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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2014 E-4898/2014

4 septembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,310 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4898/2014

Urteil v o m 4 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), Guinea, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2014 / N (…).

E-4898/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Guineas mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) und soll über Italien am 14. September 2011 in die Schweiz gelangt sein. Er suchte gleichentags um Asyl nach. Am 28. September 2011 wurde er befragt und am 26. Juni 2014 zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung des Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, am (…) mit seinem Bruder und seinem Vater an einer Kundgebung der Opposition in C._______ teilgenommen zu haben. Die Sicherheitskräfte hätten in die Menge geschossen. Als er zu fliehen versucht habe, seien er und sein Bruder in Gewahrsam genommen worden. Er habe Verletzungen erlitten. Mit dem Bruder sei er in ein Gefängnis gebracht worden. Später hätten sie Leichen der getöteten Demonstranten begraben müssen. Es sei ihm und seinem Bruder gelungen zu entkommen. Sie seien nach D._______ (Präfektur in der Region B._______, Anm. BVGer) gelangt, wo sie bei einem Weissen, der eine Hühnerfarm betrieben habe, Zuflucht gefunden hätten. Nachdem die Farm während eines Unwetters zerstört worden sei, habe der weisse Mann seinem Bruder und ihm geholfen, nach Italien zu gelangen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine Ausweispapiere zu den Akten; er habe nie solche Dokumente besessen. Auch auf Beschwerdeebene gab er keine Ausweispapiere oder andere Beweismittel zu den Akten, obwohl er vom BFM wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden ist. A.d Da der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung widersprüchliche Angaben zu seinem Alter machte, wurde eine Knochenaltersbestimmung durchgeführt, welche zu Ergebnis führte, er sei 19 Jahre alt oder älter. B. Mit am 18. August 2014 eröffneter Verfügung vom 15. August 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 23. August 2014 (Poststempel vom 1. September 2014) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder die Anordnung der vorläufi-

E-4898/2014 gen Aufnahme. Von einer Wegweisung sei abzusehen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,

E-4898/2014 die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das BFM, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich Kernvorbringen in Widersprüche verstrickt, dies insbesondere bezüglich der geltend gemachten Verletzungen, die er anlässlich der Kundgebung erlitten haben soll. Voneinander abweichende Angaben habe er auch hinsichtlich der Flucht gemacht. Die Vorbringen seien platt und eindimensional ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe sich auf ausweichende oder stereotype Antworten beschränkt. Besonders fade seien die Ausführungen zu den Ausschreitungen, zur angeblichen Haft und zum Verscharren der Leichen ausgefallen. Die Ausführungen seien unglaubhaft. Wenn er die erlittenen Verletzungen tatsächlich in der vorgebrachten Weise erlitten hätte, wäre er nicht in der Lage gewesen, wegzurennen. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art.3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Weder die in Guinea herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Zudem können davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer mit Hilfe seines Bruders, der (…) auf eigenes Ersuchen hin in den Heimatstaat zurückgereist sei, die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen werde.

E-4898/2014 5.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2014 setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Bundesamts nicht auseinander. Er beschränkt sich auf die Beteuerung seiner im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen, gibt an, keine Beweismittel beibringen zu können, und behauptet ohne irgendwelche Begründung, dass sein Bruder zwar nach Guinea zurückgekehrt sei, er diesen aber nicht kontaktieren könne. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich, aufgesetzt sowie unsubstanziiert sind und den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermögen. Sie wirken einstudiert, und der Beschwerdeführer hinterlässt nicht den Eindruck, das Vorgebrachte selbst und in der geschilderten Weise erlebt zu haben. Zudem fällt auf, dass er alles ausspart, was den schweizerischen Behörden ermöglichen könnte, seine Vorbringen vertieft zu prüfen. Die angefochtene Verfügung setzt sich mit den Vorbringen rechtsgenüglich und überzeugend auseinander. Was in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen oder dessen Schlussfolgerungen umzustossen. Der Beschwerdeführer bringt nichts Neues vor, gegenteils verstärken die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen die Zweifel an den Vorbringen. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer versucht, mit seinen knappen und unpräzisen Angaben eine Rückschaffung in den Heimatstaat zu verunmöglichen. Weitere Ausführungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-4898/2014 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

E-4898/2014 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Mit Blick auf die politische Lage, die Menschenrechtssituation und die allgemeinen Lebensumstände in Guinea ist eine Rückschaffung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung aufgrund einer allgemeiner Gewaltsituation nicht unzumutbar. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, er geriete bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal sein Bruder freiwillig nach Guinea zurückgekehrt ist, was dieser bei einer anderen Einschätzung der Lage im Heimatland wohl nicht getan hätte. Wie das BFM zu Recht festhält, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Guinea auf ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Er muss sich überdies vorhalten lassen, nicht das Geringste zur Klärung seiner konkreten Situation bei einer Rückschaffung nach Guinea beigetragen zu haben. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung

E-4898/2014 der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4898/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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