beschwerdeführenden ersucht wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 24. September 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der Aktenlage guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass sie hingegen das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung unter Hinweis auf die mangelnde Notwendigkeit im Sinne der Praxis des Gerichts abwies, dass das Gericht die Beschwerdeeingabe sodann dem BFM zur Vernehmlassung überwies, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und dass die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde,

E-4906/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Möglichkeit, aus dem Ausland ein Asylgesuch zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wurde (BBl 2012 5359) , wobei für Asylgesuche, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (AsylG, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012), dass im Übrigen am 1. Februar 2014 die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft trat, und gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren – mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht gilt, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass das BFM denjenigen Personen, die vor dem 29. September 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt haben, die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn sie schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG),

E-4906/2012 dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland festgehalten hat, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen massgebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), dass die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG den Zweck verfolgt, einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt bei akuter Gefährdung ausserhalb des Aufenthaltsstaates geschützt abklären zu können, dass die Rechtsvertreterin in diesem Sinne in ihrer Beschwerde zu Recht angeführt hat, im Rahmen der Schutzbedürftigkeitsabklärung sei der Frage nachzugehen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ebendiese Prüfung vorgenommen hat, dass es ausgeführt hat, die Verfolgungsmassnahmen der Al-Shabaab- Milizen könnten nicht geglaubt werden, zudem lägen die letzten konkreten Vorfälle ungeachtet der Glaubhaftigkeit bereits rund ein Jahr zurück, dass es weiter in der angefochtenen Verfügung bemerkt hat, zwar fänden in Teilen Somalias immer noch Kampfhandlungen zwischen der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen statt, und als Folge dieses Konfliktes herrsche in gewissen Teilen des Landes eine allgemeine Unsicherheit, dass diese Konfliktfolgen indessen die dort ansässige Bevölkerung in gleichem Masse treffen würden, dass sich im Übrigen die Al-Shabaab-Milizen in letzter Zeit aus verschiedenen Gebieten Somalias zurückgezogen hätten, dass es zur Glaubhaftigkeit konkret ausführte, es erscheine unrealistisch, dass die Al-Shabaab-Milizen sich noch beinahe 20 Jahre nach der Ausreise des Onkels nach diesem erkundigt hätten,

E-4906/2012 dass es weiter auch realitätsfremd sei, dass sich die Al-Shabaab-Milizen bei der Beschwerdeführerin und deren Schwägerin mehrmals nach G._______ erkundigt hätten, da sich diese ja alle am selben Ort aufgehalten hätten, dass weiter auch nicht einsichtig sei, warum die Al-Shabaab-Milizen im August 2011 den Vorsitzenden eines Dorfes bedroht und zur Auslieferung der Beschwerdeführerin aufgefordert haben sollten, wenn die Milizen noch kurz zuvor Kontakt mit dieser und der Schwägerin gehabt hätten, dass insgesamt weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche Beweismittel vorlägen, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden, dass es im Übrigen seit dem Jahr 2011, mithin seit mehr als einem Jahr, offenbar zu keinen weiteren konkreten Vorfällen mehr gekommen sei, dass daher davon auszugehen sei, seitens der Al-Shabaab-Milizen bestehe kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse, weshalb nicht zu erwarten sei, die Beschwerdeführerin sei bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen, dass den Akten weiter auch nicht zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung sei oder eine Behandlung benötige, die in Somalia nicht gewährleistet wäre, dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerde bezüglich der angefochtenen Verfügung vorab bemängelt, die Ablehnung des Asylgesuches sei vom BFM nicht begründet worden, dass dieser Einwand, wie aus den oben angeführten Auszügen aus der Motivation der angefochtenen Verfügung hervorgeht, klarerweise nicht zutrifft, dass sich das BFM nämlich sowohl zur allgemeinen Lage, deren Entwicklung wie auch zur Glaubhaftigkeit der Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin geäussert hat, dass es den individuellen Verfolgungsvorbringen jedoch – wie erwähnt – keine Asylrelevanz zuerkannte (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung),

E-4906/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen des BFM weitgehend als zutreffend erachtet, dass zwar die einleitende Erwägung, es sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin und ihre Verwandten wegen des 20 Jahre zuvor ausgereisten Onkels heute noch Verfolgung zu gewärtigen hätten, offenbar auf einer unklaren, missverständlichen Ausdrucksweise des gesuchstellenden Onkels beruht, dass bezüglich der Eingaben des Onkels nämlich festzustellen ist, dass diese zuweilen fälschlicherweise abwechselnd in der "Ich-Form" und danach wieder in der 3. Person formuliert wurden, mit der "Ich-Form" nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Jahrzehnte zuvor ausgereiste Onkel/Grossonkel gemeint gewesen sein dürfte, sondern offenbar die Ich- Form gewählt wurde, um der Eingabe den Anschein des selbständigen Formulierens durch die Beschwerdeführerin zu verleihen, dass durch die uneinheitliche Darstellung beim BFM offenbar fälschlicherweise der Eindruck entstand, der gesuchstellende Onkel stelle eine weitere Verfolgungsursache der Beschwerdeführerin und ihrer Verwandten dar, dass ungeachtet dieser einzigen irrtümlichen Erwägung in der angefochtenen Verfügung die weitere Argumentation des BFM als überzeugend zu würdigen ist, dass vor dem Hintergrund der Zufluchtnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Schwägerin bei G._______ in J._______ im Mai 2011 in der Tat nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese danach weiterhin wiederholt (bis im September 2011) nach dessen Aufenthaltsort gefragt worden seien, wären sie tatsächlich an dessen Zufluchtsort ein- und ausgegangen, dass auch angesichts der diversen Kontaktnahmen der Milizen mit der Beschwerdeführerin und der Ehefrau ihres Bruders nicht ersichtlich ist, weshalb sich die Al-Shabaab-Milizen noch zusätzlich an den Dorfvorsitzenden gewandt haben sollen, um von diesem nebst dem Bruder auch die Aushändigung der Beschwerdeführerin und der Schwägerin zu verlangen, dass vielmehr davon ausgegangen werden kann, die Al-Shabaab-Milizen wären angesichts der geltend gemachten Kontakte mit der Beschwerde-

E-4906/2012 führerin und ihrer Schwägerin direkt zur Verhaftung der Familienangehörigen geschritten, wenn sie diese tatsächlich gesucht hätten, dass das BFM weiter betreffend Aktualität der geltend gemachten Verfolgung in zutreffender Weise anführte, es sei (im August 2012) offenbar bereits seit einem Jahr zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen, dass im Beschwerdeverfahren auf diese Erwägung des BFM nicht eingegangen wurde und auch keine späteren Verfolgungsereignisse geltend gemacht wurden, dass aber davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführerin hätte mit und nach Beschwerdeeinreichung im September 2012 weitere Eingaben zum Andauern der Gefährdungssituation gemacht, wenn die angebliche frühere Bedrohung durch die Al-Shabaab fortbestanden hätte, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden daher ungeachtet der Glaubhaftigkeit die Aktualität abzusprechen ist, dass bezüglich der Präsenz der Al-Shabaab in Somalia mit dem BFM festzustellen ist, sich die Miliz seit Asylgesuchstellung aus vielen Teilen des Landes verdrängt worden ist, dass insbesondere J._______-Stadt (…) von den somalischen Streitkräften beziehungsweise den Schutztruppen der Friedensmission der Afrikanischen Union (African Union Mission in Somalia, AMISOM) zurückerobert worden ist und heute ein AMISOM-Battalion vor Ort für relative Ruhe und die Sicherheit der Bevölkerung sorgt ([…]), dass diese Entwicklung sowie die tendenzielle Beruhigung der Lage im (…) Kilometer entfernten Mogadischu (vgl. BVGE 2013/27) mit ein Grund sein könnte, weshalb die Beschwerdeführerin seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung keine weitere Bedrohung durch die Al-Shabaab-Milizen mehr geltend gemacht hat, dass vor diesem Hintergrund auch eine allfällige weitere Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Peitschenhieben wegen Missachtung der von der Al-Shahaab aufgestellten Vorschiften nicht aktuell erscheint und offenbar auch seit dem Jahre 2011 nicht mehr vorgekommen ist,

E-4906/2012 dass entgegen der Betrachtungsweise der Rechtsvertreterin sodann auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung zu führen vermag, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ein Nierenleiden aufweise und ihr bereits Nierensteine entfernt worden seien, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, ihre Krankheitskosten seien bisher von G._______ übernommen worden und diese Unterstützung falle mit der Erteilung einer Einreisebewilligung an diesen weg, dass die Beschwerde von G._______ und dessen Ehefrau jedoch mit Urteil heutigen Datums (E-4907/12) ebenfalls abgewiesen wird, so dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin als unbegründet zu bezeichnen ist, dass aus den Akten zudem ohnehin nicht schlüssig hervorgeht, welche weitere Behandlung die Beschwerdeführerin benötigen würde, und daher auch nicht behauptet werden kann, sie erhalte keine ausreichende Behandlung im Heimatland, dass sich auch aus den in der Beschwerde vorgetragenen Hinweisen auf das Kindswohl beziehungsweise auf die Kinderrechtskonvention keine einreiserelevante Gefährdung ableiten lässt, und dass der Beschwerde auch sonst keine weiteren Einwände entnommen werden können, die die vorinstanzliche Verfügung in Frage zu stellen vermöchten, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und ihre Schutzbedürftigkeit sowie diejenigen ihrer Kinder im Sinne von Art. 20 aAsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist, dass sich auch die Ausführungen des BFM zum Familienasyl als richtig erweisen und die Rechtsvertreterin diesen in der Beschwerde nichts entgegenhielt, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass das BFM angesichts fehlender Flüchtlingseigenschaft beim gesuchstellenden Onkel der Beschwerdeführerin, F._______, nämlich auch zu Recht feststellte, eine der Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG sei nicht erfüllt,

E-4906/2012 dass bei dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, auf die übergangsrechtliche Problematik (Aufhebung des bisherigen Art. 51 Abs. 2 aAsylG per 1. Februar 2014) näher einzugehen, dass das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder um Einreise und Asylgewährung insgesamt zu Recht abgelehnt hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den sich im Ausland aufhaltenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4906/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:

E-4906/2012 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2014 E-4906/2012 — Swissrulings