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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2016 E-4860/2014

10 mars 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,418 mots·~22 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. August 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4860/2014

Urteil v o m 1 0 . März 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (…).

E-4860/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige der Ethnie der Oromo – reiste am 15. Mai 2014 von Italien her kommend in die Schweiz ein und stellte am 16. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 5. Juni 2014 wurde sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Überdies wurde ihr aufgrund ihrer Angaben im Rahmen dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie habe ihr Heimatland im Juli 2013 in Richtung Sudan verlassen, nachdem sie in Äthiopien wegen der politischen Aktivitäten [eines Verwandten] von den Behörden behelligt und gar vergewaltigt worden sei. Nach einem [mehrtägigen] Aufenthalt im Sudan sei sie von dort aus durch die Sahara nach Libyen weitergereist. Als sie Libyen habe verlassen wollen, sei sie festgenommen und für [mehrere] Monate in (...) inhaftiert worden, bis sie (…) wieder freigekommen sei. Danach habe sie für [mehrere] Monate als (...) gearbeitet. Am 8. Mai 2014 habe sie sich mit einem Boot in Richtung Sizilien begeben, wo sie am 13. Mai 2014 angekommen sei. Kurze Zeit später sei sie mit dem Zug von Italien in die Schweiz gefahren. In Italien sei sie registriert, nicht aber daktyloskopiert worden. Auch sei ihr Name nicht aufgenommen worden. Zur Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht dorthin zurückkehren und auf der Strasse leben könne. B. Am 13. Juni 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (A11/7; A12/2). Dass die Beschwerdeführerin vorgetragen hatte, sie sei im Heimatland vergewaltigt worden, wurde dabei nicht erwähnt (vgl. A11/7). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden daraufhin mit, dass sie Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; A13/1).

E-4860/2014 C. Mit Verfügung vom 14. August 2014 – eröffnet am 27. August 2014 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Sie stellte zudem fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprächen. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie könne nicht nach Italien zurückkehren, weil sie dort auf der Strasse leben müsse, führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Überstellung die Möglichkeit habe, in Italien ein Asylgesuch einzureichen und damit in die asylrechtlichen Strukturen des Landes aufgenommen zu werden. So sei Italien an die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) gebunden, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, unter anderem bezüglich deren Unterbringung, beinhalte. Infolgedessen könne sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Im Übrigen gewähre Italien auch Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, so dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Auch bestünden mit Blick auf eine Rückkehr nach Italien keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK. D. Mit Eingabe vom 29. August 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 14. August 2014 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung vom 14. August 2014 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

E-4860/2014 Wirkung von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Rahmen der Beschwerdebegründung ersuchte sie zudem um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Bezüglich der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie zwar über Italien in die Schweiz eingereist sei, dort aber nie ein Asylgesuch gestellt habe und auch nie daktyloskopisch erfasst oder sonstwie registriert worden sei. Sie sei lediglich aufgefordert worden, Italien umgehend zu verlassen. So sei sie bei den italienischen Behörden denn auch nicht bekannt, weshalb diese das Übernahmeersuchen der Schweiz hätten ablehnen müssen. Dass sie dies nicht getan haben, belege, dass Italien mit der steigenden Anzahl von Flüchtlingen massiv überfordert und nicht mehr in der Lage sei, dem Dublin-Übereinkommen gerecht zu werden. Bezüglich einer Wegweisung nach Italien führte sie aus, dass sie als alleinstehende Frau, welche sowohl im Heimatland als auch auf der Flucht Opfer schwerer Übergriffe auf ihre psychische und physische Integrität geworden und deshalb traumatisiert sei (sie sei im Heimatland vergewaltigt worden und habe im Gefängnis in Libyen und auch bei der Überfahrt übers Mittelmeer Schlimmes erlebt), eine verletzliche Person sei, die auf besonderen Schutz und besondere Betreuung angewiesen sei. Solchen speziellen Bedürfnissen vermöge das italienische Asylsystem nicht gerecht zu werden. So sei bekannt, dass die Lebensbedingungen für Asylsuchende und Schutzbedürftige in Italien äusserst prekär seien, würden sie dort doch in Abbruchhäusern oder auf der Strasse leben und vom italienischen Staat keinerlei materielle Unterstützung erhalten. Durch die erhöhte Anzahl Asylsuchender habe sich die Lage zusätzlich verschlimmert. Angesichts dessen seien die Schweizerische Flüchtlingshilfe und das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem Bericht respektive in einem Urteil aus dem Jahr 2013 zum Schluss gekommen, dass im italienischen Aufnahmesystem systematische Mängel bestünden, so dass Italien nicht nur den EU-Asylacquis (insbesondere die Aufnahme- und die Qualifikationsrichtlinie), sondern auch seine internationalen Verpflichtungen missachte und eine Rückschiebung dorthin mithin zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könne. Auch andere Gerichte europäischer Staaten hätten die Abschiebung von Asylsuchenden nach Italien gestoppt. Des Weiteren habe die EU-Kommission am 24. Oktober 2012 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien eingeleitet, bei dem die Unterbringung, der Zugang zum Asylverfahren, das

E-4860/2014 Dublin-Verfahren und allenfalls die Integration im Zentrum stünden. Ferner sei auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit einem Dublin-Italien Fall beschäftigt, in dem die Schweiz Partei sei (Tarakhel gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 29217/12, mittlerweile ergangen am 4. November 2014). Vor diesem Hintergrund treffe die überstellenden Dublin-Mitgliedstaaten eine verstärkte Abklärungspflicht im Einzelfall. Sofern eine asylsuchende Person bei einer Überstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit in der Obdachlosigkeit lande und sie keine Möglichkeit habe, die Selbständigkeit zu erreichen, sei das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies sei bei ihr, der Beschwerdeführerin, der Fall. So würde sie bei einer Überstellung nach Italien obdachlos werden und ein menschenunwürdiges Leben fristen müssen, was einer erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK gleichkomme. Selbst wenn sie nach der Überstellung nach Italien nämlich einer Unterkunft zugeteilt würde, müsste sie diese nach sechs Wochen wieder verlassen, so dass sie in der Folge auf sich alleine gestellt wäre. Da sie aufgrund ihrer Traumatisierung und der aktuellen wirtschaftlichen Situation keine Chance habe, einer Arbeit nachzugehen und ihren Lebensunterhalt zu sichern, würde sie auf der Strasse oder in einem Abbruchhaus landen, wo sie erneut von Übergriffen auf ihre physische und psychische Integrität bedroht wäre. Obdachlose Flüchtlinge seien in Italien zudem den ganzen Tag damit beschäftigt, ihre elementaren Bedürfnisse zu decken, was für sie als traumatisierte alleinstehende Frau eine grosse Belastung darstelle. Obwohl sich die Vorinstanz dieser Tatsachen bewusst gewesen sein müsse, habe sie nicht einmal geprüft, ob vorliegend ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt gewesen wäre. Auch sei sie in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die Situation der Beschwerdeführerin als verletzliche Person eingegangen. Dadurch habe sie auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. E. Mit Telefax vom 1. September 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2014 räumte das Gericht der Beschwerde vom 29. August 2014 aufschiebende Wirkung ein und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin folglich den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss

E-4860/2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies es mangels derzeitiger Notwendigkeit ab. Schliesslich lud es die Vorinstanz ein, zum Inhalt der Beschwerde Stellung zu nehmen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2014 hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Anfrage hin und unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin von einem Drittstaat her kommend die Grenze Italiens illegal überschritten und anschliessend in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch gestellt habe, erkannt und der Übernahme der Beschwerdeführerin stillschweigend zugestimmt hätten. Folglich ergäben sich keine Gründe, die übereinstimmende Zuständigkeitserklärung zwischen der Schweiz und Italien anzuzweifeln. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Italien in der Obdachlosigkeit zu landen und erneuten Übergriffen schutzlos ausgesetzt zu sein, führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin bislang noch nicht in den asylrechtlichen Strukturen Italiens befunden habe und nach Prüfung des relevanten Sachverhaltes nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Überstellung dorthin Gefahr laufen würde, aufgrund des italienischen Asylverfahrens und der vorherrschenden Aufnahmebedingungen ernsthafte Schwierigkeiten respektive eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. So sei es ihr nicht gelungen, darzulegen, weshalb die italienischen Behörden gerade in ihrem Fall in völkerrechtswidriger Weise gegen ihre Verpflichtungen gemäss der Aufnahmerichtlinie verstossen würden beziehungsweise weshalb gerade ihr der notwendige Schutz verwehrt bleiben sollte. Auch der EGMR habe in Mohammed Hussein et al. gegen die Niederlande und Italien (Entscheid vom 2. April 2013, Beschwerde Nr. 27725/10) festgestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und an Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und die Lebensumstände gewisse Mängel aufweisen würden. Schliesslich sei Italien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem, so dass die Beschwerdeführerin, sollte sie konkrete Übergriffe befürchten respektive erleiden, strafrechtlich dagegen vorgehen und die italienischen Behörden nötigenfalls um Schutz ersuchen könne. Da sie gemäss Aktenlage auch keine gesundheitlichen Einschränkungen habe, könne ihr zugemutet werden, sich in Italien für ihre Rechte einzusetzen, sollten die vorgefundenen Aufnahmebedingungen nicht ihren Bedürfnissen entsprechen. Zusammenfassend lägen somit

E-4860/2014 keine zwingenden, humanitären Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. H. In ihrer Replik vom 25. September 2014 führte die Beschwerdeführerin in Ergänzung zu ihrer Beschwerde vom 29. August 2014 im Wesentlichen aus, es gehe sowohl aus der angefochtenen Verfügung als auch aus der Vernehmlassung hervor, dass es die Vorinstanz verkenne, dass Italien mit der grossen Zahl ankommender Asylsuchender völlig überfordert sei. Es sei bekannt, dass die italienischen Behörden die ankommenden Flüchtlinge erst gar nicht registrierten, sondern diese vielmehr aufforderten, Italien sofort wieder zu verlassen. So sei es denn auch ihr selbst ergangen, habe sich bei ihrer Ankunft in Italien doch niemand um sie gekümmert. Auch habe sie keine Gelegenheit erhalten, ein Asylgesuch einzureichen. Vielmehr sei sie aufgefordert worden, das Land umgehend wieder zu verlassen. In Anbetracht der gesamten Situation könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass Italien die Zuständigkeit für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens als solches erkannt und der Übernahme mithin stillschweigend zugestimmt habe. Die "stillschweigende Zustimmung" stelle vielmehr ein Versäumnis dar, sei ansonsten doch nicht verständlich, weshalb sich Italien zuerst geweigert habe, sie als Asylsuchende zu registrieren, und sie wegschickt habe, um ihrer Übernahme dann doch zuzustimmen. Zudem habe die Vorinstanz die Situation in Italien in ihrer Vernehmlassung bagatellisiert und dabei verkannt, dass sie, die Beschwerdeführerin, bereits in Äthiopien Opfer von Vergewaltigung und auf dem Fluchtweg Opfer von massiven Misshandlungen geworden sei. So sei sie mehrmals auf den Kopf geschlagen worden und habe deswegen Narben, oft sehr starke Kopfschmerzen und manchmal Mühe beim Sprechen. Angesichts dessen sei sie besonders verletzlich, weshalb sie einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sei, in Italien mit prekären Lebensbedingungen konfrontiert zu werden. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 orientierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darüber, dass es beabsichtige, demnächst in ihrer Sache zu entscheiden, und forderte sie auf, innert First nochmals zum Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen.

E-4860/2014 J. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie schwanger sei und der errechnete Geburtstermin auf den (…) 2016 falle. Da aufgrund einer [Krankheit] eine Risikoschwangerschaft vorliege, sei eine intensive Schwangerschaftskontrolle notwendig. Angesichts dessen werde von den behandelnden Ärzten auch ein Verbleib in der Schweiz empfohlen. Beim Kindsvater handle es sich um den äthiopischen Staatsangehörigen C._______ (N […]), welcher in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei und seit 19 Jahren hier lebe. Sie und dieser Mann möchten gerne gemeinsam mit ihrem Kind als Familie zusammenleben, was bislang aufgrund des Status der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei. Der Kindsvater habe das Verfahren betreffend Kindsanerkennung aber bereits in die Wege geleitet. Würden die Beschwerdeführerin und ihr Kind aus der Schweiz weggewiesen, führte dies zu einer langfristigen Trennung von ihrem Lebensgefährten respektive Kindsvater, welche mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar sei, zumal die Schweiz der einzige Ort sei, wo sie als Familie zusammenleben könnten. Des Weiteren teilte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2016 mit, dass sie aufgrund der von ihr erlittenen Misshandlungen und Folter an Kopf- und Beinschmerzen leide. Die entsprechenden Narben am Kopf, welche durch massive Schläge verursacht worden seien, seien gut sichtbar. Um das ungeborene Kind nicht zu schädigen, könnten diese Beschwerden allerdings erst nach der Geburt untersucht werden. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Zeugnisse [einer Praxis], in (…) vom 6. November 2015 und vom 5. Januar 2016 ein. Diesen ist zu entnehmen, dass der errechnete Geburtstermin auf den (…) 2016 fällt und derzeit eine Risikoschwangerschaft vorliegt, weshalb eine intensive Schwangerschaftskontrolle erforderlich sei und ein Verbleib in der Schweiz empfohlen werde. Zudem geht aus dem Attest vom 6. November 2015 hervor, dass die Beschwerdeführerin an starken Kopf- und Beinschmerzen, ausgehend von verheilten Verletzungen aufgrund von Misshandlung und Folter, leidet. Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin ihre monatlichen Terminkalender bezüglich der von ihr besuchten Physiotherapie ein. K. Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 ersuchte das Regionale Zivilstandsamt (…) die Vorinstanz angesichts der Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Am 22. Februar

E-4860/2014 2016 kam die Vorinstanz diesem Ersuchen nach, teilte dem Zivilstandsamt bezüglich des Stands des Asylverfahrens aber in missverständlicher Weise mit, dass ein negativer Dublin-Entscheid vorliege. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 orientierte das Bundesverwaltungsgericht das Zivilstandsamt in Präzisierung der Angaben der Vorinstanz darüber, dass die Beschwerdeführerin gegen den negativen Dublin-Entscheid der Vorinstanz eine Beschwerde eingereicht habe und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch hängig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Das kürzlich geborene Kind der Beschwerdeführerin ist in deren Verfahren einzubeziehen. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4860/2014 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III- VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E-4860/2014 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über Italien in die Schweiz eingereist ist (vgl. A4/1). Anlässlich ihrer Befragung führte sie in Übereinstimmung dazu aus, sie sei von Äthiopien über den Sudan nach Libyen gelangt, von wo aus sie sich am 8. Mai 2014 auf einem Boot in Richtung Italien begeben habe. Am 13. Mai 2014 sei sie in Sizilien angekommen und habe kurze Zeit später den Zug in die Schweiz genommen. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 13. Juni 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO). 4.3 Mithin ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin in Italien weder ein Asylgesuch eingereicht haben, noch daktyloskopiert worden sein will (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch das Vorbringen, die "stillschweigende Zustimmung" Italiens sei angesichts der Überforderung des Landes mit der steigenden Anzahl Flüchtlinge und angesichts des Verhaltens der italienischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin vielmehr als Versäumnis zu verstehen, ist unbehilflich. So vermag dieses Argument die in Art. 22 Abs.

E-4860/2014 7 Dublin-III-VO festgehaltene gesetzliche Vermutung, wonach das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung zu verstehen ist, noch nicht umzustossen. Schliesslich wird die Zuständigkeit Italiens vor dem Hintergrund der Versteinerungsregel (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) auch nicht durch die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO überlagert. So erwähnte die Beschwerdeführerin den angeblichen Kindsvater, C._______, anlässlich ihrer Befragung noch nicht. Auch war sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht schwanger (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/24 E. 4.3.1 und 4.3.2). 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kürzlich ein Kind zur Welt gebracht hat, dessen Vater ihren Angaben zufolge ihr Lebensgefährte C._______ – eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Person – ist, bleibt indes zu prüfen, ob bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts (konkret von Art. 8 EMRK) drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin verpflichten würde. Dazu wäre in erster Linie abzuklären, ob der behauptete Kindsvater das Verfahren bezüglich Kindsanerkennung tatsächlich – wie in der Eingabe vom 13. Januar 2016 vorgetragen – in die Wege geleitet hat respektive ob er in anderer Form, beispielsweise mittels DNA-Test, belegen kann, dass er der leibliche Vater des Neugeborenen ist. Ferner wäre er zu dem in der Eingabe vom 13. Januar 2016 von der Beschwerdeführerin geäusserten Wunsch, mit ihr und dem neugeborenen Kind als Familie zusammenzuleben, persönlich zu befragen. 5.2 Wäre eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach Durchführung dieser Abklärungen zu verneinen, müsste – nach Massgabe von BVGE 2015/9 E. 7 und 8 – geprüft werden, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO auszuüben. Dabei wäre ein allfälliges Kindsverhältnisses zwischen C._______ und dem Kind der Beschwerdeführerin, dessen Vorliegen bereits mit Blick auf Art. 8 EMRK zu überprüfen wäre (vgl. E. 5.1), zu berücksichtigen. Ferner wären die Vorbringen der Beschwerdeführerin, in ihrem

E-4860/2014 Heimatland und auf dem Fluchtweg Opfer von Vergewaltigung, Misshandlung und Folter geworden zu sein, und allfällige daraus resultierende psychische Probleme, welche gerade mit Blick auf die unter Druck stehenden Aufnahmestrukturen in Italien problematisch sein könnten, unter anderem durch den Beizug der in der Eingabe vom 13. Januar 2016 in Aussicht gestellten Arztzeugnisse, genauer abzuklären. 5.3 Sollte sich ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen nach entsprechender Prüfung als nicht angezeigt erweisen, müssen angesichts der Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden Tatsache, dass es sich bei Mutter und Kind um eine Familie im Sinne des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz (a.a.O.) handelt, die in diesem Entscheid geforderten Garantien bezüglich einer kindgerechten Unterbringung respektive der Wahrung der Einheit der Familie in Italien eingeholt werden. Da es sich bei der vom EGMR verlangten individuellen Garantie seitens Italien nicht um eine blosse Überstellungsmodalität, sondern um eine materielle völkerrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Überstellung handelt, muss sie einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht offenstehen und mithin bereits vor Erlass einer Überstellungsverfügung vorliegen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). 5.4 Die in E. 5.1 bis E. 5.3 dargelegten Abklärungen dürften sich umfangreicht gestalten und mithin den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Ferner obliegt die – im Falle der Verneinung einer Verletzung von Art. 8 EMKR – durchzuführende Prüfung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG der Vorinstanz. Überdies kommt die Vorinstanz, wenn sie einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht für angezeigt erachtet, mit Blick auf die vor Erlass einer Verfügung vorzuliegenden Garantien im Sinne des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz nicht darum herum, eine neue Verfügung zu erlassen. Aus diesen Gründen erscheint es angezeigt, die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 14. August 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen E. 5.1 bis E. 5.3 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr

E-4860/2014 erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-4860/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 14. August 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

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