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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2009 E-4853/2006

13 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,777 mots·~14 min·2

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Parteientschädigung; Urteil der Schweizerischen As...

Texte intégral

Abtei lung V E-4853/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Türkei, vertreten durch Bernhard Zgraggen, Rechtsanwalt, Pilatusstrasse 58, Postfach 7968, 6000 Luzern 7, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern. Parteientschädigung; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6. März 2006 (Revision) / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4853/2006 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller ersuchte am 24. September 2002 in der Schweiz um Asyl nach. Das BFF stellte mit Verfügung vom 28. Mai 2003 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Gesuchstellers weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. B. Am 23. Juni 2003 erhob der Gesuchsteller bei der damals zuständigen ARK Beschwerde gegen die BFF-Verfügung vom 28. Mai 2003, beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht suchte er um den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses nach. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK hiess das formelle Gesuch gut und lud, nachdem der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten gereicht hatte, das BFF zur Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Es hielt insbesondere fest, die eingereichten Beweismittel seien einer internen Überprüfung unterzogen worden, welche ergeben habe, dass es sich dabei um gefälschte oder verfälschte Papiere handle, weshalb sich eine weitergehende Würdigung der Beschwerdeschrift erübrige. Was das eingereichte Arztzeugnis betreffe, so gehe daraus hervor, dass der Gesuchsteller an einem Krankheitsbild leide, das auch in der Türkei behandelt werden könne. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK setzte dem Gesuchsteller Frist zur Replik an. C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2003 zeigte der den Gesuchsteller auch im vorliegenden Revisionsverfahren vertretende Rechtsvertreter der ARK die Übernahme des Mandats für das Beschwerdeverfahren vor der ARK an, reichte eine Vollmacht mit dem selben Datum zu den Akten und suchte um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik nach, welche von der ARK antragsgemäss gewährt wurde. E-4853/2006 D. In seiner Replik vom 14. November 2003 wendet der Rechtsvertreter sinngemäss ein, die Fälschungsvorwürfe seien ungerechtfertigt, mangels Offenlegung der Dokumentenanalyse sei aber eine detaillierte Stellungnahme nicht möglich. Das BFF stelle die Ereignisse, die der Gesuchsteller für die Zeit der Absolvierung seines Militärdienstes geltend mache nicht in Frage; diese hätten aber, zusammen mit der in seiner Jugendzeit erlebten Ungewissheit im Zusammenhang mit der Flucht seiner Eltern seine Traumatisierung bewirkt, deren Behandlung nur hier in der Schweiz Sinn mache, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Der Rechtsvertreter suchte schliesslich um Edition der Akten aus dem Asylverfahren der Eltern des Gesuchstellers, welche im Jahre 1990 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten, nach. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2003 bewilligte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Akteneinsichtsgesuch, gab dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte ihn auf, ein aktuelles und ausführliches Arztzeugnis einzureichen. E.b Am 19. Dezember 2003 nahm der Rechtsvertreter Stellung. F. F.a Am 9. Januar 2004 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2003, zusammen mit einer Stellungnahme ein. Gleichzeitig beantragte er eine Fristansetzung zur Einreichung eines Berichtes eines Psychiaters oder Psychologen. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2004 gab der Instruktionsrichter diesem Gesuch statt. F.b Am 24. Februar 2004 reichte der Rechtsvertreter ein Gesuch um Erstreckung der Frist nach, welches mit Zwischenverfügung der ARK vom 27. Februar 2004 abgewiesen wurde. F.c Am 13. März 2004 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der ARK mit, sein Klient werde sich demnächst in psychiatrische Behandlung begeben. F.d Am 10. Mai 2004 reichte das Psychiatriezentrum des Kantonsspitals Luzern einen ärztlichen Bericht betreffend den Gesuchsteller zu den Akten. E-4853/2006 F.e In seiner Eingabe vom 17. Mai 2004 nahm der Gesuchsteller zum ärztlichen Bericht vom 10. Mai 2004 Stellung. G. Am 15. März 2005 heiratete der Gesuchsteller eine syrische Staatsangehörige, welche zusammen mit ihren damals minderjährigen Kindern im Jahre 2003 vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden war. H. H.a Mit Urteil vom 6. März 2006 hiess die ARK die Beschwerde teilweise gut, hob das Dispositiv der BFF-Verfügung vom 28. Mai 2003 auf, soweit dieses den Vollzug der Wegweisung betraf, und wies das BFM an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung betreffend, wies die ARK die Beschwerde ab. Die als Fälschung erkannten Beweismittel zog sie ein. Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Nachdem er jedoch eine sich im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhaltende syrische Staatsangehörige geheiratet habe, erweise sich der Vollzug der Wegweisung gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie als unzulässig. H.b Betreffend Verfahrenskosten und Parteientschädigung wies die ARK das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wiedererwägungsweise ab und auferlegte dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.–. Gleichzeitig sprach es ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– zu, verrechnete diese mit den Verfahrenskosten und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 200.– auszurichten. Zur Begründung führte die ARK aus, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2003 unter Vorbehalt der Abänderung bei allfälliger Veränderung der finanziellen Lage gutgeheissen worden. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit Mai 2005 erwerbstätig sei und über ein Sicherheitskonto verfüge, welches per 1. März 2006 einen Saldo von Fr. 721.20 ausweise, sei nicht mehr von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb das entsprechende Gesuch wiedererwägungsweise abzuweisen und ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen seien; nachdem er E-4853/2006 teilweise unterliege, werde er in reduziertem Masse kostenpflichtig und die Verfahrenskosten seien praxisgemäss, dabei verwies die ARK auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK)-Mitteilungen 2002/1, um die Hälfte zu kürzen. H.c Bezüglich Parteientschädigung hielt die ARK in ihren Erwägungen fest, da der Beschwerdeführer im Wegweisungsvollzugspunkt durchgedrungen sei, sei ihm eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen; dabei verwies es erneut auf EMARK-Mitteilungen 2002/1. Weiter führte sie aus, der Rechtsvertreter habe keine Kostennote eingereicht. Da sich aber der Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lasse, sei von der Einholung einer solchen abzusehen und die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festzusetzen. Dabei verwies sie auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (KostenV; SR 172.041.0) und EMARK Mitteilung 2000 Nr. 1 und setzte die Entschädigung aufgrund der gesamten Aktenlage sowie der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren auf die erwähnten Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) fest. I. Mit Eingabe vom 21. März 2006 gelangte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers an die ARK. Er beantragte, in Wiedererwägung von Erwägung 9 des Urteils vom 6. März 2006 sei die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote neu festzulegen und Ziffer 6 des Urteilsspruchs dahingehend zu korrigieren, dass die hälftige Parteientschädigung - die Reduktion zufolge hälftigen Unterliegens wurde nicht in Frage gestellt - ohne Verrechnungsabzug direkt an den Rechtsvertreter auszurichten sei. Zur Begründung führte er aus, er erachte es als einen Mangel, dass er nicht zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert worden sei. Aus der nun eingereichten Kostennote gehe hervor, dass seine Aufwendungen erheblich höher gewesen seien als der von der ARK geschätzte Aufwand, selbst wenn nur die auf der beigelegten Rechnungskopie gelb markierten Positionen (Instruktions- resp. Fallbesprechungen mit Klientschaft, Eingaben an die ARK) einbezogen würden. Demgegenüber sei gegen die hälftige Reduzierung der Parteientschädigung nichts einzuwenden. Des weiteren opponiere er auch gegen die Verrechnung der Parteientschädigung mit den Verfahrenskosten, da der Beschwerdeführer die Parteientschädigung seinem Rechtsvertreter E-4853/2006 abgetreten habe, was sich aus der Standardformulierung in der Vollmacht ergebe. Die neu festzusetzende Parteientschädigung sei demzufolge ohne Verrechnungsabzug an den Rechtsvertreter auszurichten. Zusammen mit der Eingabe reichte der Rechtsvertreter eine Kopie seiner an den Gesuchsteller gerichteten Rechnung betreffend Asylbeschwerde vom 5. April 2005 über Fr. 2'795.60 ein, wobei die Aufwendungen, welche mindestens zu ersetzen seien, Fr. 2'105.– ausmachen würden (zusammengesetzt aus dem Honorar von Fr. 2'055.– und Auslagen von Fr. 50.–, ohne MWST, da keine Abgabepflicht). Am 31. März 2006 bestätigte die ARK den Eingang des Gesuches. J. Mit Eingabe vom 5. September 2008 erkundigte sich der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand, worauf ihm der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 24. September 2008 mitteilte, mit dem Verfahrensabschluss sei bald zu rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3). 1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden wer- E-4853/2006 den kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 2. 2.1 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 2.2 Im Gesuch ist insbesondere der angerufene gesetzliche Revisionstatbestand anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (vgl. Art. 67 VwVG). 2.3 Ein allein gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Entscheid gerichtetes Revisionsbegehren ist zulässig (CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 66, Rz. 8). Das vorliegende Revisionsbegehren bezieht sich einzig auf Ziffer 6 des Urteilsdispositivs und beschränkt sich auf die Höhe der Parteientschädigung, während die Halbierung zufolge hälftigen Unterliegens nicht moniert wird. 2.4 Da der Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund des Übersehens einer erheblichen Tatsache (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG) und allenfalls eine Verletzung der Bestimmungen über das rechtliche Gehör durch die Beschwerdeinstanz (Art 66 Abs. 2 Bst. c VwVG) geltend macht, ist sein Gesuch als Revisionsbegehren entgegenzunehmen. Der Gesuchsteller war Partei des Beschwerdeverfahrens, welches zum Gegenstand der Revision bildenden Beschwerdeentscheid geführt hat. Er ist durch den Beschwerdeentscheid berührt und hat an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG per analogiam). Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid in Revision, wenn die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begeh- E-4853/2006 ren übersehen hat. Der Gesuchsteller macht geltend, die Beschwerdeinstanz habe zu Unrecht versäumt, von ihm eine Kostennote einzufordern, aus welcher sich ergebe, dass seine zu entschädigenden Aufwendungen wesentlich höher gewesen seien, als von der Beschwerdeinstanz eingeschätzt. 3.1.1 Insoweit der Gesuchsteller einen Verfahrensfehler - gemeint sein dürfte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - bereits darin erblickt, dass er nicht zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert worden sei, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Aus Art. 66 Abs. 3 VwVG ergibt sich, dass die Revision nur Parteien offenstehen soll, welche das vorangegangene Verfahren mit der gebotenen Umsicht geführt haben. Bei der Bestimmung der zumutbaren Sorgfalt der Parteien ist zwar dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG). Dieser wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) relativiert. An diese Mitwirkungspflicht wird in Art. 8 Abs. 1 der damals anzuwendenden Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (KostenV, SR 172.041.0), auf welchen sich die ARK zur Bemessung stützte, direkt appelliert, indem die Bestimmung festhält, dass die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festsetzt, wenn die Partei nicht rechtzeitig eine Kostennote einreicht. Auch der EMARK Mitteilung 2000 Nr. 1 ist zu entnehmen, dass die ARK einerseits dann eine Kostennote einholte, wenn ein amtlicher Anwalt im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG eingesetzt worden war, und anderseits, wenn nach Einschätzung des Instruktionsrichter eine Entschädigung absehbar war und der Vertretungsaufwand nicht bereits aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden konnte. Nachdem der Rechtsvertreter seine Aufwendungen für das Verfahren vor der ARK seinem Mandanten gemäss Rechnungsdatum bereits am 5. April 2005 detailliert in Rechnung gestellt hatte und in Berücksichtigung des Gesagten, hätte für ihn hinreichend Anlass bestanden, die Liste seiner Aufwendungen unaufgefordert bei der ARK einzureichen, wenn er der Auffassung gewesen wäre, seine Aufwendungen könnten nicht zuverlässig von der Beschwerdeinstanz abgeschätzt werden. 3.1.2 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG wäre vorliegend höchstens denkbar, wenn sich aus den Akten ergeben E-4853/2006 würde, dass die ARK in Überschreitung ihres diesbezüglichen Ermessens die Parteientschädigung derart festgesetzt hätte, dass davon ausgegangen werden müsste, sie habe eine wesentliche Aufwendung des Rechtsvertreters übersehen. Eine Durchsicht der Akten des Beschwerdeverfahrens lässt aber einen solchen Schluss offensichtlich nicht zu. Die ARK hat in E. 9 ihres Urteils festgehalten, dass der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat und dass der Vertretungsaufwand sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lasse, worauf sie die zufolge hälftigen Unterliegens halbierte Parteientschädigung unter Verweis und gestützt auf die in jenem Zeitpunkt zur Bemessung der Entschädigung anwendbare Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 KostenV sowie EMARK Mitteilung 2000 Nr. 1 auf Fr. 500.– festgesetzt hat. Da sie praxisgemäss einen Stundentarif von Fr. 200.– angewendet hat (vgl. EMARK Mitteilungen 2000 Nr. 1 Ziff. 2.1), ist sie offensichtlich von einem zeitlichen Aufwand des Rechtsvertreters von - angesichts des Nichtausweisens von Barauslagen - knapp 5 Stunden ausgegangen. Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass der Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren erst auf Replikstufe tätig geworden ist, wo er am 14. November 2003 in einer 3-seitigen Eingabe Stellung zur Vernehmlassung genommen hat. Nachdem er in die Akten der Eltern des Gesuchsstellers Einsicht genommen hat, reichte er am 19. Dezember 2003 eine weitere 1-seitige Stellungnahme ein. Schliesslich hat er zweimal auf jeweils einer knappen Seite die zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte kommentiert (9. Januar und 24. Februar 2004). Bei den übrigen drei Eingaben handelt es sich um nicht zu entschädigende Aufwendungen, nämlich die Anzeige der Mandatsübernahme, ein Fristerstreckungsgesuch sowie ein Orientierungsschreiben von einigen Zeilen. Mit der Schätzung eines zeitlichen Aufwandes von knapp fünf Stunden für die genannten vier Prozesshandlungen hat die Beschwerdeinstanz offensichtlich ihr Ermessen nicht überschritten, zumal es sich nicht um ein in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht anspruchvolles Beschwerdeverfahren handelte. 3.1.3 Soweit der Rechtsvertreter schliesslich vorbringt, eine Verrechnung der Parteientschädigung mit den Verfahrenskosten sei zu Unrecht erfolgt, und die Beschwerdeinstanz habe die Abtretung übersehen, welche aus der eingereichten Vollmacht hervorgehe, so liegt darin offensichtlich mangels Erheblichkeit ebenfalls kein Revisionsgrund vor, handelt es sich doch bei der vereinbarten Abtretung einzig um die Ge- E-4853/2006 staltung des zwischen dem Rechtsvertreter und seinem Klienten bestehenden Rechtsverhältnisses. Die vorgenommene Verrechnung zwischen zu erhebenden Verfahrenskosten und auszuzahlender Parteientschädigung entsprach der langjährigen Praxis der ARK und basierte auf einem Beschluss der damaligen Konferenz der Kammerpräsidenten vom 22. September 1998 sowie dem internen "Leitfaden für das Verfahren vor der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 8. August 2000" (Kapitel "Verfahrenskosten und Entschädigungen", Ziff. 531.6 Verrechnung mit Parteientschädigung). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 6. März 2006 ist demzufolge abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten war. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist aber in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4853/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 11

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