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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2011 E-4842/2009

10 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,630 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4842/2009 Urteil vom 10. Mai 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (…)

E-4842/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 29. April 2008 auf dem Landweg über die Türkei verliess, von Istanbul aus mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass am 24. Mai 2008 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte und am 26. Mai 2008 um Asyl nachsuchte, dass er am 2. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt, am 11. Juni 2008 durch das BFM zu den Asylgründen und am 2. April 2009 ergänzend angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, zirka zwei Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er zusammen mit vier Freunden die Gruppe Bidari gegründet, der er als Leiter vorgestanden sei, dass seine Gruppe mit der Organisation Cherikhaye Fadaje Khalgh sympathisiert und sich insbesondere zum Ziel gesetzt habe, Informationen über Arbeiterrechte, die Situation inhaftierter Studenten in iranischen Gefängnissen (wie Folter) und generell über die Menschenrechtsverletzungen des iranischen Regimes zu verbreiten, dass sie regelmässig die Informationen aus der Monatszeitschrift Nabarde Khalq (Volkskampf) und aus regierungskritischen Websites aus dem Internet zu Flugblättern zusammengestellt und diese an immer wechselnden Standorten in der Regel zu zweit verteilt hätten, wobei ein drittes Mitglied der Gruppe jeweils Schmiere gestanden habe, dass anlässlich einer Verteilaktion am 23. April 2008 zwei Mitglieder der Gruppe von iranischen Sicherheitskräften überrascht und festgenommen worden seien, wobei dem schmierestehenden Kollegen die Flucht gelungen sei und dieser den Beschwerdeführer über das Mobiltelefon umgehend über den Vorfall informiert habe, dass sich der Beschwerdeführer in den folgenden Tagen bei einem Freund zuhause versteckt gehalten habe, dass er über seinen weiteren Kollegen E. (Kontaktmann unter anderem der Bidari-Gruppe zur Hauptorganisation), der über eine sichere Informationsquelle innerhalb der iranischen Behörden verfügt habe, in Erfahrung gebracht habe, dass die beiden verhafteten Freunde unter

E-4842/2009 Folter stehen würden und sie möglicherweise den Namen des Beschwerdeführers verraten könnten, dass er aufgrund dieser ihn gefährdenden Situation mit Hilfe eines Dritten das Land verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren und eventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, dass vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren sei, dass er in prozessualer Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

E-4842/2009 dass er der Rechtsmitteleingabe ein Schreiben beilegte, das die Programmpunkte seiner ideologischen Gesinnung wiedergebe, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. August 2009 feststellte, gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG dürften Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimatstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, dass die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimatstaat Kontakt aufnehmen könne, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint worden sei (Abs. 2), dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, inwiefern die Vollzugsbehörden vorliegend die vorgenannten Bestimmungen missachten sollten, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wurde, dass die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten nicht als aussichtslos erscheinen würden und zudem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die zu den Akten gereichte Unterstützungsbestätigung belegt sei, dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse (oder anderer massgeblicher Veränderungen) des Beschwerdeführers gutgeheissen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM einlud, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 18. August 2009 ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und die Abweisung der Beschwerde beantragte,

E-4842/2009 dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom Bundesverwaltungsgericht mit Zustellung vom 20. August 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-4842/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit im Resultat zu bestätigen sind, dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage das BFM richtigerweise feststellt, die behauptete Verfolgungssituation aus politischen Gründen könne nicht geglaubt werden, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe die wesentlichen Sachverhaltsaspekte zwar umfassend und die wesentlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollständig abdecken, für den vorliegend zu prüfenden Einzelfall im Ergebnis jedoch keine andere Beurteilung zulassen, dass in der Rechtsmitteleingabe zwar die wesentlichen geltend gemachten Sachverhaltselemente nochmals vorgetragen werden, jedoch die Erklärungsversuche gegenüber den vom BFM erkannten entscheidend ins Gewicht fallenden Unglaubhaftigkeitsaspekten nicht zu überzeugen vermögen, dass demnach die Einwände in der Rechtsmitteleingabe und die aus Sicht des Beschwerdeführers unterschiedliche Gewichtung der Wahrscheinlichkeit einer potentiellen Gefährdungslage in Würdigung des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen nicht durchdringen, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von der von ihm geltend gemachten politischen Haltung und Gesinnung überzeugt ist und sich in regierungskritischen Kreisen bewegte, und nicht grundsätzlich auszuschliessen ist, dass er seiner Überzeugung Ausdruck verlieh, indem er sich - in bescheidenem Rahmen - politisch betätigte, dass jedoch der in der angefochtenen Verfügung erkannten Einschätzung zu folgen ist, wonach der Gesamteindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht in der von ihm vorgebrachten Form erlebt und insbesondere die Voraussetzungen, die ihn begründeterweise befürchten lassen müssten, im Iran von ernsthaften

E-4842/2009 Nachteilen in flüchtlingsrechtlich relevanter Form überzogen zu werden, nicht darzutun in der Lage war, dass daran auch das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Schreiben des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Schicksals der angeblich verhafteten Freunde sehr vage ausgefallen sind, dass dies umso mehr erstaunt, wenn seinem Kollege E. eine sichere Informationsquelle innerhalb der Behörde offen gestanden sein soll, dass auch nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz per e-mail von Freunden erfahren haben soll, dass die beiden Freunde in einem Gefängnis in der Nähe von Teheran festgehalten würden, sie aber den Namen des Gefängnisses nicht kennen würden oder diesen dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hätten, da diese Information unter den vorliegenden Umständen von evidentem Interesse für den Beschwerdeführer wäre, dass zudem die eine Information unmittelbar von der anderen abhängig ist, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, im Iran würde der genaue Verbleib von Gefangenen oft selbst Familienangehörigen nicht mitgeteilt, im vorliegenden Zusammenhang nicht überzeugt, da nicht davon auszugehen ist, die Behörden hätten die entsprechenden Informationsträger dahingehend orientiert, die beiden würden sich in irgendeinem Gefängnis in der Nähe von Teheran befinden, dass auffällt, dass der Beschwerdeführer gerade über diejenigen Informationen nicht verfügt, die sich objektiv verifizieren lassen könnten, dass dies auch auf den Umstand zutrifft, dass er die genaue Adresse des Freundes nicht kennt, bei dem er sich seit der angeblichen Verhaftung seiner beiden Freunde bis zur Ausreise aus dem Iran versteckt haben soll, dass der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, er sei von diesem Freund zu Hause mit dem Auto abgeholt und zu diesem nach Hause gefahren worden, weshalb der Beschwerdeführer die Lage dessen Zuhauses nur ungefähr beschreiben könne, nicht verfängt und zudem

E-4842/2009 aktenwidrig ist, wenn der Beschwerdeführer bei der Beschreibung der Situation der Verabschiedung von seinen Eltern am Abend des 23. April 2008 schildert, "Ich brachte meinen Vater nach Hause, nahm das Geld, verabschiedete mich von ihnen und fuhr los" (Akten BFM A13/11 F48), dass im Weiteren der Einschätzung des BFM zuzustimmen ist, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten behördlichen Nachfragen bei ihm zu Hause nach dem Verlassen des Irans genauer informiert hätte, falls er seitens der iranischen Behörden ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte, dass der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, es sei verständlich, dass er die Kontakte auf ein Minimum reduzieren möchte, da er befürchte, dass sowohl die Telefone als auch die Kommunikation per e-mail von den iranischen Behörden überwacht würden, nicht stichhaltig erscheint, da nicht erkennbar wird, welches zusätzliche Gefährdungspotential in genaueren Angaben über die Suche des Beschwerdeführers liegen sollte, wenn die Behörden ohnehin gegen aussen sichtbar und ausdrücklich kommuniziert nach ihm gefahndet hätten, dass weitere Aspekte des Sachverhaltsvortrages die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusätzlich in Frage stellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens etwa vorgebracht hatte, sie hätten auch Flugblätter unter Demonstranten verteilt, was die beste Gelegenheit darstelle, diese in kürzester Zeit zu verteilen (A13/11 F33/34), dass er, auf die Gefährlichkeit dieses Vorgehens aufmerksam gemacht, entgegnete, nur einmal anlässlich einer Demonstration bei einer Kundgebung im Universitätsareal sehr schnell Flugblätter verteilt zu haben, um dann zu schildern, sie hätten die Flugblätter zusammengerollt und in den Metallzaun gesteckt (A13/11 F35-37), dass diese Vorgehensweise jedoch gerade aufwändig und sehr auffällig wäre und ein derart dilettantisches Handeln vor dem Hintergrund des hohen Risikos und der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach Flugblattaktionen lebensgefährlich seien, nicht zu erwarten wäre, dass es sich nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf weitere Aspekte im Einzelnen einzugehen und das BFM zu Recht feststellte, der

E-4842/2009 Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach er in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,

E-4842/2009 da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Iran auch unter Berücksichtigung aktueller Protestkundgebungen zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder

E-4842/2009 unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wiedererwägungsweise aufzuheben und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), da der (gemäss ZEMIS) seit dem 19. März 2010 erwerbstätige Beschwerdeführer nicht (mehr) als prozessbedürftig einzustufen ist, dass die Verfahrenskosten auf Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festzulegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-4842/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger

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