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Bundesverwaltungsgericht 28.07.2008 E-4868/2008

28 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,916 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; ...

Texte intégral

Abtei lung V E-4868/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), alias B._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), alias C._______, geboren (...), Angola, alias D._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Felicity Oliver, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2008 / N______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4868/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. März 2008 sein Heimatland zum ersten Mal verlassen habe, zwei Tage später via Frankreich in die Schweiz eingereist sei und hier am 12. Juni 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Juli 2008 durch das BFM als Fluchtgrund angegeben hat, dass seine Eltern an Umsturzversuchen gegen die Regierung beteiligt gewesen seien, dass seine Eltern deshalb im November 2007 festgenommen seien und ihr Haus in Kinshasa niedergebrannt worden sei, dass der Beschwerdeführer sich daraufhin nach (...) begeben habe, wo aber Soldaten nach Familienmitgliedern gesucht hätten, dass er dann in ein Zentrum der UNO geflohen sei, wo er erfahren habe, dass sein Bruder das Land schon verlassen habe, dass er von dort aus seine Ausreise vorbereitet und das Land am 15. März 2008 verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Fingerabdruckvergleiche hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer schon am 22. Juni 2005 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch gestellt habe, auf welches das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2006 nicht eingetreten sei, dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Februar 2006 gutgeheissen, das BFM daraufhin das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. Juli 2006 abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet habe, dass dieses Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei, E-4868/2008 dass Fingerabdruckvergleiche ebenfalls ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Frankreich – wo er am 19. März 2002 einen Asylantrag gestellt habe, welcher in zweiter Instanz am 24. Mai 2004 abgewiesen worden sei – unter anderer Identität erkennungsdienstlich behandelt worden sei, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2008 im Kanton Zürich erkennungsdienstlich behandelt worden sei, dass ihm zu diesen Erkenntnissen am 8. Juli 2008 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass er seinen früheren Aufenthalt in der Schweiz und die durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz und in Frankreich bestritten habe und daran festhalte, sein Heimatland im März 2008 zum ersten Mal verlassen zu haben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vollkommen haltlos seien, da feststehe, dass er sich seit Juni 2005 bis und mit mindestens 27. Dezember 2007 als Asylsuchender in der Schweiz aufgehalten habe, dass Fingerabdruckverfahren ein erfahrungsgemäss ausserordentlich zuverlässiges anerkanntes Beweismittel darstellten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der fraglichen Person könnte es sich um seinen Bruder handeln, als reine Schutzbehauptung zu werten sei, dass sich daher aus den Akten keine Hinweise ergäben, nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine Gebühr von Fr. 600.– erhob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, E-4868/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf ein Begehren betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-4868/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass aus den Fingerabdruckvergleichen klar hervor geht, dass sich der Beschwerdeführer schon früher in der Schweiz befand und hier ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat, dass er sich insbesondere zu jenem Zeitpunkt in der Schweiz befand, als angeblich seine Eltern verhaftet worden seien und ihr Haus abgebrannt worden sei, dass das Vorbringen anlässlich des rechtlichen Gehörs, bei der registrierten Person könnte es sich um seinen Bruder handeln, von der Vorinstanz zutreffend als Schutzbehauptung gewertet wurde, dass gegen diese Behauptung insbesondere auch das identische Schriftbild in den beiden Dossiers spricht (vgl. A 1 S. 11 und B 1 sowie die beiden handschriftlich ausgefüllten Personalienblätter A 4 und B 2), dass schon während des ersten Asylverfahrens anlässlich der Botschaftsabklärung bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen A._______ auftritt (A 19), was dem Namen entspricht, E-4868/2008 unter welchem der Beschwerdeführer nun sein zweites Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, dass für die weitere Begründung vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass aus der Beschwerdeschrift der Rechtsvertreterin nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, dass sie sich lediglich darauf beschränkt, den Sachverhalt in geraffter Form wiederzugeben, und praktisch nicht auf die angefochtene Verfügung eingeht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-4868/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass aus den Akten hervorgeht, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine junge und gesunde Person handelt, und er in seinem Heimatstaat als Händler und als Automechaniker gearbeitet hat (A 1 S. 2), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-4868/2008 dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos gelten musste, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4868/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...), (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N______) - (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 9

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