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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 E-4868/2025

18 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,421 mots·~22 min·6

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4868/2025, E-4853/2025

Urteil v o m 1 8 . Februar 2026 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Andrea Di Cugno, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügungen des SEM vom 25. Juni 2025 / N (…) und N (…).

E-4868/2025, E-4853/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ reisten am 13. Dezember 2024 zusammen mit den gemeinsamen Kindern (N (…)) und mit der Mutter des Beschwerdeführers, E._______ (N (…)), in die Schweiz ein. Am 15. Dezember ersuchten sie für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl. E._______ ersuchte gleichentags um Asyl. A.b Die Beschwerdeführenden reichten zur Identifikation ihre griechischen Reisedokumente (travel documents, ausgestellt jeweils anfangs November 2024), ihre griechischen Aufenthaltstitel (alle ausgestellt am 18. September 2024 in F._______), die afghanische Heiratsurkunde der Eltern, ihre Tazkira (alles im Original) und Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 9. September 2024 (N (…)) und am 12. September 2024 (N (…)) und in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am 18. September 2024 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. Am 23. Dezember 2024 (N (…)) und 24. Dezember 2024 (N (…)) stimmten die griechischen Behörden den jeweiligen Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 19. Dezember 2024 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und ihnen bis zum 17. September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden waren. D. D.a Am 27. März 2025 wurde den Beschwerdeführenden A._______ und B._______ im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. D.b Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, nach ihrer Anerkennung als Flüchtlinge seien sie von F._______ in ein Camp in G._______ bei H._______ gebracht worden, doch niemand habe sich um sie und ihre Kinder gekümmert. Selbst als der Sohn I._______ aufgrund der

E-4868/2025, E-4853/2025 unhygienischen Zustände in den Camps einen Hautausschlag bekommen habe, hätten sie keine medizinische Unterstützung erhalten. Erst später hätten sie einen Termin bei einem Arzt erhalten, hätten jedoch die Medikamente selbst bezahlen müssen. Sie würden keine Fremdsprachen beherrschen und niemand sei ihnen bei der Arbeitssuche zur Seite gestanden. Eine eigene Unterkunft hätten sie mangels Geldes auch nicht finden können. Das letzte verbliebene Geld, dass sie sich für die Reise on Verwandten geliehen hätten, hätten sie für die Reise in die Schweiz ausgegeben. Die Beschwerdeführenden erklärten sodann, dass ihnen das Unterstützungsprogramm HELIOS nicht bekannt sei. Auf Rückfrage, ob die sich jemals an die griechischen Behörden oder an eine Hilfsorganisation gewandt und um Unterstützung ersucht hätten, gaben sie an, dass niemand da gewesen sei respektive man niemanden habe fragen können. Im Camp in G._______ hätten sie sich informiert. Dort habe es eine Organisation gegeben, aber sie hätten kein Geld erhalten und nur die Kinder seien mit Essen versorgt worden. Ihre Kinder hätten in Griechenland nicht die Schule besuchen können. Dort würde deren Zukunft ruiniert. So hätten sie sich aufgrund der mangelnden Perspektiven und der schlechten Versorgungslage entschieden, Griechenland zu verlassen. D.c Hinsichtlich des gesundheitlichen Sachverhalts brachte der Beschwerdeführer vor, an Magen- und Knieschmerzen zu leiden, die Beschwerdeführerin machte somatische Schmerzen, insbesondere Magen- und Darmbeschwerden, sowie Schlafstörungen geltend. In Afghanistan sei der Verdacht geäussert worden, dass sie Darmkrebs haben könnte. Auch die Kinder seien psychisch angeschlagen und die Tochter grüble viel über ihre Situation nach. D.d Hinsichtlich der medizinischen Akten wird auf das vorinstanzliche Dossier verwiesen (SEM-act. (…)-39-44).

E. E.a Auch der Beschwerdeführerin E._______ wurde am 27. März 2025 anlässlich eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. E.b Zu Beginn des Gesprächs brachte sie vor, sie leide an Vergesslichkeit, jedoch könne sie stets auf die Unterstützung ihres Sohnes (Beschwerdeführer) zählen. Sie erklärte, das Leben in den griechischen Camps sei sehr schwierig gewesen und sie hätten kaum Essen bekommen. Ihr Sohn sei

E-4868/2025, E-4853/2025 für ungefähr zwei Tage in den Bergen gewesen, um Kartoffeln zu ernten. Weitere Arbeiten habe er jedoch nicht ausgeführt. Sie hätten ferner keine Unterstützung erhalten. E.c In medizinischer Hinsicht erklärte sie, dass sie nebst ihrer Vergesslichkeit Schwierigkeiten mit ihrem Magen und Zahnschmerzen habe; diesbezüglich habe sie in Griechenland keine Hilfe bekommen. Vom 8. bis 11. April 2025 wurde sie in der Schweiz unter anderem im Spital J._______ aufgrund von (…) untersucht, wobei ein (…) stationär behandelt wurde. E.d Hinsichtlich der medizinischen Akten wird auf das vorinstanzliche Dossier verwiesen (SEM-act. (…)-17, 21, 22-29). F. Am 23. Juni 2025 wurden die Entscheidentwürfe des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Beschwerdeführenden liessen am 24. Juni 2025 Stellung zu den Entscheidentwürfen nehmen, zeigten sich mit diesen nicht einverstanden und monierten insbesondere, dass das SEM die gesundheitlichen Probleme nicht genügend abgeklärt habe. In Bezug auf die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ hätten die geltend gemachten Magen- und Darmbeschwerden weiter abgeklärt werden müssen. Sodann weise die (…)-jährige Beschwerdeführerin E._______ diverse gesundheitliche Beschwerden auf und sei vergesslich. Die Vorinstanz hätte dies besser abklären müssen. G. Mit am gleichen Tag eröffneten Verfügungen vom 25. Juni 2025 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingaben der Rechtsvertretung vom 2. Juli 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen die vorinstanzlichen Verfügungen erheben und beantragten, nach Aufhebung dieser Verfügungen seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

E-4868/2025, E-4853/2025 subeventualiter sei die Sache zwecks Einholung konkreter, individueller Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zur Schulbildung für die Kinder an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Verfahren der Beschwerdeführenden zu vereinigen oder zumindest koordiniert zu behandeln. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Zwischenverfügungen vom 11. Juli 2025 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeverfahren E-4853/2025 und E-4868/2025 koordiniert geführt würden. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung von Kostenvorschüssen wurde verzichtet und das SEM eingeladen, sich vernehmen zu lassen. J. Am 23. Juli 2025 (N (…)) und 24. Juli 2025 (N (…)) reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassungen zu den Akten. Am 13. August 2025 nahmen die Beschwerdeführenden ihr Replikrecht wahr.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie prozessökonomischen Überlegungen werden die Beschwerdeverfahren E-4853/2025 und E-4868/2025 vereinigt. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz

E-4868/2025, E-4853/2025 teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. 2.1 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung, dass sich die Beschwerden ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügungen (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe aufgrund seiner pauschalen Erwägungen seine Begründungspflicht verletzt und die tatsächliche Situation der Beschwerdeführenden nicht genügend berücksichtigt. Ferner habe es das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 6 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörige) nicht geprüft und den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend ermittelt, zumal vom Wegweisungsvollzug psychisch angeschlagene Kinder und eine ältere und verwirrte Frau betroffen seien und die in Afghanistan diagnostizierte Darmkrebserkrankung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei. Sodann habe die Vorinstanz im Kontext mit den als widersprüchlich erachteten Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend die Taglohnarbeit des Beschwerdeführers in Griechenland das rechtliche Gehör verletzt. Die Beschwerdeführenden A._______ und B.________ hätten eine solche Tätigkeit verneint, die Beschwerdeführerin E._______ jedoch angegeben, dass ihr Sohn zwei Tage gearbeitet habe. Das SEM hätte die Beschwerdeführenden damit konfrontieren müssen, wenn es diese Diskrepanz zu Ungunsten der Beschwerdeführenden verwende. Formelle Rügen sind vorab zu

E-4868/2025, E-4853/2025 klären, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation einer vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2 m.w.H.). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 3.3 Die Rüge, das SEM habe es unterlassen, die konkrete Situation der Beschwerdeführenden in Griechenland zu untersuchen, vermag mit Blick auf die Akten nicht zu überzeugen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in Griechenland und insbesondere nach der Erteilung des Schutzstatus (Zugang zu Wohnraum, zum Arbeitsmarkt, zum Schulsystem sowie zum Gesundheitssystem) im gebotenen Umfang abgeklärt, diese Umstände in die angefochtenen Verfügungen aufgenommen und sich sodann einlässlich und damit auch rechtsgenüglich dazu geäussert, dies auch unter Einbezug der erfolgten Stellungnahmen zu den Entscheidentwürfen (vgl. Verfügung N (…) SEM-act. (…)-47 S. 6 ff. und Verfügung N (…) SEM-act. (…)-33 S. 5 ff.). Das SEM gelangte zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation, zulässig, zumutbar und möglich sei. 3.4 Dabei wurden auch die gesundheitlichen Beschwerden, so wie sie sich in den Akten präsentierten, berücksichtigt. Konkrete Hinweise auf schwere Erkrankungen, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten und daher weitere Abklärungen bedingen, erkannte das SEM gestützt auf die Vorbringen und die medizinischen Verlaufsberichte, gemäss welchen keine weiteren Arzttermine ausstehend gewesen seien, nicht. Das Gericht teilt die vorinstanzliche Auffassung, zumal die medizinischen Behandlungen abgeschlossen und den Beschwerdeführenden ein guter Allgemeinzustand bescheinigt wurde. Auch zum heutigen Zeitpunkt ergeben http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

E-4868/2025, E-4853/2025 sich keine Hinweise für massgebliche Gesundheitsbeschwerden. Solche wurden mit der Beschwerdeerhebung zwar vermutet (Magenkrebs und Demenz), jedoch wurden trotz Ankündigung keine Arztberichte eingereicht oder die gesundheitlichen Beschwerden weiter konkretisiert. Weitere Abklärungen gebieten sich vor diesem Hintergrund nicht. 3.5 Eine Veranlassung, einen Härtefall gemäss der Rückführungsrichtlinie zu prüfen, bestand im vorliegenden Verfahrenskontext nicht. Dass die Beschwerdeführenden sodann nicht vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, betrifft die Frage der materiellen Würdigung. 3.6 Sodann hat sich das SEM sich einlässlich mit der Situation der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden, wie dem Zugang zur Schule und zum Gesundheitswesen und den Aspekten des Kindswohls befasst (vgl. N (…) SEM-act. (…)-47 S. 11-17). Auch diesbezüglich vertreten die Beschwerdeführenden eine andere Meinung, was jedoch keine formelle Frage betrifft, sondern die materiell-rechtliche Ebene beschlägt. 3.7 Hinsichtlich des weiteren Einwands, den Beschwerdeführenden sei im Hinblick auf Differenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden, ob der Beschwerdeführer in Griechenland einer Arbeit als Tagelöhner nachgegangen ist, das rechtliche Gehör gewähren müssen, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in dem ihrer Rechtsvertretung zugestellten Entscheidentwurf mit dieser Feststellung konfrontiert wurden (vgl. N (…) SEM-act. (…)-45 S. 7), sie hierzu aber keine Stellung bezogen (vgl. N (…)SEM-act. (…)-46). Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. 3.8 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt nicht in Betracht; der Eventualantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-4868/2025, E-4853/2025 4.2 Das SEM bezeichnete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Es wies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden als Schutzberechtigte in Griechenland auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen können (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und zur Gesundheitsversorgung). Zudem seien sie als anerkannte Flüchtlinge den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Sie hätten sich nach der Schutzgewährung nur 3 Monate in Griechenland aufgehalten und nicht dargetan, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. Sie seien ausgereist, ohne sich zuvor selbständig oder mit Unterstützung der griechischen Behörden und/oder gemeinnütziger Organisationen länger um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Es dürfe von ihnen erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern würden. Es gäbe praktisch in allen Flüchtlingscamps mindestens eine NGO. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen seien, sich Informationen über ihre Rechte und die verschiedenen Unterstützungsleistungen zu beschaffen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich mit Blick auf die Rechtsprechung um eine Familie, bei der grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen, was in casu zu bejahen sei. Die Beschwerdeführerin würde über eine gute Schulbildung und der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung verfügen, Sodann hätten sich auch die Fähigkeit, Kontakte zu knüpfen und Informationen einzuholen. Nicht für jede Tätigkeit seien sodann Kenntnisse der griechischen Sprache zwingend nötig. Zudem sollte es den Beschwerdeführenden möglich sein, die Landessprache allmählich zu erlernen. Bei Problemen, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei zudem ein Antrag beim griechischen Staat auf das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) möglich, einem umfassenden Unterstützungskonzept im finanziellen, sozialen und beruflichen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könnte. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit, Hilfe durch karitative Organisationen in Anspruch zu nehmen. Mit der anlässlich der Schutzgewährung automatisch ausgestellten griechischen Sozialversicherungsnummer (AMKA) hätten die Beschwerdeführenden Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen. Die von den

E-4868/2025, E-4853/2025 Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung entgegenstünden. Ihre Beschwerden seien in Griechenland behandelbar. Mit Verweis auf die Qualifikationsrichtlinie sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland sichergestellt sei. Auch die Beschwerde-führerin E._______, die bisher im Haushalt der Beschwerdeführenden gelebt und auf die Enkelkinder aufgepasst habe, könne auf die in Griechenland vorhanden Strukturen zurückgreifen. 4.3 In den Beschwerden wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass Familien mit Kindern per se vulnerable Personen seien, bei welchen der Wegweisungsvollzug nur dann zumutbar sei, wenn günstige Voraussetzungen und Umstände vorliegen würden, was in ihrem konkreten Fall gerade nicht erfüllt sei. So hätten sich die Beschwerdeführenden nur wenige Wochen in Griechenland aufgehalten, weshalb sie sich nicht hätten integrieren oder die griechische Sprache erlernen können, wobei diesbezügliche Angebote auch kaum vorhanden gewesen seien. Mangels Sprachkenntnissen sei es ihnen denn auch nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden, welche es erlaube, eine fünfköpfige Familie zu ernähren, zumal der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfüge. Sodann sei seine Mutter hochbetagt, die nebst den somatischen Beschwerden an Vergesslichkeit und Demenz leide und im höchsten Mass auf ihre Familie anagewiesen sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen verfüge die Familie weder über eine grossfamiliäre noch soziale Unterstützung. Bei einer Rückkehr hätten sie ohne AMKA-Nummer keinen Zugang zum Gesundheitssystem, zu Sozialleistungen oder einer Unterkunft. Daher sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. 4.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 4.4.1 Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge Schutz vor

E-4868/2025, E-4853/2025 Rückschiebung finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jede Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 m.H.a. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 m.w.H.). 4.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 180 ff. m.w.H., bestätigt durch Urteil EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015, § 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden waren während ihres Aufenthalts in der Schweiz mehrfach in ärztlicher Behandlung. Ernsthafte Krankheiten sind aktuell keine bekannt. Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verdacht auf Darmkrebs hat sich offensichtlich bisher nicht bestätigt. Ärztliche Zeugnisse wurden diesbezüglich nicht eingereicht und auch auf Beschwerdeebene nicht geltend, dass medizinische Abklärungen laufen würden. Gleiches gilt für die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte und lediglich vermutete Demenz in Bezug auf die Beschwerdeführerin E._______. Den Akten lassen sich diesbezüglich keine konkreten Hinweise für eine entsprechende Erkrankung entnehmen. 4.4.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass das Kindswohl einer Überstellung entgegensteht, zumal die Kinder sich erst etwa 14 Monate in der Schweiz aufhalten, damit keine massgebliche Verwurzelung vorliegt, und die Kinder abgesehen von einer nachvollziehbaren Belastung aufgrund ihres unsicheren Status keine Erkrankungen aufweisen. Der Umstand, dass die Kinder noch minderjährig sind, vermag nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung zu führen. Griechenland ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des

E-4868/2025, E-4853/2025 Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und an die daraus erwachsenen Verpflichtungen gebunden. Zudem werden die Kinder zusammen mit ihren Eltern und der Grossmutter und somit ihren Hauptbezugspersonen nach Griechenland überstellt. 4.4.4 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E- 3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit die betroffenen Personen eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die Integration in Griechenland während des Aufenthalts dort als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. Referenzurteile BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 8.3 und 9.8 und E-3427/2021, E- 3431/2021 a.a.O. E. 11.5.2).

E-4868/2025, E-4853/2025 4.5.2 Es sind – in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung – keine individuellen und konkreten Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten werden. Als Familie mit Kindern und einer Mutter respektive Schwiegermutter im nicht mehr berufstätigen Alter sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten (vgl. dort E. 11.5.3). Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist anzunehmen, dass sie trotz ihrer familiären Konstellation in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eine gute Schulbildung hat (vgl. N (…) SEMact. (…)-37 F7) und der Beschwerdeführer trotz Analphabetismus über eine langjährige Berufserfahrung in einem technischen Beruf verfügt und insbesondere schon in der Türkei, wo sie knapp zwei Jahre verbracht hätten, gearbeitet hat (vgl. N (…) SEM-act. (…)-35 S. 2 und 37 F31). Aus den griechischen Akten ist ferner ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland über eine Steueridentifikationsnummer (AFM) verfügen (vgl. N (…) SEM-act. (…)-1 BM 14), welche eine Voraussetzung ist, eine Wohnung zu mieten oder das Garantierte Mindesteinkommen (griechisches Akronym: EEE) zu beantragen (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 9.3.3 und E.9.5.1 m.w.H.). Ferner hatten die Beschwerdeführenden in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. N (…) EMact. (…)-35 S. 4 und 37 F53). 4.5.3 Die Beschwerdeführenden können sich als anerkannte Flüchtlinge auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie – zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat – regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zustehenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Zentral erscheint insbesondere, dass die Beschwerdeführenden Griechenland nur rund drei Monate nach ihrer Schutzgewährung verlassen haben. Sie haben sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels nicht an staatliche Stellen im oder ausserhalb des Camps in G._______ oder an karitative Einrichtungen gewandt. Ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in

E-4868/2025, E-4853/2025 Griechenland ausgerichtete Bemühungen sind den Akten nicht zu entnehmen (vgl. N (…) SEM-act. (…)-35 S. 3 und 37 F54 ff.). 4.5.4 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist. 4.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu einer angebrachten Unterbringung und medizinischer Versorgung. Das entsprechende Subsubeventual-Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen (vgl. statt vieler das Urteil BVGer D-2735/2025 vom 6. November 2025 E. 8.10 m.w.H.). 4.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind. 4.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügungen vom 11. Juli 2025 die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gewährt wurde und nach Aktenlage weiterhin von der finanziellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-4868/2025, E-4853/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren E-4853/2025 und E-4868/2025 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-4868/2025 — Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 E-4868/2025 — Swissrulings