Abtei lung V E-4879/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Simon Bähler. A_______, geboren (...), alias B_______, geboren (...), Nigeria, z. Zt. Transitbereich Zürich-Flughafen, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 20. Juli 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4879/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2008 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten unter der Identität B_______, geboren (...), Nigeria, ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens, für maximal 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juli 2008 sowie der Anhörung vom 14. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aus dem im nigerianischen Niger-Delta liegenden Bayelsa-State zu stammen, dass sein Vater im Jahr 1999 zu den Militanten gegangen sei, da jene einen guten Lohn zahlen würden, dass er im Jahr 2000 von Unbekannten überfallen und verletzt worden sei, weshalb er in den Enugu-State gezogen sei, wo er als Telefongesprächsanbieter tätig gewesen sei, dass er in den Jahren 2005 und 2006 anonyme Drohungen erhalten habe, dass seine Ehefrau, welche im Bayelsa-Sate geblieben sei, ihm im Jahr 2007 mitgeteilt habe, dass seine beiden jüngeren Geschwister verschwunden seien, dass er daraufhin die Telefonnummer gewechselt habe und nach Abuja gezogen sei, bevor er seinen Heimatstaat verlassen habe, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines, auf den Namen A_______ lautenden, echten nigerianischen Reisepasses mit einem blankogefälschten schweizerischen Visum war, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Juli 2008 - eröffnet am 21. Juli 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-4879/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer könne nicht glaubhaft darlegen, wie er den auf einen anderen Namen lautenden Reisepass erhalten habe, dass der Beschwerdeführer, trotzdem er angeblich im Niger-Delta aufgewachsen und vom dortigen Konflikt direkt betroffen gewesen sein wolle, über den Konflikt im Niger-Delta keine differenzierten und konkreten Ausführungen machen könne, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Militanten ihn noch Jahre nach seinem Wegzug bedrohen sollten, dass zudem nicht verständlich sei, weshalb der Beschwerdeführer in einem angeblich kritischen Zeitpunkt seine Ehefrau im Bayelsa-State besucht haben wolle, obwohl er vorallem dort gefährdet gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit seiner Ermordung rechnen müsse, dass er als Beleg seiner Identität eines Schulzeugnis einreichte, dass die Prüfung dieses Dokuments durch die Spezialisten der Flughafenpolizei ergab, dass es sich um eine Totalfälschung handle, dass, nachdem die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen waren (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juli 2008 eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Dokumentenprüfung bis zum 28. Juli 2008, 12.00 Uhr, ansetzte, dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2008 eine Stellungnahme einreichte, auf deren Inhalt - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen wird, E-4879/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-4879/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sachverhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird, dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird, dass die Gesuchsbegründung den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genüge, dass sich das BFM im Übrigen ausführlich und umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, dass dieser den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges und auch nichts Neues oder Klärendes entgegenzuhalten vermag, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, vorab auf die korrekten und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, ohne jene in ihren Einzelheiten zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer zudem nach den geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch Dritte die staatlichen Behörden nicht um Schutz ersuchte, dass seine Behauptung, dies sei nicht möglich gewesen weil er dies in seiner Heimatprovinz hätte tun müssen, unzutreffend erscheint, da es sich um Vorfälle im Enugu-State handelt und die nigerianischen Sicherheitskräfte, welche die Untergrundkämpfer im Niger-Delta aktiv bekämpfen, kaum Aktivitäten dieser Organisationen in anderen Regionen dulden würden, dass der Beschwerdeführer seine Identität mit der Einreichung eines Schulzeugnisses aus dem Jahre 2000 zu belegen versuchte, dass die Flughafen-Spezialabteilung der Kantonspolizei Zürich (Fachdienst Grenzkontrolle / Ausweisprüfung) dieses Dokument analysierte und feststellte, es handle sich um eine Totalfälschung, E-4879/2008 das der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme festhielt, eine Bekannte habe das Dokument unter Lebensgefahr in seiner Schule beschafft und ihm per DHL zugesandt, dass an Dokumente aus Nigeria nicht europäische Anforderungen gestellt werden könnten und er „mit seinem letzten Blut“ schwöre, dass das Dokument echt sei, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der klaren Ergebnisse der von der Flughafen-Spezialabteilung der Kantonspolizei Zürich vorgenommenen Dokumentenanalyse (...) nicht gelingt, die Echtheit des fraglichen Schulzeugnisses zu belegen, dass aufgrund des eingereichten Reisepasses und des mangelhaften Wissens des Beschwerdeführers über den Konflikt im nigerianischen Niger-Delta - wie dies die Vorinstanz zu Recht festhält - davon auszugehen ist, beim Beschwerdeführer handle es sich um A_______, geboren (...) in Enugu (Enugu-State), und die geltend gemachte Identität B_______, geboren (...) in Otuoke (Bayelsa-State), unzutreffend ist, da es sich beim eingereichten Schulzeugnis, mit welchem der Beschwerdeführer seine Identität belegen wollte, um eine Totalfälschung handelt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-4879/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG) beziehungsweise dieser vorliegend über einen gültigen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-4879/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4879/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.--- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer via Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax; zu den Akten Ref-Nr. N_______; zur Kenntnis) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Ref.-Nr. N________), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen (vorab per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: Seite 9